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Eine Aufzählung aller Rechtsänderungen finden Sie hier. - RACK ...

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14 | <strong>Rechtsänderungen</strong> im Januar 2011<br />

70. BGI 505-10 - Verfahren zur Bestimmung von Nickel und seinen anorganischen Verbindungen - Deutsche gesetzliche<br />

Unfallversicherung - Fachausschuss Chemie - AG Analytik - Januar 2009<br />

71. BGI 505-73 - Verfahren zur Bestimmung von Blei und seinen anorganischen Verbindungen - Deutsche gesetzliche<br />

Unfallversicherung - Fachausschuss Chemie - AG Analytik - Januar 2009<br />

72. BGI 505-76 - Verfahren zur Bestimmung von Glykolethern und -estern - Deutsche gesetzliche Unfallversicherung<br />

- Fachausschuss Chemie - AG Analytik - Mai 2009<br />

73. BGI/GUV-I 8584 - Achtung Allergiegefahr - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - März 2010 --<br />

74. Entwurf: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - VAUwS - --<br />

75. Entwurf: Verordnung zur Festlegung von Anforderungen für das Einbringen und das Einleiten von Stoffen in das<br />

Grundwasser, an den Einbau von Ersatzbaustoffen und für die Verwendung von Boden und bodenähnlichem Material<br />

76. Entwurf: Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung - UV-Schutz-Verordnung<br />

- UVSV<br />

Datenbank zum Pflichtenmanagement<br />

77. Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten - Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz - KredReorgG 12<br />

§ 2 Zur Einleitung des Sanierungsverfahrens ist die Anzeige der Sanierungsbedürftigkeit durch das Kreditinstitut<br />

bei der BaFin notwendig.<br />

§ 4 Das Kreditinstitut ist dazu verpflichtet dem Sanierungsberater die in § 4 Abs. 1 genannten Rechte zu<br />

gewähren.<br />

§ 4 Abs. 4 Das Kreditinstitut ist dazu verpflichtet den Sanierungsberater zu vergüten und ihm seine Auslagen zu<br />

erstatten.<br />

§ 7 Zur Einleitung des Reorganistionsverfahrens ist eine entsprechende Anzeige unter Vorlage eines Reorganisationsplans<br />

durch das Kreditinstitut bei der BaFin notwendig.<br />

§ 8 Der Reorganisationsplan muss über den in § 8-12 beschriebenen Inhalt verfügen.<br />

§ 9 Für den Fall, dass Forderungen von Gläubigern in Anteile am Kreditinstitut umgewandelt werden sollen,<br />

sind die Regelungen des § 9 zu beachten.<br />

§ 11 Für den Fall der Regelung einer Ausgliederung, sind die Regelungen des § 11 zu beachten.<br />

§ 12 Eingriffe in Gläubigerrechte sind nur unter den Voraussetzungen des § 12 zulässig.<br />

§ 13 Die Beendigung von Schuldverhältnissen ist nur unter den Voraussetzungen des § 13 zulässig.<br />

§ 17 Das Kreditinstitut muss vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Einberufung der stimmberechtigten<br />

Gläubiger zur Abstimmung über den Reorgansiationsplan bis zum Abschluss der Abstimmung die<br />

in § 17 Abs. 2 genannten Informationen über seine Internetseite zugänglich machen.<br />

§ 18 Die Abstimmung der Anteilsinhaber über den Reorganisationsplan muss die in § 18 genannten Voraussetzungen<br />

erfüllen.<br />

§ 19 Die Annahme des Reorganisationsplans setzt die Zustimmung <strong>aller</strong> Gruppen voraus. Dabei sind die in §<br />

19 vorgesehenen Bedingungen zu beachten.<br />

78. Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute - Restrukturierungsfondsgesetz - RStruktFG --<br />

Änderungen: Pflichten Gesehen<br />

79. Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln - Arzneimittelgesetz - 7<br />

§ 6a Es ist verboten, Arzneimittel oder Wirkstoffe, die im Anhang zum Arzneimittelgesetz genannte Stoffe sind oder<br />

enthalten, in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport zu besitzen.<br />

§ 10 Behältnisse und, soweit verwendet, die äußeren Umhüllungen von Fertigarzneimittel, sind zu kennzeichnen.<br />

§ 11 Fertigarzneimittel dürfen nur mit einer Packungsbeilage in den Verkehr gebracht werden.<br />

§ 42b Pharmazeutische Unternehmen müssen der zuständigen Behörde Berichte über alle Ergebnisse klinischer<br />

Prüfungen zum Nachweis der Wirksamkeit von Arzneimitteln zu Verfügung stellen.<br />

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