Eine Aufzählung aller Rechtsänderungen finden Sie hier. - RACK ...
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14 | <strong>Rechtsänderungen</strong> im Januar 2011<br />
70. BGI 505-10 - Verfahren zur Bestimmung von Nickel und seinen anorganischen Verbindungen - Deutsche gesetzliche<br />
Unfallversicherung - Fachausschuss Chemie - AG Analytik - Januar 2009<br />
71. BGI 505-73 - Verfahren zur Bestimmung von Blei und seinen anorganischen Verbindungen - Deutsche gesetzliche<br />
Unfallversicherung - Fachausschuss Chemie - AG Analytik - Januar 2009<br />
72. BGI 505-76 - Verfahren zur Bestimmung von Glykolethern und -estern - Deutsche gesetzliche Unfallversicherung<br />
- Fachausschuss Chemie - AG Analytik - Mai 2009<br />
73. BGI/GUV-I 8584 - Achtung Allergiegefahr - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - März 2010 --<br />
74. Entwurf: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - VAUwS - --<br />
75. Entwurf: Verordnung zur Festlegung von Anforderungen für das Einbringen und das Einleiten von Stoffen in das<br />
Grundwasser, an den Einbau von Ersatzbaustoffen und für die Verwendung von Boden und bodenähnlichem Material<br />
76. Entwurf: Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung - UV-Schutz-Verordnung<br />
- UVSV<br />
Datenbank zum Pflichtenmanagement<br />
77. Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten - Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz - KredReorgG 12<br />
§ 2 Zur Einleitung des Sanierungsverfahrens ist die Anzeige der Sanierungsbedürftigkeit durch das Kreditinstitut<br />
bei der BaFin notwendig.<br />
§ 4 Das Kreditinstitut ist dazu verpflichtet dem Sanierungsberater die in § 4 Abs. 1 genannten Rechte zu<br />
gewähren.<br />
§ 4 Abs. 4 Das Kreditinstitut ist dazu verpflichtet den Sanierungsberater zu vergüten und ihm seine Auslagen zu<br />
erstatten.<br />
§ 7 Zur Einleitung des Reorganistionsverfahrens ist eine entsprechende Anzeige unter Vorlage eines Reorganisationsplans<br />
durch das Kreditinstitut bei der BaFin notwendig.<br />
§ 8 Der Reorganisationsplan muss über den in § 8-12 beschriebenen Inhalt verfügen.<br />
§ 9 Für den Fall, dass Forderungen von Gläubigern in Anteile am Kreditinstitut umgewandelt werden sollen,<br />
sind die Regelungen des § 9 zu beachten.<br />
§ 11 Für den Fall der Regelung einer Ausgliederung, sind die Regelungen des § 11 zu beachten.<br />
§ 12 Eingriffe in Gläubigerrechte sind nur unter den Voraussetzungen des § 12 zulässig.<br />
§ 13 Die Beendigung von Schuldverhältnissen ist nur unter den Voraussetzungen des § 13 zulässig.<br />
§ 17 Das Kreditinstitut muss vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Einberufung der stimmberechtigten<br />
Gläubiger zur Abstimmung über den Reorgansiationsplan bis zum Abschluss der Abstimmung die<br />
in § 17 Abs. 2 genannten Informationen über seine Internetseite zugänglich machen.<br />
§ 18 Die Abstimmung der Anteilsinhaber über den Reorganisationsplan muss die in § 18 genannten Voraussetzungen<br />
erfüllen.<br />
§ 19 Die Annahme des Reorganisationsplans setzt die Zustimmung <strong>aller</strong> Gruppen voraus. Dabei sind die in §<br />
19 vorgesehenen Bedingungen zu beachten.<br />
78. Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute - Restrukturierungsfondsgesetz - RStruktFG --<br />
Änderungen: Pflichten Gesehen<br />
79. Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln - Arzneimittelgesetz - 7<br />
§ 6a Es ist verboten, Arzneimittel oder Wirkstoffe, die im Anhang zum Arzneimittelgesetz genannte Stoffe sind oder<br />
enthalten, in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport zu besitzen.<br />
§ 10 Behältnisse und, soweit verwendet, die äußeren Umhüllungen von Fertigarzneimittel, sind zu kennzeichnen.<br />
§ 11 Fertigarzneimittel dürfen nur mit einer Packungsbeilage in den Verkehr gebracht werden.<br />
§ 42b Pharmazeutische Unternehmen müssen der zuständigen Behörde Berichte über alle Ergebnisse klinischer<br />
Prüfungen zum Nachweis der Wirksamkeit von Arzneimitteln zu Verfügung stellen.<br />
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