Eine Aufzählung aller Rechtsänderungen finden Sie hier. - RACK ...
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<strong>Rechtsänderungen</strong> im Januar 2011 | 21<br />
167. Brandenburgische Bauordnung - BbgBO --<br />
168. Verordnung über die Übertragung bauaufsichtlicher Zuständigkeiten im Land Brandenburg - Brandenburgische<br />
Bauzuständigkeitsverordnung - BbgBauZV -<br />
169. Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz - BbgLöG --<br />
--<br />
170. Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes - Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung<br />
- ImSchZV -<br />
--<br />
Bremen<br />
Neu:<br />
171. Bremische Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Bremische Garagenverordnung - BremGarV) 20<br />
§ 2 Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge<br />
vorhanden sein.<br />
§ 3 Rampen von Mittel- und Großgaragen müssen die Voraussetzungen des § 3 BremGarV erfüllen.<br />
§ 4 Einstellplätze und Fahrgassen müssen entsprechend § 4 BremGarV errichtet sein.<br />
§ 5 Mittel- und Großgaragen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen<br />
und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben.<br />
§ 6 Tragende Wände von Garagen sowie Decken über und unter Garagen und zwischen Garagengeschossen<br />
müssen feuerbeständig sein.<br />
§ 7 Tragende Wände von Garagen sowie Decken über und unter Garagen und zwischen Garagengeschossen<br />
müssen feuerbeständig sein.<br />
§ 8 Trennwände zwischen Garagen und anders genutzten Räumen müssen § 29 Absatz 3 Satz 1 der Bremischen<br />
Landesbauordnung entsprechen.<br />
§ 9 Eingeschossige oberirdische Mittel- und Großgaragen mit feuerbeständigen Abschlusswänden nach § 30<br />
Absatz 2 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung ohne Öffnungen, dürfen nur der Garagennutzung<br />
dienen.<br />
§ 10 Wände und Decken von Kleingaragen müssen den Anforderungen des § 10 BremGarV genügen.<br />
§ 11 Geschlossene Garagen, ausgenommen automatische Garagen, müssen durch mindestens feuerhemmende,<br />
aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein.<br />
§ 12 Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen müssen die Voraussetzungen des § 12 Brem-<br />
GarV erfüllen.<br />
§ 13 Jede Mittel- und Großgarage muss in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege<br />
nach § 33 Absatz 1 der Bremischen Landesbauordnung haben.<br />
§ 14 In Mittel- und Großgaragen muss eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein.<br />
§ 15 Die Lüftung geschlossener Mittel- und Großgaragen muss die Anforderungen des § 15 BremGarV erfüllen,<br />
insbesondere müssen maschinelle Lüftungsanlagen so betrieben werden, dass der genannte Wert des CO-<br />
Gehaltes der Luft nicht überschritten wird.<br />
§ 16 In Abhängigkeit der jeweiligen Garage müssen nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen oder Sprinkleranlagen<br />
vorhanden sein.<br />
§ 17 Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie in Verbindung stehen<br />
mit baulichen Anlagen oder Räumen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind.<br />
§ 18 Mittel- und Großgaragen müssen ständig beleuchtet und ihre Lüftungs- und CO-Warnanlagen ständig<br />
betriebsbereit sein.<br />
§ 19 Kraftfahrzeuge dürfen in Treppenräumen, Fluren und Kellergängen nicht abgestellt werden.<br />
§ 20 Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der<br />
Einstellplätze und Fahrgassen, die Brandmelde- und Feuerlöschanlagen, die CO-Warnanlagen, die maschinellen<br />
Lüftungsanlagen und die Sicherheitsbeleuchtung.<br />
§ 23 Auf die am 1. Januar 2011 bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften nach § 18 entsprechend<br />
anzuwenden.