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<strong>Rechtsänderungen</strong> im Januar 2011 | 15<br />

§ 72a Für die Einfuhr von Arzneimitteln besteht eine Zertifikatspflicht.<br />

§ 78 Für Arzneimittel, für die durch das Bundesministerium Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die<br />

pharmazeutischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen.<br />

§ 145 Für Arzneimittel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits zugelassen sind, sind die nach § 42b geforderten<br />

Berichte erstmals spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes der zuständigen Bundesoberbehörde<br />

zur Verfügung zu stellen.<br />

80. Verordnung über die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut von Erhaltungssorten<br />

- Erhaltungssortenverordnung -<br />

§ 4 Der Antragsteller hat mit dem Antrag auf Zulassung einer Erhaltungssorte beim Bundessortenamt bestimmte<br />

Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen.<br />

§ 5 Saatgut von Erhaltungssorten darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die Vorraussetzungen des §<br />

5 der Erhaltungssortenverordnung erfüllt.<br />

§ 6 Saatgut von Erhaltungssorten, außer Amateursorten, darf auf der ersten Handelsstufe nur von demjenigen in<br />

den Verkehr gebracht werden, dem das Bundessortenamt eine Saatgutmenge zugewiesen hat.<br />

§ 8 Packungen oder Behältnisse von Saatgut von Erhaltungssorten sind von demjenigen zu schließen und mit<br />

einer Sicherung zu versehen, der sie gekennzeichnet hat.<br />

§ 9 Saatgut einer Erhaltungssorte darf nur in Packungen in den Verkehr gebracht werden, auf denen sich ein<br />

Herstelleretikett, ein Aufdruck oder ein Stempel mit folgenden Angaben befindet.<br />

81. Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren - Atomgesetz - 5<br />

5<br />

§ 7 Ortsfeste Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen<br />

oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe sind genehmigungspflichtig.<br />

§ 7c Inhaber der Genehmigung für die kerntechnische Anlagen hat ein Managementsystem einzurichten und<br />

anzuwenden, das der nuklearen Sicherheit gebührenden Vorrang einräumt.<br />

§ 7d Es ist dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsvorkehrungen verwirklicht werden, die einen nicht nur geringfügigen<br />

Beitrag zur weiteren Vorsorge gegen Risiken für die Allgemeinheit zu leisten.<br />

§ 9f Es ist zu dulden, dass zur Vorbereitung der Planfeststellung sowie zur obertägigen Standorterkundung für<br />

Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle Grundstücke betreten und befahren werden.<br />

§ 19a Wer eine Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität betreibt, hat<br />

eine Sicherheitsüberprüfung und Bewertung der Anlage durchzuführen und auf deren Grundlage die nukleare<br />

Sicherheit der Anlage kontinuierlich zu verbessern.<br />

82. Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung zur Emissionsbegrenzung<br />

von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen - 2. BImSchV<br />

§ 2 Die in § 2 der 2. BImSchV aufgeführten gefährlichen Stoffe und Gemische dürfen in Lösemittelanlagen nicht<br />

verwendet werden.<br />

§ 3 Pflichten beim Betrieb von Oberflächenbehandlungsanlagen.<br />

4<br />

§ 4 Pflichten beim Betrieb von Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsmaschinen.<br />

§ 5 Pflichten beim Betrieb von Extraktionsanlagen.<br />

83. 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen<br />

flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31.<br />

BImSchV -<br />

§ 3 Anlagen, die organische Lösemittel verwenden, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen<br />

des § 3 der 31. BImSchV eingehalten werden.<br />

84. Verordnung über die Güteprüfung und Bezahlung der Anlieferungsmilch (Milch-Güteverordnung) 4<br />

1<br />

§ 1 Abnehmer von Milch haben jede Anlieferungsmilch auf Fettgehalt, Eiweißgehalt, bakteriologische Beschaffenheit,<br />

Gehalt an somatischen Zellen und Gefrierpunkt zu untersuchen.<br />

§ 2 Wenn in der Anlieferungsmilch Hemmstoffe oder ein Keimgehalt von mehr als 100.000 Keimen/cm3 oder ein<br />

Gehalt an somatischen Zellen von mehr als 400.000 je cm3 festgestellt wird, ist dies dem Milcherzeuger<br />

unverzüglich mitzuteilen.<br />

§ 4 Anlieferungsmilch ist monatlich nach Gewicht zu bezahlen. Die Berechnung des Auszahlungspreises hat<br />

gemäß § 4 der Milch-Güteverordnung zu erfolgen.

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