Eine Aufzählung aller Rechtsänderungen finden Sie hier. - RACK ...
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30 | <strong>Rechtsänderungen</strong> im Januar 2011<br />
§ 8 Geodaten, Metadaten, Netzdienste und Geodatendienste sind als Bestandteile der Geodateninfrastruktur<br />
interoperabel bereitzustellen.<br />
§ 9 Die geodatenhaltenden Stellen sind verpflichtet, der Koordinierungsstelle Geodateninfrastruktur auf Anforderung<br />
alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.<br />
§ 10 Zu Geodaten und Geodatendiensten ist ein Zugang für die Öffentlichkeit und andere geodatenhaltende<br />
Stellen bereitzustellen.<br />
§ 11 Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten darf nur in den Ausnahmefällen des § 11<br />
GDIG eingeschränkt werden.<br />
§ 12 Die von geodatenhaltenden Stellen geforderten Geldleistungen dürfen das zur Gewährleistung der nötigen<br />
Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen<br />
Rendite nicht übersteigen.<br />
230. Landesverordnung über die Gebühren der landwirtschaftlichen Verwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) --<br />
Änderungen: Pflichten Gesehen<br />
231. Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz<br />
- LBKG)<br />
Sachsen<br />
Neu: Pflichten Gesehen<br />
232. Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die amtliche<br />
Bestellung von Untersuchungsstellen nach § 19 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV 2001<br />
Änderungen: Pflichten Gesehen<br />
233. Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - Sächsisches Naturschutzgesetz - --<br />
234. Gesetz zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen - Sächsisches Abfallwirtschafts- und<br />
Bodenschutzgesetz -<br />
235. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen<br />
- Sächsische Katastrophenschutzverordnung - SächsKatSVO -<br />
236. Verordnung zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane sowie zum Schutz der<br />
heimischen Tierwelt - Sächsische Kormoranverordnung - SächsKorVO -<br />
237. Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) --<br />
1<br />
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238. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau<br />
im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung - SächsFwVO)<br />
239. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Beleihung privater Kontrollstellen<br />
nach dem Öko-Landbaugesetz<br />
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Sachsen-Anhalt<br />
Neu: Pflichten Gesehen<br />
240. Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - NatSchG LSA - 8<br />
§ 11 Für den Abbau von Bodenschätzen, der weder dem Bergrecht noch dem Wasserrecht unterliegt, ist eine<br />
Genehmigung einzuholen, wenn die abzubauende Fläche größer als 100 Quadratmeter ist.<br />
§ 12 Der Antragsteller einer Abbaugenehmigung hat die Zustimmung des Eigentümers und der sonstigen dinglichen<br />
Nutzungsberechtigten der vorgesehenen Flächen nachzuweisen.<br />
§ 19 Die Bezeichnungen „Naturschutzgebiet“, „Nationalpark“, „Nationales Naturmonument“, „Naturpark“, „Biosphärenreservat“,<br />
„Landschaftsschutzgebiet“, „Naturdenkmal“, „geschützter Landschaftsbestandteil“ und<br />
„gesetzlich geschütztes Biotop dürfen nur für die nach dem Bundesnaturschutzgesetz geschützten Teile von<br />
Natur und Landschaft verwendet werden.<br />
§ 21 Die Beseitigung von Alleen oder einseitigen Baumreihen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung,<br />
Beschädigung oder nachteiligen Veränderungen führen können, sind verboten.<br />
§ 22 Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der in § 22 NatSchG<br />
LSA genannten Biotope führen können, sind verboten.<br />
§ 28 Es ist nicht gestattet, das Brüten von Schwarzstorch, Adlerarten, Rotmilan, Wanderfalke und Kranich durch<br />
störende Handlungen wie Aufsuchen, Filmen oder Fotografieren zu beeinträchtigen oder zu gefährden.