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Eine Aufzählung aller Rechtsänderungen finden Sie hier. - RACK ...

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30 | <strong>Rechtsänderungen</strong> im Januar 2011<br />

§ 8 Geodaten, Metadaten, Netzdienste und Geodatendienste sind als Bestandteile der Geodateninfrastruktur<br />

interoperabel bereitzustellen.<br />

§ 9 Die geodatenhaltenden Stellen sind verpflichtet, der Koordinierungsstelle Geodateninfrastruktur auf Anforderung<br />

alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.<br />

§ 10 Zu Geodaten und Geodatendiensten ist ein Zugang für die Öffentlichkeit und andere geodatenhaltende<br />

Stellen bereitzustellen.<br />

§ 11 Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten darf nur in den Ausnahmefällen des § 11<br />

GDIG eingeschränkt werden.<br />

§ 12 Die von geodatenhaltenden Stellen geforderten Geldleistungen dürfen das zur Gewährleistung der nötigen<br />

Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen<br />

Rendite nicht übersteigen.<br />

230. Landesverordnung über die Gebühren der landwirtschaftlichen Verwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) --<br />

Änderungen: Pflichten Gesehen<br />

231. Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz<br />

- LBKG)<br />

Sachsen<br />

Neu: Pflichten Gesehen<br />

232. Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die amtliche<br />

Bestellung von Untersuchungsstellen nach § 19 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV 2001<br />

Änderungen: Pflichten Gesehen<br />

233. Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - Sächsisches Naturschutzgesetz - --<br />

234. Gesetz zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen - Sächsisches Abfallwirtschafts- und<br />

Bodenschutzgesetz -<br />

235. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen<br />

- Sächsische Katastrophenschutzverordnung - SächsKatSVO -<br />

236. Verordnung zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane sowie zum Schutz der<br />

heimischen Tierwelt - Sächsische Kormoranverordnung - SächsKorVO -<br />

237. Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) --<br />

1<br />

--<br />

--<br />

--<br />

--<br />

238. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau<br />

im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung - SächsFwVO)<br />

239. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Beleihung privater Kontrollstellen<br />

nach dem Öko-Landbaugesetz<br />

--<br />

--<br />

Sachsen-Anhalt<br />

Neu: Pflichten Gesehen<br />

240. Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - NatSchG LSA - 8<br />

§ 11 Für den Abbau von Bodenschätzen, der weder dem Bergrecht noch dem Wasserrecht unterliegt, ist eine<br />

Genehmigung einzuholen, wenn die abzubauende Fläche größer als 100 Quadratmeter ist.<br />

§ 12 Der Antragsteller einer Abbaugenehmigung hat die Zustimmung des Eigentümers und der sonstigen dinglichen<br />

Nutzungsberechtigten der vorgesehenen Flächen nachzuweisen.<br />

§ 19 Die Bezeichnungen „Naturschutzgebiet“, „Nationalpark“, „Nationales Naturmonument“, „Naturpark“, „Biosphärenreservat“,<br />

„Landschaftsschutzgebiet“, „Naturdenkmal“, „geschützter Landschaftsbestandteil“ und<br />

„gesetzlich geschütztes Biotop dürfen nur für die nach dem Bundesnaturschutzgesetz geschützten Teile von<br />

Natur und Landschaft verwendet werden.<br />

§ 21 Die Beseitigung von Alleen oder einseitigen Baumreihen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung,<br />

Beschädigung oder nachteiligen Veränderungen führen können, sind verboten.<br />

§ 22 Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der in § 22 NatSchG<br />

LSA genannten Biotope führen können, sind verboten.<br />

§ 28 Es ist nicht gestattet, das Brüten von Schwarzstorch, Adlerarten, Rotmilan, Wanderfalke und Kranich durch<br />

störende Handlungen wie Aufsuchen, Filmen oder Fotografieren zu beeinträchtigen oder zu gefährden.

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