Eine Aufzählung aller Rechtsänderungen finden Sie hier. - RACK ...
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<strong>Rechtsänderungen</strong> im Januar 2011 | 25<br />
§ 57 Die Verursacher von Gewässerverunreinigungen sind für die Schäden sanierungspflichtig.<br />
§ 60 Die Eigentümerinnen und Eigentümer und nutzungsberichtigten Personen von Grundstücken sind auf Anordnung<br />
der Wasserbehörde verpflichtet, die Durchführung von Gefahrerforschungsmaßnahmen zu dulden.<br />
§ 70 Wer ein Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus benutzt, hat die Kosten notwendiger Maßnahmen zu<br />
tragen.<br />
§ 71 Eigentümer von Grundstücken haben das Betreten durch Behördenmitarbeiter zu dulden. <strong>Sie</strong> haben auf<br />
verlangen Unterlagen zugänglich zu machen.<br />
194. Hessische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz - HAGBNatSchG - 12<br />
§ 3 Die Behörde muss über Genehmigungs- und Ausnahmeanträge grundsätzlich innerhalb von drei Monaten<br />
entscheiden. Für das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen gilt eine<br />
Entscheidungsfrist von einem Monat.<br />
§ 4 Die Naturschutzbehörden haben darauf hinzuwirken, dass der Datenaustausch für das Naturschutzinformationssystem<br />
(NATUREG) digital und über definierte Schnittstellen oder einheitliche Werkzeuge erfolgen kann.<br />
§ 5 Die Behörden haben Bewirtschaftungspläne im Benehmen mit den kommunalen Planungsträgern und<br />
unter Beteiligung der Betroffenen, der Beauftragten der Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und<br />
Saarland, soweit Fragen des Vogelschutzes berührt sind, und der in Hessen anerkannten Naturschutzvereinigungen<br />
aufzustellen.<br />
§ 6 Landschaftspläne sind als Bestandteile der Flächennutzungspläne im Benehmen mit den unteren Naturschutzbehörden<br />
und, soweit Natura-2000-Gebiete oder Naturschutzgebiete von mehr als 5 ha Fläche<br />
betroffen sein können, im Benehmen mit den oberen Naturschutzbehörden zu erstellen, Grünordnungspläne<br />
als Bestandteile von Bebauungsplänen.<br />
§ 7 Ersatzmaßnahmen dürfen durch die Behörden nicht als Ausgleich oder Ersatz eines Eingriffs angerechnet<br />
werden, soweit sie aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.<br />
§ 8 Für Abgrabungen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen, für die keine bergrechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen<br />
Verfahren durchgeführt werden müssen, sowie für die Aufnahme oder Intensivierung<br />
einer landwirtschaftlichen Nutzung auf Ödland oder im Bereich von gesetzlich geschützten Biotopen ist eine<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.<br />
§ 9 Der Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft ist verpflichtet, die zur Festsetzung einer Ersatzzahlung<br />
notwendigen Unterlagen und Berechnungen vorzulegen.<br />
§ 10 Die Behörde hat bei der Einbuchung von vorlaufenden Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen in ein Ökokonto<br />
den ursprünglichen Wert der Fläche (Bestandswert) sowie den Wertzuwachs durch die geplante Maßnahme zu<br />
bewerten.<br />
§ 12 Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Flächen oder Objekten, die zum geschützten Teil<br />
von Natur und Landschaft erklärt werden sollen, sowie die betroffenen Träger öffentlicher Belange sind von<br />
dem Vorhaben in geeigneter Form zu unterrichten, bevor die Ausweisung erfolgt.<br />
§ 13 Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von Alleen und<br />
Streuobstbeständen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile führen können, sind verboten.<br />
§ 14 Die Natura 2000-Gebiete sowie die darin zu schützenden Lebensraumtypen und Arten sind durch die oberste<br />
Naturschutzbehörde in einer Rechtsverordnung zu benennen; die Gebietsgrenzen und die Erhaltungsziele sind<br />
festzusetzen, Vorkommen zu schützender prioritärer Lebensraumtypen oder Arten sind anzugeben.<br />
§ 19 Amtliche Bezeichnungen zum Schutz von Gebieten und Gegenständen sowie die zur Kennzeichnung von<br />
Pflanzen und Tieren amtlich zugelassenen Ringe, Marken und sonstigen Zeichen dürfen nur mit Zustimmung<br />
der für die Unterschutzstellung zuständigen Behörde verwendet werden.<br />
195. Hessisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetz - HAGTierNebG - 1<br />
§ 5 Gegenüber den zuständigen Behörden, dem für die Beseitigung der tierischen Nebenprodukte zuständige<br />
Ministerium, der Tierseuchenkasse und von ihnen beauftragten Sachverständige bestehen Mitwirkungspflichten.<br />
196. Hessisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (HAGTierSG) 1<br />
§ 5 Die Erhebungsbögen zur Beitragsberechnung sind der Tierseuchenkasse spätestens zwei Wochen nach dem<br />
Stichtag vorzulegen. Änderungen im Tierbestand sind unverzüglich mitzuteilen.<br />
197. Bekanntgabe von Messtellen und Sachverständigen nach § 26 und § 29a des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen<br />
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge - Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />
- BImSchG -<br />
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