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<strong>Rechtsänderungen</strong> im Januar 2011 | 25<br />

§ 57 Die Verursacher von Gewässerverunreinigungen sind für die Schäden sanierungspflichtig.<br />

§ 60 Die Eigentümerinnen und Eigentümer und nutzungsberichtigten Personen von Grundstücken sind auf Anordnung<br />

der Wasserbehörde verpflichtet, die Durchführung von Gefahrerforschungsmaßnahmen zu dulden.<br />

§ 70 Wer ein Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus benutzt, hat die Kosten notwendiger Maßnahmen zu<br />

tragen.<br />

§ 71 Eigentümer von Grundstücken haben das Betreten durch Behördenmitarbeiter zu dulden. <strong>Sie</strong> haben auf<br />

verlangen Unterlagen zugänglich zu machen.<br />

194. Hessische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz - HAGBNatSchG - 12<br />

§ 3 Die Behörde muss über Genehmigungs- und Ausnahmeanträge grundsätzlich innerhalb von drei Monaten<br />

entscheiden. Für das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen gilt eine<br />

Entscheidungsfrist von einem Monat.<br />

§ 4 Die Naturschutzbehörden haben darauf hinzuwirken, dass der Datenaustausch für das Naturschutzinformationssystem<br />

(NATUREG) digital und über definierte Schnittstellen oder einheitliche Werkzeuge erfolgen kann.<br />

§ 5 Die Behörden haben Bewirtschaftungspläne im Benehmen mit den kommunalen Planungsträgern und<br />

unter Beteiligung der Betroffenen, der Beauftragten der Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und<br />

Saarland, soweit Fragen des Vogelschutzes berührt sind, und der in Hessen anerkannten Naturschutzvereinigungen<br />

aufzustellen.<br />

§ 6 Landschaftspläne sind als Bestandteile der Flächennutzungspläne im Benehmen mit den unteren Naturschutzbehörden<br />

und, soweit Natura-2000-Gebiete oder Naturschutzgebiete von mehr als 5 ha Fläche<br />

betroffen sein können, im Benehmen mit den oberen Naturschutzbehörden zu erstellen, Grünordnungspläne<br />

als Bestandteile von Bebauungsplänen.<br />

§ 7 Ersatzmaßnahmen dürfen durch die Behörden nicht als Ausgleich oder Ersatz eines Eingriffs angerechnet<br />

werden, soweit sie aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.<br />

§ 8 Für Abgrabungen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen, für die keine bergrechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen<br />

Verfahren durchgeführt werden müssen, sowie für die Aufnahme oder Intensivierung<br />

einer landwirtschaftlichen Nutzung auf Ödland oder im Bereich von gesetzlich geschützten Biotopen ist eine<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.<br />

§ 9 Der Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft ist verpflichtet, die zur Festsetzung einer Ersatzzahlung<br />

notwendigen Unterlagen und Berechnungen vorzulegen.<br />

§ 10 Die Behörde hat bei der Einbuchung von vorlaufenden Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen in ein Ökokonto<br />

den ursprünglichen Wert der Fläche (Bestandswert) sowie den Wertzuwachs durch die geplante Maßnahme zu<br />

bewerten.<br />

§ 12 Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Flächen oder Objekten, die zum geschützten Teil<br />

von Natur und Landschaft erklärt werden sollen, sowie die betroffenen Träger öffentlicher Belange sind von<br />

dem Vorhaben in geeigneter Form zu unterrichten, bevor die Ausweisung erfolgt.<br />

§ 13 Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von Alleen und<br />

Streuobstbeständen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile führen können, sind verboten.<br />

§ 14 Die Natura 2000-Gebiete sowie die darin zu schützenden Lebensraumtypen und Arten sind durch die oberste<br />

Naturschutzbehörde in einer Rechtsverordnung zu benennen; die Gebietsgrenzen und die Erhaltungsziele sind<br />

festzusetzen, Vorkommen zu schützender prioritärer Lebensraumtypen oder Arten sind anzugeben.<br />

§ 19 Amtliche Bezeichnungen zum Schutz von Gebieten und Gegenständen sowie die zur Kennzeichnung von<br />

Pflanzen und Tieren amtlich zugelassenen Ringe, Marken und sonstigen Zeichen dürfen nur mit Zustimmung<br />

der für die Unterschutzstellung zuständigen Behörde verwendet werden.<br />

195. Hessisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetz - HAGTierNebG - 1<br />

§ 5 Gegenüber den zuständigen Behörden, dem für die Beseitigung der tierischen Nebenprodukte zuständige<br />

Ministerium, der Tierseuchenkasse und von ihnen beauftragten Sachverständige bestehen Mitwirkungspflichten.<br />

196. Hessisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (HAGTierSG) 1<br />

§ 5 Die Erhebungsbögen zur Beitragsberechnung sind der Tierseuchenkasse spätestens zwei Wochen nach dem<br />

Stichtag vorzulegen. Änderungen im Tierbestand sind unverzüglich mitzuteilen.<br />

197. Bekanntgabe von Messtellen und Sachverständigen nach § 26 und § 29a des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen<br />

Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge - Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />

- BImSchG -<br />

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