Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der ... - Eureka24.de
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VVzBVO<br />
schränkungen nicht). Eine Krankheit ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich<br />
ist o<strong>der</strong> wenn sie auf Grund <strong>der</strong> Schwere <strong>der</strong> durch sie verursachten Gesundheitsstörung<br />
die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. Als Therapiestandard gilt<br />
ein Arzneimittel, wenn <strong>der</strong> therapeutische Nutzen <strong>zur</strong> Behandlung <strong>der</strong> schwerwiegenden<br />
Erkrankung dem allgemein anerkannten Stand <strong>der</strong> medizinischen Erkenntnisse entspricht.<br />
Voraussetzung für eine Beihilfefähigkeit <strong>der</strong> Aufwendungen ist, dass die<br />
schwerwiegende Erkrankung und das für die Behandlung dieser Erkrankung verordnete<br />
Standardtherapeutikum in <strong>der</strong> Anlage I zum Abschnitt F <strong>der</strong> AMR in <strong>der</strong> jeweils aktuellen<br />
Fassung (www.g-ba.de/informationen/richtlinien) aufgeführt ist. Das Finanzministerium<br />
kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen (§ 4 Absatz 1 Nummer<br />
7 Satz 4 1. Halbsatz BVO).<br />
4.1.7.2 Bei den in <strong>der</strong> Anlage I zu den AMR aufgeführten Indikationsgebieten sind<br />
auch Aufwendungen für Arzneimittel <strong>der</strong> Anthroposophie und Homöopathie beihilfefähig,<br />
sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete als wissenschaftlich<br />
allgemein anerkannt gilt und <strong>der</strong> Arzt/Heilpraktiker dies mit <strong>der</strong> Verordnung bestätigt.<br />
4.1.7.3 Aufwendungen für apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel<br />
mit den in <strong>der</strong> Anlage I <strong>der</strong> AMR aufgeführten Wirkstoffen sind auch außerhalb<br />
<strong>der</strong> genannten Indikationen beihilfefähig, wenn die <strong>zur</strong> Behandlung <strong>der</strong> Erkrankung<br />
alternativ <strong>zur</strong> Verfügung stehenden verschreibungspflichtigen Arzneimittel teurer sind.<br />
Der Nachweis ist durch den Beihilfeberechtigten bzw. seinen Arzt zu führen.<br />
4.1.7.4 Aufwendungen für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukt<br />
nach § 3 Nummer 1 o<strong>der</strong> Nummer 2 des Medizinproduktegesetzes <strong>zur</strong> Anwendung<br />
am o<strong>der</strong> im menschlichen Körper bestimmt und apothekenpflichtig sind, und die bei<br />
Anwendung <strong>der</strong> am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung des § 2 Absatz 1 des<br />
Arzneimittelgesetzes Arzneimittel gewesen wären, sind beihilfefähig (vgl. § 31 Absatz 1<br />
SGB V).<br />
4.1.7.5 Aufwendungen für die folgenden Mittel (Anlage 2 Nummern 8a und b BVO)<br />
sind – von den genannten Ausnahmen abgesehen – nicht beihilfefähig:<br />
– Genussmittel, sämtliche Weine (auch medizinische Weine) und <strong>der</strong> Wirkung<br />
nach ähnliche, Ethylalkohol als einen wesentlichen Bestandteil (mind. 5 Volumenprozent)<br />
enthaltene Mittel (ausgenommen Tinkturen im Sinne des Deutschen<br />
Arzneibuches und tropfenweise einzunehmende ethylalkoholhaltige<br />
Arzneimittel) sowie Mittel, bei denen die Gefahr besteht, dass sie wegen ihrer<br />
wohlschmeckenden Zubereitung als Ersatz für Süßigkeiten genossen werden,<br />
– Mineral-, Heil- o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Wässer,<br />
– Mittel, die auch <strong>zur</strong> Reinigung und Pflege o<strong>der</strong> Färbung <strong>der</strong> Haut, des Haares,<br />
<strong>der</strong> Nägel, <strong>der</strong> Zähne, <strong>der</strong> Mundhöhle usw. dienen einschl. medizinische Hautund<br />
Haarwaschmittel sowie medizinische Haarwässer und kosmetische Mittel.<br />
Ausgenommen und somit beihilfefähig sind Aufwendungen für als Arzneimittel<br />
zugelassene Basiscremes, Basissalben, Haut- und Kopfhautpflegemittel, auch<br />
Rezepturgrundlagen, soweit und solange sie Teil <strong>der</strong> arzneilichen Therapie<br />
(Intervall-Therapie bei Neuro<strong>der</strong>mitis/endogenen Ekzem, Psoriasis, Akne-<br />
Schältherapie und Strahlentherapie) sind und nicht <strong>der</strong> Färbung <strong>der</strong> Haut und<br />
-anhangsgebilde sowie <strong>der</strong> Vermittlung von Geruchseindrücken dienen,<br />
– Balneotherapeutika, ausgenommen und somit beihilfefähig sind Aufwendungen<br />
für als Arzneimittel zugelassene Balneotherapeutika bei Neuro<strong>der</strong>mitis/endogenem<br />
Ekzem, Psoriasis und Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises,<br />
– Mittel, die <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Körperform (z. B. Entfettungscreme, Busencreme)<br />
dienen sollen,<br />
– Mittel <strong>zur</strong> Raucherentwöhnung,<br />
– Saftzubereitungen für Erwachsene, von in <strong>der</strong> Person des Patienten begründeten<br />
Ausnahmen abgesehen,<br />
4.1<br />
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