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Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der ... - Eureka24.de

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VVzBVO<br />

schränkungen nicht). Eine Krankheit ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich<br />

ist o<strong>der</strong> wenn sie auf Grund <strong>der</strong> Schwere <strong>der</strong> durch sie verursachten Gesundheitsstörung<br />

die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. Als Therapiestandard gilt<br />

ein Arzneimittel, wenn <strong>der</strong> therapeutische Nutzen <strong>zur</strong> Behandlung <strong>der</strong> schwerwiegenden<br />

Erkrankung dem allgemein anerkannten Stand <strong>der</strong> medizinischen Erkenntnisse entspricht.<br />

Voraussetzung für eine Beihilfefähigkeit <strong>der</strong> Aufwendungen ist, dass die<br />

schwerwiegende Erkrankung und das für die Behandlung dieser Erkrankung verordnete<br />

Standardtherapeutikum in <strong>der</strong> Anlage I zum Abschnitt F <strong>der</strong> AMR in <strong>der</strong> jeweils aktuellen<br />

Fassung (www.g-ba.de/informationen/richtlinien) aufgeführt ist. Das Finanzministerium<br />

kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen (§ 4 Absatz 1 Nummer<br />

7 Satz 4 1. Halbsatz BVO).<br />

4.1.7.2 Bei den in <strong>der</strong> Anlage I zu den AMR aufgeführten Indikationsgebieten sind<br />

auch Aufwendungen für Arzneimittel <strong>der</strong> Anthroposophie und Homöopathie beihilfefähig,<br />

sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete als wissenschaftlich<br />

allgemein anerkannt gilt und <strong>der</strong> Arzt/Heilpraktiker dies mit <strong>der</strong> Verordnung bestätigt.<br />

4.1.7.3 Aufwendungen für apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel<br />

mit den in <strong>der</strong> Anlage I <strong>der</strong> AMR aufgeführten Wirkstoffen sind auch außerhalb<br />

<strong>der</strong> genannten Indikationen beihilfefähig, wenn die <strong>zur</strong> Behandlung <strong>der</strong> Erkrankung<br />

alternativ <strong>zur</strong> Verfügung stehenden verschreibungspflichtigen Arzneimittel teurer sind.<br />

Der Nachweis ist durch den Beihilfeberechtigten bzw. seinen Arzt zu führen.<br />

4.1.7.4 Aufwendungen für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukt<br />

nach § 3 Nummer 1 o<strong>der</strong> Nummer 2 des Medizinproduktegesetzes <strong>zur</strong> Anwendung<br />

am o<strong>der</strong> im menschlichen Körper bestimmt und apothekenpflichtig sind, und die bei<br />

Anwendung <strong>der</strong> am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung des § 2 Absatz 1 des<br />

Arzneimittelgesetzes Arzneimittel gewesen wären, sind beihilfefähig (vgl. § 31 Absatz 1<br />

SGB V).<br />

4.1.7.5 Aufwendungen für die folgenden Mittel (Anlage 2 Nummern 8a und b BVO)<br />

sind – von den genannten Ausnahmen abgesehen – nicht beihilfefähig:<br />

– Genussmittel, sämtliche Weine (auch medizinische Weine) und <strong>der</strong> Wirkung<br />

nach ähnliche, Ethylalkohol als einen wesentlichen Bestandteil (mind. 5 Volumenprozent)<br />

enthaltene Mittel (ausgenommen Tinkturen im Sinne des Deutschen<br />

Arzneibuches und tropfenweise einzunehmende ethylalkoholhaltige<br />

Arzneimittel) sowie Mittel, bei denen die Gefahr besteht, dass sie wegen ihrer<br />

wohlschmeckenden Zubereitung als Ersatz für Süßigkeiten genossen werden,<br />

– Mineral-, Heil- o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Wässer,<br />

– Mittel, die auch <strong>zur</strong> Reinigung und Pflege o<strong>der</strong> Färbung <strong>der</strong> Haut, des Haares,<br />

<strong>der</strong> Nägel, <strong>der</strong> Zähne, <strong>der</strong> Mundhöhle usw. dienen einschl. medizinische Hautund<br />

Haarwaschmittel sowie medizinische Haarwässer und kosmetische Mittel.<br />

Ausgenommen und somit beihilfefähig sind Aufwendungen für als Arzneimittel<br />

zugelassene Basiscremes, Basissalben, Haut- und Kopfhautpflegemittel, auch<br />

Rezepturgrundlagen, soweit und solange sie Teil <strong>der</strong> arzneilichen Therapie<br />

(Intervall-Therapie bei Neuro<strong>der</strong>mitis/endogenen Ekzem, Psoriasis, Akne-<br />

Schältherapie und Strahlentherapie) sind und nicht <strong>der</strong> Färbung <strong>der</strong> Haut und<br />

-anhangsgebilde sowie <strong>der</strong> Vermittlung von Geruchseindrücken dienen,<br />

– Balneotherapeutika, ausgenommen und somit beihilfefähig sind Aufwendungen<br />

für als Arzneimittel zugelassene Balneotherapeutika bei Neuro<strong>der</strong>mitis/endogenem<br />

Ekzem, Psoriasis und Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises,<br />

– Mittel, die <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Körperform (z. B. Entfettungscreme, Busencreme)<br />

dienen sollen,<br />

– Mittel <strong>zur</strong> Raucherentwöhnung,<br />

– Saftzubereitungen für Erwachsene, von in <strong>der</strong> Person des Patienten begründeten<br />

Ausnahmen abgesehen,<br />

4.1<br />

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