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Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der ... - Eureka24.de

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VVzBVO<br />

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49<br />

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1)<br />

2)<br />

3)<br />

4)<br />

5)<br />

6)<br />

7)<br />

8)<br />

9)<br />

lfd.<br />

Nr.<br />

10)<br />

11)<br />

12)<br />

Leistung<br />

Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung<br />

des Patienten und ggf. <strong>der</strong> Eltern, je Teilnehmer<br />

a) Kin<strong>der</strong>gruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten<br />

b) Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten<br />

IX. Beschäftigungstherapie (Ergotherapie)<br />

Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und<br />

Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall<br />

Einzelbehandlung<br />

a) bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten<br />

b) bei sensomotorischen/perzeptiven Störungen, Mindestbehandlungsdauer<br />

45 Minuten<br />

c) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten<br />

Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten<br />

Gruppenbehandlung<br />

a) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer<br />

b) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je<br />

Teilnehmer<br />

X. Podologische Therapie13)<br />

Hornhautabtragung an beiden Füßen<br />

Hornhautabtragung an einem Fuß<br />

Nagelbearbeitung an beiden Füßen<br />

Nagelbearbeitung an einem Fuß<br />

Podologische Komplexbehandlung an beiden Füßen (Hornhautabtragung und<br />

Nagelbearbeitung)<br />

Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und<br />

Nagelbearbeitung)<br />

Zuschlag bei ärztlich verordnetem Hausbesuch<br />

Besuch mehrerer Patienten <strong>der</strong>selben sozialen Gemeinschaft (z. B. Altenheim)<br />

in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang (nicht zusammen mit <strong>der</strong> lfd.<br />

Nummer 59 beihilfefähig), je Person<br />

XI. Sonstiges<br />

Ärztlich verordneter Hausbesuch<br />

Fahrkosten (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines<br />

Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer o<strong>der</strong> ansonsten die<br />

niedrigsten Kosten des regelmäßig verkehrenden Beför<strong>der</strong>ungsmittels.<br />

Bei Besuchen mehrerer Patienten auf demselben Weg sind die Nummern 61<br />

und 62 nur anteilig je Person beihilfefähig.<br />

Die für Inhalationen erfor<strong>der</strong>lichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben geson<strong>der</strong>t beihilfefähig.<br />

beihilfefähiger<br />

Höchstbetrag<br />

Euro<br />

14,90<br />

17,40<br />

31,70<br />

31,70<br />

41,50<br />

54,80<br />

31,70<br />

14,40<br />

28,70<br />

14,50<br />

8,70<br />

13,05<br />

7,25<br />

26,10<br />

14,50<br />

7,00<br />

Neben den Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 sind Leistungen nach den Nummern 10 und 18 nur dann behilfefähig,<br />

wenn sie aufgrund geson<strong>der</strong>ter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.<br />

Darf nur nach beson<strong>der</strong>er Weiterbildung (z. B. Bobath, Vojta, PNF) von mindestens 120 Stunden anerkannt werden.<br />

Darf nur nach einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang (Psychomotorik) o<strong>der</strong> bei Nachweis gleichartiger<br />

Fortbildungskurse, Arbeitskreise u. ä. sowie Erfahrungen in <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>behandlung und Gruppentherapie anerkannt<br />

werden.<br />

Darf nur nach abgeschlossener beson<strong>der</strong>er Weiterbildung (Bobath, Vojta) von mindestens 300 Stunden anerkannt<br />

werden.<br />

Darf nur nach beson<strong>der</strong>er Weiterbildung für Manuelle Therapie von mindestens 260 Stunden anerkannt werden.<br />

Darf nur nach einer anerkannten speziellen Weiterbildung von mindestens 160 Stunden anerkannt werden.<br />

Das notwendige Bindenmaterial (z. B. Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) ist daneben beihilfefähig, wenn<br />

es beson<strong>der</strong>s in Rechnung gestellt wird.<br />

Die Leistungen <strong>der</strong> Nummern 34, 42, 43 sind nicht nebeneinan<strong>der</strong> beihilfefähig.<br />

Darf nur bei Durchführung von solchen Therapieeinrichtungen als beihilfefähig anerkannt werden, die durch die<br />

gesetzlichen Krankenkassen o<strong>der</strong> Berufsgenossenschaften <strong>zur</strong> ambulanten Rehabilitation/Erweiterten Ambulanten<br />

Physiotherapie zugelassen sind.<br />

Die Leistungen <strong>der</strong> Nummern 4 bis 45 sind daneben nicht beihilfefähig.<br />

Anlage 2<br />

Die Leistungen <strong>der</strong> Nummern 4 bis 6, 10, 12 und 18 des Verzeichnisses sind daneben nur beihilfefähig, wenn sie auf<br />

Grund geson<strong>der</strong>ter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.<br />

3,50<br />

9,20<br />

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