Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der ... - Eureka24.de
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VVzBVO<br />
a) den als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Umschlag des Therapeuten<br />
(ungeöffnet),<br />
b) Kopie des Psychotherapie-Gutachtens,<br />
c) einen an die Beihilfestelle adressierten, als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten<br />
Freiumschlag.<br />
Ist <strong>der</strong> die psychotherapeutische Behandlung ablehnende Gutachter gleichzeitig<br />
Obergutachter, ist ein an<strong>der</strong>er Gutachter einzuschalten. Ein Obergutachten ist<br />
grundsätzlich nicht einzuholen, wenn die Psychotherapeutische Behandlung vom<br />
Gutachter abgelehnt wurde, weil <strong>der</strong> Therapeut die in Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1<br />
Nummer 1 Satz 5) BVO aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt.<br />
4a.2.11 Der Obergutachter übermittelt seine Stellungnahme in dem Freiumschlag<br />
<strong>der</strong> Beihilfestelle. Auf Grundlage dieser Stellungnahme erteilt die Beihilfestelle dem<br />
Beihilfeberechtigten ggf. einen Wi<strong>der</strong>spruchsbescheid.<br />
4a.2.12 Bei einer Verlängerung <strong>der</strong> Behandlung o<strong>der</strong> Folgebehandlung leitet die<br />
Beihilfestelle den von dem Therapeuten begründeten Verlängerungsbericht (Bericht<br />
zum Fortführungsantrag nach Formblatt 2 <strong>der</strong> Anlage 4 zu dieser VV) mit einem<br />
Freiumschlag dem Gutachter zu, <strong>der</strong> das Erstgutachten erstellt hatte. Dabei ist das<br />
Formblatt 4 <strong>der</strong> Anlage 4 zu dieser VV um die zusätzlichen Angaben bei <strong>der</strong> Folgebegutachtung<br />
zu ergänzen. Im Übrigen gelten die Nummern 4a.2.6 bis 4a.2.9 entsprechend.<br />
4a.2.13 Um eine Konzentration auf einzelne Gutachter zu vermeiden, sind die Anträge<br />
<strong>zur</strong> Stellungnahme von <strong>der</strong> Beihilfestelle den Gutachtern und Obergutachtern im Rotationsverfahren<br />
zuzuleiten.<br />
4a.2.14 Die Kosten des Gutachtens in Höhe von 41 Euro und des Obergutachtens<br />
in Höhe von 82 Euro zuzüglich <strong>der</strong> Umsatzsteuer (soweit in Rechnung gestellt) trägt<br />
die Beihilfestelle.<br />
4a.3 Absatz 3<br />
(unbesetzt)<br />
4a.4 Absatz 4<br />
(unbesetzt)<br />
4a.5 Absatz 5<br />
(unbesetzt)<br />
4a.6 Absatz 6<br />
4a.6.1 Psychologische Therapeuten und Kin<strong>der</strong>- und Jugendlichentherapeuten müssen<br />
zusätzlich zu dem Bericht an den Gutachter mit dem Formblatt 2a <strong>der</strong> Anlage 4 zu<br />
dieser VV den erfor<strong>der</strong>lichen Konsiliarbericht eines Arztes <strong>zur</strong> Abklärung einer somatischen<br />
(organischen) Krankheit (vgl. § 1 Absatz 3 Satz 2 PsychoThG –, BGBl. I S. 1311)<br />
einholen.<br />
4a.7 Absatz 7<br />
4a.7.1 Bei dieser Behandlungsform handelt es sich nicht um eine ambulante psychotherapeutische<br />
Behandlung im Sinne <strong>der</strong> §§ 4b bis 4d BVO; die Durchführung des<br />
Gutachterverfahrens ist entbehrlich. Die Aufwendungen sind bis <strong>zur</strong> Höhe <strong>der</strong> Vergütung,<br />
die von den gesetzlichen Krankenkassen o<strong>der</strong> den Rentenversicherungsträgern<br />
zu tragen sind, angemessen.<br />
4a.8 Absatz 8<br />
(unbesetzt)<br />
4a.3<br />
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