Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der ... - Eureka24.de
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VVzBVO<br />
13.5 Absatz 5<br />
(unbesetzt)<br />
13.6 Absatz 6<br />
(unbesetzt)<br />
13.7 Absatz 7<br />
13.7.1 Ein Abschlag darf auch dann gewährt werden, wenn eine dem Grunde nach<br />
zustehende Beihilfe nicht festgesetzt werden kann, weil zunächst die Klärung eines<br />
etwaigen Schadensersatzanspruchs abgewartet werden muss; bei <strong>der</strong> Bemessung<br />
des Abschlages kann ein möglicher Ersatzanspruch außer Betracht bleiben. Der Abschlag<br />
ist unverzüglich abzuwickeln, sobald <strong>der</strong> Ersatzanspruch geklärt ist.<br />
13.7.2 Bei stationärer Krankenhausbehandlung und bei Dialysebehandlung kann auf<br />
Antrag des Beihilfeberechtigten ein Abschlag auch unmittelbar an das Krankenhaus<br />
o<strong>der</strong> die Dialyse-Institution überwiesen werden. Das als Anlage 9 zu dieser VV beigefügte<br />
Formblatt sollte nach Möglichkeit für die Beantragung <strong>der</strong> Abschlagszahlung<br />
verwendet werden.<br />
13.7.3 In den Fällen des § 5a Absatz 2 und § 5c BVO können jeweils für die Dauer<br />
von bis zu sechs Monaten Abschläge auf die Beihilfe gezahlt werden. Der Beihilfeberechtigte<br />
ist darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf dieses Zeitraums <strong>zur</strong> endgültigen<br />
Festsetzung <strong>der</strong> Beihilfe ein Antrag (§ 13 Absatz 1 BVO) erfor<strong>der</strong>lich ist. Weitere Abschläge<br />
können nur nach Eingang des Antrags bewilligt werden.<br />
13.8 Absatz 8<br />
(unbesetzt)<br />
13.9 Absatz 9<br />
(unbesetzt)<br />
13.10 Absatz 10<br />
(unbesetzt)<br />
13.11 Absatz 11<br />
13.11.1 Soweit die Beihilfestelle elektronische Dokumente <strong>zur</strong> Abbildung von<br />
Schriftstücken herstellt, werden die dem Beihilfeantrag beigefügten Belege (Originalbelege<br />
o<strong>der</strong>/und Duplikate) nicht <strong>zur</strong>ückgesandt. Die Belege werden spätestens drei<br />
Monate nach Eingang und Digitalisierung vernichtet. Liegen Anhaltspunkte dafür vor,<br />
dass ein vorgelegter Beleg unecht ist o<strong>der</strong> dass ein vorgelegter echter Beleg verfälscht<br />
worden ist, kann die Beihilfestelle mit Einwilligung des Beihilfeberechtigten bei dem<br />
Rechnungssteller eine Auskunft über die Echtheit des Beleges einholen. Wird die Einwilligung<br />
verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen.<br />
13.12 Absatz 12<br />
(unbesetzt)<br />
14 Zu § 14 Gewährung von Behilfen an Hinterbliebene und an<strong>der</strong>e<br />
Personen in Todesfällen<br />
14.1 Absatz 1<br />
13.5<br />
14.1.1 Kin<strong>der</strong> im Sinne von § 14 Absatz 1 BVO sind die leiblichen sowie die als Kind<br />
angenommenen Kin<strong>der</strong>. Bis zum Zeitpunkt des Todes des Beihilfeberechtigten sowie<br />
in Unkenntnis seines Todes danach noch erlassene Beihilfebescheide sind aus Anlass<br />
des Todes nicht <strong>zur</strong>ückzunehmen.<br />
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