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Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der ... - Eureka24.de

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VVzBVO<br />

nen 215–217 GOZ als beihilfefähig anerkannt werden. Dabei wird ein Steigerungssatz<br />

von höchstens 2,3 als angemessen angesehen. Ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes<br />

ist auch bei entsprechen<strong>der</strong> Begründung des behandelnden Zahnarztes<br />

beihilferechtlich nicht zu berücksichtigen.<br />

3.2.8 Mehraufwendungen für Verblendungen (einschließlich Vollkeramikkronen bzw.<br />

-brücken, z. B. im Cerec-Verfahren) sind grundsätzlich bis einschließlich Zahn 6 notwendig<br />

und damit beihilfefähig. Soweit eine Brückenversorgung über Zahn 6 hinaus<br />

reicht, sind auch diese Verblendungskosten als beihilfefähig anzuerkennen. Die<br />

zahnärztlichen Leistungen sind grundsätzlich auch bei den Zähnen beihilfefähig, bei<br />

denen die Aufwendungen nach Satz 1 nicht notwendig sind.<br />

3.2.9 Abrechnungen von Nebenkosten auf <strong>der</strong> Basis des DKG-NT (Tarif <strong>der</strong> deutschen<br />

Krankenhausgesellschaft) sind in voller Höhe beihilfefähig.<br />

3.2.10 Aufwendungen für ärzt(zahnärzt)liche Bescheinigungen zum Nachweis <strong>der</strong><br />

Dienstunfähigkeit und Dienstfähigkeit des Beihilfeberechtigten und seiner berücksichtigungsfähigen<br />

Angehörigen sind beihilfefähig.<br />

3.2.11 Soweit hinsichtlich <strong>der</strong> Notwendigkeit und Angemessenheit <strong>der</strong> berechneten<br />

Leistungen erhebliche Zweifel an Heilpraktikerrechnungen bestehen, können Anfragen<br />

anonymisiert und kostenfrei an die in <strong>der</strong> Anlage 1 zu dieser VV aufgeführten Berufsverbände<br />

<strong>der</strong> Heilpraktiker gestellt werden.<br />

3.3 Absatz 3<br />

(unbesetzt)<br />

3.4 Absatz 4<br />

3.4.0.1 Nach § 2 SGB XII erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch den Einsatz<br />

seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann<br />

o<strong>der</strong> wer die erfor<strong>der</strong>liche Leistung von an<strong>der</strong>en, insbeson<strong>der</strong>e von Angehörigen o<strong>der</strong><br />

von Trägern an<strong>der</strong>er Sozialleistungen, erhält. Danach hat eine nach <strong>der</strong> Beihilfenverordnung<br />

zustehende Beihilfe Vorrang vor <strong>der</strong> Sozialhilfe.<br />

3.4.0.2 Erhält ein Beihilfeberechtigter, ein nicht getrennt leben<strong>der</strong> Ehegatte, ein nicht<br />

getrennt leben<strong>der</strong> eingetragener Lebenspartner o<strong>der</strong> ein berücksichtigungsfähiges<br />

Kind zunächst Sozialhilfe, kann <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige<br />

gegenüber <strong>der</strong> Festsetzungsstelle den Übergang des Beihilfeanspruchs auf sich bewirken<br />

(§ 93 SGB XII).<br />

3.4.0.3 Bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> auf die beihilfefähigen Aufwendungen an<strong>zur</strong>echnenden<br />

Krankenversicherungsleistungen nach § 3 Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz BVO sind<br />

die Berechnungsgrundlagen auf volle Euro nach unten ab<strong>zur</strong>unden.<br />

Beispiel:<br />

Einer außerhalb des öffentlichen Dienstes tätigen Ehefrau eines Beamten sind beihilfefähige<br />

Gesamtaufwendungen von 1000 Euro entstanden. Die private Krankenversicherung<br />

hat hierzu 750,50 Euro erstattet. Der Krankenversicherungsbeitrag beträgt<br />

monatlich 100,50 Euro, zu dem <strong>der</strong> Arbeitgeber einen Zuschuss von 40,70 Euro leistet.<br />

Von den Leistungen <strong>der</strong> Krankenversicherung sind auf die beihilfefähigen Gesamtaufwendungen<br />

an<strong>zur</strong>echnen<br />

40 × 750<br />

50<br />

Beihilfefähig sind 400 Euro.<br />

3.4.1 Nummer 1<br />

=<br />

600 Euro<br />

3.4.1.1 § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 BVO gelten entsprechend für Personen,<br />

die einen Zuschuss nach § 44a Absatz 1 SGB XI erhalten.<br />

3.3<br />

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