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Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der ... - Eureka24.de

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VVzBVO<br />

b) Richtlinien <strong>zur</strong> Jugendgesundheitsuntersuchung vom 26. Juni 1998 (BAnz.<br />

Nummer 159 vom 27. August 1998),<br />

c) Richtlinien über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinien)<br />

in <strong>der</strong> Fassung vom 18. Juni 2009 (BAnz. Nummer 148a<br />

vom 2. Oktober 2009),<br />

d) Richtlinien über die Gesundheitsuntersuchung <strong>zur</strong> Früherkennung von Krankheiten<br />

(Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien) vom 24. August 1989 (Bundesarbeitsblatt<br />

Nummer 10 vom 29. September 1989).<br />

3.1.3 Nummern 3 bis 7 (unbesetzt)<br />

3.2 Absatz 2<br />

3.2.1 Hält ein Facharzt o<strong>der</strong> – nach Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme –<br />

ein praktischer Arzt eine Untersuchung in einer Diagnoseklinik wegen <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heit<br />

des Krankheitsbildes für erfor<strong>der</strong>lich, sind die durch die Inanspruchnahme <strong>der</strong><br />

nächstgelegenen Diagnoseklinik entstehenden Kosten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1,<br />

2, 3, 7, 9 und 11 BVO beihilfefähig. Die ärztliche Bescheinigung, die ggf. einen Hinweis<br />

auf die fachärztliche Stellungnahme enthalten muss, ist zusammen mit dem Beihilfeantrag<br />

vorzulegen.<br />

Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, wird zu den Beför<strong>der</strong>ungskosten<br />

sowie zu den bei stationärer o<strong>der</strong> nichtstationärer Unterbringung entstehenden Kosten<br />

für Unterkunft und Verpflegung keine Beihilfe gewährt; beihilfefähig sind nur die Aufwendungen<br />

nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 7 und 9 BVO. Aufwendungen für eine stationäre<br />

Unterbringung (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 BVO) können ausnahmsweise dann<br />

als beihilfefähig berücksichtigt werden, wenn sich anlässlich <strong>der</strong> Untersuchung in <strong>der</strong><br />

Klinik die dringende Notwendigkeit einer solchen Unterbringung ergibt und dies von<br />

<strong>der</strong> Klinik bescheinigt wird.<br />

Aufwendungen für Grunduntersuchungen <strong>zur</strong> Gesundheitskontrolle in einer Diagnoseklinik<br />

sind nicht beihilfefähig; § 3 Absatz 1 Nummer 2 BVO bleibt unberührt.<br />

3.2.2 Aufwendungen für Schutzimpfungen sind beihilfefähig, soweit sie nach den<br />

jeweils gültigen Empfehlungen <strong>der</strong> Ständigen Impfkommission am Robert Koch Institut<br />

(STIKO) öffentlich empfohlen werden (vgl. hierzu auch RdErl. des Ministeriums für<br />

Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 7. 12. 2000 – SMBl. NRW. 21260).<br />

3.2.3 Den Amtsärzten werden die beamteten Ärzte gleichgestellt. Als Vertrauens-(zahn-)arzt<br />

kann auch ein als Tarifbeschäftigter im öffentlichen Dienst stehen<strong>der</strong> Arzt<br />

(Zahnarzt) o<strong>der</strong> ein frei praktizieren<strong>der</strong> Arzt (Zahnarzt) herangezogen werden. Gutachten<br />

sind nur mit Einverständnis <strong>der</strong> Betroffenen einzuholen, sofern dazu persönliche<br />

Daten weitergegeben werden; wird das Einverständnis verweigert, ist die Beihilfe<br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Zweifel <strong>der</strong> Beihilfestelle festzusetzen.<br />

3.2.4 Nach <strong>der</strong> Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kin<strong>der</strong>und<br />

Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) vom 8. Juni 2000 (BGBl. I S. 818) richten<br />

sich die Vergütungen für die beruflichen Leistungen dieser Berufsgruppe nach <strong>der</strong><br />

GOÄ. Berechenbar sind ausschließlich Leistungen, die in den Abschnitten B und G<br />

aufgeführt sind (§ 1 Absatz 2 GOP).<br />

Berechenbar sind aus Abschnitt B grundsätzlich nur die Ziffern 1, 3, 4, 34, 60, 70<br />

(ausgenommen Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen), 75, 80, 85, 95,<br />

96 und aus Abschnitt G nur die Ziffern 808, 835, 845, 846, 847, 855, 856, 857, 860,<br />

861, 862, 863, 864, 865, 870, 871.<br />

Gebühren für Leistungen nach Abschnitt B sowie Gebühren für Leistungen nach den<br />

Nummern 808, 835, 845, 846, 847, 855, 856, 857 und 860 des Abschnittes G <strong>der</strong><br />

GOÄ unterliegen nicht dem Voranerkennungsverfahren durch vertrauensärztliche<br />

Gutachter, sie sind unabhängig von den übrigen Behandlungsziffern nach Abschnitt G<br />

<strong>der</strong> GOÄ beihilfefähig.<br />

3.2<br />

6

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