Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der ... - Eureka24.de
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VVzBVO<br />
b) Richtlinien <strong>zur</strong> Jugendgesundheitsuntersuchung vom 26. Juni 1998 (BAnz.<br />
Nummer 159 vom 27. August 1998),<br />
c) Richtlinien über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinien)<br />
in <strong>der</strong> Fassung vom 18. Juni 2009 (BAnz. Nummer 148a<br />
vom 2. Oktober 2009),<br />
d) Richtlinien über die Gesundheitsuntersuchung <strong>zur</strong> Früherkennung von Krankheiten<br />
(Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien) vom 24. August 1989 (Bundesarbeitsblatt<br />
Nummer 10 vom 29. September 1989).<br />
3.1.3 Nummern 3 bis 7 (unbesetzt)<br />
3.2 Absatz 2<br />
3.2.1 Hält ein Facharzt o<strong>der</strong> – nach Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme –<br />
ein praktischer Arzt eine Untersuchung in einer Diagnoseklinik wegen <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heit<br />
des Krankheitsbildes für erfor<strong>der</strong>lich, sind die durch die Inanspruchnahme <strong>der</strong><br />
nächstgelegenen Diagnoseklinik entstehenden Kosten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1,<br />
2, 3, 7, 9 und 11 BVO beihilfefähig. Die ärztliche Bescheinigung, die ggf. einen Hinweis<br />
auf die fachärztliche Stellungnahme enthalten muss, ist zusammen mit dem Beihilfeantrag<br />
vorzulegen.<br />
Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, wird zu den Beför<strong>der</strong>ungskosten<br />
sowie zu den bei stationärer o<strong>der</strong> nichtstationärer Unterbringung entstehenden Kosten<br />
für Unterkunft und Verpflegung keine Beihilfe gewährt; beihilfefähig sind nur die Aufwendungen<br />
nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 7 und 9 BVO. Aufwendungen für eine stationäre<br />
Unterbringung (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 BVO) können ausnahmsweise dann<br />
als beihilfefähig berücksichtigt werden, wenn sich anlässlich <strong>der</strong> Untersuchung in <strong>der</strong><br />
Klinik die dringende Notwendigkeit einer solchen Unterbringung ergibt und dies von<br />
<strong>der</strong> Klinik bescheinigt wird.<br />
Aufwendungen für Grunduntersuchungen <strong>zur</strong> Gesundheitskontrolle in einer Diagnoseklinik<br />
sind nicht beihilfefähig; § 3 Absatz 1 Nummer 2 BVO bleibt unberührt.<br />
3.2.2 Aufwendungen für Schutzimpfungen sind beihilfefähig, soweit sie nach den<br />
jeweils gültigen Empfehlungen <strong>der</strong> Ständigen Impfkommission am Robert Koch Institut<br />
(STIKO) öffentlich empfohlen werden (vgl. hierzu auch RdErl. des Ministeriums für<br />
Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 7. 12. 2000 – SMBl. NRW. 21260).<br />
3.2.3 Den Amtsärzten werden die beamteten Ärzte gleichgestellt. Als Vertrauens-(zahn-)arzt<br />
kann auch ein als Tarifbeschäftigter im öffentlichen Dienst stehen<strong>der</strong> Arzt<br />
(Zahnarzt) o<strong>der</strong> ein frei praktizieren<strong>der</strong> Arzt (Zahnarzt) herangezogen werden. Gutachten<br />
sind nur mit Einverständnis <strong>der</strong> Betroffenen einzuholen, sofern dazu persönliche<br />
Daten weitergegeben werden; wird das Einverständnis verweigert, ist die Beihilfe<br />
unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Zweifel <strong>der</strong> Beihilfestelle festzusetzen.<br />
3.2.4 Nach <strong>der</strong> Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kin<strong>der</strong>und<br />
Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) vom 8. Juni 2000 (BGBl. I S. 818) richten<br />
sich die Vergütungen für die beruflichen Leistungen dieser Berufsgruppe nach <strong>der</strong><br />
GOÄ. Berechenbar sind ausschließlich Leistungen, die in den Abschnitten B und G<br />
aufgeführt sind (§ 1 Absatz 2 GOP).<br />
Berechenbar sind aus Abschnitt B grundsätzlich nur die Ziffern 1, 3, 4, 34, 60, 70<br />
(ausgenommen Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen), 75, 80, 85, 95,<br />
96 und aus Abschnitt G nur die Ziffern 808, 835, 845, 846, 847, 855, 856, 857, 860,<br />
861, 862, 863, 864, 865, 870, 871.<br />
Gebühren für Leistungen nach Abschnitt B sowie Gebühren für Leistungen nach den<br />
Nummern 808, 835, 845, 846, 847, 855, 856, 857 und 860 des Abschnittes G <strong>der</strong><br />
GOÄ unterliegen nicht dem Voranerkennungsverfahren durch vertrauensärztliche<br />
Gutachter, sie sind unabhängig von den übrigen Behandlungsziffern nach Abschnitt G<br />
<strong>der</strong> GOÄ beihilfefähig.<br />
3.2<br />
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