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Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der ... - Eureka24.de

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VVzBVO<br />

Artikel I<br />

1 Zu § 1 Beihilfeberechtigte Personen<br />

1.1 Absatz 1<br />

1.1.1 Nach § 74 Absatz 1 Satz 2 LBG werden, sofern eine o<strong>der</strong> mehrere Beurlaubungen<br />

ohne Dienstbezüge 30 Tage insgesamt im Kalen<strong>der</strong>jahr nicht überschreiten, für<br />

die Dauer dieser Beurlaubungen Beihilfen gewährt.<br />

1.1.2 Hinterbliebene eingetragene Lebenspartner von Beihilfeberechtigten haben<br />

nach geltendem Beamtenversorgungsrecht noch keinen Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge.<br />

Bis zu einer Än<strong>der</strong>ung des Beamtenversorgungsrechts bestehen keine Bedenken,<br />

dem hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartner nach § 1 Absatz 1 Nummer 3<br />

BVO Beihilfen zu gewähren.<br />

1.2 Absatz 2<br />

(unbesetzt)<br />

1.3 Absatz 3<br />

1.3.1 Nummer 1<br />

1.3.1.1 Bedienstete, die auf unbestimmte Zeit beschäftigt werden, sind beihilfeberechtigt.<br />

1.3.1.2 Eine Unterbrechung <strong>der</strong> Tätigkeit im öffentlichen Dienst liegt vor, wenn <strong>der</strong><br />

Beihilfeberechtigte an einem o<strong>der</strong> mehreren Werktagen, an denen üblicherweise Dienst<br />

getan wurde, nicht im öffentlichen Dienst gestanden hat. Dies gilt nicht für die Zeit,<br />

die zwischen zwei Dienstverhältnissen <strong>zur</strong> <strong>Ausführung</strong> eines Umzuges benötigt wurde.<br />

Als Unterbrechung gilt es nicht, wenn das Beamtenverhältnis auf Wi<strong>der</strong>ruf gemäß<br />

§ 22 Absatz 4 BeamtStG geendet hat und <strong>der</strong> Antragsteller innerhalb von drei Monaten<br />

nach dem Ausscheiden wie<strong>der</strong> in den öffentlichen Dienst übernommen worden ist.<br />

1.3.1.3 Lehrer erhalten keine Beihilfen, wenn sie regelmäßig wöchentlich weniger als<br />

die Hälfte <strong>der</strong> Pflichtstundenzahl unterrichten.<br />

1.3.1.4 Beamte, denen eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung nach § 65 Absatz 4,<br />

§ 67 LBG bewilligt worden ist, erhalten weiterhin Leistungen <strong>der</strong> Krankenfürsorge<br />

nach § 71 Absatz 3 bzw. § 76 Absatz 2 Satz 3 LBG.<br />

1.3.2 Nummer 2<br />

1.3.2.1 Nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Konkurrenzregelung<br />

des § 1 Absatz 3 Nummer 2 BVO nicht auf Versorgungsempfänger anzuwenden,<br />

die auf Grund einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung einen Beihilfeanspruch<br />

haben und damit beihilferechtlich auf die Sachleistungen <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Krankenversicherung o<strong>der</strong> Unfallversicherung verwiesen werden. Der Versorgungsempfänger<br />

kann in diesem Fall bei seiner Pensionsregelungsbehörde die Aufwendungen<br />

geltend machen, die über die Sachleistungen bzw. den Wert <strong>der</strong> Sachleistungen hinausgehen.<br />

1.3.3 Nummer 3 (unbesetzt)<br />

1.4 Absatz 4<br />

1.4.1 Bei laufenden Abordnungen (Beginn vor dem 1. 4. 2009) kann es bei <strong>der</strong> Regelung<br />

nach § 1 Absatz 4 BVO in <strong>der</strong> bis zum 31. 03. 2009 geltenden Fassung verbleiben,<br />

soweit keine an<strong>der</strong>en Vereinbarungen zwischen den Dienstherren getroffen<br />

werden bzw. <strong>der</strong> Beihilfeberechtigte nicht die Anwendung des § 14 Absatz 4 BeamtStG<br />

beantragt. Einzelfallbezogene Vereinbarungen <strong>der</strong> Dienstherren über die Erstattung<br />

<strong>der</strong> Beihilfekosten sollten im Rahmen <strong>der</strong> Vereinbarungen über die Erstattung <strong>der</strong><br />

Besoldung getroffen werden und sind seitens <strong>der</strong> Beihilfestellen zu beachten.<br />

1.1<br />

2

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