Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der ... - Eureka24.de
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VVzBVO<br />
5c.2.4 Die Zahlungspflicht <strong>der</strong> Heimbewohner o<strong>der</strong> ihrer Kostenträger endet mit dem<br />
Tag, an dem <strong>der</strong> Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird o<strong>der</strong> verstirbt. Zieht<br />
ein Pflegebedürftiger in ein an<strong>der</strong>es Heim um, darf nur das aufnehmende Pflegeheim<br />
ein Gesamtheimentgelt für den Verlegungstag berechnen.<br />
5c.2.5 Soweit die Pflegekasse/Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen <strong>der</strong> Pflegeeinrichtung<br />
nach § 87a Absatz 4 SGB XI ein Zusatzentgelt von 1536 Euro bewilligt,<br />
hat sich die Beihilfestelle mit dem jeweiligen Bemessungssatz des Pflegebedürftigen<br />
zu beteiligen.<br />
5c.2.6 Investitionskosten können nur berücksichtigt werden, wenn <strong>der</strong> Beihilfestelle<br />
ein Pflegewohngeldbescheid vorgelegt werden kann. Der Antrag auf Pflegewohngeld<br />
ist grundsätzlich für den Pflegebedürftigen über die Pflegeeinrichtung zu stellen.<br />
Weigert sich <strong>der</strong> Pflegebedürftige, dem Pflegeheim die hierfür notwendigen Unterlagen<br />
(Einkommen- und Vermögensverhältnisse) zu überlassen, sind bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong><br />
beihilfefähigen Unterkunfts- und Verpflegungskosten die seitens des Pflegeheims in<br />
Rechnung gestellten Investitionskosten zunächst außer Ansatz zu lassen; <strong>der</strong> Beihilfebescheid<br />
ergeht insoweit vorläufig. Für die nachträgliche Beantragung des Pflegewohngeldes<br />
ist eine angemessene Frist zu setzen.<br />
5c.2.7 Auf die Vorlage eines Pflegewohngeldbescheides kann verzichtet werden,<br />
wenn aus <strong>der</strong> Abrechnung des Pflegeheims hervorgeht, dass die Investitionskosten<br />
bereits um das erhaltene Pflegewohngeld gemin<strong>der</strong>t wurden, das Pflegeheim bestätigt,<br />
dass auf Grund <strong>der</strong> Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Pflegebedürftigen<br />
ein Antrag keine Erfolgsaussichten hätte o<strong>der</strong> die nach § 5c Absatz 2 BVO zu berücksichtigenden<br />
Eigenanteile die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung und Investitionskosten<br />
übersteigen.<br />
5c.3 Absatz 3<br />
5c.3.1 Der Pflegeplatz ist im Fall vorübergehen<strong>der</strong> Abwesenheit von bis zu 42 Tagen<br />
im Kalen<strong>der</strong>jahr für den Pflegebedürftigen freizuhalten. Abweichend hiervon verlängert<br />
sich <strong>der</strong> Abwesenheitszeitraum bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in<br />
Rehabilitationseinrichtungen für die Dauer dieser Aufenthalte. Soweit bei Abwesenheit<br />
drei Kalen<strong>der</strong>tage überschritten werden, sind seitens <strong>der</strong> Pflegeeinrichtung ab dem<br />
4. Tag Abschläge von mindestens 25 vom Hun<strong>der</strong>t <strong>der</strong> Pflegevergütung und <strong>der</strong> Entgelte<br />
für Unterkunft und Verpflegung vorzunehmen.<br />
5c.4 Absatz 4<br />
(unbesetzt)<br />
5c.5 Absatz 5<br />
(unbesetzt)<br />
5c.6 Absatz 6<br />
5c.3<br />
5c.6.1 Anspruchsvoraussetzung für eine Beihilfegewährung ist, dass mindestens die<br />
Voraussetzungen <strong>der</strong> Pflegestufe I erfüllt sind. Die Entscheidung <strong>der</strong> jeweiligen Pflegekasse/Pflegeversicherung<br />
und <strong>der</strong>en Leistungsbewilligung ist abzuwarten; sie ist<br />
für die Beihilfestelle bindend.<br />
5c.6.2 Die Beschäftigung und Betreuung in einer Werkstatt für Behin<strong>der</strong>te ist keine<br />
Pflege im Sinne des § 5 BVO; Werkstattgebühren und Versicherungsbeiträge für den<br />
Behin<strong>der</strong>ten sind daher nicht beihilfefähig. Ebenfalls nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen,<br />
die durch einen <strong>zur</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Schulpflicht vorgeschriebenen Son<strong>der</strong>schulunterricht<br />
entstehen (z. B. Fahrkosten).<br />
5c.6.3 Berechnet die Einrichtung bei vorübergehen<strong>der</strong> Abwesenheit des Pflegebedürftigen<br />
eine Platzgebühr, ist grundsätzlich für einen Zeitraum bis zu 28 Tagen die<br />
„Pauschale“ weiterzugewähren. Wird dieser Zeitraum aufgrund einer stationären<br />
Krankenhausbehandlung (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 BVO) o<strong>der</strong> einer stationären Rehabilitationsmaßnahme<br />
(§ 6 BVO) o<strong>der</strong> einer stationären Müttergenesungskur bzw.<br />
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