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Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der ... - Eureka24.de

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VVzBVO<br />

5c.2.4 Die Zahlungspflicht <strong>der</strong> Heimbewohner o<strong>der</strong> ihrer Kostenträger endet mit dem<br />

Tag, an dem <strong>der</strong> Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird o<strong>der</strong> verstirbt. Zieht<br />

ein Pflegebedürftiger in ein an<strong>der</strong>es Heim um, darf nur das aufnehmende Pflegeheim<br />

ein Gesamtheimentgelt für den Verlegungstag berechnen.<br />

5c.2.5 Soweit die Pflegekasse/Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen <strong>der</strong> Pflegeeinrichtung<br />

nach § 87a Absatz 4 SGB XI ein Zusatzentgelt von 1536 Euro bewilligt,<br />

hat sich die Beihilfestelle mit dem jeweiligen Bemessungssatz des Pflegebedürftigen<br />

zu beteiligen.<br />

5c.2.6 Investitionskosten können nur berücksichtigt werden, wenn <strong>der</strong> Beihilfestelle<br />

ein Pflegewohngeldbescheid vorgelegt werden kann. Der Antrag auf Pflegewohngeld<br />

ist grundsätzlich für den Pflegebedürftigen über die Pflegeeinrichtung zu stellen.<br />

Weigert sich <strong>der</strong> Pflegebedürftige, dem Pflegeheim die hierfür notwendigen Unterlagen<br />

(Einkommen- und Vermögensverhältnisse) zu überlassen, sind bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong><br />

beihilfefähigen Unterkunfts- und Verpflegungskosten die seitens des Pflegeheims in<br />

Rechnung gestellten Investitionskosten zunächst außer Ansatz zu lassen; <strong>der</strong> Beihilfebescheid<br />

ergeht insoweit vorläufig. Für die nachträgliche Beantragung des Pflegewohngeldes<br />

ist eine angemessene Frist zu setzen.<br />

5c.2.7 Auf die Vorlage eines Pflegewohngeldbescheides kann verzichtet werden,<br />

wenn aus <strong>der</strong> Abrechnung des Pflegeheims hervorgeht, dass die Investitionskosten<br />

bereits um das erhaltene Pflegewohngeld gemin<strong>der</strong>t wurden, das Pflegeheim bestätigt,<br />

dass auf Grund <strong>der</strong> Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Pflegebedürftigen<br />

ein Antrag keine Erfolgsaussichten hätte o<strong>der</strong> die nach § 5c Absatz 2 BVO zu berücksichtigenden<br />

Eigenanteile die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung und Investitionskosten<br />

übersteigen.<br />

5c.3 Absatz 3<br />

5c.3.1 Der Pflegeplatz ist im Fall vorübergehen<strong>der</strong> Abwesenheit von bis zu 42 Tagen<br />

im Kalen<strong>der</strong>jahr für den Pflegebedürftigen freizuhalten. Abweichend hiervon verlängert<br />

sich <strong>der</strong> Abwesenheitszeitraum bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in<br />

Rehabilitationseinrichtungen für die Dauer dieser Aufenthalte. Soweit bei Abwesenheit<br />

drei Kalen<strong>der</strong>tage überschritten werden, sind seitens <strong>der</strong> Pflegeeinrichtung ab dem<br />

4. Tag Abschläge von mindestens 25 vom Hun<strong>der</strong>t <strong>der</strong> Pflegevergütung und <strong>der</strong> Entgelte<br />

für Unterkunft und Verpflegung vorzunehmen.<br />

5c.4 Absatz 4<br />

(unbesetzt)<br />

5c.5 Absatz 5<br />

(unbesetzt)<br />

5c.6 Absatz 6<br />

5c.3<br />

5c.6.1 Anspruchsvoraussetzung für eine Beihilfegewährung ist, dass mindestens die<br />

Voraussetzungen <strong>der</strong> Pflegestufe I erfüllt sind. Die Entscheidung <strong>der</strong> jeweiligen Pflegekasse/Pflegeversicherung<br />

und <strong>der</strong>en Leistungsbewilligung ist abzuwarten; sie ist<br />

für die Beihilfestelle bindend.<br />

5c.6.2 Die Beschäftigung und Betreuung in einer Werkstatt für Behin<strong>der</strong>te ist keine<br />

Pflege im Sinne des § 5 BVO; Werkstattgebühren und Versicherungsbeiträge für den<br />

Behin<strong>der</strong>ten sind daher nicht beihilfefähig. Ebenfalls nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen,<br />

die durch einen <strong>zur</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Schulpflicht vorgeschriebenen Son<strong>der</strong>schulunterricht<br />

entstehen (z. B. Fahrkosten).<br />

5c.6.3 Berechnet die Einrichtung bei vorübergehen<strong>der</strong> Abwesenheit des Pflegebedürftigen<br />

eine Platzgebühr, ist grundsätzlich für einen Zeitraum bis zu 28 Tagen die<br />

„Pauschale“ weiterzugewähren. Wird dieser Zeitraum aufgrund einer stationären<br />

Krankenhausbehandlung (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 BVO) o<strong>der</strong> einer stationären Rehabilitationsmaßnahme<br />

(§ 6 BVO) o<strong>der</strong> einer stationären Müttergenesungskur bzw.<br />

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