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Nutrition-Press

Freiheit für gesunde Nahrung - ein Schritt weiter!

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<strong>Nutrition</strong>-<strong>Press</strong><br />

Da nach Art. 5 Abs. 2 der VO 1924/2006/EG die Verwendung<br />

gesundheitsbezogener Angaben nur zulässig<br />

ist, wenn vom durchschnittlichen Verbraucher erwartet<br />

werden kann, dass er die positive Wirkung, wie sie in<br />

der Angabe dargestellt wird, versteht, halten wir vor<br />

diesem Hintergrund auch die Formulierung „gesund“<br />

für gleichbedeutend mit „normal“.<br />

2. Aktuell häufen sich jedoch auch Urteile, die für die<br />

Lebensmittelindustrie Licht am Ende des Health Claims­<br />

Tunnels aufzeigen.<br />

So verweisen wir auf ein aktuelles Urteil des Landgerichts<br />

Würzburg vom 11. 07. 2014, Az. 1 HKO 882/14.<br />

Darin hat das Landgericht Würzburg bestätigt, dass ein<br />

Nahrungsergänzungsmittel prominent auf Inhaltsstoffe<br />

hinweisen darf, dass sie in dem Produkt enthalten sind<br />

und diese auch mit Mengenangaben in der Nährstofftabelle<br />

aufführen darf, ohne dass daraus auf eine Gesundheitsbezogenheit<br />

dieser Bestandteile des Produktes<br />

geschlossen werden darf.<br />

Überwachungsbehörden und Wettbewerbsverbände<br />

haben es in der Vergangenheit bereits beanstandet,<br />

dass z. B. die bekannten Zutaten von Nahrungsergänzungsmitteln<br />

Glucosamin­ und Chondroitinsulfat auf<br />

Frontseiten von Nahrungsergänzungsmitteln abgebildet<br />

werden, die sich auf die Gelenk­Gesundheit beziehen.<br />

Es ist bekannt, dass in der Vergangenheit Glucosaminsulfat<br />

und Chondroitinsulfat als Wirkstoffe für gelenkspezifi<br />

sche Wirkungen von Nahrungsergänzungsmitteln<br />

beworben wurden. Im Rahmen der Health Claims Verordnung<br />

hatte jedoch die EFSA einen Nutzen dieser<br />

Stoffe auf der Grundlage der ihr von den jeweiligen Antragstellern<br />

vorgelegten Unterlagen als wissenschaftlich<br />

nicht ausreichend belegt qualifi ziert. Dagegen wurde<br />

z.B. für Vitamin C im Rahmen der VO 1924/2006/<br />

EG ausdrücklich anerkannt, dass Vitamin C zu einer<br />

normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion<br />

der Knochen und der normalen Knorpelfunktion beiträgt.<br />

Auch können für andere Botanicals, deren Bewertung<br />

noch zurückgestellt ist, entsprechende gelenkspezifi ­<br />

sche oder knorpelspezifi sche gesundheitsbezogene<br />

Aussagen weiterhin möglich sein. Eine Vielzahl von Anbietern<br />

verweist jedoch nach wie vor darauf, dass Glucosaminsulfat<br />

und Chondroitinsulfat in ihren Produkten<br />

„enthalten“ sind, ohne diesen Zutaten spezifi sche gesundheitsbezogene<br />

Wirkung zuzuschreiben.<br />

Das Landgericht Würzburg hat nun diese Praxis ausdrücklich<br />

als zulässig bestätigt.<br />

So heißt es in dem Urteil unter anderem wie folgt:<br />

„Die Angabe von Glucosamin- und Chondroitinsulfat auf<br />

der streitgegenständlichen Umverpackung der … Kapseln<br />

stellt keine „gesundheitsbezogene Angabe“ im Sinne<br />

des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 Health Claims Verordnung dar,<br />

denn die Angabe suggeriert weder, noch bringt Sie mittelbar<br />

zum Ausdruck, dass zwischen den vorgenannten<br />

Bestandteilen des Nahrungsergänzungsmittels und der<br />

Gesundheit ein Zusammenhang besteht. … Da bezüglich<br />

der Inhaltsstoffe Glucosamin- und Chondroitinsulfat keine<br />

nähere Spezifizierung, für was die genannten Stoffe<br />

nützlich sein sollen, wie für die anderen vorgenannten<br />

Stoffe vorgenommen wird, wird ein Durchschnittsverbraucher,<br />

auf den es entscheidend ankommt, weil sich<br />

die Bewerbung der … durch die Beklagte grundsätzlich<br />

an die Gesamtheit der Verbraucher richtet … nicht davon<br />

ausgehen, dass Glucosamin- und Chondroitinsulfat eine<br />

spezifische gesundheitsbezogene Wirkung aufweisen. …<br />

Die Beklagte ist dabei allerdings nur an den von ihr selbst<br />

verwendeten Werbeaussagen zu messen, denn werbliche<br />

Äußerungen Dritter oder sonstiger Erfahrungswerte<br />

sind der Beklagten nicht zuzurechnen … Die Erwähnung<br />

der streitgegenständlichen Stoffe in der Nährwerttabelle<br />

lässt ebenso wenig auf die besondere Gesundheitsbezogenheit<br />

schließen. … Die Tatsache, dass Glucosaminund<br />

Chondroitinsulfat auf der Vorderseite der Umverpackung<br />

des Nahrungsergänzungsmittels genannt werden,<br />

ist darauf zurückzuführen, dass die … zu einem Großteil<br />

aus eben diesen Stoffen bestehen und damit zu ihren<br />

Hauptbestandteilen des Produktes zu zählen sind … Für<br />

Verbraucher kommt es auf die beworbene Wirkung des<br />

Produktes insgesamt und gerade nicht auf die Einzelheiten<br />

der chemischen Zusammensetzung an … Denn nach<br />

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