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Freiheit für gesunde Nahrung - ein Schritt weiter!
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Recht<br />
beitragen, andererseits, dass sie eine ernährungsspezifische<br />
bzw. physiologische Wirkung aufweisen. In quantitativer<br />
Hinsicht sind Glucosamin- und Chondroitinsulfat<br />
charakteristisch für das streitgegenständliche Produkt,<br />
weil sie einen Großteil der Zusammensetzung ausmachen<br />
… Daneben ist die Angabe, dass die streitgegenständlichen<br />
… Kapseln Glucosamin- und Chondroitinsulfat<br />
enthalten, sachlich zutreffend. Die Angabe aller<br />
Inhaltsstoffe eines Präparates ist für den Verbraucher<br />
von überragendem Interesse, insbesondere dann, wenn<br />
eine bestimmte Zutat den Hauptbestandteil eines Erzeugnisses<br />
– wie hier Glucosaminsulfat – ausmacht.“<br />
Dieses Urteil des Landgerichts wurde vom Oberlandesgericht<br />
Bamberg mit Urteil vom 19.11.2014, Az.: 3 U<br />
159/14 bestätigt. Wir zitieren aus dem Urteil unter anderem<br />
wie folgt:<br />
Ansicht der Umverpackung darf der Verbraucher vorliegend<br />
ein Produkt erwarten, das sich positiv auf die Gesundheit<br />
seiner Gelenke auswirkt. Gerade diese beworbene<br />
Wirkung des Produktes ist vorliegend aber<br />
unstreitig, denn nachweislich unterstützen Vitamin C,<br />
Zink und Mangan gerade die Gelenkgesundheit…“<br />
Von besonderem Interesse ist ebenfalls, dass das Landgericht<br />
Würzburg bestätigt hat, dass die Angabe der<br />
Bestandteile Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat<br />
sogar eine Pfl ichtangabe für Nahrungsergänzungsmittel<br />
darstellt. Auch hierzu zitieren wir aus dem Urteil wie<br />
folgt:<br />
„Selbst wenn man dies anders sehen und das Vorliegen<br />
einer gesundheitbezogenen Angabe bejahen sollte, so<br />
würden die streitgegenständlichen Angaben als Pflichtangaben<br />
nicht dem Anwendungsbereich der Health Claims<br />
Verordnung unterfallen. Dies folgt aus Art. 1 Abs. 2 unter<br />
Abs. 1, 2 Abs. 2 Nr. 1 Health Claims Verordnung in Verbindung<br />
mit § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NemV. … Deshalb<br />
durften die streitgegenständlichen … Kapseln unter Angabe<br />
der Kategorien der Nährstoffe, die für das Erzeugnis<br />
kennzeichnend sind, in den Verkehr gebracht werden,<br />
§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NemV. Eine „Kennzeichnung“ in<br />
diesem Sinne setzt voraus, dass die fraglichen Inhaltsstoffe<br />
einerseits in quantitativer Hinsicht zur Ernährung<br />
„Eine Irreführung ist jedoch vorliegend, wie das Landgericht<br />
zu Recht ausgeführt hat, nicht zu erkennen. … Glucosaminsulfat<br />
und Chondroitinsulfat werden also in diesem<br />
Zusammenhang ausdrücklich als Wirkstoffträger<br />
nicht genannt. Aus der Umverpackung kann der (verständige)<br />
Verbraucher also nichts entnehmen, woraus sich<br />
der von dem Verfügungskläger gezogene Schluss einer<br />
gesundheitsfördernden Wirkung dieser beiden Bestandteile<br />
entnehmen lassen könnte. Dem Verbraucher wird<br />
also nichts suggeriert. Eine irreführende Bezeichnung<br />
nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB scheidet aus den vom Landgericht<br />
genannten Gründen aus. Das beworbene Produkt<br />
hat die ihm beigelegte Wirkung. … Mit den Bestandteilen<br />
des streitgegenständlichen Produktes Glucosaminsulfat<br />
und Chondroitinsulfaft wird jedoch auf der Umverpackung<br />
kein Gesundheitsbezug hergestellt, sondern diese<br />
werden, wie vorstehend erwähnt, als Inhaltsstoffe bezeichnet.<br />
Letztendlich ist die Auffassung des Landgerichts nicht zu<br />
beanstanden, dass jedenfalls die Listung der beiden Bestandteile<br />
nach § 4 Abs. 2 NemV erforderlich war.“<br />
Ebenfalls in diesem Sinne von Interesse ist ein aktuelles<br />
Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28.08.2014,<br />
Az.: 14 C O 138/13 aus dem wir wie folgt zitieren:<br />
„Die mit dem Klageantrag … angegriffene … Angabe „B-<br />
Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und<br />
Gedächtnis“ ist zulässig. … Die Angabe „B-Vitamine und<br />
Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“<br />
ist auf Grund der freigegebenen Health Claims für einzelne<br />
B-Vitamine und Zink, soweit sie auf diese bezogen<br />
gemacht wird, zulässig… Dabei gilt zunächst, dass der<br />
Verkehr die Angabe nicht dahingehend verstehen wird,<br />
dass für jedes einzelne B-Vitamin und für Zink jeweils<br />
sämtliche der genannten positiven Wirkungen ausgelobt<br />
werden. Denn es handelt sich ersichtlich um eine Zu<br />
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