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Nutrition-Press

Freiheit für gesunde Nahrung - ein Schritt weiter!

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Recht<br />

beitragen, andererseits, dass sie eine ernährungsspezifische<br />

bzw. physiologische Wirkung aufweisen. In quantitativer<br />

Hinsicht sind Glucosamin- und Chondroitinsulfat<br />

charakteristisch für das streitgegenständliche Produkt,<br />

weil sie einen Großteil der Zusammensetzung ausmachen<br />

… Daneben ist die Angabe, dass die streitgegenständlichen<br />

… Kapseln Glucosamin- und Chondroitinsulfat<br />

enthalten, sachlich zutreffend. Die Angabe aller<br />

Inhaltsstoffe eines Präparates ist für den Verbraucher<br />

von überragendem Interesse, insbesondere dann, wenn<br />

eine bestimmte Zutat den Hauptbestandteil eines Erzeugnisses<br />

– wie hier Glucosaminsulfat – ausmacht.“<br />

Dieses Urteil des Landgerichts wurde vom Oberlandesgericht<br />

Bamberg mit Urteil vom 19.11.2014, Az.: 3 U<br />

159/14 bestätigt. Wir zitieren aus dem Urteil unter anderem<br />

wie folgt:<br />

Ansicht der Umverpackung darf der Verbraucher vorliegend<br />

ein Produkt erwarten, das sich positiv auf die Gesundheit<br />

seiner Gelenke auswirkt. Gerade diese beworbene<br />

Wirkung des Produktes ist vorliegend aber<br />

unstreitig, denn nachweislich unterstützen Vitamin C,<br />

Zink und Mangan gerade die Gelenkgesundheit…“<br />

Von besonderem Interesse ist ebenfalls, dass das Landgericht<br />

Würzburg bestätigt hat, dass die Angabe der<br />

Bestandteile Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat<br />

sogar eine Pfl ichtangabe für Nahrungsergänzungsmittel<br />

darstellt. Auch hierzu zitieren wir aus dem Urteil wie<br />

folgt:<br />

„Selbst wenn man dies anders sehen und das Vorliegen<br />

einer gesundheitbezogenen Angabe bejahen sollte, so<br />

würden die streitgegenständlichen Angaben als Pflichtangaben<br />

nicht dem Anwendungsbereich der Health Claims<br />

Verordnung unterfallen. Dies folgt aus Art. 1 Abs. 2 unter<br />

Abs. 1, 2 Abs. 2 Nr. 1 Health Claims Verordnung in Verbindung<br />

mit § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NemV. … Deshalb<br />

durften die streitgegenständlichen … Kapseln unter Angabe<br />

der Kategorien der Nährstoffe, die für das Erzeugnis<br />

kennzeichnend sind, in den Verkehr gebracht werden,<br />

§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NemV. Eine „Kennzeichnung“ in<br />

diesem Sinne setzt voraus, dass die fraglichen Inhaltsstoffe<br />

einerseits in quantitativer Hinsicht zur Ernährung<br />

„Eine Irreführung ist jedoch vorliegend, wie das Landgericht<br />

zu Recht ausgeführt hat, nicht zu erkennen. … Glucosaminsulfat<br />

und Chondroitinsulfat werden also in diesem<br />

Zusammenhang ausdrücklich als Wirkstoffträger<br />

nicht genannt. Aus der Umverpackung kann der (verständige)<br />

Verbraucher also nichts entnehmen, woraus sich<br />

der von dem Verfügungskläger gezogene Schluss einer<br />

gesundheitsfördernden Wirkung dieser beiden Bestandteile<br />

entnehmen lassen könnte. Dem Verbraucher wird<br />

also nichts suggeriert. Eine irreführende Bezeichnung<br />

nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB scheidet aus den vom Landgericht<br />

genannten Gründen aus. Das beworbene Produkt<br />

hat die ihm beigelegte Wirkung. … Mit den Bestandteilen<br />

des streitgegenständlichen Produktes Glucosaminsulfat<br />

und Chondroitinsulfaft wird jedoch auf der Umverpackung<br />

kein Gesundheitsbezug hergestellt, sondern diese<br />

werden, wie vorstehend erwähnt, als Inhaltsstoffe bezeichnet.<br />

Letztendlich ist die Auffassung des Landgerichts nicht zu<br />

beanstanden, dass jedenfalls die Listung der beiden Bestandteile<br />

nach § 4 Abs. 2 NemV erforderlich war.“<br />

Ebenfalls in diesem Sinne von Interesse ist ein aktuelles<br />

Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28.08.2014,<br />

Az.: 14 C O 138/13 aus dem wir wie folgt zitieren:<br />

„Die mit dem Klageantrag … angegriffene … Angabe „B-<br />

Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und<br />

Gedächtnis“ ist zulässig. … Die Angabe „B-Vitamine und<br />

Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“<br />

ist auf Grund der freigegebenen Health Claims für einzelne<br />

B-Vitamine und Zink, soweit sie auf diese bezogen<br />

gemacht wird, zulässig… Dabei gilt zunächst, dass der<br />

Verkehr die Angabe nicht dahingehend verstehen wird,<br />

dass für jedes einzelne B-Vitamin und für Zink jeweils<br />

sämtliche der genannten positiven Wirkungen ausgelobt<br />

werden. Denn es handelt sich ersichtlich um eine Zu­<br />

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