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Leitfaden P+R Anlagen - Planen, Bauen und Betreiben - MVV

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<strong>P+R</strong> <strong>Anlagen</strong> – <strong>Planen</strong>, <strong>Bauen</strong> <strong>und</strong> <strong>Betreiben</strong><br />

18<br />

Planungsrecht für <strong>P+R</strong><br />

kann ausnahmsweise<br />

auch durch Planfeststellung<br />

geschaffen<br />

werden: Beispiel Bahnhof<br />

Grafing b. München<br />

2.3 Planfeststellungsverfahren oder<br />

Plangenehmigungsverfahren<br />

Sollte es wirtschaftlich nicht möglich<br />

sein, vorhandene Bahnanlagen zu verlagern,<br />

kann das Planfeststellungsverfahren<br />

(§18 AEG) oder, je nach Anlage<br />

<strong>und</strong> Betroffenheit, in der vereinfachten<br />

Form das Plangenehmigungsverfahren<br />

herangezogen werden. Dabei<br />

darf die vorgesehene <strong>P+R</strong> Nutzung<br />

die Bahnanlagen nicht beeinträchtigen.<br />

Die Anwendung des Verfahrens<br />

ist auch dann sinnvoll, wenn die Errichtung<br />

des <strong>P+R</strong> Platzes in Zusammenhang<br />

mit dem Bau einer Eisenbahnanlage<br />

(z.B. Bahnsteigunterführung)<br />

steht. Die Genehmigungsbehörde<br />

hierbei ist das Eisenbahnb<strong>und</strong>esamt.<br />

Bei einer Umsetzung im Planfeststellungsverfahren,<br />

bei dem auch Bahnanlagen<br />

geplant werden, kann als<br />

förmlicher Maßnahmenträger gegenüber<br />

dem Eisenbahnb<strong>und</strong>esamt allein<br />

die DB AG (DB Netze) auftreten. Dies<br />

ist nur möglich, wenn zwischen Bahn<br />

<strong>und</strong> Kommune eine enge Abstimmung<br />

erfolgt <strong>und</strong> im Vorfeld eine<br />

Planungs- <strong>und</strong> Kostenübernahmevereinbarung<br />

unterzeichnet wird.<br />

Wegen der begrenzten Personalressourcen<br />

bei der DB AG, die sich dann<br />

im Zweifel eines externen Büros bedienen<br />

muss, sollte dieser Weg nur im<br />

Ausnahmefall vorgesehen werden.<br />

<strong>P+R</strong> <strong>Anlagen</strong> an Haltestellen von U-<br />

Bahnen <strong>und</strong> Straßenbahnen können<br />

auch als Nebeneinrichtungen nach<br />

Personenbeförderungsgesetzes (§§ 28<br />

ff PBefG) planfestgestellt werden.<br />

Maßnahmenträger ist das Infrastrukturunternehmen,Genehmigungsbehörde<br />

ist die jeweilige Bezirksregierung.

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