Leitfaden P+R Anlagen - Planen, Bauen und Betreiben - MVV
Leitfaden P+R Anlagen - Planen, Bauen und Betreiben - MVV
Leitfaden P+R Anlagen - Planen, Bauen und Betreiben - MVV
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>P+R</strong> <strong>Anlagen</strong> – <strong>Planen</strong>, <strong>Bauen</strong> <strong>und</strong> <strong>Betreiben</strong><br />
18<br />
Planungsrecht für <strong>P+R</strong><br />
kann ausnahmsweise<br />
auch durch Planfeststellung<br />
geschaffen<br />
werden: Beispiel Bahnhof<br />
Grafing b. München<br />
2.3 Planfeststellungsverfahren oder<br />
Plangenehmigungsverfahren<br />
Sollte es wirtschaftlich nicht möglich<br />
sein, vorhandene Bahnanlagen zu verlagern,<br />
kann das Planfeststellungsverfahren<br />
(§18 AEG) oder, je nach Anlage<br />
<strong>und</strong> Betroffenheit, in der vereinfachten<br />
Form das Plangenehmigungsverfahren<br />
herangezogen werden. Dabei<br />
darf die vorgesehene <strong>P+R</strong> Nutzung<br />
die Bahnanlagen nicht beeinträchtigen.<br />
Die Anwendung des Verfahrens<br />
ist auch dann sinnvoll, wenn die Errichtung<br />
des <strong>P+R</strong> Platzes in Zusammenhang<br />
mit dem Bau einer Eisenbahnanlage<br />
(z.B. Bahnsteigunterführung)<br />
steht. Die Genehmigungsbehörde<br />
hierbei ist das Eisenbahnb<strong>und</strong>esamt.<br />
Bei einer Umsetzung im Planfeststellungsverfahren,<br />
bei dem auch Bahnanlagen<br />
geplant werden, kann als<br />
förmlicher Maßnahmenträger gegenüber<br />
dem Eisenbahnb<strong>und</strong>esamt allein<br />
die DB AG (DB Netze) auftreten. Dies<br />
ist nur möglich, wenn zwischen Bahn<br />
<strong>und</strong> Kommune eine enge Abstimmung<br />
erfolgt <strong>und</strong> im Vorfeld eine<br />
Planungs- <strong>und</strong> Kostenübernahmevereinbarung<br />
unterzeichnet wird.<br />
Wegen der begrenzten Personalressourcen<br />
bei der DB AG, die sich dann<br />
im Zweifel eines externen Büros bedienen<br />
muss, sollte dieser Weg nur im<br />
Ausnahmefall vorgesehen werden.<br />
<strong>P+R</strong> <strong>Anlagen</strong> an Haltestellen von U-<br />
Bahnen <strong>und</strong> Straßenbahnen können<br />
auch als Nebeneinrichtungen nach<br />
Personenbeförderungsgesetzes (§§ 28<br />
ff PBefG) planfestgestellt werden.<br />
Maßnahmenträger ist das Infrastrukturunternehmen,Genehmigungsbehörde<br />
ist die jeweilige Bezirksregierung.