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fersorte stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung<br />
dar. Von dieser darf der<br />
Handwerker nicht abweichen. Insbesondere<br />
kann sich der Handwerker<br />
hier auch nicht auf die unverhältnismäßig<br />
hohen Kosten des Austauschs<br />
berufen; er hat vorsätzlich das falsche<br />
Schiefermaterial verwendet.<br />
In diesem Urteil wird die bisherige<br />
Rechtsprechung klar bestätigt. Jede<br />
Abweichung von der vertraglich vereinbarten<br />
Beschaffenheit des Gewerks<br />
<strong>Bau</strong> <strong>Saar</strong><br />
stellt einen Sachmangel dar. Dass das<br />
nun verwendete Material gleichwertig<br />
zu dem vereinbarten Material ist,<br />
spielt für die rechtliche Bewertung dabei<br />
keine Rolle.<br />
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