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Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung

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<strong>Öffentlich</strong>-<strong>rechtliche</strong> <strong>Medien</strong> <strong>–</strong> <strong>Aufgabe</strong> <strong>und</strong> <strong>Finanzierung</strong> Seite 11<br />

Mit 7.306,7 Millionen Euro waren 2012<br />

Gebühren die Haupteinnahmequelle (KEF<br />

2014, S. 141). Hinzu treten Einnahmen aus<br />

Werbung <strong>und</strong> Sponsoring. Für ARD <strong>und</strong><br />

ZDF nennt der 19. Bericht der KEF beispielsweise<br />

Nettowerbeumsätze von 357,8 bzw.<br />

132,1 Millionen Euro im Jahre 2012 (KEF<br />

2014, S. 157 f.). 7<br />

Zum Januar 2013 wurde das bisherige<br />

Gebührenmodell, das die Zahlungsverpflichtungen<br />

der Bürger an den Besitz von<br />

Empfangsgeräten knüpfte, durch ein Modell<br />

der Zwangsabgaben, des sog. Haushaltsbeitrags<br />

ersetzt. Dabei ist die Zahlungsverpflichtung<br />

von der Verfügbarkeit eines<br />

Empfangsgeräts unabhängig <strong>und</strong> wird am<br />

Begriff des „Haushalts“ bzw. der Betriebstätte<br />

festgemacht.<br />

Die Anhänge II <strong>und</strong> III in diesem Gutachten<br />

geben Aufschluss über <strong>Finanzierung</strong><br />

<strong>und</strong> Steuerungsstrukturen des öffentlichen<br />

R<strong>und</strong>funks im internationalen Vergleich.<br />

Der internationale Vergleich in Anhang II<br />

zeigt in einem Überblick über eine Anzahl<br />

von Ländern, dass sich Marktanteile <strong>und</strong><br />

<strong>Finanzierung</strong>smodalitäten des öffentlichen<br />

R<strong>und</strong>funks zwischen den Staaten stark<br />

unterscheiden. Gebühren-/Beitragsmodelle<br />

existieren genauso wie <strong>Finanzierung</strong>en aus<br />

dem allgemeinen Steueraufkommen (Spalte<br />

3). 8 Das neue deutsche Modell ist allerdings<br />

insofern ungewöhnlich, als es zumindest<br />

begrifflich am Beitrag festhält, aber wie die<br />

Steuerlösungen keine Ausstiegsoption (als<br />

mögliche politische Reaktion des Individuums<br />

im Sinne von Albert O. Hirschman 9 )<br />

vorsieht. Auch durch Verzicht auf Empfangsgeräte<br />

im eigenen Haushalt kann man<br />

sich nicht von der Zahlung befreien. Dieser<br />

Verzicht auf eine Ausstiegsklausel wurde<br />

mit der technischen Entwicklung begründet,<br />

da praktisch nicht mehr kontrollierbar<br />

ist, wer auf welchem Wege (Mobiltelefone,<br />

Tablets, PCs, …) R<strong>und</strong>funksendungen konsumiert.<br />

10 Allerdings fehlt damit eine politökonomische<br />

Bremse für Gebührenerhöhungen.<br />

Anhang II zeigt auch, dass Deutschland<br />

bei den öffentlichen Mitteln pro Kopf mit<br />

94 Euro (2011) in der absoluten Spitzengruppe<br />

der betrachteten Länder liegt. Lediglich<br />

Norwegen <strong>und</strong> die Schweiz gaben pro<br />

Kopf mehr für öffentlichen R<strong>und</strong>funk aus<br />

(Spalte 6).<br />

7. Werbung im <strong>Öffentlich</strong>en R<strong>und</strong>funk unterliegt bestimmten Restriktionen, was Sendezeit <strong>und</strong> Umfang<br />

von Werbeunterbrechungen angeht. Der 13. Staatsvertrag zur Änderung r<strong>und</strong>funk<strong>rechtliche</strong>r Staatsverträge<br />

vom 10. März 2010 regelt in § 16 die Dauer der Werbung wie folgt: „(1) Die Gesamtdauer der<br />

Werbung beträgt im Ersten Fernsehprogramm der ARD <strong>und</strong> im Programm „Zweites Deutsches Fernsehen“<br />

jeweils höchstens 20 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt. Nicht angerechnet werden auf die<br />

zulässigen Werbezeiten Sendezeiten mit Produktplatzierungen <strong>und</strong> Sponsorhinweise. Nicht vollständig<br />

genutzte Werbezeit darf höchstens bis zu 5 Minuten werktäglich nachgeholt werden. Nach 20.00 Uhr<br />

sowie an Sonntagen <strong>und</strong> im ganzen B<strong>und</strong>esgebiet anerkannten Feiertagen dürfen Werbesendungen nicht<br />

ausgestrahlt werden. § 17 bleibt unberührt. (2) In weiteren b<strong>und</strong>esweit verbreiteten Fernsehprogrammen<br />

von ARD <strong>und</strong> ZDF sowie in den Dritten Fernsehprogrammen findet Werbung nicht statt. (3) Im Fernsehen<br />

darf die Dauer der Spotwerbung innerhalb eines Zeitraumes von einer St<strong>und</strong>e 20 vom H<strong>und</strong>ert nicht<br />

überschreiten. (…)“.<br />

8. Darüber hinaus gibt es noch einige Sonderfälle wie die spanische Steuer auf <strong>Medien</strong>- <strong>und</strong> Telekommunikationsunternehmen<br />

oder den Zuschlag auf die Stromrechnung in der Türkei.<br />

9. Albert O. Hirschman (1970): Exit, Voice, and Loyalty: Responses to Decline in Firms, Organizations, and<br />

States, Harvard University Press: Cambridge, MA..<br />

10. Der R<strong>und</strong>funkbeitrag wurde jüngst von zwei Landesverfassungsgerichten für mit dem jeweiligen Landesverfassungsrecht<br />

vereinbar erklärt: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Mai 2014<br />

<strong>–</strong> VGH B 35/12 <strong>und</strong> Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15. Mai 2014 <strong>–</strong> Vf. 8-VII-12<br />

<strong>und</strong> Vf. 24-VII-12.

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