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Probeklausur SS 2008 mit Lösung - Prof-skopp.de

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Hochhochschule Landshut<br />

<strong>Probeklausur</strong> Buchführung und Bilanzierung <strong>SS</strong> <strong>2008</strong>:<br />

Sachverhalt zur Umsatzsteuer / Vorsteuer / Rechnung:<br />

Kaufmann K betreibt seit 01.01.2007 einen Autoteilehan<strong>de</strong>l in Landshut. Hinsichtlich <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Fälle<br />

bittet er Sie um Ihre Mithilfe, da er im Gebiet <strong>de</strong>r Umsatzsteuer bisher noch keine große Erfahrung hat.<br />

a) Da in Tschechien die Teile traditionell günstiger sind als in Deutschland, hat er vor kurzem vom tschechischen<br />

Händler S Teile im Wert von 10.000 € eingekauft. Wie ist dieser Sachverhalt hinsichtlich <strong>de</strong>r Umsatzsteuer<br />

zu behan<strong>de</strong>ln und in welcher Höhe fällt diese gegebenenfalls an?<br />

1) Prüfung <strong>de</strong>r Unternehmereigenschaft:<br />

a) Unternehmer<br />

1. Umsatzsteuerfähigkeit => K kann diese als natürliche Person erfüllen<br />

2. Er übt eine gewerbliche Tätigkeit aus (nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen)<br />

3. Er ist selbständig tätig, da er auf eigene Rechnung tätig wird<br />

=> § 2 I S.1 u. 3 UStG<br />

b) Er erwirbt diese Teile im Rahmen seines Unternehmens => § 2 I S.2 u. 3 UStG<br />

2) Steuerbarkeit<br />

Es han<strong>de</strong>lt sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 I Nr.5 UStG i.V.m. § 1a UStG), da <strong>de</strong>r Gegenstand<br />

vom übrigen Gemeinschaftsgebiet (§ 1 IIa S.1 UStG) ins Inland (§ 1 II S.1 UStG) gelangt.<br />

Ort <strong>de</strong>r Lieferung ist Landshut, da dort die Versendung en<strong>de</strong>t (§ 3d UStG).<br />

3) Steuerpflicht<br />

Steuerbefreiung liegt nicht vor (§ 4b UStG).<br />

4) Bemessungsgrundlage<br />

Ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb das Entgelt (Nettobetrag gem. § 10 I UStG), hier also 10.000 €.<br />

5) Steuersatz<br />

Da kein kein ermäßigter Steuersatz vorliegt, kommt <strong>de</strong>r Regelsteuersatz von 19% zur Anwendung (§ 12 I UStG).<br />

6) Umsatzsteuer<br />

Bemessungsgrundlage x Steuersatz => 10.000 € x 19% = 1.900 €<br />

b) Obwohl sich aufgrund <strong>de</strong>s gestiegenen Dollarkurses die Exporte in die USA reduziert haben, bestellt Kun<strong>de</strong><br />

Y aus Detroit weiter bei K aufgrund <strong>de</strong>ssen berühmter Qualität „Ma<strong>de</strong> in Germany“.<br />

Seine letzte Bestellung im Wert von 15.000 € wur<strong>de</strong> erst vor wenigen Tagen ausgeliefert. Wie ist dieser Sachverhalt<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>r Umsatzsteuer zu behan<strong>de</strong>ln und in welcher Höhe fällt diese gegebenenfalls an?


1) Prüfung <strong>de</strong>r Unternehmereigenschaft:<br />

Siehe oben.<br />

2) Steuerbarkeit<br />

Es han<strong>de</strong>lt sich um eine inländische Leistung gem. § 1 I Nr.1 UStG, da vom Inland (§ 1 II S.1 UStG) aus geliefert<br />

wird. Des Weiteren liegt eine Lieferung gegen Entgelt gem. § 3 I bzw. § 10 I UStG vor. Ort <strong>de</strong>r Lieferung ist Landshut,<br />

da dort die Lieferung bzw. Versendung beginnt (§ 3 Va, VI UStG).<br />

3) Steuerpflicht<br />

Es liegt eine Ausfuhr vor, da die Lieferung vom Inland ins Drittland erfolgt. Diese ist steuerfrei nach § 4 Nr.1a i.V.m. §<br />

6 UStG. So<strong>mit</strong> keine Steuerpflicht und keine Entstehung von Umsatzsteuer.<br />

c) Nach <strong>de</strong>m die Ehefrau von K <strong>mit</strong> Ihrem PKW beim Einparken einen Pfosten gerammt hat und die Stoßstange<br />

<strong>de</strong>shalb beschädigt ist, nimmt K noch am selben Abend eine Stoßstange (Einkaufspreis 200 €, Verkaufspreis<br />

250 €) aus <strong>de</strong>m Lager <strong>mit</strong> nach Hause, um <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n wie<strong>de</strong>r zu beheben. Ist dieser Vorgang umsatzsteuerpflichtig?<br />

1) Prüfung <strong>de</strong>r Unternehmereigenschaft:<br />

Siehe oben.<br />

2) Steuerbarkeit<br />

Es han<strong>de</strong>lt sich um eine inländische Leistung gem. § 1 I Nr.1 UStG, da vom Inland (§ 1 II S.1 UStG) aus geliefert<br />

wird. Des Weiteren liegt eine Lieferung ohne Entgelt gem. § 3 I b UStG vor. Ort <strong>de</strong>r Lieferung ist Landshut, da dort<br />

<strong>de</strong>r Unternehmersitz ist (§ 3 Va, 3f UStG).<br />

3) Steuerpflicht<br />

Es liegt kein Tatbestand gem. § 4 UStG vor, <strong>de</strong>r einer Steuerbefreiung unterliegt.<br />

4) Bemessungsgrundlage<br />

Die Bemessungsgrundlage bei einer inländischen Leistung ohne Entgelt bemisst sich bei Vorliegen einer<br />

Lieferung nach <strong>de</strong>m Einkaufspreis gem. § 10 IV Nr.1 UStG. So<strong>mit</strong> beträgt die Bemessungsgrundlage im<br />

vorliegen<strong>de</strong>n Fall 200 €.<br />

5) Steuersatz<br />

Da kein ermäßigter Steuersatz ersichtlich ist, kommt <strong>de</strong>r 19%ige Regelsteuersatz gem. § 12 I UStG zur Anwendung.<br />

6) Umsatzsteuer<br />

Berechnet sich nach folgen<strong>de</strong>r Formel: Bemessungsgrundlage x Steuersatz, so<strong>mit</strong>: 200 € x 19% = 38 €<br />

K hat so<strong>mit</strong> für die Entnahme einen Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 38 € an das zuständige Finanzamt abzuführen.


Nach<strong>de</strong>m Sie K nun bei seinen bisherigen Fragen sehr weiter geholfen haben, bittet er Sie, für Ihn noch einige<br />

Rechungen in Augenschein zu nehmen, um zu beurteilen ob diese Rechungen zum Vorsteuerabzug berechtigen.<br />

Bereits auf <strong>de</strong>n ersten Blick erkennen Sie <strong>mit</strong> Ihrem geschulten Auge, dass alle Belege <strong>de</strong>n Namen<br />

und die Anschrift <strong>de</strong>s liefern<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r leisten<strong>de</strong>n Unternehmers, <strong>de</strong>n Namen und die Anschrift <strong>de</strong>s K<br />

sowie die Menge und die han<strong>de</strong>lsübliche Bezeichnung o<strong>de</strong>r die Art und <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r sonstigen<br />

Leistung enthalten. Auch die Steuernummer <strong>de</strong>s Leisten<strong>de</strong>n - ist soweit erfor<strong>de</strong>rlich - vorhan<strong>de</strong>n. Welche<br />

<strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Belege enthalten die für <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug notwendigen, gesetzlich gefor<strong>de</strong>rten<br />

Angaben, und wie hoch ist ggf. die abziehbare Vorsteuer?<br />

a) Rechung von <strong>de</strong>r AUA GmbH über 8 Seitenspiegel, Re-Nr. <strong>2008</strong>-313, Rechnungsdatum 18.02.08, Lieferdatum<br />

18.02.08, Rechnungsbetrag 2000 € + 380 € = 2380 €.<br />

- keine ordnungsgemäße Kleinbetragsrechnung (§ 33 UStDV), da <strong>de</strong>r Rechnungsbetrag > 150 €<br />

=> kein Vorsteuerabzug zulässig (§ 15 I Nr.1 S.2 UStG; § 35 I UStDV)<br />

- keine ordnungsgemäße Rechnung (§ 14 IV UStG), da <strong>de</strong>r auf das Entgelt anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Steuersatz fehlt (§ 14 IV<br />

S. 1 Nr.8 UStG)<br />

=> kein Vorsteuerabzug zulässig (§ 15 I Nr.1 S.2 UStG)<br />

b) Eingang einer Rechung über die Reparatur <strong>de</strong>s Druckers im Büro, Rechnungsbetrag 238 €, Rechnungsdatum<br />

12.12.2007, Rechnungsnummer 126-<strong>2008</strong>, <strong>de</strong>r Beleg enthält <strong>de</strong>n Vermerk: Im Rechnungsbetrag sind 38<br />

€ (=19% Ust) enthalten.<br />

- keine ordnungsgemäße Kleinbetragsrechnung (§ 33 UStDV), da <strong>de</strong>r Rechnungsbetrag > 150 €<br />

=> kein Vorsteuerabzug zulässig (§ 15 I Nr.1 S.2 UStG; § 35 I UStDV)<br />

- keine ordnungsgemäße Rechnung (§ 14 IV UStG), da das Entgelt (§ 14 IV S. 1 Nr.7 UStG) sowie <strong>de</strong>r Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />

Leistung (§ 14 IV S. 1 Nr.6 UStG) fehlt.<br />

=> kein Vorsteuerabzug zulässig (§ 15 I Nr.1 S.2 UStG)<br />

c) Materialeinkauf, Rechnungsbetrag 600 € + 150 € (USt 19%) = 750,00 €, Rechnungsdatum 07.12.2007, Rechnungsnummer<br />

1234, Der Beleg enthält <strong>de</strong>n Vermerk: „Rechnungsdatum entspricht <strong>de</strong>m Leistungsdatum“.<br />

- keine ordnungsgemäße Kleinbetragsrechnung (§ 33 UStDV), da <strong>de</strong>r Rechnungsbetrag > 150 €<br />

=> kein Vorsteuerabzug zulässig (§ 15 I Nr.1 S.2 UStG; § 35 I UStDV)<br />

- ordnungsgemäße Rechnung (§ 14 IV UStG)<br />

=> Vorsteuerabzug zulässig (§ 15 I Nr.1 S.1, 2 UStG)<br />

Berechnung <strong>de</strong>r abzugsfähigen Vorsteuer (UStR 194):<br />

750 € : 1,19 x 0,19 = 119,75 €<br />

Leistungsempfänger darf höchstens die gesetzlich geschul<strong>de</strong>te Steuer als Vorsteuer abziehen (§ 15 I Nr.1 S.1 UStG)<br />

=> abzugsfähige Vorsteuer so<strong>mit</strong> 119,71 €


Sachverhalt zur Einkommensteuer:<br />

Zahnarzt Huber betreibt eine freiberufliche Praxis (Einkünfte nach § 18 EStG). Er er<strong>mit</strong>telt seinen Gewinn für<br />

das Wirtschaftsjahr 2007 durch eine Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs.3 EStG. Er befragt Sie,<br />

ob er folgen<strong>de</strong> Sachverhalte richtig beurteilt hat:<br />

1) Aufgrund gesunkener Keramikpreise für seine Füllungen hat Huber im Jahre 2007 einen Betrag<br />

in Höhe von 8.000 € für die Wertmin<strong>de</strong>rungen dieser Vorräte als Betriebsausgaben angesetzt.<br />

Teilwertabschreibung (strenges Nie<strong>de</strong>rstwertprinzip) bei EÜR nicht zulässig, nur möglich bei Betriebsvermögensvergleich.<br />

Teilwertabschreibung i.H.v. 8.000 € ist wie<strong>de</strong>r hinzuzurechnen.<br />

2) Im Dezember 2007 hat Huber einen PC (ND: 3 Jahre) für 1.800 € angeschafft. Die Rechnung wur<strong>de</strong><br />

im Januar <strong>2008</strong> bezahlt. Huber setzt die 1.800 € als Betriebsausgaben für das Jahr 2007 an.<br />

Wirtschaftsgüter <strong>de</strong>s AV (hier Betriebs- und Geschäftsausstattung) wer<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r EÜR genauso behan<strong>de</strong>lt<br />

wie beim Betriebsvermögensvergleich. Für <strong>de</strong>n Beginn <strong>de</strong>r Afa ist <strong>de</strong>r Zeitpunkt <strong>de</strong>r Herstellung bzw. Anschaffung<br />

<strong>de</strong>s WG maßgeblich, es ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich, dass die Bezahlung bereits erfolgt ist. M kann <strong>de</strong>n<br />

PC daher linear (<strong>de</strong>gressive Afa wäre in 07 grds. auch noch möglich) und monatsgenau abschreiben.<br />

Berechnung: 1.800 € / 3 Jahre / 12 Monate = 50 €<br />

Gewinn ist daher wie<strong>de</strong>r um 1.750 € zu erhöhen.<br />

3) Huber hat seinen zum Betriebsvermögen gehören<strong>de</strong>n PKW Merce<strong>de</strong>s am 28.12.2007 für 10.000 €<br />

verkauft. Der Restbuchwert <strong>de</strong>s PKW betrug zu diesem Zeitpunkt 5.000 €. Der Kaufpreis ging auf<br />

seinem betrieblichen Bankkonto am 12.01.<strong>2008</strong> ein. M ließ <strong>de</strong>n Geschäftsvorfall in <strong>de</strong>r Gewinner<strong>mit</strong>tlung<br />

für das Jahr 2007 in Gänze unberücksichtigt.<br />

Wenn ein Anlagegut aus <strong>de</strong>m BV verkauft wird, wird <strong>de</strong>r Restbuchwert im Rahmen einer Absetzung für<br />

außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung i.S.d. § 7 Abs.1 EStG als Betriebsausgabe abgezogen, während<br />

<strong>de</strong>r Veräußerungserlös als Betriebseinnahme zu erfassen ist. Restbuchwert von 5.000 € so<strong>mit</strong> BA im<br />

Jahr 2007, Erlös i.H.v. 10.000 als BE => Zufluss im Jahr <strong>2008</strong><br />

4) Am 20.12.2007 hat Huber von einem Dentallabor Materialien für insgesamt 25.000 € erworben<br />

und sofort per Überweisung beglichen. Die Materialien sind am 31.12.2007 noch in vollem Umfang<br />

vorhan<strong>de</strong>n. Huber hat die Zahlung in 2007 als Betriebsausgaben in voller Höhe angesetzt.<br />

Bei <strong>de</strong>r EÜR wer<strong>de</strong>n die Ausgaben für die Anschaffung von Umlaufvermögen generell im Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />

Bezahlung erfasst. Bestandsverän<strong>de</strong>rungen wer<strong>de</strong>n nur beim Betriebsvermögensvergleich erfasst. So<strong>mit</strong><br />

korrekte Behandlung als Betriebsausgaben.<br />

5) Zum 18. Geburtstag seiner Tochter am 31.07.2007 hat M seiner Tochter einen PKW geschenkt,<br />

<strong>de</strong>r bisher von einem Angestellten für Kurierfahrten benutzt wur<strong>de</strong>. Der zum Betriebsvermögen gehören<strong>de</strong><br />

PKW hatte zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Schenkung einen Buchwert von 10.000 € und einen Teilwert<br />

von 15.000. Huber hat aufgrund <strong>de</strong>r privaten Veranlassung für die Schenkung bisher nichts in <strong>de</strong>r<br />

Gewinner<strong>mit</strong>tlung erfasst.


Die Vorschriften über Entnahmen und Einlagen gelten wie beim Betriebsvermögensvergleich analog auch<br />

bei <strong>de</strong>r EÜR. Sie gelten jedoch nur für Sacheinlagen bzw. – entnahmen. Bareinlagen o<strong>de</strong>r – entnahmen<br />

wer<strong>de</strong>n nicht gewinnmin<strong>de</strong>rnd bzw. –erhöhend geltend gemacht. Restbuchwert ist analog zu Aufgabe 3)<br />

wie<strong>de</strong>r als Betriebsausgabe geltend zu machen und <strong>de</strong>r Teilwert als fiktive Betriebseinnahme zu erfassen.<br />

Gewinnerhöhung so<strong>mit</strong> um 5.000 € (15.000 € als BE, 10.000 € als BA).<br />

6) Huber hat aufgrund <strong>de</strong>r unkomfortablen Situation im Wartezimmer <strong>de</strong>r Praxis eine vor vier Jahren<br />

für sein Kaminzimmer angeschaffte Sitzgarnitur im Oktober 2007 <strong>mit</strong> in die Praxis genommen<br />

und dort aufgestellt. Der Teilwert beträgt 4.000 € und die Restnutzungsdauer 2 Jahre. Huber hat <strong>de</strong>n<br />

Wert <strong>de</strong>r Sitzgarnitur im Jahre 2007 als Betriebsausgaben abgezogen.<br />

Einlagen sind generell <strong>mit</strong> <strong>de</strong>m Teilwert zu bewerten. Bestimmungen über Afa sind ebenso zu beachten,<br />

d.h. <strong>de</strong>r Einlagewert kann nicht sofort als BA abgezogen wer<strong>de</strong>n. Einlagewert ist als Bemessungsgrundlage<br />

für die Afa nach § 7 EStG anzusetzen.<br />

Berechnung: 4.000 € / 2 Jahre / 12 Monate x 3 Monate = 500 €<br />

Gewinnerhöhung so<strong>mit</strong> um 3.500 € notwendig.<br />

7) Die Mietzahlungen für Januar <strong>2008</strong> für sein Röntgengerät hat Huber bereits am 28. Dezember<br />

2007 beglichen. Er hat diese <strong>de</strong>shalb im Wirtschaftsjahr als Betriebsausgaben erfasst.<br />

Grds. wer<strong>de</strong>n die BE und BA nach <strong>de</strong>m Zu-/Abflussprinzip <strong>de</strong>s § 11 EStG erfasst, d.h. nach <strong>de</strong>m Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r Zahlung. Allerdings existiert für regelmäßig wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong> Einnahmen bzw. Ausgaben, die innerhalb<br />

kurzer Zeit (man geht von 10 Tagen aus) vor o<strong>de</strong>r nach Beendigung <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahres anfallen, eine<br />

Ausnahme. Sie wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Wirtschaftsjahr zugerechnet, zu <strong>de</strong>m sie wirtschaftlich gehören. So<strong>mit</strong> erfolgt<br />

die Erfassung <strong>de</strong>r Mietzahlungen (regelmäßig wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong> Ausgaben) im Januar <strong>2008</strong>, da sie für <strong>de</strong>n<br />

Kalen<strong>de</strong>rmonat Januar <strong>2008</strong> angefallen sind.<br />

8) Da Huber seine Praxisräume nicht mehr groß genug sind, zieht er in eine größere Praxis um.<br />

Sein altes Praxisgebäu<strong>de</strong> (Buchwerte: Grund und Bo<strong>de</strong>n: 100.000 €, Gebäu<strong>de</strong> 200.000 €; Teilwerte:<br />

Grund und Bo<strong>de</strong>n 180.000, Gebäu<strong>de</strong> 220.000) veräußert er hierzu (Erlöse = Teilwerte) weiter. Huber<br />

hat diesen Vorgang bisher nicht berücksichtigt.<br />

Wenn ein Anlagegut aus <strong>de</strong>m BV verkauft wird, wird <strong>de</strong>r Restbuchwert im Rahmen einer Absetzung für<br />

außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung i.S.d. § 7 Abs.1 EStG als Betriebsausgabe abgezogen, während<br />

<strong>de</strong>r Veräußerungserlös als Betriebseinnahme zu erfassen ist. Für das Grundstück gilt die „Spezialvorschrift“<br />

<strong>de</strong>s § 4 III S.4 EStG, die aussagt, dass die Anschaffungskosten für nicht abnutzbare Güter <strong>de</strong>s Anlagevermögens<br />

erst im Zeitpunkt <strong>de</strong>s Zuflusses <strong>de</strong>s Veräußerungserlöses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen<br />

sind. Da die Zahlung <strong>de</strong>s Grundstücks und Gebäu<strong>de</strong>s hier aber in einem einheitlichen Vorgang<br />

erfolgt, fallen die Zeitpunkte für die Berücksichtigung <strong>de</strong>r Betreibsausgaben nicht auseinan<strong>de</strong>r.<br />

Restbuchwerte von 100.000 € und 200.000 € so<strong>mit</strong> BA, Erlöse i.H.v. 180.000 € + 220.000 € als BE zu erfassen.


Teil C:<br />

Max und Moritz Röörig sind zu gleichen Teilen Gesellschafter <strong>de</strong>r XYZ - GmbH <strong>mit</strong> Sitz in Landshut.<br />

Sie führen die Geschäfte gemeinsam. Nach ihrem Management Buy Out haben sie <strong>de</strong>n alteingesessenen<br />

Betrieb in ein Hightech Unternehmen für Spezial-Transformatoren umgewan<strong>de</strong>lt und<br />

sind regional sehr erfolgreich. Als Praktikant wer<strong>de</strong>n Sie <strong>mit</strong> <strong>de</strong>r Verbuchung folgen<strong>de</strong>r Geschäftsvorfälle<br />

für <strong>de</strong>n Abschluss 2007 betraut. Soweit erfor<strong>de</strong>rlich sollen Jahresabschlussbuchungen<br />

sowie auf je<strong>de</strong>n Fall die Zahllaster<strong>mit</strong>tlung <strong>mit</strong> durchgeführt wer<strong>de</strong>n.<br />

1. Am 1.07.07 wird ein bebautes Grundstück für 800.000 netto angeschafft. Gezahlt wur<strong>de</strong> am<br />

12.07.2007 vom betrieblichen Bankkonto. Auf das Gebäu<strong>de</strong> entfallen davon 600.000 €. Sowohl<br />

das Gebäu<strong>de</strong> als auch das Grundstück wer<strong>de</strong>n betrieblich genutzt. Nutzungsdauer<br />

Gebäu<strong>de</strong>: 30 Jahre, Nutzungsdauer Grundstück 50 Jahre. Die Notarrechnung für <strong>de</strong>n<br />

Kaufvertrag <strong>de</strong>s Grundstücks über 2.000 € zzgl. 19% Umsatzsteuer ging am<br />

12.07.2007 ein und wur<strong>de</strong> vom betrieblichen Bankkonto überwiesen.<br />

Grundstück 200.500,00 € an Bank 802.380,00 €<br />

Gebäu<strong>de</strong> 601.500,00 €<br />

VoSt 380,00 €<br />

Afa (Gebäu<strong>de</strong>) an Gebäu<strong>de</strong> 10.025,00 €<br />

2. Das Objekt im Fall 1. wird unter Einsatz von 432.380 € Eigen<strong>mit</strong>teln und <strong>de</strong>r Rest über die<br />

Hausbank finanziert. Bei 30.000 € Damnum können Max und Moritz 5,5% p.a. Zinsen aushan<strong>de</strong>ln,<br />

die Tilgung erfolgt linear über 10 Jahre.<br />

Darlehnsaufnahme:<br />

Bank 370.000,00 € an Darlehen 400.000,00 €<br />

Damnum 30.000,00 €<br />

Tilgung:<br />

Darlehen an Bank 20.000,00 €<br />

Zinszahlung:<br />

Zinsaufwand an Bank 11.000,00 €<br />

Abschreibung Damnum:<br />

Zinsaufwand an Damnum 1.500,00 €<br />

3. Der Steuerberater Z. schickt seine Rechnung über 4.760 € brutto, die umgehend per<br />

Barscheck beglichen wird. In <strong>de</strong>r Bilanz 06 wur<strong>de</strong>n dafür 3.500 € an Rückstellungen gebil<strong>de</strong>t.<br />

Die neue Rückstellung für <strong>de</strong>n Abschluss 07 soll an das aktuelle Kostenniveau angepasst<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Rückstellungen (aus 06) 3.500,00 € an Bank 4.760,00 €<br />

Jahresabschlusskosten 500,00 €<br />

VoSt 760,00 €<br />

Jahresabschlusskosten an Rückstellung (f. Jahresabschluss) 4.000,00 €


4. Hinsichtlich <strong>de</strong>r Vorräte an Kupfer erhalten Sie folgen<strong>de</strong> Informationen:<br />

- Kauf von 30 Tonnen zum Preis von 1.000 €<br />

- Kauf von 50 Tonnen zum Preis von 1.550 €<br />

- Kauf von 60 Tonnen zum Preis von 1.650 €<br />

- Kauf von 50 Tonnen zum Preis von 1.700 €<br />

Bewertet wird nach <strong>de</strong>m FIFO-Verfahren. Bezugspreis am 31.12. wäre 580 €. 120 Tonnen<br />

wur<strong>de</strong>n in 2007 verbraucht. Bestand am 01.01.2007 liegt keiner vor.<br />

50 Stück à 1.700,00 €........................................................................................................85.000,00 €<br />

20 Stück à 1.650,00 €.......................................................... ........................................... 33.000,00 €<br />

= Wertansatz nach FIFO:................................................................ ............................. 118.000,00 €<br />

= Wertansatz nach Marktpreis (70 Stück x 580 €) ....................................................... 40.600,00 €<br />

Schlussbilanz an Vorräte 40.600,00€<br />

5. Die XYZ- GmbH hat <strong>de</strong>n Auftrag erhalten einen Spezial-Transformator für ein neues Kraftwerk<br />

in Landshut zu bauen. Die Fertigstellungsdauer <strong>de</strong>s Transformators beträgt 23 Monate.<br />

Mit <strong>de</strong>m Auftraggeber wur<strong>de</strong> ein Festpreis in Höhe von 12 Mio. € ausgehan<strong>de</strong>lt, Preissteigerungen<br />

können nicht nachverhan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n. Das Controlling rechnet <strong>mit</strong> Gesamtkosten<br />

in Höhe von 10 Mio €. Zum Bilanzstichtag sind Kosten in Höhe von 5 Mio. € angefallen.<br />

a) Das Controlling hat sich verkalkuliert => Die Kosten wer<strong>de</strong>n bei Fertigstellung 15 Mio. €<br />

betragen.<br />

b) Wie a.) es sind jedoch am Bilanzstichtag erst 1 Mio. € an Kosten angefallen.<br />

Variante a)<br />

Unfertige Erzeugnisse an Bestandsverän<strong>de</strong>rungen 5.000.000,00 €<br />

Außerplanmäßige Afa an Unfertige Erzeugnisse 3.000.000,00 €<br />

Variante b)<br />

Unfertige Erzeugnisse an Bestandsverän<strong>de</strong>rungen 1.000.000,00 €<br />

Außerplanmäßige Afa an Unfertige Erzeugnisse 1.000.000,00 €<br />

Sonstige betriebl. Aufw. an Rückstellung 2.000.000,00 €


6. Die Zahlungsmoral <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong>n ist schlecht. Beim Kun<strong>de</strong>n Hubert Eichel, <strong>de</strong>r chronisch<br />

klamm ist, verläuft die Kontopfändung ergebnislos. Eine Altfor<strong>de</strong>rung, die zuletzt <strong>mit</strong> 4.000<br />

€ netto in <strong>de</strong>n Büchern stand und schon um die Hälfte berichtigt wur<strong>de</strong>, fällt vollständig<br />

aus. Die For<strong>de</strong>rung an <strong>de</strong>ssen Bru<strong>de</strong>r Herbert über 10.000 € netto muss voraussichtlich um<br />

30% berichtig wer<strong>de</strong>n. Das allgemeine For<strong>de</strong>rungsrisiko ist erfahrungsgemäß <strong>mit</strong> 2% anzusetzen<br />

und soll auf diesem Niveau beibehalten wer<strong>de</strong>n. Am 01.01.07 betrugen die For<strong>de</strong>rungen<br />

aus Lieferung und Leistungen 309.400 € brutto. Im Jahr 07 wur<strong>de</strong>n 61.880 € für<br />

Kun<strong>de</strong>n in Rechnung gestellt und auf <strong>de</strong>m betrieblichen Bankkonto gingen insgesamt<br />

250.000 € netto im lfd. Jahr ein.<br />

Verluste aus For<strong>de</strong>rungsausfall 4.000,00 € an For<strong>de</strong>rungen 4.760,00 €<br />

Ust. 760,00 €<br />

EWB 3.000,00 € an Delkre<strong>de</strong>re 3.000,00 €<br />

2007:<br />

Anfangsbestand an For<strong>de</strong>rungen aus Lieferung und Leistung, brutto ) ..................................................... 309.400,00 €<br />

+ Zugänge an For<strong>de</strong>rungen aus Lieferung und Leistung, brutto …..................................................................61.880,00 €<br />

./. Abgänge an For<strong>de</strong>rungen aus Lieferung und Leistung, brutto ………....................................................….-297.500,00 €<br />

./. For<strong>de</strong>rungsausfall (=uneinbringliche For<strong>de</strong>rungen, brutto)…. ………………………………………................ -4.760,00 €<br />

= Schlussbestand an For<strong>de</strong>rungen aus Lieferung und Leistung, brutto .................................................. 69.020,00 €<br />

./. Umsatzsteuer ...................................................................................................................................................11.020,00 €<br />

= Schlussbestand an For<strong>de</strong>rungen aus Lieferung und Leistung, netto..................................................... 58.000,00 €<br />

./. Zweifelhafte For<strong>de</strong>rungen aus Lieferung und Leistung (einzelwertberichtigt), netto ………........................... -10.000,00 €<br />

= Bemessungsgrundlage für die Pauschalwertberichtigung .......................................................................48.000,00 €<br />

× Prozentsatz für die Pauschalwertberichtigung............................................................................................................. 2%<br />

= Pauschalwertberichtigung ................................................................................................................................. 960,00<br />

Pauschalwertberichtigung an Delkre<strong>de</strong>re 960,00 €

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