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Bewertungseinheiten - Prof-skopp.de

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Bilanzierung nach <strong>de</strong>m BilMoGHandout I zur VorlesungBilanzanalyse / Bilanzpolitik_______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. SkoppHS Landshut1


• Lernziele „Aktiva/Passiva/Latente Steuern– Kennenlernen <strong>de</strong>r neuenBilanzierungsvorschriften <strong>de</strong>s BilMoG– Wissensfestigung durch Fallbeispiele– Transfer auf weitere Sachverhalte <strong>de</strong>r Praxis– Sichere Umsetzung im Rahmen vonPrüfungsaufgaben– Eigene Definition bilanzpolitischerMaßnahmen_______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. SkoppHS Landshut2


AktivaIngangsetzungs- und ErweiterungsaufwendungenGeschäfts- o<strong>de</strong>r FirmenwertImmaterielle Vermögensgegenstän<strong>de</strong>SachanlagenFinanzanlagen und WertpapiereHerstellungskostenEntwicklungskostenVorräteRechnungsabgrenzungsposten_______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. SkoppHS Landshut3


Ingangsetzungs- und ErweiterungsaufwendungenRechtsgrundlage: § 269 HGB a.F.Aufwendungen für Ingangsetzungen und Erweiterungen durftenals Bilanzierungshilfe auf <strong>de</strong>r Aktivseite <strong>de</strong>r Bilanz angesetztwer<strong>de</strong>n.Abschaffung <strong>de</strong>s Wahlrechts nach BilMoG → Annäherung an dieIFRSLetztmalige Anwendung für das vor <strong>de</strong>m 1.1. 2010 beginnen<strong>de</strong>Geschäftsjahr (Art. 66 Abs. 3 EGHGB)_______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 4


Jedoch Fortführung möglichBeachte: Steuerlicher Ansatz nicht möglich → latente Steuern!_______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 5


Geschäfts- o<strong>de</strong>r Firmenwert• Ein entgeltlich erworbener Geschäfts- o<strong>de</strong>r Firmenwert ist als zeitlich begrenzt nutzbarerVGG anzusehen (§ 246 HGB)• Früher : Aktivierungswahlrecht (§ 255 Abs. 4 HGB a.F.• Nach BilMoG: Aktivierungspflicht (falls entgeltlich erworben)• ND > 5 dann Anhangsangabe § 285 Nr. 13 HGB• Die planmäßige Abschreibung richtet sich nach seiner individuellen Nutzungsdauer• Zuschreibungsverbot bei vorgenommener außerplanmäßiger Abschreibung• Bsp: Unternehmenskauf:- Kaufpreis 2.500.000,00- Zeitwert aller zu aktivieren<strong>de</strong>n VGG/ Schul<strong>de</strong>n 2.000.000,00 (VGG 5 Mio, Schul<strong>de</strong>n 3 Mio)- unterstellter Steuersatz 30%- ND 10 Jahre (steuerlich ND 15 Jahre !)Somit: Ansatz Firmenwert 500.000,00Afa50.000,00 HR - StR 33.333 €, da ND 15 Jahre vgl § 7 Abs. 1 Satz 3 EStGSind latente Steuern zu berücksichtigen?_______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 6


Ergebnis:Ja, da Differenz zwischen HB und STB i.H.v. 16.667 €(= 466.667€ - 450.000€) Ansatz für das GJ: Aktive Steuerabgrenzung 5.000,00(=16.667€ * 30% angenommener Steuersatz)_______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 7


Immaterielle Vermögensgegenstän<strong>de</strong>Rechtsnorm: § 248 HGBBisher: Ansatzverbot für selbst erstellte immaterielle VGG § 248 Abs. 2 a.F.NEU: Ansatzwahlrecht nach BilMoGBeachte: künftig besteht ein Wahlrecht zum Ansatz <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>rEntwicklungsphase immat. Werte <strong>de</strong>s AV entfallen<strong>de</strong>n HerstellungskostenAusnahmen bzw. Aktivierungsverbot § 248 Abs. 2 HGB:- nicht entgeltlich erworbene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kun<strong>de</strong>nlisteno<strong>de</strong>r vergleichbare immat. VGGEbenso unterliegt <strong>de</strong>r originäre Geschäfts- o<strong>de</strong>r Firmenwert weiterhin einemAktivierungsverbot_______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 8


ProblembereicheTrennung von Forschungs- und EntwicklungskostenAnsatzverbot für Aufwendungen, die <strong>de</strong>n Forschungsbereich betreffen(§ 255 Abs. 2 HGB)Die Trennung von F&E- Kosten ist in <strong>de</strong>r Praxis nicht gera<strong>de</strong> einfach un<strong>de</strong>rweist sich nicht selten als sehr komplex.Ab welchem Zeitpunkt gelangt man vom Forschungs- in <strong>de</strong>nEntwicklungsbereich?Diskutieren Sie in Gruppen diese Problematik anhand einesAutoherstellers!Beachte außer<strong>de</strong>m: Ausschüttungssperre bei Ansatz von immat. VGG(§ 268 Abs. 8 HGB)_______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 9


SachanlagenAbschreibungsregelungen vgl. auch § 253 HGB:(außerplanmäßig)Außerplanmäßige Abschreibung bei dauerhafter Wertmin<strong>de</strong>rungPflichtAußerplanmäßige Abschreibung bei vorübergehen<strong>de</strong>r Wertmin<strong>de</strong>rung(keine Finanzanlagen)VerbotAusnahme: Finanzanlagen (Wahlrecht)Steuerlich motivierte Abschreibungen sowie Abschreibungen im Rahmen vernünftigerkaufm. BeurteilungVerbot Wertaufholung GebotAusnahme: Geschäfts- o<strong>de</strong>r Firmenwert_______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 10


Finanzanlagen- und WertpapiereAnsatz mit Börsen- o<strong>de</strong>r Marktpreis am BilanzstichtagNeuregelungen gelten ab <strong>de</strong>m Geschäftsjahr 2010 (Art. 66 Abs. 3 EGHGB)Unterscheidung zwischen Umlauf- und Anlagevermögen:Finanzanlagen im AV:- vorübergehen<strong>de</strong> Wertmin<strong>de</strong>rung: Abschreibungswahlrecht- dauerhafte Wertmin<strong>de</strong>rung: AbschreibungspflichtFinanzanlagen im UV:- vorübergehen<strong>de</strong> Wertmin<strong>de</strong>rung: Abschreibungspflicht- dauerhafte Wertmin<strong>de</strong>rung Abschreibungspflicht_______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 11


HerstellungskostenVgl. § 255 Abs. 2 HGBKeine Aktivierung von Vertriebskosten § 248 Abs. 2 HGBWahlrecht zur Aktivierung einer Wertuntergrenze bzw. Wertobergrenze Kostenarten: BilMOG- Materialeinzelkosten Pflicht- Fertigungseinzelkosten Pflicht- Son<strong>de</strong>rkosten <strong>de</strong>r Fertigung Pflicht- Materialgemeinkosten Pflicht- Fertigungsgemeinkosten Pflicht- Werteverzehr <strong>de</strong>s AV soweit durchFertigung veranlasstPflichtWertuntergrenze_______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 12


Herstellungskosten (2) Kostenarten: BilMoG- Aufwendungen für soziale Einrichtungen<strong>de</strong>s BetriebsWahlrecht- Aufw. f. freiwillige soziale Leistungen Wahrecht- Aufw. f. betriebliche Altersversorgung Wahlrecht- Fremdkapitalzinsen Wahlrecht- Kosten <strong>de</strong>r allg. Verwaltung Wahlrecht‣ Wertobergrenze- Vertriebskosten Verbot- Forschungskosten VerbotBeachte: Abweichen<strong>de</strong> Definition <strong>de</strong>r HK hinsichtlich HR und StR möglich!_______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 13


EntwicklungskostenRechtsgrundlage § 255 HGBEntschei<strong>de</strong>nd für <strong>de</strong>n Ansatz von Entwicklungskosten ist die ein<strong>de</strong>utige Trennung <strong>de</strong>rForschungsphase von <strong>de</strong>r EntwicklungsphaseWie<strong>de</strong>rholung:Forschungsphase:Forschungs- und EntwicklungsphaseEntwicklungsphasekein Ansatz <strong>de</strong>r HKkein Ansatz <strong>de</strong>r HKAnsatz <strong>de</strong>r HK bei Anwendung<strong>de</strong>s § 248 Abs. 2 HGB‣ Kann <strong>de</strong>r Übergangszeitpunkt nicht hinreichend nachvollziehbar ein<strong>de</strong>utig und plausibeldargelegt wer<strong>de</strong>n, sind die angefallenen Aufwendungen aufwandswirksam zu erfassen!‣ Bsp. Test neuer Prototypen und Mo<strong>de</strong>lle können bzw. wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Praxis bereits <strong>de</strong>rEntwicklungsphase zugerechnet._______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 14


VorräteNie<strong>de</strong>rstwertprinzipZulässige Verbrauchsfolgeverfahren- LIFO (Last in first out)- FIFO (First in first out)- Bewertung zu Durchschnittswerten- o<strong>de</strong>r Festwertvgl. § 256 HGBGrundsätzlich steht <strong>de</strong>m Bilanzieren<strong>de</strong>n hinsichtlich <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>s vonihm angewandten Bewertungsverfahrens frei.Das Verfahren ist danach zu wählen, welches <strong>de</strong>n tatsächlichenVerhältnissen am ehesten entspricht.Bewertungsstetigkeit: § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB. Beachte: FIFO- Bewertung steuerlich nicht zulässig!_______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 15


Aktive RechnungsabgrenzungRechtsgrundlage § 250 HGBAnsatz auf <strong>de</strong>r Aktivseite für Ausgaben vor <strong>de</strong>m Bilanzstichtag, soweit sie Aufwand für einebestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.Ansatz auf <strong>de</strong>r Passivseite für Einnahmen vor <strong>de</strong>m Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag füreine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellenAnsatzwahlrecht für ein Disagio § 250 Abs. 3 HGB. (wie bisher)Bsp.Im GJ 2010 zahlt die X-GmbH <strong>de</strong>m Fußballverein B 1 Mio € für die komplettte Saison 2010/2011 um dasFirmenlogo während <strong>de</strong>r Heimspiele <strong>de</strong>s B im VIP Bereich <strong>de</strong>s Stadions anbringen zu dürfen.Angenommene Dauer <strong>de</strong>r Saison: September 2010 – Juli 2011Sind Rechnungsabgrenzungsposten zu bil<strong>de</strong>n?_______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 16


Aktive Rechnungsabgrenzung (2) Ja, da die Zahlung <strong>de</strong>r Werbemaßnahmen für das Jahr 2011Ausgaben vor <strong>de</strong>m Bilanzstichtag und Aufwand für eine bestimmte Zeitnach <strong>de</strong>m Abschlussstichtag darstellen.Somit ist eine Abgrenzung notwendig, um die Bilanz im Geschäftsjahr2010 korrekt abzubil<strong>de</strong>n. D.h. Aktive Rechnungsabgrenzung i.H.v. 600.000,00 €(Jan 2011 – Juni 2011)_______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 17


PassivaEigene AnteileAusstehen<strong>de</strong> EinlagenAufwandsrückstellungenBewertung von sonstigen RückstellungenBewertung von PensionsrückstellungenVerbindlichkeitenLatente Steuern_______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 18


Eigene AnteileRechtsgrundlage § 272 HGBDurch das BilMoG entfällt die Aktivierung eigener Anteile und esmuss verpflichtend ein (Netto-) Ausweis auf <strong>de</strong>r Passivseiteerfolgen.Die Differenzierung zwischen eigenen Aktien und eigenenAnteilen wird aufgegeben.Der Nennbetrag von erworbenen eigenen Anteilen ist in <strong>de</strong>rVorspalte offen vom Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen._______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 19


Ausstehen<strong>de</strong> EinlagenRechtsgrundlage § 272 HGBVerbindlicher Nettoausweis vorgeschrieben.Der eingefor<strong>de</strong>rte , aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter <strong>de</strong>nFor<strong>de</strong>rungen geson<strong>de</strong>rt auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen§ 272 Abs. 1 HGB.Annäherung an die Darstellungsweise nach IFRS_______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 20


AufwandsrückstellungenRechtsgrundlage § 249 HGBAufwandsrückstellungen dürfen nur noch für folgen<strong>de</strong> Zwecke gebil<strong>de</strong>twer<strong>de</strong>n:- unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen, die in <strong>de</strong>n ersten drei Monaten <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>nGeschäftsjahres und- Abraumbeseitigungen, die im folgen<strong>de</strong>n Geschäftsjahr nachgeholt wer<strong>de</strong>n.BilMoG: Bisherige Aufwandsrückstellungen können beibehalten o<strong>de</strong>r aufgelöst wer<strong>de</strong>n.Die Rückstellungsbildung unterliegt damit folgen<strong>de</strong>n Regelungen:_______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 21


RückstellungenRückstellungsart:BilMoG Für ungewisse Verbindlichkeiten Ansatzpflicht Spezielle Aufwandsrückstellungen Ansatzverbot Für im GJ unterlassene Aufwendungen fürInstandhaltungen, die nach Ablauf <strong>de</strong>s<strong>de</strong>s Dreimonatszeitraums innerhalb <strong>de</strong>r letztenneun Monate <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n GJ nachgeholt wer<strong>de</strong>nAnsatzverbot Für Gewährleistungen, die ohne rechtlicheVerpflichtung erbracht wer<strong>de</strong>nAnsatzpflicht Für drohen<strong>de</strong> Verluste aus schweben<strong>de</strong>n AnsatzpflichtGeschäften_______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 22


Sonstige RückstellungenRückstellungen sind in Höhe <strong>de</strong>s nach vernünftiger kaufm.Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag anzusetzen.Laufzeit > 1 Jahr → entsprechen<strong>de</strong>r durchschnittlicherMarktzinssatz <strong>de</strong>r vergangenen 7 GJ abzuzinsen.( Abzinsungsgebot )Ermittlung durch dt. Bun<strong>de</strong>sbankFolglich: Rückstellungen < 1 Jahr keine Abzinsung notwendig Erstmalige Anwendung: Geschäftsjahr 2010_______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 23


PensionsrückstellungenRückstellungen für laufen<strong>de</strong> Pensionen o<strong>de</strong>r Anwartschaften auf Pensionen dürfenpauschal mit <strong>de</strong>m bei einer angenommenen Laufzeit von 15 J. Gelten<strong>de</strong>ndurchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst wer<strong>de</strong>n. (§ 253 Abs. 2 S. 2 HGB)Bewertung <strong>de</strong>r Pensionsrückstellungen hat unter Berücksichtigung künftiger KostenundPreissteigerungen zu erfolgen.Künftige Lohn- Gehalts- und Rentensteigerungen müssen berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.Der Unterschiedsbetrag aus <strong>de</strong>r Rückstellungsbewertung vor und nach BilMoG isteinmalig zum 01.01.2010 zu ermitteln.Neubewertung- Buchwert GJ 2009- <strong>de</strong>n Betrag um <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Wertansatz <strong>de</strong>s Deckungsvermögens aufgrund <strong>de</strong>rverpflichten<strong>de</strong>n Zeitbewertung nach neuem Recht <strong>de</strong>ssen letzten Buchwert übersteigt= Bewertungsdifferenz/ Unterschiedsbetrag_______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 24


PensionsrückstellungenFür die Ermittlung/ Bewertung <strong>de</strong>r Pensionsrückstellung ist regelmäßig einversicherungsmathematisches Gutachten einzuholen.In <strong>de</strong>r Praxis hat sich gezeigt, dass die Neubewertung <strong>de</strong>r Pensionsrückstellungennicht selten mit einer durchschnittlichen Steigerung von 30 – 60 % o<strong>de</strong>r sogar miteiner Verdoppelung verbun<strong>de</strong>n sein kann.Diskutieren Sie die Auswirkungen einer signifikanten Erhöhung <strong>de</strong>rPensionsrückstellung durch die Neubewertung nach BilMoG!_______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 25


VerbindlichkeitenVor BilMoG: Bewertung <strong>de</strong>r Verbindlichkeiten zumRückzahlungsbetragAktuell: Ansatz mit <strong>de</strong>m ErfüllungsbetragVerbindlichkeiten, die auf Rentenverpflichtungen beruhen, sindabzuzinsen sofern keine Gegenleistung mehr zu erwarten ist. (§253 Abs. 2 HGB)Abzinsung falls Verbindlichkeit > 1 Jahr!_______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 26


Son<strong>de</strong>rproblem: latente SteuernRechtsgrundlage § 274 HGB.Wesentlichste und möglicherweise die komplexeste Neuerung <strong>de</strong>sBilMoG.Früher: Ermittlung nach <strong>de</strong>m GuV-orientierten Timing-KonzeptSeit BilMoG: bilanzorientiertes Temporary-KonzeptHier geht es um sämtliche Ansatz- und Bewertungsdifferenzenzwischen Han<strong>de</strong>lsbilanz und steuerlichen WertansätzenKennen Sie wesentliche Unterschie<strong>de</strong> zwischenHan<strong>de</strong>lsbilanz und Steuerbilanz?_______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 27


Wirtschaftliche ZurechnungRechtsgrundlage: § 246 HGB, Vollständigkeit, VerrechnungsverbotDieser Grundsatz ist immer dann, wenn das rechtliche und wirtschaftliche Eigentumauseinan<strong>de</strong>r fallen.Bilanziell setzt sich bei Zurechnung von Vermögensgegenstän<strong>de</strong>n das wirtschaftlicheEigentum gegenüber <strong>de</strong>m zivilrechtlichen durch.Schul<strong>de</strong>n sind weiterhin in die Bilanz <strong>de</strong>s (rechtlichen) Schuldners aufzunehmen.Typische Anwendungsfälle für das Auseinan<strong>de</strong>rfallen von rechtlichen undwirtschaftlichen Eigentum sind:• Treuhandverhältnisse,• dingliche Sicherungsrechte,• Kommissionsgeschäfte,• ABS-Transaktionen,• Leasing._______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 29


Wirtschaftliche Zurechnung Im Zentrum <strong>de</strong>r Vorschrift steht das Ziel, das„Schul<strong>de</strong>n<strong>de</strong>ckungspotential“ <strong>de</strong>s Unternehmens richtigauszuweisen.Annäherung an die IFRS (substance over form) Ein falscher Ausweis hinsichtlich <strong>de</strong>r Zurechnung vonVermögensgegenstän<strong>de</strong>n kann sich erheblich auf die Bilanz (u.a.auf Bilanzsumme, EK- Quote) auswirken._______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 30


Wirtschaftliche ZurechnungVor allem Leasing-Problematik beachten!• Finance-Leasing,• Operate-Leasing,• SpezialleasingDiese Merkmale unterschei<strong>de</strong>n das Finanzierungsleasing vom Operate-Leasing: Feste Grundleasingzeit ohne Kündigungsrecht über einen maßgeblichen Zeitraum <strong>de</strong>rNutzungsdauer Das Investitionsrisiko trägt <strong>de</strong>r Leasing-Nehmer Prinzipiell auf alle Güter anwendbar Kapitalbeschaffung und Kreditrisiko trägt <strong>de</strong>r Leasing-Geber Unterschiedlichste Optionen nach Ablauf <strong>de</strong>r Grundleasingzeit (Kauf, Rückgabe usw.,insbeson<strong>de</strong>re, wenn <strong>de</strong>r Übergang zu beson<strong>de</strong>ren Konditionen erfolgt) Maßnahmen zur Werterhaltung trägt <strong>de</strong>r Leasing-Nehmer (Wartung, Versicherung) Leasing-Gegenstand ist eine Spezialanfertigung für <strong>de</strong>n Leasing-Nehmer und kann nicht von Drittengenutzt wer<strong>de</strong>nVollamortisation_______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 31


<strong>Bewertungseinheiten</strong>Lernziele:• Was sind <strong>Bewertungseinheiten</strong>?• Welche Formen von <strong>Bewertungseinheiten</strong> gibt es?• Warum sind <strong>Bewertungseinheiten</strong> notwendig und wie sind diesebilanziell zu behan<strong>de</strong>ln?_______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 32


<strong>Bewertungseinheiten</strong>Rechtsgrundlage § 254 HGBEs ist ein Grundgeschäft und das dazugehörige Sicherungsgeschäftgemeinsam zu bewerten.§ 254 HGB schränkt die Anwendung <strong>de</strong>s Imparitätsprinzips sowie <strong>de</strong>sEinzelbewertungsgrundsatzes ein.Die Regelung erfor<strong>de</strong>rt, dass <strong>de</strong>r Bilanzieren<strong>de</strong> zu je<strong>de</strong>m Bilanzstichtag analysiert, obund in welchem Umfang sich die gegenläufigen Zahlungsströme und/ o<strong>de</strong>rWertentwicklungen, die in einer Bewertungseinheit zusammengefasst wer<strong>de</strong>n,voraussichtlich tatsächlich ausgeglichen wer<strong>de</strong>n.Hierbei bleibt offen, mit welchen Metho<strong>de</strong>n die Wirksamkeit <strong>de</strong>r gebil<strong>de</strong>ten<strong>Bewertungseinheiten</strong> nachzuweisen ist.Als absicherungsfähige Grundgeschäfte kommen Vermögensgegenstän<strong>de</strong>, Schul<strong>de</strong>n,schweben<strong>de</strong> Geschäfte o<strong>de</strong>r mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionenin Frage._______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 33


<strong>Bewertungseinheiten</strong> (2)Diese sollen gegen Zins-, Währungs-, Ausfall-/ Bonitäts- o<strong>de</strong>r gleichartigen Risikenmit Finanzinstrumenten gesichert wer<strong>de</strong>n.Als Finanzinstrument gelten nach § 254 HGB auch Termingeschäfte über <strong>de</strong>n Erwerbo<strong>de</strong>r die Veräußerung von Waren.Es erfolgt keine Beschränkung <strong>de</strong>r absicherungsfähigen Grundgeschäfte aufFinanzinstrumente.Beachte Anhangsangaben hinsichtlich <strong>de</strong>r <strong>Bewertungseinheiten</strong> (§ 285 Nr. 23 HGB)!Formen <strong>de</strong>r <strong>Bewertungseinheiten</strong> sind:• micro-hedging (ein Grundgeschäft steht im Zusammenhang mit einem Sicherungsgeschäft)• portfolio-hedging (mehrere gleichartige Grundgeschäfte wer<strong>de</strong>n gemeinsam mit einem o<strong>de</strong>rmehreren Sicherungsgeschäften betrachtet)• macro-hedging (eine Gruppe von Grundgeschäften wird gemeinsam betrachtet und eine sichergeben<strong>de</strong> Netto-Risikoposition wird durch ein o<strong>de</strong>r mehrere Sicherungsgeschäfte abgesichert)_______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 34


<strong>Bewertungseinheiten</strong> (3)Die Bildung einer Bewertungseinheit ist im Regelfall bis zur Erreichung <strong>de</strong>s mit ihrverfolgten Zwecks beizubehalten.Vorzeitige begrün<strong>de</strong>te Beendigung <strong>de</strong>r Bewertungseinheit nur in Ausnahmefällen!Hinsichtlich <strong>de</strong>r bilanziellen Abbildung von <strong>Bewertungseinheiten</strong> in <strong>de</strong>r HGB-Bilanzkommen zwei Metho<strong>de</strong>n in Betracht.• Einfrierungsmetho<strong>de</strong>:Bei Anwendung dieser Metho<strong>de</strong> wer<strong>de</strong>n Wertän<strong>de</strong>rungen bzw. Zahlungsstromän<strong>de</strong>rungen vonGrundgeschäft und Sicherungsgeschäft we<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Bilanz noch in <strong>de</strong>r GuV berücksichtigt, soweitsie auf <strong>de</strong>n effektiven Teil <strong>de</strong>r Sicherungsbeziehung entfallen, sich mithin also ausgleichen.Ineffektive Teile <strong>de</strong>r Sicherungsbeziehung wer<strong>de</strong>n entsprechend <strong>de</strong>n grundsätzlichen BilanzierungsundBewertungsmetho<strong>de</strong>n behan<strong>de</strong>lt.Der effektive Teil <strong>de</strong>r Bewertungseinheit fin<strong>de</strong>t daher we<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Bilanz noch in <strong>de</strong>r GuV Eingang.Der ineffektive Teil erfährt seine erfolgswirksame Berücksichtigung, sofern es sich um einenunrealisierten Verlust han<strong>de</strong>lt. Unrealisierte Gewinne wer<strong>de</strong>n nicht ausgewiesen._______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 35


<strong>Bewertungseinheiten</strong> (4)• Durchbuchungsmetho<strong>de</strong>:Hier wer<strong>de</strong>n sämtliche gegenläufigen Wertschwankungen von Grundgeschäft undSicherungsinstrument erfolgswirksam erfasst. Damit ergibt sich insgesamt betrachtet hinsichtlich<strong>de</strong>s effektiven Teils <strong>de</strong>r Sicherungsbeziehung kein Erfolgseffekt.Analog zur Vorgehensweise bei <strong>de</strong>r Einfrierungsmetho<strong>de</strong> müssen <strong>de</strong>r abgesicherte, aber ineffektiveTeil <strong>de</strong>r Sicherungsbeziehung und die aus nicht abgesicherten Risiken resultieren<strong>de</strong> Wertän<strong>de</strong>rungerfasst wer<strong>de</strong>n.Im Gegensatz zur Einfrierungsmetho<strong>de</strong> än<strong>de</strong>rn sich nun jedoch auch die Wertansätze in <strong>de</strong>r Bilanz.• Nach § 5 Abs. 1a EStG sind die Ergebnisse <strong>de</strong>r han<strong>de</strong>lsrechtlich gebil<strong>de</strong>ten <strong>Bewertungseinheiten</strong>auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgebend, soweit es sich um eine Absicherungfinanzwirtschaftlicher Risiken han<strong>de</strong>lt.• Da dies <strong>de</strong>r Regelfall sein sollte, kommt es im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Berücksichtigung von<strong>Bewertungseinheiten</strong> nicht zur Abgrenzung latenter Steuern._______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 36


<strong>Bewertungseinheiten</strong> (5)Anbei einige Beispiel um diesen Sachverhalt zu ver<strong>de</strong>utlichen:• Hedging Formen:‣ Micro-hedging:‣ For<strong>de</strong>rung aus einen Grundgeschäft in $ wird durch ein laufzeitgleichesDevisenterminverkaufsgeschäft abgesichert.‣ Portfolio-hedging:‣ Kaufvertrag über mehrere Maschinen in $ wird durch ein Termingeschäft zum Kauf <strong>de</strong>r $ zumZahlungszeitpunkt abgesichert.‣ Macro-hedging:‣ For<strong>de</strong>rung über 5 Mio. $ und Verbindlichkeit über 4 Mio. $ (bei<strong>de</strong> zum gleichen Zeitpunkt fällig);Absicherung <strong>de</strong>r Nettoposition mit Devisentermingeschäft über 1 Mio. $._______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 37


<strong>Bewertungseinheiten</strong> (6)Bsp. 2: Bildung von <strong>Bewertungseinheiten</strong> (Warentermingeschäfte)• Die X-GmbH benötigt zur Produktion größere Mengen Gold. Um sich gegen erwartetePreisschwankungen abzusichern, hat sie sich bei <strong>de</strong>r A-Bank mit Gold-Futuresabgesichert. Zum 31.12.2010 hält die X-GmbH Gold-Terminkontrakte über 100Einheiten für <strong>de</strong>n Zeitraum von 90 Tagen und erwartet aufgrund bestehen<strong>de</strong>rProduktionsverpflichtungen <strong>de</strong>n Erwerb von 80 Einheiten Gold. Hinsichtlich <strong>de</strong>sErwerbs <strong>de</strong>s Gol<strong>de</strong>s unterhält die X-GmbH langfristige Beziehungen zur Y-GmbH, diesich auf <strong>de</strong>n Han<strong>de</strong>l mit E<strong>de</strong>lmetallen spezialisiert hat. Zwischen <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>nUnternehmen bestehen Rahmenvereinbarungen, die die Belieferung <strong>de</strong>r X-GmbH mitausreichend Gold zum jeweils aktuellen Tageskurs sicherstellen.• Wie ist dieser Fall zu behan<strong>de</strong>ln?_______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 38


<strong>Bewertungseinheiten</strong> (7)Lösungsvorschlag:• Aufgrund <strong>de</strong>r Tatsache , dass <strong>de</strong>r Erwerb von 80 Einheiten Gold mit hoherWahrscheinlichkeit zu erwarten ist, kann eine Bewertungseinheit aus folgen<strong>de</strong>nGeschäften gebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.‣ Grundgeschäft ist <strong>de</strong>r mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten<strong>de</strong> Einkauf von 80Einheiten Gold, da die X-GmbH das Gold zur Produktion benötigt und ein langfristigerRahmenvertrag besteht.‣ Sicherungsgeschäft sind die 100 abgeschlossenen Gold-Kontrakte.• Eine Zusammenfassung <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Geschäfte ist nur in <strong>de</strong>m Umfang möglich, in <strong>de</strong>msich die gegenläufigen Wertän<strong>de</strong>rungen ausgleichen. Da die X-GmbH zumBilanzstichtag 100 Kontrakte hält, allerdings nur <strong>de</strong>n Erwerb von 80 Einheiten Gol<strong>de</strong>rwartet, sind die restlichen 20 Gold-Kontrakte geson<strong>de</strong>rt (als Spekulationsgeschäft)zu erfassen._______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 39


<strong>Bewertungseinheiten</strong> (8)Bsp. 3: <strong>Bewertungseinheiten</strong> bei Devisensicherungsgeschäften• Die X-AG verkauft am 01.12.2010 Waren im Wert von 3 Mio. $ in die USA. Aufgrund<strong>de</strong>r guten Lieferbeziehungen zwischen <strong>de</strong>r X und ihrem Kun<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n USA, <strong>de</strong>r YInc. räumt sie diesem Kun<strong>de</strong>n ein Zahlungsziel von 60 Tagen ein. Die For<strong>de</strong>rung istzum 01.02.2011 zu begleichen. Zur Absicherung <strong>de</strong>s aus <strong>de</strong>m $ resultieren<strong>de</strong>nWährungsrisikos hat die X im Dezember 2010 auf Termin zum 01.02.2011 3 Mio. $bei einem Terminkurs von 1,41 $ je € verkauft. Zum 01.02.2011 begleicht die Y Inc.die For<strong>de</strong>rung und zahlt 3 Mio. $. Zum 01.12.2010 beträgt <strong>de</strong>r Briefkurs, mit <strong>de</strong>m dieFor<strong>de</strong>rung bei <strong>de</strong>r Zugangsbewertung anzusetzen ist, 1,40 $ je Euro. Zum31.12.2010 beträgt <strong>de</strong>r Devisenkassamittelkurs, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Folgebewertung <strong>de</strong>rFor<strong>de</strong>rung grundsätzlich zugrun<strong>de</strong> zu legen ist, 1,42 $ je Euro.Wie ist die For<strong>de</strong>rung anzusetzen?_______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 40


<strong>Bewertungseinheiten</strong> (9)Lösungsvorschlag:• Die For<strong>de</strong>rung ist zum 01.12.2010 mit 2.142.857 € anzusetzen. Ohne Berücksichtigung <strong>de</strong>sSicherungsgeschäfts wäre die For<strong>de</strong>rung zum 31.12.2010 mit 2.112.676 € anzusetzen und somitergebniswirksam um 30.181 € abzuschreiben.• Aufgrund <strong>de</strong>s abgeschlossenen Sicherungsgeschäftes wird die X zum 01.02.2011 einenZahlungszufluss i.H.v. 2.127.660 € erhalten. Ein darüber hinausgehen<strong>de</strong>r Verlust wird durch dasSicherungsgeschäft kompensiert.• Folglich beschränkt das Sicherungsgeschäft <strong>de</strong>n wirtschaftlichen Verlust auf 15.197 €.• Bei <strong>de</strong>r Einfrierungsmetho<strong>de</strong> wird die For<strong>de</strong>rung gleich mit <strong>de</strong>m Terminkurs i.H.v. 2.127.660 €eingebucht.• Bei <strong>de</strong>r Durchbuchungsmetho<strong>de</strong> wird die For<strong>de</strong>rung zunächst mit ihrem Zugangswert eingebuchtund zum 31.12.2010 mit 2.112.676 € angesetzt; <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> Aufwand i.H.v. 30.181 € ist zuberücksichtigen. Zu<strong>de</strong>m ist aus <strong>de</strong>m Sicherungsgeschäft ein Gewinn i.H.v. 14.984 € auszuweisen.Der entsprechen<strong>de</strong> Anspruch ist zu aktivieren. Im Ergebnis wird ein „Nettoaufwand“ von 15.197 €ausgewiesen._______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 41


<strong>Bewertungseinheiten</strong> (10) Sicherungsbeziehungen basieren auf <strong>de</strong>rGrundi<strong>de</strong>e, Risiken, die einem Unternehmen auseinem Geschäft erwachsen, durch <strong>de</strong>n Einsatzvon Sicherungsinstrumenten zu neutralisieren._______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 42


AusschüttungssperreLernziele:• Was ist unter einer Ausschüttungssperre zu verstehen?• Warum sind in diesem Zusammenhang latente Steuern zuberücksichtigen?• Wie berechnet man die Ausschüttungssperre?(falls Berechnung erfor<strong>de</strong>rlich)_______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 43


AusschüttungssperreVgl. § 268 (8) HGB.Eine Ausschüttung von Gewinnen ist nur dann möglich, wenn die nach <strong>de</strong>rAusschüttung verbleiben<strong>de</strong>n frei verfügbaren Rücklagen abzüglich einesVerlustvortrags o<strong>de</strong>r zuzüglich eines Gewinnvortrags <strong>de</strong>n insgesamt angesetztenBeträgen min<strong>de</strong>stens entsprechen.Die neu eingefügte Ausschüttungssperre steht in Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Aufhebung<strong>de</strong>s § 248 Abs. 2 HGB a.F., <strong>de</strong>r Neufassung <strong>de</strong>s § 274 HGB sowie <strong>de</strong>rverpflichten<strong>de</strong>n Bewertung von Vermögensgegenstän<strong>de</strong>n i.S.v. § 246 Abs. 2 HGBzum beizulegen<strong>de</strong>n Zeitwert.Künftig gilt eine Ausschüttungssperre beim Ansatz selbst geschaffener immateriellerVermögensgegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Anlagevermögens sowie bei Erträgen aus <strong>de</strong>rBewertung von Vermögensgegenstän<strong>de</strong>n zum beizulegen<strong>de</strong>n Zeitwert – jeweilsabzüglich <strong>de</strong>r hierfür gebil<strong>de</strong>ten passiven latenten Steuern._______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 44


Ausschüttungssperre (2)Der Abzug <strong>de</strong>r passiven latenten Steuern hat zu erfolgen, um eineDoppelberücksichtigung zu vermei<strong>de</strong>n, da we<strong>de</strong>r die Aktivierungbestimmter selbst erstellter immaterieller Werte <strong>de</strong>sAnlagevermögens noch die Bewertung zum beizulegen<strong>de</strong>nZeitwert steuerlich nachvollzogen wer<strong>de</strong>n.Zusätzlich gilt eine Ausschüttungssperre für die in <strong>de</strong>r Bilanzaktivierten latenten Steuern, soweit diese die passiven latentenSteuern übersteigen.Anwendung lediglich auf Kapitalgesellschaften beschränkt!_______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 45


Ausschüttungssperre (3)Bsp: In 2010 wur<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r XY-GmbH ein selbst geschaffenerimmaterieller VGG i.H.v. 200.000 € aktiviert. Darauf entfallenepassive latente Steuerabgrenzung (Steuersatz 30%) 60.000 €. InSumme wur<strong>de</strong>n in 2010 jeweils 200.000 € aktive und 120.000 €passive latente Steuern ermittelt.Ermitteln Sie <strong>de</strong>n Betrag <strong>de</strong>r Ausschüttungssperre!_______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 46


Ausschüttungssperre (3)Lösungsvorschlag:‣ Ausschüttungssperre für Differenz zwischen aktivierten Betrag <strong>de</strong>r immat. VGG unddann darauf entfallen<strong>de</strong>n passiven latenten Steuern.‣ 200.000 – 60.000 = 140.000 € Ausschüttungssperre‣ Zu<strong>de</strong>m ist <strong>de</strong>r Betrag ausschüttungsgesperrt, um <strong>de</strong>n die aktiven lat. Steuern diepassiven lat. Steuern übersteigen.‣ 200.000 – 120.000 = 80.000 €‣ Folglich ergäbe sich bei <strong>de</strong>r GmbH ein ausschüttungsgesperrter Betrag i.H.v.220.000 € (80.000 + 140.000)‣ Da jedoch die passive lat. Steuer in diesem Bsp. doppelt berücksichtigt wur<strong>de</strong>, ist <strong>de</strong>rausschüttungsgesperrte Betrag um 60.000,00 zu erhöhen. (220.000 + 60.000)‣ Ergebnis: „Ausschüttungsgesperrter Betrag“ 280.000,00 €_______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 47


Ausschüttungssperre (4) Bsp. 2Es ergeben sich im GJ 2010 folgen<strong>de</strong> Sachverhalte: X- AG Gewinn 1.200.000,00 € Aktivierte selbst geschaffene immat. VGG i.H.v. 200.000 €, darauf passive lat.Steuern 60.000 € Weitere passive lat. Steuern 25.000 €Aktive lat. Steuern i.H.v. 80.000 € (Ansatz Drohverlustrückstellung)Steuerliche Verlustvorträge i.H.v. 250.000 €, die in <strong>de</strong>n kommen<strong>de</strong>n fünf Jahrenvoraussichtlich verrechnet wer<strong>de</strong>n können, resultiert <strong>de</strong>r Ansatz aktiver lat. Steuerni.H.v. 75.000 €Berechnen Sie die Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB für das GJ2010!_______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 48


Ausschüttungssperre (5)Lösungsvorschlag: Aktivierte Beträge nach § 248 Abs. 2 HGB 200.000 € darauf abgegrenzte passive lat. Steuern - 60.000 € 140.000 € Angesetzte aktive lat. Steuern (80.000 + 75.000) 155.000 € Weitere passive lat. Steuern - 25.000 € 130.000 €‣ Ausschüttungssperre: 270.000 €_______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 49


Weitere Beispiele:Aktivierung von Entwicklungskosten (Art. 66 EGHGB)Die B-AG hat für ein Projekt zur Entwicklung einer neuartigen Software zum01.02.2010 die Forschungsphase abgeschlossen. In <strong>de</strong>r ab <strong>de</strong>m 02.02.2010beginnen<strong>de</strong>n Entwicklungsphase fallen bis zum Bilanzstichtag Aufwendungen i.H.v.550.000 € an. Im Steuerrecht besteht gem. § 5 Abs. 2 EStG ein Aktivierungsverbot fürEntwicklungskosten. Der kumulierte Ertragssteuersatz beträgt 30%.Beurteilen Sie <strong>de</strong>n Sachverhalt vor und nach <strong>de</strong>r Einführung <strong>de</strong>s BilMoG sowiedie Auswirkungen auf die Bilanz aufgrund <strong>de</strong>s § 5 Abs. 2 EStG!_______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 50


Weitere Beispiele:Lösungsvorschlag: Vor Verabschiedung <strong>de</strong>s BilMoG durften diese Entwicklungskosten nicht aktiviertwer<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn mussten sofort als Aufwand <strong>de</strong>r Perio<strong>de</strong> erfasst wer<strong>de</strong>n.Mit <strong>de</strong>m BilMoG dürfen die Entwicklungskosten – unter <strong>de</strong>r Voraussetzung, dass mithoher Wahrscheinlichkeit ein Vermögensgegenstand entsteht – aktiviert wer<strong>de</strong>n.Da im Steuerrecht jedoch gem. § 5 Abs. 2 EStG ein Aktivierungsverbot für nichtentgeltlich erworbene immat. VGG <strong>de</strong>s Anlagevermögens besteht und somittemporäre Differenzen vorliegen, müssen im Falle <strong>de</strong>r Aktivierung in <strong>de</strong>rHan<strong>de</strong>lsbilanz passive lat. Steuern i.H.v. 165.000 € (550.000 * 30%) angesetztwer<strong>de</strong>n._______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 51


Weitere Beispiele:Rechnungsabgrenzungsposten (Art. 66 EGHGB): Die Biertrinker – GmbH hat bislang von <strong>de</strong>m Aktivierungswahlrecht <strong>de</strong>s § 250 Abs. 1S. 2 Nr. 1 HGB a.F. Gebrauch gemacht und bei <strong>de</strong>m von ihr hergestellten Bier dieanfallen<strong>de</strong> Biersteuer bis zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Veräußerung in einen ARAP eingestellt.Zum Bilanzstichtag 31.12.2009 waren hierfür 50.000€ abgegrenzt. Das Bier wird imGJ vollständig verkauft. Im Rahmen <strong>de</strong>r Erstellung einer BilMoG Eröffnungsbilanzzum 01.01.2010 hat die Biertrinker GmbH nun das Wahlrecht (Art. 67 Abs. 3EGHGB), die abgegrenzten 50.000 € entwe<strong>de</strong>r unmittelbar gegen dieGewinnrücklagen aufzulösen o<strong>de</strong>r sie noch als ARAP beizubehalten, bis das Bierveräußert wird. Der anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Steuersatz <strong>de</strong>r GmbH beträgt 30%.Wie lauteten die Buchungssätze bei Beibehaltung <strong>de</strong>s ARAP und im Fall einerAuflösung gegen die Gewinnrückklagen?_______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 52


Weitere Beispiele:BS: 1 (Beibehaltung) Sonstige Steuern 50.000 € an ARAP 50.000 €BS: 2 (Auflösung) Gewinnrücklagen 50.000 € an ARAP 50.000 €Aktive lat. Steuern 15.000 € an GRL 15.000 €_______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 53


Weitere Beispiele:Bsp. Unterschiedsbetrag Pensionsrückstellungen Die X-AG ermittelt zum Umstellungszeitpunkt <strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichenZuführungsbetrag zu <strong>de</strong>n Rückstellungen, er soll über 15 Jahre zugeführtwer<strong>de</strong>n. Der Erfüllungsbetrag <strong>de</strong>r Pensionsrückstellung beträgt unterAnwendung <strong>de</strong>r Regelungen <strong>de</strong>s § 253 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 HGB2.300.000 €. Das be<strong>de</strong>utet, dass die bisherige Pensionsrückstellung i.H.v.2.000.000 € zum 01.01.2010 um 300.000 € unterdotiert. Die zu verrechnen<strong>de</strong>n Vermögensgegenstän<strong>de</strong> nach § 246 Abs. 2 HGBweisen zum 31.12.2009 einen Buchwert von 1.900.000 € auf. Derentsprechen<strong>de</strong> Zeitwert beträgt 2.075.000 €. In dieser Höhe hat <strong>de</strong>r Wertansatzzum 01.01.2010 zu erfolgen; korrespondierend erhöht sich <strong>de</strong>r Ansatz <strong>de</strong>rPensionsrückstellung (vor Saldierung). Die entsprechen<strong>de</strong> Höherbewertungbeträgt 175.000 €._______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 54


Weitere Beispiele:Lösungsvorschlag: Der über 15 Jahre zu verteilen<strong>de</strong> Unterschiedsbetrag beträgt imvorliegen<strong>de</strong>n Fall 125.000 €. In <strong>de</strong>r In <strong>de</strong>r Bilanz <strong>de</strong>r AG sind zum01.01.2010 zu<strong>de</strong>m Pensionsverpflichtungen i.H.v. 100.000 €(2.175.000 € - 2.075.000 € Deckungsvermögen) auszuweisen. Der biszum Erfüllungsbetrag <strong>de</strong>r Pensionsrückstellung verbleiben<strong>de</strong>Anpassungsbetrag von 125.000 € ist über 15 Jahre aufwandswirksam alsaußeror<strong>de</strong>ntlicher Aufwand zuzuführen._______________________________________________________________<strong>Prof</strong>. Dr. Skopp 55

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