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MBZ Ausgabe 03/2012 - Zahnärztekammer Berlin

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Zusätzliches<br />

Curriculum Endodontie<br />

im Jahr <strong>2012</strong> geplant<br />

Aufgrund zahlreicher Nachfragen versuchen wir aktuell, ein<br />

zusätzliches Curriculum Endodontie unter der Moderation<br />

von Prof. Dr. Michael Hülsmann, Göttingen, für das zweite<br />

Halbjahr <strong>2012</strong> zu terminieren. Sie haben bereits jetzt die<br />

Möglichkeit, uns Ihr Interesse an diesem Zusatzangebot mitzuteilen.<br />

Wir informieren Sie dann umgehend, sobald der<br />

Zeitplan steht. Bitte schreiben Sie eine kurze E-Mail an<br />

info@pfaff-berlin.de oder rufen uns an unter <strong>03</strong>0 - 414725-0.<br />

Das<br />

ORIGINAL!<br />

ZMP-Seminar<br />

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Bezeichnung als „Spezialist“<br />

für Zahnärzte nur in seltenen<br />

Ausnahmefällen zulässig<br />

Nachdem das OVG Nordrhein-Westfalen<br />

bereits im Jahr 2007 ausgeurteilt hat, dass die Führung der<br />

Bezeichnung „Spezialist für Kieferorthopädie“ wegen der Nähe<br />

bzw. Gleichsetzung zum anerkannten Fachzahnarztbegriff unzulässig<br />

ist, wird in der Zahnärzteschaft teilweise angenommen,<br />

dass man sich außerhalb der Fachzahnarztgebiete bereits<br />

dann als Spezialist bezeichnen dürfe, wenn man z. B. Fortbildungs-Curricula<br />

von anerkannten Fachgesellschaften besucht<br />

hat. Dabei wird darauf verwiesen, dass einzelne Fachgesellschaften<br />

solche Fortbildungen damit bewerben, dass man sich<br />

dadurch zum „Spezialisten für ...“ qualifizieren könne.<br />

Dem ist entgegenzuhalten, dass sich ein Zahnarzt nach der<br />

Rechtsprechung nur dann als „Spezialist“ bezeichnen darf,<br />

wenn er über herausragende theoretische Kenntnisse und praktische<br />

Erfahrungen verfügt, etwa weil er auf dem Gebiet besonders<br />

intensiv tätig ist. Von einem „Spezialisten“ erwartet<br />

das Publikum, dass der betreffende Zahnarzt über langjährige<br />

praktische Erfahrungen verfügt. Von der Rechtsprechung<br />

wird gefordert, dass sich ein Spezialist ausschließlich oder zumindest<br />

nahezu ausschließlich mit seinem Spezialgebiet beschäftigt<br />

und Materien außerhalb des Spezialgebiets nicht oder<br />

nur ganz unwesentlich bearbeitet (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss<br />

vom 28.07.2004; LG Kiel NJW 2006, 2496 f.). Mit der Formulierung,<br />

dass selbst Fachanwälte nicht notwendig Spezia-<br />

17. <strong>Berlin</strong>er<br />

Prophylaxetag am<br />

Philipp-Pfaff-Institut<br />

Der Fachkongress mit begleitender<br />

Dentalausstellung findet in diesem Jahr<br />

am 07. und 08. Dezember statt.<br />

Das Programm erscheint zu Beginn des<br />

dritten Quartals.<br />

Sie können sich bereits heute in den Verteiler<br />

für das Programm des Prophylaxetages eintragen lassen.<br />

Eine kurze E-Mail an info@pfaff-berlin.de genügt.<br />

Kostenfreier Informationsabend ZMP<br />

Mi 28.<strong>03</strong>.<strong>2012</strong>, 19:30 Uhr<br />

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listen sind, bringt das Bundesverfassungsgericht beispielsweise<br />

für den Bereich der Rechtsanwälte zum Ausdruck, dass es<br />

die Qualifikation eines „Spezialisten“ zumindest auf der Stufe<br />

eines langjährig weitergebildeten und in seinem Fachgebiet besonders<br />

nachhaltig tätigen Fachanwaltes ansiedelt.<br />

Nach der bereits zitierten Entscheidung des OVG Nordrhein-<br />

Westfalen ist es ein aussagekräftiges Kriterium für die Zulässigkeit<br />

der Führung der Zusatzbezeichnung „Spezialist“, wenn<br />

sich der betreffende Zahnarzt entscheidet, nur den speziellen<br />

Teilbereich der Zahnmedizin als „Vollberuf“ zu bearbeiten,<br />

also z. B. nur noch endodontologische Leistungen erbringt.<br />

Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage ist festzuhalten, dass<br />

sich ein Zahnarzt, der ein breites Behandlungsspektrum abdeckt,<br />

auch dann nicht als Spezialist bezeichnen darf, wenn er<br />

im guten Glauben an die Richtigkeit der Werbeaussagen eines<br />

Fortbildungsveranstalters meint, sich durch diese Fortbildung<br />

zum Spezialisten qualifiziert zu haben. Die DGZMK und ihre<br />

Fachgesellschaften sind auf Initiative der <strong>Zahnärztekammer</strong><br />

<strong>Berlin</strong> mittlerweile auf die Rechtslage hingewiesen und um<br />

Überprüfung etwaiger irreführender Bewerbungen ihrer Fortbildungsangebote<br />

gebeten worden.<br />

Dietmar Kuhn / Reinhard Biker<br />

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<strong>MBZ</strong> Heft <strong>03</strong> <strong>2012</strong><br />

r E c h t / p Fa F F b E r l i n<br />

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