Ratgeber Depressionen 1 - Schmerzzentrum Ludwigshafen
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Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden<br />
Krankheit in Dauerbehandlung sind, gilt eine andere Belastungs–<br />
grenze: Sie gelten bereits dann als „belastet“, wenn sie mehr als<br />
1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für<br />
Zuzahlungen ausgeben müssen/mussten.<br />
!<br />
Praxistipp<br />
Überschreiten die Zuzahlungen 1 % der Bruttoeinnahmen im<br />
Kalenderjahr (= Belastungsgrenze), erhalten der chronisch Kranke,<br />
sein Ehepartner und die familienversicherten Kinder für den Rest<br />
des Kalenderjahres eine Zuzahlungsbefreiung bzw. den Mehr–<br />
betrag von der Krankenkasse zurück.<br />
Grundsätzlich gilt:<br />
Ist das Ehepaar bei verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen,<br />
dann errechnet eine Krankenkasse, ab wann die Voraussetzungen<br />
für die Zuzahlungsbefreiung erreicht sind und stellt ggf. eine<br />
Zuzahlungsbefreiung aus. Dies wird der anderen Krankenkasse<br />
mitgeteilt, so dass die Versicherten für den Rest des Jahres keine<br />
Zuzahlungen mehr leisten müssen.<br />
Nach Ablauf eines Kalenderjahres ist der Krankenkasse die weitere<br />
Dauer der Behandlung nachzuweisen. Auf Verlangen der<br />
Krankenkasse kann eine Überprüfung durch den MDK erfolgen.<br />
Sonderregelung für Pflegebedürftige<br />
Pflegebedürftige mit Pflegestufe 2 oder 3 müssen einen jährlichen<br />
Nachweis über das Vorliegen einer schwerwiegenden<br />
chronischen Erkrankung nicht mehr vorlegen.<br />
Sonderregelung für Sozialhilfeempfänger<br />
Berechnungsgrundlage für die Zuzahlungsgrenze bei Sozial–<br />
hilfeempfängern ist der Regelsatz des Haushaltsvorstands<br />
(Regelsätze der Sozialhilfe), das heißt: Ein Sozialhilfeempfänger<br />
zahlt – je nach Bundesland – im Jahr ca. 70,– € zu, ein chronisch<br />
kranker Sozialhilfeempfänger ca. 35,– €.<br />
Sonderregelung für Sozialhilfebewohner im Heim<br />
Seit 1.1.2005 müssen Heimbewohner, die Sozialhilfe beziehen,<br />
nicht mehr Zuzahlungen leisten, bis sie die „1 %- bzw. 2 %-Grenze“<br />
erreicht haben und damit eine Zuzahlungsbefreiung erhalten,<br />
sondern haben auch die Möglichkeit, dass der örtlich zuständige<br />
Sozialhilfeträger den Gesamtbetrag (West/Ost: 82,80 € / 79,40 €<br />
bzw. bei chronisch Kranken West/Ost: 41,40 € / 39,70 €) an die<br />
Krankenkasse des Heimbewohners vorab überweist.<br />
Dieser als Darlehen gewährte Gesamtbetrag wird sodann in<br />
monatlichen kleinen Ratenbeträgen mit dem Taschengeld des<br />
Heimbewohners verrechnet.<br />
22 Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung