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Ratgeber Depressionen 1 - Schmerzzentrum Ludwigshafen

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Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden<br />

Krankheit in Dauerbehandlung sind, gilt eine andere Belastungs–<br />

grenze: Sie gelten bereits dann als „belastet“, wenn sie mehr als<br />

1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für<br />

Zuzahlungen ausgeben müssen/mussten.<br />

!<br />

Praxistipp<br />

Überschreiten die Zuzahlungen 1 % der Bruttoeinnahmen im<br />

Kalenderjahr (= Belastungsgrenze), erhalten der chronisch Kranke,<br />

sein Ehepartner und die familienversicherten Kinder für den Rest<br />

des Kalenderjahres eine Zuzahlungsbefreiung bzw. den Mehr–<br />

betrag von der Krankenkasse zurück.<br />

Grundsätzlich gilt:<br />

Ist das Ehepaar bei verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen,<br />

dann errechnet eine Krankenkasse, ab wann die Voraussetzungen<br />

für die Zuzahlungsbefreiung erreicht sind und stellt ggf. eine<br />

Zuzahlungsbefreiung aus. Dies wird der anderen Krankenkasse<br />

mitgeteilt, so dass die Versicherten für den Rest des Jahres keine<br />

Zuzahlungen mehr leisten müssen.<br />

Nach Ablauf eines Kalenderjahres ist der Krankenkasse die weitere<br />

Dauer der Behandlung nachzuweisen. Auf Verlangen der<br />

Krankenkasse kann eine Überprüfung durch den MDK erfolgen.<br />

Sonderregelung für Pflegebedürftige<br />

Pflegebedürftige mit Pflegestufe 2 oder 3 müssen einen jährlichen<br />

Nachweis über das Vorliegen einer schwerwiegenden<br />

chronischen Erkrankung nicht mehr vorlegen.<br />

Sonderregelung für Sozialhilfeempfänger<br />

Berechnungsgrundlage für die Zuzahlungsgrenze bei Sozial–<br />

hilfeempfängern ist der Regelsatz des Haushaltsvorstands<br />

(Regelsätze der Sozialhilfe), das heißt: Ein Sozialhilfeempfänger<br />

zahlt – je nach Bundesland – im Jahr ca. 70,– € zu, ein chronisch<br />

kranker Sozialhilfeempfänger ca. 35,– €.<br />

Sonderregelung für Sozialhilfebewohner im Heim<br />

Seit 1.1.2005 müssen Heimbewohner, die Sozialhilfe beziehen,<br />

nicht mehr Zuzahlungen leisten, bis sie die „1 %- bzw. 2 %-Grenze“<br />

erreicht haben und damit eine Zuzahlungsbefreiung erhalten,<br />

sondern haben auch die Möglichkeit, dass der örtlich zuständige<br />

Sozialhilfeträger den Gesamtbetrag (West/Ost: 82,80 € / 79,40 €<br />

bzw. bei chronisch Kranken West/Ost: 41,40 € / 39,70 €) an die<br />

Krankenkasse des Heimbewohners vorab überweist.<br />

Dieser als Darlehen gewährte Gesamtbetrag wird sodann in<br />

monatlichen kleinen Ratenbeträgen mit dem Taschengeld des<br />

Heimbewohners verrechnet.<br />

22 Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung

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