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1. Organisation

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Anmerkung zur Bilanz<br />

Gemäß § 29 der Verordnung über das Haushaltswesen –<br />

SVHV – haben die Sozialversicherungsträger den Bestand<br />

ihres Vermögens und der Schulden nachzuweisen.<br />

Dies geschieht bei der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft<br />

durch das Aufstellen einer Bilanz zum Ende des<br />

Geschäftsjahres.<br />

Die Bilanzsumme sank gegenüber dem Vorjahr von rd.<br />

490,1 Mio. EUR um 15,2 Mio. EUR oder 3,11 % auf rd.<br />

474,9 Mio. EUR. Ursächlich hierfür war im Wesentlichen<br />

das Abschmelzen der Betriebsmittel im Wege der Umlage<br />

2004 zur Stützung des Beitragsfußes (Entnahme aus<br />

der Liquiditätsreserve - rd. 5,2 Mio. EUR - plus Entnahme<br />

aus der Stabilitätsreserve im Wege des Umlagelastausgleichsverfahrens<br />

- rd. 9,0 Mio. EUR -).<br />

Entsprechend den Buchungsvorschriften werden Wertpapiere<br />

zum Anschaffungskurs ausgewiesen und es findet<br />

keine Kurs- und Laufzeitbewertung per 3<strong>1.</strong>12. statt,<br />

so dass der tatsächliche Kurswert und der angegebene<br />

Bilanzwert voneinander abweichen können. Ebenso ist<br />

es möglich, dass durch Zeitablauf die mittel- und langfristigen<br />

Termin- und Spareinlagen ausweislich ihrer Restlaufzeit<br />

nur noch als kurz- bzw. mittelfristige Anlagen angesehen<br />

werden können.<br />

Die Sozialversicherungsträger haben gemäß § 81 SGB IV<br />

kurzfristig verfügbare Mittel (Betriebsmittel) zur Bestreitung<br />

ihrer laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von<br />

Einnahme- und Ausgabeschwankungen bereitzuhalten.<br />

§ 171 SGB VII begrenzt den Höchstbetrag der Betriebsmittel<br />

auf das Eineinhalbfache der Aufwendungen des<br />

abgelaufenen Geschäftsjahres; für die Steinbruchs-Berufsgenossenschaft<br />

liegt der Höchstbetrag bei rd. 271,5<br />

Mio. EUR (1,5 x rd. 181,0 Mio. EUR). Der Soll-Bestand<br />

der Betriebsmittel betrug am 3<strong>1.</strong>12.2004 rund 118,1 Mio.<br />

EUR (s. Passiva, Pos. 190). Das sind 43,5 % des gesetzlich<br />

festgelegten Höchstbetrages. Der Ist-Bestand der<br />

Betriebsmittel (incl. sonstige Aktiva) hat sich von rd.<br />

293,8 Mio. EUR um rd. 13,3 Mio. EUR oder 4,5 % auf rd.<br />

280,5 Mio. EUR verringert. Diese Verminderung ergibt<br />

sich maßgeblich aus den verringerten Forderungen<br />

(s. Aktiva, Pos. 01).<br />

Bei Betrachtung der Finanzquellen, aus denen die Betriebsmittel<br />

gespeist werden, ist festzustellen, dass die<br />

Steinbruchs-Berufsgenossenschaft ihre laufenden Ausgaben<br />

vorwiegend mit Beitragsvorschüssen bestreitet<br />

(s. Passiva, Pos. 110). Zusätzlich steht eine Liquiditätsreserve<br />

für die prognostizierten Ausgabensteigerungen<br />

des laufenden Jahres und zur Überbrückung des weitgehend<br />

einnahmearmen Zeitraums vom 0<strong>1.</strong>0<strong>1.</strong> bis zur Fälligkeit<br />

der <strong>1.</strong> Beitragsvorschuss-Rate zur Verfügung<br />

(s. Passiva, Pos. 190).<br />

Wegen der bedarfsorientierten Finanzausstattung und<br />

um eine kurzfristige Verfügbarkeit zu erreichen, wurden<br />

die nicht sofort benötigten Mittel der Liquiditätsreserve<br />

überwiegend am Geldmarkt platziert.<br />

Darüber hinaus besteht eine Stabilitätsreserve (s. Passiva,<br />

Pos. 190) zum Ausgleich von Beitragsfußschwankungen,<br />

welche durch sprunghafte Veränderungen des Umlagelastsatzes<br />

(= Verhältnis Umlagesoll/Entgelte) hervorgerufen<br />

werden. Der Einsatz dieser Mittel ist durch die<br />

vom Vorstand aufgestellten „Richtlinien zur Durchführung<br />

eines Umlagelastausgleichsverfahrens“ geregelt.<br />

Die Mittel der Stabilitätsreserve sind in einem Wertpapier-Spezialfonds<br />

angelegt (s. Aktiva, Pos. 035).<br />

§ 82 SGB IV schreibt vor, dass die Berufsgenossenschaft<br />

zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit, insbesondere<br />

für den Fall, dass Einnahme- und Ausgabeschwankungen<br />

durch Einsatz der Betriebsmittel nicht mehr ausgeglichen<br />

werden können, eine Rücklage bereitzuhalten<br />

hat. § 172 SGB VII begrenzt den Höchstbetrag der Rücklage<br />

auf das Zweifache der im Rechnungsjahr gezahlten<br />

Renten. Bis zur Erreichung dieser Grenze ist der Rücklage<br />

über die Umlage jährlich ein Betrag in Höhe von 3 %<br />

der im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Renten zuzuführen.<br />

Bei Überschreitung des Höchstbetrages der<br />

Rücklage ist das Rücklagevermögen auf das Zweifache<br />

der im Abrechnungsjahr gezahlten Renten abzuschmelzen.<br />

Das Zweifache der im Abrechnungsjahr gezahlten Renten<br />

ergibt per 3<strong>1.</strong>12.2004 den gesetzlichen Höchstbetrag<br />

von rd. 188,1 Mio. EUR. Die angesammelte Rücklage<br />

beträgt per 3<strong>1.</strong>12.2004 insgesamt rd. 194,4 Mio. EUR,<br />

erreicht damit 103,3 % des gesetzlichen Höchstbetrages<br />

und überschreitet diesen um rd. 6,3 Mio. EUR.<br />

Die Rücklageüberschreitung wurde zusammen mit den<br />

Erträgen gemäß den „Richtlinien zur Durchführung eines<br />

Umlagelastausgleichsverfahrens“ der Stabilitätsreserve<br />

zugeführt (s. Passiva, Pos. 190).<br />

Die Anlegung der Rücklage erfolgt nach Maßgabe des<br />

§ 83 SGB IV in Festgeldern, Grundstücken, Beteiligungen<br />

an berufsgenossenschaftlichen Gemeinschaftseinrichtungen<br />

wie Krankenhäusern und Schulungsheimen<br />

sowie festverzinslichen Wertpapieren und Darlehen<br />

(s. Aktiva, Pos. II.).<br />

34<br />

StBG

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