1. Organisation
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Anmerkung zur Bilanz<br />
Gemäß § 29 der Verordnung über das Haushaltswesen –<br />
SVHV – haben die Sozialversicherungsträger den Bestand<br />
ihres Vermögens und der Schulden nachzuweisen.<br />
Dies geschieht bei der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft<br />
durch das Aufstellen einer Bilanz zum Ende des<br />
Geschäftsjahres.<br />
Die Bilanzsumme sank gegenüber dem Vorjahr von rd.<br />
490,1 Mio. EUR um 15,2 Mio. EUR oder 3,11 % auf rd.<br />
474,9 Mio. EUR. Ursächlich hierfür war im Wesentlichen<br />
das Abschmelzen der Betriebsmittel im Wege der Umlage<br />
2004 zur Stützung des Beitragsfußes (Entnahme aus<br />
der Liquiditätsreserve - rd. 5,2 Mio. EUR - plus Entnahme<br />
aus der Stabilitätsreserve im Wege des Umlagelastausgleichsverfahrens<br />
- rd. 9,0 Mio. EUR -).<br />
Entsprechend den Buchungsvorschriften werden Wertpapiere<br />
zum Anschaffungskurs ausgewiesen und es findet<br />
keine Kurs- und Laufzeitbewertung per 3<strong>1.</strong>12. statt,<br />
so dass der tatsächliche Kurswert und der angegebene<br />
Bilanzwert voneinander abweichen können. Ebenso ist<br />
es möglich, dass durch Zeitablauf die mittel- und langfristigen<br />
Termin- und Spareinlagen ausweislich ihrer Restlaufzeit<br />
nur noch als kurz- bzw. mittelfristige Anlagen angesehen<br />
werden können.<br />
Die Sozialversicherungsträger haben gemäß § 81 SGB IV<br />
kurzfristig verfügbare Mittel (Betriebsmittel) zur Bestreitung<br />
ihrer laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von<br />
Einnahme- und Ausgabeschwankungen bereitzuhalten.<br />
§ 171 SGB VII begrenzt den Höchstbetrag der Betriebsmittel<br />
auf das Eineinhalbfache der Aufwendungen des<br />
abgelaufenen Geschäftsjahres; für die Steinbruchs-Berufsgenossenschaft<br />
liegt der Höchstbetrag bei rd. 271,5<br />
Mio. EUR (1,5 x rd. 181,0 Mio. EUR). Der Soll-Bestand<br />
der Betriebsmittel betrug am 3<strong>1.</strong>12.2004 rund 118,1 Mio.<br />
EUR (s. Passiva, Pos. 190). Das sind 43,5 % des gesetzlich<br />
festgelegten Höchstbetrages. Der Ist-Bestand der<br />
Betriebsmittel (incl. sonstige Aktiva) hat sich von rd.<br />
293,8 Mio. EUR um rd. 13,3 Mio. EUR oder 4,5 % auf rd.<br />
280,5 Mio. EUR verringert. Diese Verminderung ergibt<br />
sich maßgeblich aus den verringerten Forderungen<br />
(s. Aktiva, Pos. 01).<br />
Bei Betrachtung der Finanzquellen, aus denen die Betriebsmittel<br />
gespeist werden, ist festzustellen, dass die<br />
Steinbruchs-Berufsgenossenschaft ihre laufenden Ausgaben<br />
vorwiegend mit Beitragsvorschüssen bestreitet<br />
(s. Passiva, Pos. 110). Zusätzlich steht eine Liquiditätsreserve<br />
für die prognostizierten Ausgabensteigerungen<br />
des laufenden Jahres und zur Überbrückung des weitgehend<br />
einnahmearmen Zeitraums vom 0<strong>1.</strong>0<strong>1.</strong> bis zur Fälligkeit<br />
der <strong>1.</strong> Beitragsvorschuss-Rate zur Verfügung<br />
(s. Passiva, Pos. 190).<br />
Wegen der bedarfsorientierten Finanzausstattung und<br />
um eine kurzfristige Verfügbarkeit zu erreichen, wurden<br />
die nicht sofort benötigten Mittel der Liquiditätsreserve<br />
überwiegend am Geldmarkt platziert.<br />
Darüber hinaus besteht eine Stabilitätsreserve (s. Passiva,<br />
Pos. 190) zum Ausgleich von Beitragsfußschwankungen,<br />
welche durch sprunghafte Veränderungen des Umlagelastsatzes<br />
(= Verhältnis Umlagesoll/Entgelte) hervorgerufen<br />
werden. Der Einsatz dieser Mittel ist durch die<br />
vom Vorstand aufgestellten „Richtlinien zur Durchführung<br />
eines Umlagelastausgleichsverfahrens“ geregelt.<br />
Die Mittel der Stabilitätsreserve sind in einem Wertpapier-Spezialfonds<br />
angelegt (s. Aktiva, Pos. 035).<br />
§ 82 SGB IV schreibt vor, dass die Berufsgenossenschaft<br />
zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit, insbesondere<br />
für den Fall, dass Einnahme- und Ausgabeschwankungen<br />
durch Einsatz der Betriebsmittel nicht mehr ausgeglichen<br />
werden können, eine Rücklage bereitzuhalten<br />
hat. § 172 SGB VII begrenzt den Höchstbetrag der Rücklage<br />
auf das Zweifache der im Rechnungsjahr gezahlten<br />
Renten. Bis zur Erreichung dieser Grenze ist der Rücklage<br />
über die Umlage jährlich ein Betrag in Höhe von 3 %<br />
der im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Renten zuzuführen.<br />
Bei Überschreitung des Höchstbetrages der<br />
Rücklage ist das Rücklagevermögen auf das Zweifache<br />
der im Abrechnungsjahr gezahlten Renten abzuschmelzen.<br />
Das Zweifache der im Abrechnungsjahr gezahlten Renten<br />
ergibt per 3<strong>1.</strong>12.2004 den gesetzlichen Höchstbetrag<br />
von rd. 188,1 Mio. EUR. Die angesammelte Rücklage<br />
beträgt per 3<strong>1.</strong>12.2004 insgesamt rd. 194,4 Mio. EUR,<br />
erreicht damit 103,3 % des gesetzlichen Höchstbetrages<br />
und überschreitet diesen um rd. 6,3 Mio. EUR.<br />
Die Rücklageüberschreitung wurde zusammen mit den<br />
Erträgen gemäß den „Richtlinien zur Durchführung eines<br />
Umlagelastausgleichsverfahrens“ der Stabilitätsreserve<br />
zugeführt (s. Passiva, Pos. 190).<br />
Die Anlegung der Rücklage erfolgt nach Maßgabe des<br />
§ 83 SGB IV in Festgeldern, Grundstücken, Beteiligungen<br />
an berufsgenossenschaftlichen Gemeinschaftseinrichtungen<br />
wie Krankenhäusern und Schulungsheimen<br />
sowie festverzinslichen Wertpapieren und Darlehen<br />
(s. Aktiva, Pos. II.).<br />
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StBG