Statut des Einlagensicherungsfonds
Zusammenfassung von Rechtsnormen bezüglich der Organisation des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V.
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ankenverband<br />
§§ 4a - 5<br />
§ 4a Klassifizierung<br />
1<br />
Die Banken werden jährlich einer Klassifizierung unterzogen.<br />
2 Das Nähere regeln die „Grundsätze für das Klassifizierungsverfahren“,<br />
die Bestandteil dieses <strong>Statut</strong>s sind.<br />
§ 5 Pflichten und Rechte der an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />
mitwirkenden Banken<br />
1. 1<br />
Die Banken sind verpflichtet, eine Umlage in Höhe von<br />
0,6 ‰ der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“<br />
ihres letzten Jahresabschlusses, den sie vor dem 30.<br />
Juni aufgestellt haben, an den Bankenverband zu entrichten<br />
(Jahresumlage). 2 Die Jahresumlage ist in Form eines Vorschusses<br />
in Höhe der Vorjahresumlage zum 30. Januar eines<br />
jeden Jahres zu leisten. 3 Die endgültige Festsetzung erfolgt<br />
zum Jahresende. 3a Neu gegründete Institute leisten für das<br />
Jahr nach Aufnahme als Vorschuss einen Beitrag in Höhe von<br />
25.000 € zuzüglich <strong>des</strong> Verwaltungskostenzuschusses in Höhe<br />
von 35.000 €. 4 Nachzahlungen werden mit der Jahresumlage<br />
<strong>des</strong> Folgejahres erhoben, Guthaben entsprechend verrechnet.<br />
5 Bei der Umlageberechnung unberücksichtigt bleiben:<br />
– Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen konzernverbundenen<br />
Unternehmen der Bank im Sinne von § 18 AktG,<br />
die ein Bankgeschäft entsprechend § 1 Absatz 1 Satz 2<br />
Ziffer 2 KWG betreiben,<br />
– Verbindlichkeiten aus Wertpapierpensions- bzw. Repogeschäften<br />
sowie Rücklieferungsverpflichtungen aus Wertpapierleihgeschäften,<br />
– Verbindlichkeiten aus begebenen Namenspfandbriefen<br />
sowie<br />
– Einlagen, zu deren Sicherstellung Namenspfandbriefe ausgegeben<br />
sind.<br />
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