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Statut des Einlagensicherungsfonds

Zusammenfassung von Rechtsnormen bezüglich der Organisation des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V.

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ankenverband<br />

§§ 4a - 5<br />

§ 4a Klassifizierung<br />

1<br />

Die Banken werden jährlich einer Klassifizierung unterzogen.<br />

2 Das Nähere regeln die „Grundsätze für das Klassifizierungsverfahren“,<br />

die Bestandteil dieses <strong>Statut</strong>s sind.<br />

§ 5 Pflichten und Rechte der an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />

mitwirkenden Banken<br />

1. 1<br />

Die Banken sind verpflichtet, eine Umlage in Höhe von<br />

0,6 ‰ der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“<br />

ihres letzten Jahresabschlusses, den sie vor dem 30.<br />

Juni aufgestellt haben, an den Bankenverband zu entrichten<br />

(Jahresumlage). 2 Die Jahresumlage ist in Form eines Vorschusses<br />

in Höhe der Vorjahresumlage zum 30. Januar eines<br />

jeden Jahres zu leisten. 3 Die endgültige Festsetzung erfolgt<br />

zum Jahresende. 3a Neu gegründete Institute leisten für das<br />

Jahr nach Aufnahme als Vorschuss einen Beitrag in Höhe von<br />

25.000 € zuzüglich <strong>des</strong> Verwaltungskostenzuschusses in Höhe<br />

von 35.000 €. 4 Nachzahlungen werden mit der Jahresumlage<br />

<strong>des</strong> Folgejahres erhoben, Guthaben entsprechend verrechnet.<br />

5 Bei der Umlageberechnung unberücksichtigt bleiben:<br />

– Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen konzernverbundenen<br />

Unternehmen der Bank im Sinne von § 18 AktG,<br />

die ein Bankgeschäft entsprechend § 1 Absatz 1 Satz 2<br />

Ziffer 2 KWG betreiben,<br />

– Verbindlichkeiten aus Wertpapierpensions- bzw. Repogeschäften<br />

sowie Rücklieferungsverpflichtungen aus Wertpapierleihgeschäften,<br />

– Verbindlichkeiten aus begebenen Namenspfandbriefen<br />

sowie<br />

– Einlagen, zu deren Sicherstellung Namenspfandbriefe ausgegeben<br />

sind.<br />

13

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