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Statut des Einlagensicherungsfonds

Zusammenfassung von Rechtsnormen bezüglich der Organisation des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V.

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Zusatzregelung<br />

Anhang zum <strong>Statut</strong> <strong>des</strong> <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />

Zusatzregelung für die Mitwirkung von Zweigniederlassungen<br />

ausländischer Banken aus EWR- und<br />

EFTA-Staaten an der Einlagensicherung<br />

1<br />

Für die an der Einlagensicherung mitwirkenden Zweigniederlassungen<br />

von Banken mit Sitz in anderen EWR- und EFTA-<br />

Staaten gelten nachfolgende besondere Regelungen. 2 Soweit<br />

Zweigniederlassungen von Banken aus Drittstaaten aufgrund<br />

von Verfügungen der zuständigen staatlichen deutschen Stellen<br />

den Zweigniederlassungen aus EWR- und EFTA-Staaten bankaufsichtsrechtlich<br />

ganz oder teilweise gleichgestellt sind, können die<br />

nachstehenden Regelungen auf Beschluss <strong>des</strong> Ausschusses für die<br />

Einlagensicherung ganz oder teilweise auch auf diese Zweigniederlassungen<br />

Anwendung finden.<br />

1. Umlage<br />

1<br />

Bezüglich der Bemessungsgrundlage für die Umlage gilt anstelle<br />

von § 5 Absatz 1 Satz 1 <strong>des</strong> <strong>Statut</strong>s <strong>des</strong> <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />

folgende Regelung: Die Zweigniederlassungen ausländischer Banken<br />

mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum sind verpflichtet,<br />

eine Umlage in Höhe von 0,6 ‰ derjenigen zum Bilanzstichtag<br />

<strong>des</strong> Vorjahres unterhaltenen Einlagen zuzüglich abzugrenzender<br />

Zinsen für diesen Zeitraum zu zahlen, die bei im Inland bilanzierungspflichtigen<br />

Banken in der Bilanzposition „Verbindlichkeiten<br />

gegenüber Kunden“ auszuweisen wären. 2 Hiervon sind Einlagen<br />

abzuziehen, die die Sicherungsgrenze <strong>des</strong> Heimatlan<strong>des</strong> nicht<br />

übersteigen. 3 Die Zweigniederlassungen sind verpflichtet, das<br />

Volumen der diesbezüglichen Einlagen buchhalterisch zu erfassen<br />

und dem Bankenverband nachzuweisen.<br />

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