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Statut des Einlagensicherungsfonds

Zusammenfassung von Rechtsnormen bezüglich der Organisation des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V.

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§ 6<br />

Kalenderjahres erfolgt eine Überprüfung. 3 Sodann gilt für die<br />

Sicherungsgrenze Absatz 1, sofern nicht die Voraussetzungen<br />

von Absatz 1 c vorliegen.<br />

4<br />

Die Sicherungsgrenze für neu aufgenommene Institute kann<br />

im Einzelfall auf Antrag der Bank vom Prüfungsverband bis<br />

zur Höhe der Sicherungsgrenze gemäß Absatz 1 Satz 1 angehoben<br />

werden, wenn ein Risiko für die Inanspruchnahme<br />

dem Bankenverband ausgeschlossen erscheint. 5 Dies ist insbesondere<br />

der Fall, wenn<br />

– für die Bank eine Freistellungserklärung gemäß § 5 Absatz<br />

10 abgegeben worden ist und das etwaige Verlustrisiko<br />

<strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong> wirtschaftlich vollumfänglich abgesichert<br />

ist;<br />

– die Bank durch Umwandlung im Sinne von § 1 Absatz<br />

1 Umwandlungsgesetz entstanden ist und im Falle der<br />

Verschmelzung wenigstens ein Rechtsträger, im Falle<br />

der Spaltung der übertragende Rechtsträger zuvor am<br />

<strong>Einlagensicherungsfonds</strong> mitgewirkt hatte und <strong>des</strong>sen<br />

Sicherungsgrenze auf der Grundlage von Absatz 1 Satz 1<br />

ermittelt worden war.<br />

1c. 1<br />

Bei Vorliegen eines besonderen Risikoprofils kann der Prüfungsverband<br />

die Sicherungsgrenze einer Bank bis auf 250.000 € absenken.<br />

2 Dies kann insbesondere dann geschehen,<br />

– wenn der Prüfungsverband negative Prüfungsfeststellungen<br />

gemacht hat, die die Gefahr einer Inanspruchnahme<br />

<strong>des</strong> <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> begründen;<br />

– wenn die Bank im Rahmen <strong>des</strong> Klassifizierungsverfahrens in<br />

Klasse „B-“ oder eine schlechtere Klasse eingestuft wurde;<br />

– wenn sonstige wesentliche Risikoerhöhungen eingetreten<br />

sind.<br />

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