Statut des Einlagensicherungsfonds
Zusammenfassung von Rechtsnormen bezüglich der Organisation des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V.
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§ 6<br />
tern, wenn der Kapitalanteil <strong>des</strong> Gesellschafters an der<br />
Bank 50 % und mehr beträgt; § 19 Absatz 2 KWG findet<br />
entsprechende Anwendung. Die Verbindlichkeiten sind jedoch<br />
gesichert, wenn es sich um solche aus Ansprüchen<br />
handelt, die zum gebundenen Vermögen im Sinne von<br />
§ 54 VAG oder zum Fondsvermögen im Sinne von § 2 InvG<br />
zählen;<br />
d) Mitgliedern eines zur Überwachung der Geschäftsführung<br />
bestellten Organs der Bank, wenn die Überwachungsbefugnisse<br />
<strong>des</strong> Organs durch Gesetz geregelt sind (Aufsichtsorgan);<br />
e) Ehegatten und minderjährigen Kindern der unter Buchstaben<br />
a) bis d) genannten Personen, es sei denn, dass die<br />
Gelder aus dem eigenen Vermögen <strong>des</strong> Ehegatten und<br />
<strong>des</strong> minderjährigen Kin<strong>des</strong> stammen;<br />
f) dritten Personen, die für Rechnung einer der unter Buchstaben<br />
a) bis e) genannten Personen handeln.<br />
2<br />
Gehen Ansprüche aus Verbindlichkeiten, die gegenüber<br />
den in Satz 1 aufgeführten Personen begründet worden<br />
waren, im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge<br />
auf eine dritte Person über, so sind diese Verbindlichkeiten<br />
ebenfalls nicht gesichert, wenn innerhalb von sechs Monaten<br />
seit dem Zeitpunkt <strong>des</strong> Übergangs die Durchführung von<br />
Maßnahmen gemäß § 2 Absatz 2 beschlossen wird.<br />
3<br />
Nicht gesichert sind ferner Verbindlichkeiten, die auf Rechtshandlungen<br />
beruhen, die in einem Insolvenzverfahren gemäß<br />
§§ 129 ff. InsO i. V. mit § 46 c KWG anfechtbar wären.<br />
3a. 1<br />
Nicht gesichert sind ferner Verbindlichkeiten, die aufgrund<br />
missbräuchlicher Rechtshandlungen in den Schutzumfang<br />
<strong>des</strong> <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> einbezogen werden sollen.<br />
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