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Statut des Einlagensicherungsfonds

Zusammenfassung von Rechtsnormen bezüglich der Organisation des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V.

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§ 6<br />

tern, wenn der Kapitalanteil <strong>des</strong> Gesellschafters an der<br />

Bank 50 % und mehr beträgt; § 19 Absatz 2 KWG findet<br />

entsprechende Anwendung. Die Verbindlichkeiten sind jedoch<br />

gesichert, wenn es sich um solche aus Ansprüchen<br />

handelt, die zum gebundenen Vermögen im Sinne von<br />

§ 54 VAG oder zum Fondsvermögen im Sinne von § 2 InvG<br />

zählen;<br />

d) Mitgliedern eines zur Überwachung der Geschäftsführung<br />

bestellten Organs der Bank, wenn die Überwachungsbefugnisse<br />

<strong>des</strong> Organs durch Gesetz geregelt sind (Aufsichtsorgan);<br />

e) Ehegatten und minderjährigen Kindern der unter Buchstaben<br />

a) bis d) genannten Personen, es sei denn, dass die<br />

Gelder aus dem eigenen Vermögen <strong>des</strong> Ehegatten und<br />

<strong>des</strong> minderjährigen Kin<strong>des</strong> stammen;<br />

f) dritten Personen, die für Rechnung einer der unter Buchstaben<br />

a) bis e) genannten Personen handeln.<br />

2<br />

Gehen Ansprüche aus Verbindlichkeiten, die gegenüber<br />

den in Satz 1 aufgeführten Personen begründet worden<br />

waren, im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge<br />

auf eine dritte Person über, so sind diese Verbindlichkeiten<br />

ebenfalls nicht gesichert, wenn innerhalb von sechs Monaten<br />

seit dem Zeitpunkt <strong>des</strong> Übergangs die Durchführung von<br />

Maßnahmen gemäß § 2 Absatz 2 beschlossen wird.<br />

3<br />

Nicht gesichert sind ferner Verbindlichkeiten, die auf Rechtshandlungen<br />

beruhen, die in einem Insolvenzverfahren gemäß<br />

§§ 129 ff. InsO i. V. mit § 46 c KWG anfechtbar wären.<br />

3a. 1<br />

Nicht gesichert sind ferner Verbindlichkeiten, die aufgrund<br />

missbräuchlicher Rechtshandlungen in den Schutzumfang<br />

<strong>des</strong> <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> einbezogen werden sollen.<br />

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