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Statut des Einlagensicherungsfonds

Zusammenfassung von Rechtsnormen bezüglich der Organisation des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V.

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§ 7<br />

§ 7 Ausschuss für die Einlagensicherung<br />

1. 1<br />

Beim Bankenverband wird ein Ausschuss für die Einlagensicherung<br />

gebildet. 2 Er besteht aus<br />

a) je einem der Vertreter der Großbanken,<br />

b) drei Vertretern der Regionalbanken, der Auslandsbanken<br />

und der sonstigen Banken und<br />

c) drei Vertretern der Privatbankiers.<br />

3<br />

Die Mitglieder müssen aktive Inhaber oder Geschäftsleiter<br />

von an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> mitwirkenden Banken<br />

sein.<br />

2. 1<br />

Der Ausschuss wird von der Delegiertenversammlung <strong>des</strong><br />

Bankenverban<strong>des</strong> für die Dauer von drei Jahren gewählt;<br />

seine Mitglieder bleiben im Amt bis ein neuer Ausschuss<br />

gewählt wird, längstens jedoch für die Dauer der aktiven Tätigkeit<br />

in ihrer Bank oder für die Dauer der Mitwirkung ihrer<br />

Bank an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong>. 2 Scheidet ein Mitglied<br />

<strong>des</strong> Ausschusses vor Ablauf der Amtsdauer aus, so wählt die<br />

Delegiertenversammlung <strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong> für den Rest<br />

der Amtsdauer ein neues Mitglied.<br />

3. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzer und<br />

<strong>des</strong>sen Stellvertreter.<br />

4. 1<br />

Der Ausschuss wird durch seinen Vorsitzer und bei <strong>des</strong>sen<br />

Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Er muss<br />

einberufen werden, wenn es alle Vertreter einer Institutsgruppe<br />

verlangen. 2 In dringenden Fällen kann der Vorsitzer oder<br />

bei <strong>des</strong>sen Verhinderung sein Stellvertreter schriftliche oder<br />

fernmündliche Abstimmung anordnen.<br />

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