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Statut des Einlagensicherungsfonds

Zusammenfassung von Rechtsnormen bezüglich der Organisation des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V.

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ankenverband<br />

§ 5<br />

zu unterrichten, was die bei der jeweiligen Bank unterhaltenen<br />

Einlagen als möglicherweise gefährdet erscheinen lässt.<br />

2<br />

Gleichzeitig ist der Bankenverband ermächtigt, bei diesen<br />

Stellen alle hierfür erforderlichen Auskünfte einzuholen und<br />

sie über alle Vorfälle zu unterrichten, die ihm im Rahmen<br />

seiner Tätigkeit bekannt werden. 3 Der Wortlaut der entsprechenden<br />

Ermächtigungserklärung ist als Anlage im Anhang<br />

zu diesem <strong>Statut</strong> wiedergegeben.<br />

5a. Die Banken sind verpflichtet, den Bankenverband unverzüglich<br />

über das Entstehen, die Änderung und die Beendigung<br />

einer bedeutenden Beteiligung zu unterrichten und<br />

alle Informationen zur Verfügung zu stellen, damit beurteilt<br />

werden kann, ob die betroffenen Gesellschafter zuverlässig<br />

sind und den im Interesse der Gewährleistung einer soliden<br />

und umsichtigen Führung <strong>des</strong> Kreditinstituts zu stellenden<br />

Ansprüchen genügen.<br />

6. Die Banken sind verpflichtet, die für die Klassifizierung gemäß<br />

§ 4a erforderlichen Daten auf Anforderung zur Verfügung zu<br />

stellen.<br />

7. 1<br />

Die Banken sind verpflichtet, den Prüfungsverband bei seiner<br />

Prüfungstätigkeit zu unterstützen. 2 Für Zweigniederlassungen<br />

ausländischer Banken aus EWR- und EFTA-Staaten gelten die<br />

besonderen Regelungen, die im Anhang zu diesem <strong>Statut</strong><br />

niedergelegt sind.<br />

7a. 1<br />

Der Prüfungsverband kann einer Bank unter den nachfolgenden<br />

Voraussetzungen Auflagen erteilen, welche von der Bank<br />

unverzüglich zu erfüllen sind,<br />

a) wenn seitens einer in- oder ausländischen Aufsichtsbe-<br />

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