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V e r h a n d l u n g s s c h r i f t - Stadt Bludenz

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zählen) sind nicht Vertragsgegenstand und daher von der Bewohnerin gesondert<br />

und direkt mit dem jeweiligen Dienstleister zu verrechnen.<br />

7.2. Leistungen sind jedenfalls nicht im Heimentgelt enthalten, wenn sie als Sachleis-<br />

tung der Krankenkasse gewährt werden.<br />

8. Vorgehensweise bei akuter bzw. schwerer Erkrankung<br />

Wenn die Bewohnerin in ein Krankenhaus aufgenommen werden muss, bleibt das Zimmer<br />

ohne ausdrückliche Kündigung für die Bewohnerin reserviert und wird weiterhin im Aus-<br />

maß des Punktes 10. verrechnet.<br />

9. Entgelt<br />

9.1. Mit dem Entgelt werden die im Punkt 5. angeführten Leistungen abgegolten. Das<br />

Entgelt richtet sich nach der Einstufung in eine Pflegestufe entsprechend dem je-<br />

weiligen Betreuungs- und Pflegebedarf. Die Einstufung in eine Pflegestufe erfolgt<br />

durch den Rechtsträger nach sachlichen Kriterien und ist der Bewohnerin unver-<br />

züglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn eine Veränderung des Betreuungs- und<br />

Pflegebedarfs, die voraussichtlich länger als einen Monat anhalten wird, eine Ände-<br />

rung der Einstufung verlangt. Der Bewohnerin sind auf Verlangen alle für die Pfle-<br />

geeinstufung maßgebenden Unterlagen zu übergeben. Die erstmalige Einstufung<br />

wirkt ab Vertragsbeginn, eine spätere Änderung der Einstufung ab Beginn des auf<br />

die Änderung folgenden Monats. Änderungen zu Gunsten der Bewohnerin erfolgen<br />

ab jenem Zeitpunkt, ab dem der geringere Pflegebedarf eingetreten ist.<br />

9.2. Die Abrechnung erfolgt monatsweise nach Anzahl der Tage im Nachhinein. Der<br />

Eintritts- und Austrittstag wird voll verrechnet. Im Entgelt nicht enthaltene Dienst-<br />

leistungen (Punkt 6.) werden ebenfalls jeweils für einen Monat im Nachhinein ver-<br />

rechnet.

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