V e r h a n d l u n g s s c h r i f t - Stadt Bludenz
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c) Teilflächen der Gst.Nr. 3526/3, 3526/2, 3528/2, 3528/1, 3529/1, 3537/1<br />
3538/2, 3543 und 3534/2, GB <strong>Bludenz</strong> (OBERE FURKLA);<br />
<strong>Stadt</strong>rat DI Dr. Bernd Angerer und <strong>Stadt</strong>vertreter Peter Schneider erklären sich zu die-<br />
sem Tagesordnungspunkt für befangen.<br />
Die Gst.Nrn. 3526/3, 3526/2, 3528/2, 3528/1, 3529/1, 3537/1, 3538/2, 3543, 3534/2,<br />
alle GB <strong>Bludenz</strong>, mit einem Gesamtausmaß von 56.064 m², liegen auf der Oberen<br />
Furkla und sind im derzeit rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong><br />
als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet und Baufläche-Wohngebiet-Ferienhaus eingetra-<br />
gen und stehen im Eigentum von Reinhold und Erna Tomaselli, Georg Hauser, Robert<br />
und Anna Malin, Rita, Simoni und Engelbert Linher, Gerda Palombo, Roland France-<br />
schini, Josef Bertsch, Dr. Erich Vonblon, Josef Ladurner, Hannelore Wurster, Ernst<br />
Muther, Mag. Helmut Schwärzler, Heinrich Jennewein, Peter, Erich und Ludwig<br />
Muther, Maria Walser und Rita Jankovic.<br />
Im Jahre 1993 erfolgte über Antrag der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> eine Widmung der einzelnen<br />
Objekte auf der oberen Furkla. In der vom Amt der Vorarlberger Landesregierung im<br />
Jahre 1998 ausgefertigten Ausgabe des Flächenwidmungsplanes sind diese gewidmeten<br />
Flächen ausgewiesen. Die Übernahme in den nunmehr digital gezeichneten Flächen-<br />
widmungsplan stellt eine sehr genaue Situierung der einzelnen Bauflächen dar. Durch<br />
die Objekteinmessung vom September 2001 zeigte sich jedoch, dass die bereits ge-<br />
widmeten Bauflächen mit der Lage der gegenständlichen Objekte in keinem Fall über-<br />
einstimmt. Im Jahre 1993 bestand aber die Absicht, die bestehenden Bauten rechtlich<br />
zu sanieren, wobei alle gleich behandelt wurden, in dem ihnen eine Größe von eben<br />
50m² Grundfläche zugestanden wurde. Für die angestrebte Baubewilligung ist jedoch<br />
eine parzellen- und lagegenaue Widmung notwendig. Die Vermessung der Objekte<br />
zeigte auch, dass mit einer Widmungsfläche von 50m² teilweise nicht das Auslangen<br />
gefunden werden kann. Die Objekte 1, 4, 6, 10 und 13 liegen im benötigten Flächen-<br />
ausmaß über der anvisierten Grenze von 50m². Die von Amts wegen angestrebte Wid-<br />
mungspräzisierung geht im weiteren davon aus, dass die bereits vorhandenen Widmun-<br />
gen auf die Außenmaße der einzelnen Objekte bezogen wird, mit den unter Pkt 2.1 an-<br />
geführten Flächengrößen.