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Planungsbericht - Gemeinde Waldstatt

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Waldstatt</strong>; Zonenplananpassung 2008 / Revision Baureglement - <strong>Planungsbericht</strong> Seite 17Mit den vorgenommenen Zonenplanänderungen wird die Bauzonen- respektivedie Einwohnerkapazität wesentlich geändert (siehe Anhang).Gemäss der Berechnung der <strong>Gemeinde</strong> weist der neue Gesamtzonenplan eineEinwohnerkapazität von 2'267 Einwohnern auf. Dies bei einem Planungsziel vonrund 1'970 Einwohnern (0.9% Zunahme pro Jahr, Planungsziel für das Jahr2018). So ergibt sich ein theoretischer „Überschuss“ von 297 Einwohnern. DiesesVerhältnis erscheint unter Berücksichtigung der Problematik der Erhältlichkeiteingezonter Gebiete als vertretbar (vgl. Ausführungen im Rahmen der Richtplanerarbeitung).Bei Einsatz der kantonalen Werte wären dies 499 Einwohner.Die Nachverdichtung wird, wie einleitend erläutert, als nicht zweckmässig erachtetund somit nicht berücksichtigt.Mit den bestehenden unüberbauten Bauzonen sowie den geplanten Einzonungenkann der Bedarf an Bauland langfristig sichergestellt werden.Diese Zahlen enthalten eine theoretische und planerisch idealistische Komponente.Die Ortsplanungskommission und der <strong>Gemeinde</strong>rat sind klar der Meinung,dass trotz der noch vorhandenen Reserven kurzfristige Baulanderweiterungen fürdie weitere positive Entwicklung von <strong>Waldstatt</strong> notwendig sind.4.3 Revision BaureglementDie wichtigsten Vorgaben des Baugesetzes (BauG) respektive der Bauverordnung(BauV), welche Auswirkungen auf das Baureglement der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Waldstatt</strong>haben, lassen sich wie folgt umschreiben:- Begriffdefinitionen, Berechnungs- und Messweisen gemäss Art. 16 Abs.1 BauG respektive gemäss Art. 1 bis 15 BauV;- Einführung kantonal einheitlicher Zonenarten gemäss Art. 19 BauG;- Einführung von Gefahrenzonen als Überlagerung der Grundnutzungszonengemäss Art. 19 Abs. 3 und Art. 36 BauG;- Neuordnung des formellen Baurechts gemäss Art. 93 ff BauG respektiveArt. 38 bis 63 BauV und des materiellen Baurechts gemäss Art. 112 ffBauG;- Grenzabstände von Tiefbauten gemäss Art. 17 bis 19 BauV;- Technische Erläuterungen zu den Begriffsdefinitionen (Skizzen) gemässdem Anhang zur BauV.Mit der Revision des Baureglements sind die Vorgaben nach der kantonalenBaugesetzgebung umgesetzt worden. Teils wurden materielle Änderungen anden Vorschriften vorgenommen. Diese Änderungen beruhen auf der Anwendungspraxisdes bestehenden Baureglements.Die Anpassung an das kantonale Recht (keine Doppelspurigkeiten) haben einstark reduziertes Baureglement zur Folge. Erläuterungen zu den einzelnen Ände-24.06.2008 / La ERR Raumplaner FSU SIA

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