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Planungsbericht - Gemeinde Waldstatt

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Waldstatt</strong>; Zonenplananpassung 2008 / Revision Baureglement - <strong>Planungsbericht</strong> Seite 6welche der Regierungsrat auf dem Verordnungswege festlegt, innert fünf Jahrenab Inkrafttreten zu übernehmen.2.2 Übergeordnete RandbedingungenWie bereits oben erwähnt ist der aktuelle Zonenplan durch das Inkrafttreten desneuen Baugesetzes (Einführung 01.01.2004) nicht mehr in allen Teilen gesetzeskonform.Einerseits sind zwei Neuerungen bei den Grünzonen eingeführt worden,andererseits wird verlangt, dass Verkehrsflächen bezeichnet werden.Durch den Entschluss einer Gesamtüberprüfung der Ortsplanung und der Genehmigungdes aktuellen Richtplans konnten zusätzlich noch andere übergeordneteAspekte berücksichtigt werden.2.2.1 GrünzoneNeu ist zu differenzieren zwischen Grünzonen GRi innerhalb der Bauzone (Zuständigkeit<strong>Gemeinde</strong>) und Grünzonen GRa ausserhalb der Bauzone als Überlagerungder Grundnutzung (Zuständigkeit Kanton). Damit können die bis anhinteilweise unklaren Zuständigkeitsprobleme behoben werden. Zusätzlich ist gemässArt 28. Abs. 2 des Baugesetzes im Zonenplan die Zweckbestimmung dereinzelnen Grünzonen zu bezeichnen.Gemäss kantonalem Baugesetz (Art. 28) umfassen Grünzonen Gebiete, die nichtüberbaut und je nach Zweck nur bedingt bewirtschaftet werden dürfen. Sie dienender:a) Freihaltung von Flächen vor Überbauung, insbesondere zum Zweck derGliederung des Orts- und Landschaftsbildes, der Freihaltung von Aussichtslagenund Waldrändern;b) Erhaltung und Schaffung von Erholungsanlagen;c) Erhaltung von schutzwürdigen Gegenständen;d) Sicherung von Grundwasserschutzzonen und -arealen.Mit der Zweckbezeichnung werden auch die Nutzungsmöglichkeiten der einzelnenGrünzonen bestimmt.2.2.2 VerkehrsflächeDas kantonale Baugesetz (Art. 30) verlangt, dass Strassen, dazugehörige Trottoirs,Plätze, öffentliche Parkierungsanlagen, Bushaltestellen, Bahnanlagen mitUmladeeinrichtungen und Bahnstationen ohne Fremdnutzungen als Verkehrsflächenbezeichnet werden, sofern sie als separate Grundstücke ausgeschiedensind.Bauten und Anlagen auf den Verkehrsflächen sind zulässig, soweit sie der Strassenraumgestaltungoder -nutzung dienen. Das Über- oder Unterbauen von Verkehrsanlagenbedarf der Zustimmung der zuständigen Strassenbaubehörde. Die24.06.2008 / La ERR Raumplaner FSU SIA

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