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Sicherheitsdatenblatt gemäß 91/155/EWG und §14 –GefStoffV

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<strong>Sicherheitsdatenblatt</strong> gemäß <strong>91</strong>/<strong>155</strong>/<strong>EWG</strong> <strong>und</strong> §14 –GefStoffV®Handelsname: SorbalitDruckdatum: 19.09.06 überarbeitet am: 5.4.2004 Seite 3 von 66 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung6.1 PersonenbezogeneVorsichtsmaßnahmenVerhindern von Haut- <strong>und</strong> Augenkontakt, Vermeidenvon Staubentwicklung <strong>und</strong> von ZündquellenSicherstellung einer ausreichenden Belüftung odereines ausreichenden Atemschutzes (s. Abschnitt 8).6.2 Umweltschutzmaßnahmen Produkt darf nicht unkontrolliert in Gewässer gelangen(pH-Wert – Anhebung).6.3 Verfahren zur Reinigung /Aufnahme Mechanisch <strong>und</strong> trocken aufnehmen (s. Abschnitt 13).7 Handhabung <strong>und</strong> Lagerung7.1 Handhabung7.1.1 Hinweise zum sicheren Umgang Produkt ist nicht staubexplosionsgefährlich.7.2 Lagerung7.2.1 Anforderung an Lagerräume <strong>und</strong>BehälterVermeiden von Staubentwicklung. Vermeiden vonAugen- <strong>und</strong> Hautkontakt. In geschlossenen Behälternoder Verpackungen transportieren.Produkt möglichst nur in Originalverpackung <strong>und</strong>geschlossen lagern. Vor Feuchtigkeit schützen <strong>und</strong>trocken lagern.8 Expositionsbegrenzung <strong>und</strong> Persönliche Schutzausrüstung8.1+ 8.2 Bestandteile mit arbeitsplatzbezogenen, zu überwachenden Grenzwerten <strong>und</strong> Luftgrenzwerte:Bezeichnung desStoffesCAS Art Wert EinheitWeisskalkhydrat 1305-62-0 allg. Staubgrenzwert 5 mg/m 3 (E)Aktivkohle 7440-40-0 nicht zutreffendAktivkoks 65996-77-2 nicht zutreffend k.D.*Herdofenkoks 65996-77-2 nicht zutreffend k.D.*Kalkstein nicht zutreffend nicht zutreffendTrassmehl nicht zutreffend allg. Staubgrenzwert 3 mg/m 3 (A)Zeolithe nicht zutreffend nicht zutreffend * k.D. = keine Daten8.3 Persönliche Schutzausrüstung8.3.1 Atemschutz z.B. partikelfiltrierende Halbmaske oder Partikelfilter P1-P3, BGR 190 „Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten“,Hauptverband der gewerbl. BG).8.3.2 Handschutz z.B. nitrilgetränkte Baumwollhandschuhe mit CE-Zeichen, BGR 195 „Regeln für den Einsatz vonSchutzhandschuhen“, Hauptverband der gewerbl. BG).8.3.3 Augenschutz z.B. Korbbrille mit einer Sichtscheibe; Typ XZZ 3 oder4, BGR 192 „Regeln für den Einsatz von Augen- <strong>und</strong>Gesichtsschutz“, Hauptverband der gewerbl. BG).8.3.4 Körperschutz Arbeitsschutzkleidung8.3.5 Schutz- <strong>und</strong> Hygienemaßnahmen Hautschutz durch Hautschutzplan nach BGR 197„Regeln für die Benutzung von Hautsschutz“,Hauptverband der gewerbl. BG).. . .

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