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Gemeinde Fehrbellin - verwaltung.gemeinde-fehrbellin.de

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Amtsblatt für die <strong>Gemein<strong>de</strong></strong> <strong>Fehrbellin</strong> 22. Mai 2013 • Seite 5unbegrenzter Höhe über über/außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen zu entschei<strong>de</strong>n, wenn sie unabweisbar sowie für dieJahresrechnung notwendig sind.<strong>Fehrbellin</strong>, 27.03.2013Behnicke(Siegel)1.2.3 Satzung über die Nie<strong>de</strong>rschlagsbeseitigung auf <strong>de</strong>mGebiet <strong>de</strong>r <strong>Gemein<strong>de</strong></strong> <strong>Fehrbellin</strong>(Nie<strong>de</strong>rschlagswasserbeseitigungssatzung)Aufgrund <strong>de</strong>r §§ 3 und 28 <strong>de</strong>r Kommunalverfassung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Bran<strong>de</strong>nburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geän<strong>de</strong>rtdurch Art. 4 <strong>de</strong>s Gesetzes zur Anpassung <strong>de</strong>s bran<strong>de</strong>nburgischen Lan<strong>de</strong>srechts an das Lebenspartner-schaftsrecht <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s vom13.03.2012 (GVBl. I Nr. 16), <strong>de</strong>r §§ 54 ff <strong>de</strong>s Wasserhaushaltsgesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Art. 2Abs. 67 <strong>de</strong>s Gesetzes zur Än<strong>de</strong>rung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie <strong>de</strong>r ZPO, <strong>de</strong>r EGZPO und <strong>de</strong>r AOvom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3044) sowie <strong>de</strong>s § 54 Abs.4 <strong>de</strong>s Wassergesetzes <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Bran<strong>de</strong>nburg in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>rBekanntmachung vom 02.03.2012 (GVBl. I Nr. 20) hat die <strong>Gemein<strong>de</strong></strong>vertretung <strong>de</strong>r <strong>Gemein<strong>de</strong></strong> <strong>Fehrbellin</strong> in ihrer Sitzung am 25.04.2013folgen<strong>de</strong> Satzung:§ 1Öffentliche Nie<strong>de</strong>rschlagswasserbeseitigung(1) Die <strong>Gemein<strong>de</strong></strong> <strong>Fehrbellin</strong> (im Folgen<strong>de</strong>n: <strong>Gemein<strong>de</strong></strong>) betreibt im Ortsteil Stadt <strong>Fehrbellin</strong> eine öffentliche Einrichtung zur zentralenEntsorgung <strong>de</strong>s Nie<strong>de</strong>rschlagswassers von privaten Grundstücken. Der Umfang <strong>de</strong>s Einzugsgebietes dieser öffentlichen Einrichtungergibt sich aus <strong>de</strong>m Übersichtsplan, <strong>de</strong>r dieser Satzung als Anlage 1 beigefügt und Bestandteil dieser Satzung ist.(2) Es besteht kein Anspruch darauf, dass die <strong>Gemein<strong>de</strong></strong> diese Einrichtung vergrößert, erweitert o<strong>de</strong>r ausbaut.§ 2Nie<strong>de</strong>rschlagswasserbeseitigungspflicht <strong>de</strong>r Grundstückseigentümer(1) In allen übrigen Teilen <strong>de</strong>s <strong>Gemein<strong>de</strong></strong>gebiets ist das gesamte Nie<strong>de</strong>rschlagswasser auf <strong>de</strong>n Grundstücken, auf <strong>de</strong>nen es anfällt, zuversickern.(2) Abweichungen von Absatz 1 sind nur zulässig, wenn die Versickerung auf <strong>de</strong>n Grundstücken aus objektiven Grün<strong>de</strong>n, insbeson<strong>de</strong>retopografischer o<strong>de</strong>r hydrologischer Art, die <strong>de</strong>r Eigentümer o<strong>de</strong>r Nutzer <strong>de</strong>s Grundstücks nicht zu vertreten hat, unmöglich ist. DieUnmöglichkeit <strong>de</strong>r Versickerung ist nachzuweisen. Die <strong>Gemein<strong>de</strong></strong> berät diejenigen Grundstückseigentümer, auf <strong>de</strong>ren Grundstückeneine Versickerung trotz aller zumutbaren Anstrengungen nicht möglich ist, bei <strong>de</strong>r Lösung <strong>de</strong>s Problems.(3) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eineVersickerung <strong>de</strong>s Nie<strong>de</strong>rschlagswassers auf <strong>de</strong>m Grundstück möglich zu machen. Dazu zählen auch Maßnahmen <strong>de</strong>rZwischenspeicherung <strong>de</strong>s Nie<strong>de</strong>rschlags-wassers in Zisternen o<strong>de</strong>r Teichen sowie die direkte Einleitung in ein Gewässer, sofern diesrechtlich zulässig ist.§ 3Beseitigungspflichtige(1) Beseitigungspflichtig ist <strong>de</strong>r Eigentümer <strong>de</strong>s Grundstückes auf <strong>de</strong>m das Nie<strong>de</strong>rschlagswasser anfällt.(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle <strong>de</strong>s Eigentümers <strong>de</strong>r Erbbauberechtigte.(3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt <strong>de</strong>r Nutzer an die Stelle <strong>de</strong>s Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 <strong>de</strong>sSachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl I S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen <strong>de</strong>sprivaten und <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts.Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<strong>Fehrbellin</strong>, 26.04.2013§ 4InkrafttretenBehnicke(Siegel)

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