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Taschentarif Formular-Nr.: DRK1981_201301 - Vd-west.de

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Nichtversicherung ein Sechstel <strong>de</strong>s Monatsbeitrags. Kann die Dauer <strong>de</strong>rNichtversicherung nicht ermittelt wer<strong>de</strong>n, ist davon auszugehen, dass<strong>de</strong>r Versicherte min<strong>de</strong>stens fünf Jahre nicht versichert war.Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufen<strong>de</strong>n Prämie zuentrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung<strong>de</strong>s Prämienzuschlags verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlungungewöhnlich hart treffen wür<strong>de</strong> und <strong>de</strong>n Interessen <strong>de</strong>s Versicherersdurch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnunggetragen wer<strong>de</strong>n kann. Der gestun<strong>de</strong>te Betrag ist zu verzinsen.BeitragsverzugIst <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilenfür zwei Monate im Rückstand und begleicht er seinen Rückstand trotzMahnung <strong>de</strong>s Versicherers nicht, ruhen die Leistungen <strong>de</strong>s Versicherers.Ruhen <strong>de</strong>r LeistungenWährend <strong>de</strong>r Ruhenszeit haftet <strong>de</strong>r Versicherer ausschließlich für Aufwendungen,die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustän<strong>de</strong>sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erfor<strong>de</strong>rlich sind.Dies entspricht <strong>de</strong>r Regelung nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz. Dieversicherte Person hat (mit Ausnahme von Schwangerschaft und Geburt)nur Anspruch auf Erstattung von Kosten einer dringend indizierten,also einer medizinisch nicht aufschiebbaren Behandlung o<strong>de</strong>r wennSchmerzzustän<strong>de</strong> behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n.Das Ruhen en<strong>de</strong>t, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit <strong>de</strong>sRuhens entfallen<strong>de</strong>n Beitragsanteile gezahlt sind o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmero<strong>de</strong>r die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne <strong>de</strong>sSozialrechts wird. Die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag <strong>de</strong>s Berechtigtenvom zuständigen Träger zu bescheinigen.Umstellung auf BasistarifSind die ausstehen<strong>de</strong>n Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskostennicht innerhalb eines Jahres nach Beginn <strong>de</strong>s Ruhens vollständigbezahlt, so wird die Versicherung auf <strong>de</strong>n Basistarif umgestellt,wobei die Leistungen auch weiterhin ruhen. Die säumigen Beiträge sindauch nach <strong>de</strong>r Umstellung zu zahlen.Kündigung <strong>de</strong>s VersicherungsvertragsEine Versicherung, die die Pflicht zur Versicherung erfüllt, kann vomVersicherungsnehmer nur gekündigt wer<strong>de</strong>n, wenn er bei einem an<strong>de</strong>renVersicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt,<strong>de</strong>r dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn <strong>de</strong>rVersicherungsnehmer bis zum Beendigungstermin nachweist, dass fürdie versicherte Person nahtloser Versicherungsschutz bei einem an<strong>de</strong>remVersicherer besteht.Der Versicherer darf eine Versicherung, die eine Pflicht zur Versicherungerfüllt, nicht kündigen. Die Kündigung durch <strong>de</strong>n Versicherer ist<strong>de</strong>s Weiteren – wie auch bereits bisher – ausgeschlossen für eineKranken haustagegeldversicherung, die neben einer Krankheitskostenversicherungbesteht. Eine Krankentagegeldversicherung, für die keingesetzlicher Anspruch gegen <strong>de</strong>n Arbeitgeber auf Beitragszuschussbesteht, kann <strong>de</strong>r Versicherer in <strong>de</strong>n ersten drei Jahren unter Einhaltungeiner Frist von drei Monaten zum En<strong>de</strong> eines je<strong>de</strong>n Versicherungsjahreskündigen.SäumniszuschlagDarüber hinaus hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer für je<strong>de</strong>n angefangenenMonat <strong>de</strong>s Rückstands anstelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlagvon einem Prozent <strong>de</strong>s Beitragsrückstands zu entrichten.98 99

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