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und Jugendhilfe (Hrsg.) Kinder - Peter Marquard

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Abhängigkeit<br />

� Drogen<br />

Abmahnung<br />

� Arbeitsrecht<br />

Abmahnung A<br />

Im Arbeitsrecht gilt der Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satz, der Arbeitnehmer <strong>und</strong> Arbeitgeber<br />

verpflichtet, ihr Handeln auf Eignung, Erforderlichkeit <strong>und</strong> Zumutbarkeit<br />

zu prüfen. Zulässig ist stets nur das mildeste Mittel. Eine Ausformung dieses<br />

Prinzips findet sich in der Rechtsprechung zur Abmahnung – die Abmahnung ist<br />

gesetzlich nicht geregelt.<br />

Eine Abmahnung hat zwei Funktionen: Sie rügt den Verstoß gegen vertragliche<br />

oder nebenvertragliche Pflichten <strong>und</strong> warnt den Vertragpartner, dass der Arbeitsvertrag<br />

im Wiederholungsfall beendet werden kann. Abmahnungen sind Wirksamkeitsvoraussetzung<br />

für eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen, also eine<br />

solche, mit der dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass die Fortsetzung<br />

des Arbeitsverhältnisses für einen Teil unzumutbar geworden ist (BAG v. 10.11.<br />

1988, 2 AZR 215/88, NZA 1989, 633). Nur die vergebliche Abmahnung kann für<br />

die Kündigung verwendet werden. Ohne einen weiteren, gleichartigen Vertragsverstoß<br />

kann nicht gekündigt werden (BAG v. 6.3. 2003, 2 AZR 128/02, NZA<br />

2003, 1388).<br />

Vorstufe einer Abmahnung ist die Ermahnung, mit der zwar ein Vertragsverstoß<br />

gerügt, aber eine Warnung für den Wiederholungsfall nicht ausgesprochen wird.<br />

Gerügt werden können Verstöße gegen Pflichten im Verhaltens- <strong>und</strong> Leistungsbereich,<br />

z.B. Überziehen von Pausen, Nichtbefolgen von Arbeitsanweisungen, verspätete<br />

Arbeitsunfähigkeitsmeldung, Verstoß gegen Rauchverbot. Im Vertrauensbereich<br />

dagegen ist eine Abmahnung als Kündigungsvoraussetzung nur erforderlich,<br />

wenn es um ein steuerbares Verhalten geht <strong>und</strong> eine Wiederherstellung des Vertrauens<br />

erwartet werden kann (BAG v. 4.6. 1997, 2 AZR 526/96, NZA 1997,<br />

1281). Durfte der Arbeitnehmer annehmen, der Arbeitgeber nehme sein Handeln<br />

hin, z.B. beim Dulden unerlaubten Internetsurfens, muss vor der Kündigung eine<br />

Abmahnung erfolgen. Eine Abmahnung ist nur dann als Kündigungsvoraussetzung<br />

überflüssig, wenn der Arbeitnehmer davon ausgehen musste, dass der Arbeitgeber<br />

sein Handeln in keinem Falle dulden werde, z.B. bei Tätlichkeiten gegenüber Kollegen.<br />

Es gibt keine vorgeschriebene Anzahl von notwendigerweise als Kündigungsvoraussetzung<br />

erteilten Abmahnungen, zumeist werden jedoch von der Rechtsprechung<br />

mindestens zwei Abmahnungen gefordert. Eine Abmahnung ist nicht zeitlich<br />

unbegrenzt kündigungsrelevant, eine „Verfallfrist“ ist jedoch nicht gesetzlich<br />

verankert. Nach einer für den Einzelfall zu bestimmenden Zeitdauer kann sich der<br />

Arbeitgeber nicht mehr wirksam auf die Abmahnung berufen (Verwirkung). Ein<br />

Arbeitnehmer kann sich gegen eine unberechtigte Abmahnung im Wege der Entfernungsklage<br />

wehren, er kann (daneben) aber auch eine Gegendarstellung fertigen,<br />

mit der er die fehlende Rechtmäßigkeit des Abmahnungsvorwurfs bemängelt <strong>und</strong><br />

seine Sicht darstellt. Diese Gegendarstellung ist ebenso wie die Abmahnung zur<br />

Personalakte zu nehmen, in die der Arbeitnehmer Einblick nehmen kann. Manche<br />

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