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und Jugendhilfe (Hrsg.) Kinder - Peter Marquard

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Adoption A<br />

risch. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Einwilligung der Eltern oder<br />

eines Elternteils durch Beschluss des Vorm<strong>und</strong>schaftsgerichts ersetzt werden, wenn<br />

dem Kind durch das Unterbleiben der Adoption ein erheblicher Nachteil entstünde.<br />

Gründe für die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung sind, dass sich leibliche<br />

Eltern dem Kind gegenüber gleichgültig verhalten, dass sie ihre elterlichen<br />

Pflichten über einen längeren Zeitraum hinweg oder in besonders schwerer Art<br />

<strong>und</strong> Weise verletzt haben, etwa in Form körperlicher Misshandlungen, sexuellen<br />

Missbrauchs oder durch mangelnde Versorgung. Der Anteil der Adoptionen, die<br />

durch ein Ersetzungsverfahren zu Stande kommen, lag im Durchschnitt der letzten<br />

Jahre bei ca. 8%.<br />

Dem Prinzip der Volladoption tragen auch Vorschriften Rechnung, die, mit<br />

Ausnahme gesetzlicher Rentenansprüche, alle Ansprüche des Kindes, beispielsweise<br />

auf Unterhalt oder Erbschaft, aus der Zeit vor der Adoption erlöschen lassen, die<br />

dem Kind den Familiennamen der Adoptiveltern verleihen <strong>und</strong> diesen zudem die<br />

Möglichkeit einräumen, dem Kind einen neuen oder zusätzlichen Vornamen zu<br />

geben.<br />

Eine spezielle Datenschutzregelung soll das Adoptionsgeheimnis wahren <strong>und</strong> die<br />

Adoptivfamilie vor Ausforschungen durch Dritte schützen. Nur mit Zustimmung<br />

der Adoptiveltern <strong>und</strong> des Kindes <strong>und</strong> in einigen eng begrenzten Ausnahmefällen<br />

darf davon abgewichen werden. Allerdings hat das adoptierte Kind im Rahmen der<br />

Novellierung des Adoptionsvermittlungsgesetzes ein eigenständiges Recht auf Einsicht<br />

in die Vermittlungsakten erhalten, sobald es das 16. Lebensjahr vollendet hat<br />

(§ 9b Abs. 2 AdVermiG).<br />

Die Aufhebung einer Adoption ist nahezu unmöglich. Hat die Einwilligung eines<br />

Elternteils nicht vorgelegen oder ist sie durch Irrtum, Täuschung oder Drohung<br />

erwirkt worden, so kann die Adoption wieder rückgängig gemacht werden, allerdings<br />

nur dann, wenn das Kindeswohl dem nicht entgegensteht. Zudem darf die<br />

Adoption nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Häufiger sind Aufhebungsverfahren,<br />

die aufgr<strong>und</strong> dauerhaft zerrütteter Verhältnisse in der Adoptivfamilie im Interesse<br />

des Kindes zwingend notwendig erscheinen. Hinzukommen muss jedoch,<br />

dass durch die Aufhebung eine erneute Adoption ermöglicht werden soll oder das<br />

Kind in seine Herkunftsfamilie zurückkehren kann. Die Quote aufgehobener Adoptionen<br />

ist mit durchschnittlich weniger als 0,5% sehr gering.<br />

Adoptionsanträge <strong>und</strong> Einwilligungserklärungen bedürfen der notariellen Beurk<strong>und</strong>ung.<br />

Entscheidungen über die Adoption, die Ersetzung einer elterlichen Einwilligung<br />

oder die Aufhebung einer Adoption obliegen dem Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht.<br />

Zur Erleichterung von Adoptionen sind die Verfahren – bis auf die Kosten<br />

der notariellen Beurk<strong>und</strong>ung – kosten- <strong>und</strong> gebührenfrei. Örtlich zuständig sind<br />

die Vorm<strong>und</strong>schaftsgerichte am Wohnsitz der Adoptiveltern. Die Adoptionsvermittlungsstelle<br />

oder das örtlich zuständige Jugendamt haben in jedem Verfahren<br />

eine gutachtliche Stellungnahme abzugeben.<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lagen: §§ 1741–1766 BGB; §§ 56d, 49 FGG<br />

Weiterführender Hinweis:<br />

Paulitz (<strong>Hrsg</strong>.), Adoption – Positionen, Impulse, Perspektiven, 2. Aufl. 2006<br />

Rolf P. Bach<br />

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