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und Jugendhilfe (Hrsg.) Kinder - Peter Marquard

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Altersgrenzen A<br />

verbreitet, bei dem neben SGB VIII-Aufgaben noch andere Dienstleistungen übernommen<br />

werden.<br />

Nahezu alle Allgemeinen Sozialdienste arbeiten nach dem Prinzip der regionalen<br />

räumlichen Zuständigkeit, d.h. jede Fachkraft (i.d.R. Sozialarbeiter/-pädagoge) ist<br />

in einem definierten Bezirk für alle dem Allgemeinen Sozialdienst zugeordneten<br />

Aufgaben zuständig (Bezirkssozialarbeit). Zu seinem Profil gehört auch, dass Klientenkontakte<br />

in vergleichsweise hohem Umfang in Form von Hausbesuchen stattfinden.<br />

Für eine kompetente sozialpädagogische Diagnostik ist die Fachkraft darauf<br />

angewiesen, das Verhalten der Familienmitglieder im häuslichen Umfeld zu sehen.<br />

In diesem Profil findet allerdings auch die traditionelle Skepsis ihre Begründung,<br />

wenn sie der behördlichen <strong>Kinder</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendhilfe</strong> deren problematische Mischung<br />

von Hilfe- <strong>und</strong> Kontrollfunktionen vorhält.<br />

Das heutige Profil des Allgemeinen Sozialdienstes hat sich insbesondere aus dem<br />

früher verbreiteten Außendienst des Jugend-, Ges<strong>und</strong>heits- oder Sozialamts entwickelt.<br />

Dieser Außendienst arbeitete den jeweiligen Innendiensten zu, besuchte die<br />

Familien in ihren Wohnungen <strong>und</strong> prüfte Leistungsvoraussetzungen. Er erstellte<br />

Stellungnahmen, die über den Innendienst an andere Stellen, z.B. das Familiengericht<br />

oder die Schule, weitergeleitet wurden. Der Außendienst hatte regelmäßig<br />

keine eigenen Entscheidungskompetenzen, die lagen beim Innendienst, z.B. in den<br />

für Erziehungshilfen zuständigen Verwaltungsabteilungen. Mittlerweile sind Innen<strong>und</strong><br />

Außendienste meist im Allgemeinen Sozialdienst zusammengefasst, sowohl in<br />

fachlich-methodischer als auch in organisatorischer Hinsicht.<br />

Ob der Allgemeine Sozialdienst für sein multifunktionales Aufgabenprofil –<br />

quantitativ wie qualitativ – adäquat ausgestattet ist, wird in der Fachliteratur zunehmend<br />

bezweifelt.<br />

Weiterführende Hinweise:<br />

Bassarak (<strong>Hrsg</strong>.), Modernisierung kommunaler Sozialverwaltungen <strong>und</strong> der Sozialen<br />

Dienste, 1997; Deutscher Verein für öffentliche <strong>und</strong> private Fürsorge (<strong>Hrsg</strong>.), Profil für einen kommunalen<br />

Sozialdienst, 2002; Schrapper, Allgemeiner Sozialdienst, in: Kreft/Mielenz (<strong>Hrsg</strong>.),<br />

Wörterbuch Soziale Arbeit, 6. Aufl. 2008<br />

Altersgrenzen<br />

� Handlungsfähigkeit, � Rechtsfähigkeit<br />

Thomas Mörsberger<br />

Im geltenden Recht gibt es eine große Vielfalt von Altersgrenzen, an die bestimmte<br />

Rechtsfolgen geknüpft sind. Im Rahmen der Entwicklung eines jungen Menschen<br />

sind im <strong>Kinder</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendhilfe</strong>recht, aber auch in anderen Rechtsbereichen zahlreiche<br />

Altersgrenzen festgelegt, ab denen ein junger Mensch als hinreichend alt<br />

oder „reif“ angesehen wird, um eigenständig an gesellschaftlichen Vorgängen teilzunehmen.<br />

Altersgrenzen haben in erster Linie eine Schutzfunktion. Sie werden<br />

gesetzt, um junge Menschen oder die Gesellschaft besser vor bestimmten nachteiligen<br />

Folgen zu schützen, weil <strong>Kinder</strong> <strong>und</strong> Jugendliche in ihrer Reife noch nicht so<br />

weit fortgeschritten sind, ihr eigenes Tun für sich oder die Auswirkungen ihres<br />

Tuns auf die Gesellschaft zu erkennen <strong>und</strong> abzuschätzen. Viele dieser Altersgrenzen<br />

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