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und Jugendhilfe (Hrsg.) Kinder - Peter Marquard

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Arbeitsrecht A<br />

der geförderten Maßnahmen. Der öffentliche Träger soll die Bildung von Arbeitsgemeinschaften<br />

anstreben, d.h. er ist zu einem entsprechenden engagierten Handeln<br />

verpflichtet. Diese Verpflichtung trifft nicht nur den örtlichen, sondern auch<br />

den überörtlichen Träger der öffentlichen <strong>Jugendhilfe</strong> (vgl. § 12 Abs. 2 KJHAG<br />

Thüringen, § 7 Abs. 4 AGKJHG Rheinland-Pfalz). Nicht verpflichtet nach dieser<br />

Vorschrift sind die freien Träger. Sie können ihrerseits aber die Aufnahme in eine<br />

Arbeitsgemeinschaft verlangen <strong>und</strong> haben einen Anspruch darauf, dass der öffentliche<br />

Träger über die Beteiligung in der Arbeitsgemeinschaft ermessensfehlerfrei entscheidet.<br />

Eine Beteiligung freier Träger oder Träger von Maßnahmen kann andererseits<br />

von Seiten des öffentlichen Trägers im Rahmen der Förderkonditionen<br />

verpflichtend verfolgt werden, da es um die Gestaltung <strong>und</strong> Optimierung von Planung<br />

geht, für die der öffentliche Träger die Gesamtverantwortung (� Gesamtverantwortung)<br />

hat.<br />

Der Begriff „Hinwirken“ auf Abstimmung <strong>und</strong> gegenseitige Ergänzung von<br />

Maßnahmen macht deutlich, dass die Arbeitsgemeinschaft im Planungsbereich entscheidungsvorbereitende<br />

Funktionen hat. Entsprechende Planungsentscheidungen<br />

sind vom <strong>Jugendhilfe</strong>ausschuss zu treffen. Die Arbeitsgemeinschaft stellt daher vorbereitend<br />

Konzeptions- <strong>und</strong> Planungsüberlegungen an <strong>und</strong> gibt Hinweise zur gemeinsamen<br />

Gestaltung kommunaler <strong>Jugendhilfe</strong>planung, sie berät aber auch aktuelle<br />

Fragen zur Situation von <strong>Kinder</strong>n <strong>und</strong> Jugendlichen oder zu Standardfragen<br />

jeweiliger Arbeitsbereiche. Die Inhalte <strong>und</strong> Arbeitsweisen der Arbeitsgemeinschaften<br />

können daher sehr unterschiedlich sein. In der Praxis gibt es zum einen vielfach<br />

eine Orientierung nach Leistungsbereichen des SGB VIII (z.B. „AG Erziehungshilfe“,<br />

„AG Jugendarbeit“), daneben gibt es zielgruppenspezifische Ausrichtungen<br />

(z.B. „AG Mädchenarbeit“) oder aber wohnorts- oder lebensortorientierte Arbeitsgemeinschaften.<br />

Sie sind teilweise institutionalisiert, teilweise aber nur für eine gewisse<br />

Zeit eingerichtet. Das Gesetz hat hier keine besonderen Vorgaben formuliert,<br />

sondern durch die Wahl des Plurals zum Ausdruck gebracht, dass vielfältige Abstimmungen<br />

eine Mehrzahl von entsprechenden Gremien erforderlich machen können.<br />

Ebenso zurückhaltend ist das Gesetz in der Frage der Rechtsform <strong>und</strong> des Verfahrens.<br />

Hier sollten auch keine allzu starren Formen gewählt werden, jedoch ist die<br />

Verabschiedung einer Geschäftsordnung über Auftrag, Zusammensetzung <strong>und</strong> Arbeitsweise<br />

unter den Mitgliedern anzustreben.<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lagen: § 78 SGB VIII<br />

Weiterführender Hinweis:<br />

Frings, Die Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII, ZfF 2003, 53<br />

Arbeitsrecht<br />

Heinz-Hermann Werner<br />

� Abmahnung, � Arbeitsvertrag, befristeter, � Arbeitsvertrag, unbefristeter, � Arbeitsvertragsrichtlinien<br />

– AVR, � TVöD – Tarifvertrag öffentlicher Dienst<br />

Unter Arbeitsrecht wird das Sonderrecht der abhängigen Beschäftigung verstanden.<br />

Es umfasst zwei nach den Beteiligten geordnete Bereiche: einen individualrechtlichen<br />

Bereich, der die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />

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