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und Jugendhilfe (Hrsg.) Kinder - Peter Marquard

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Anhörung A<br />

Weiterführender Hinweis:<br />

Bernzen/Niehaus, Anerkennungsgr<strong>und</strong>sätze für freie Träger der <strong>Jugendhilfe</strong>, Forum <strong>Jugendhilfe</strong><br />

4/95<br />

Anhörung<br />

� Verwaltungsakt<br />

Prof. Dr. Christian Bernzen<br />

In Umsetzung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) <strong>und</strong> des verfassungsrechtlichen<br />

Gr<strong>und</strong>satzes des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) versteht man<br />

unter „Anhörung“ im Allgemeinen die Möglichkeit des Betroffenen, sich vor dem<br />

Erlass einer ihn belastenden Entscheidung zu äußern. Für sozialrechtliche Verwaltungsverfahren,<br />

zu denen gem. § 8 SGB I auch die der <strong>Kinder</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendhilfe</strong> gehören,<br />

ist die Anhörung in § 24 SGB X geregelt. Danach muss dem Beteiligten,<br />

d.h. insbesondere dem Leistungsberechtigten oder dem, gegen den ein Verwaltungsakt<br />

ergehen soll (§ 12 SGB X), Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für<br />

die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, ehe ein Verwaltungsakt erlassen<br />

wird, der in seine Rechte eingreift.<br />

Voraussetzungen für die Anhörungspflicht sind somit folgende: Es muss sich um<br />

einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) handeln, der in die Rechte des Adressaten eingreift.<br />

Das ist unstreitig dann der Fall, wenn die bisherige Rechtsstellung des Adressaten<br />

zu seinem Nachteil verändert werden soll, wie beispielsweise bei Einstellung<br />

einer gewährten Hilfe, Inobhutnahme, Rücknahme einer Pflege- oder Betriebserlaubnis,<br />

Tätigkeitsuntersagung. Strittig ist, ob es darüber hinaus einer Anhörung<br />

bedarf, wenn der Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts abgelehnt oder ein<br />

begünstigender Verwaltungsakt mit einer Auflage versehen werden soll. Die Anhörung<br />

erfordert gem. § 11 SGB X die Handlungsfähigkeit des Anzuhörenden (�<br />

Handlungsfähigkeit) <strong>und</strong> unterliegt im Übrigen keinem besonderen Formerfordernis,<br />

kann also z.B. auch mündlich erfolgen. Unter den Voraussetzungen des § 24<br />

Abs. 2 SGB X kann zudem von einer Anhörung ganz abgesehen werden, etwa bei<br />

Gefahr im Verzug. Wurde die Anhörung versäumt, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig.<br />

Eine Heilung dieses Verfahrensfehlers ist durch Nachholung der Anhörung<br />

im Widerspruchsverfahren gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X möglich. Ansonsten ist<br />

die Verwaltung jederzeit zur Anhörung berechtigt.<br />

Weitere Anhörungstatbestände sind u.a. die Anhörung des Jugendamts durch das<br />

Familien- <strong>und</strong> das Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht bei Maßnahmen, die die Sorge für die<br />

Person von <strong>Kinder</strong>n <strong>und</strong> Jugendlichen betreffen (§§ 49, 49a FGG), die Anhörung<br />

des Landesjugendamts durch das Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht bei Auslandsadoptionen<br />

(§ 49 Abs. 2 FGG), die Anhörung des Jugendamts durch das Jugendgericht (§§ 12,<br />

38, 50 JGG) sowie die Anhörung des Sozialhilfeträgers durch das Landesjugendamt<br />

im Betriebserlaubnisverfahren (§ 45 Abs. 3 SGB VIII).<br />

Von der Anhörung zu unterscheiden sind die Beteiligungsrechte nach §§ 8, 36<br />

Abs. 2 SGB VIII. Diese beziehen sich nicht nur auf die zugr<strong>und</strong>e liegenden Tatsachen,<br />

sondern gewähren ein Mitwirkungsrecht an der Entscheidung selbst.<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lagen: § 24 SGB X; §§ 49, 49a FGG<br />

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