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und Jugendhilfe (Hrsg.) Kinder - Peter Marquard

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Ambulante Leistungen A<br />

alte Täter noch das Jugendstrafrecht anzuwenden (§ 105 JGG), Ehemündigkeit (§ 1<br />

Abs. 1 EheG), Ende sämtlicher Jugendschutzbestimmungen <strong>und</strong> der arbeitsrechtlichen<br />

Schutzbestimmungen für Jugendliche (§§ 2, 7 ff. JArbSchG), allgemeines aktives<br />

<strong>und</strong> passives Wahlrecht (Art. 38 Abs. 2 GG), aktives <strong>und</strong> passives Wahlrecht für<br />

Betriebsrats- <strong>und</strong> Personalratswahlen (§ 7 BetrVG), Bestellung als Pfleger oder Vorm<strong>und</strong><br />

möglich (§ 1781 Nr. 1, 1915 BGB), Ende der elterlichen Sorge (§ 1626<br />

Abs. 1 BGB), Ende von Pflegschaften <strong>und</strong> Vorm<strong>und</strong>schaften wegen Minderjährigkeit<br />

(§§ 1882, 1909, 1915 BGB), Beginn der Wehrpflicht (§ 1 Abs. 1 WehrpflichtG),<br />

eigene Strafantragsmöglichkeit (§ 77 Abs. 3 StGB), Ende der gesteigerten<br />

elterlichen Unterhaltspflicht (§ 1603 Abs. 2 BGB), Wegfall des Vorrangs<br />

gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten (§ 1609 Abs. 2 BGB);<br />

Vollendung des 21. Lebensjahres: volle strafrechtliche Verantwortlichkeit als Erwachsener<br />

(§ 10 StGB), Altersgrenze für Beratung zu Unterhaltsfragen <strong>und</strong> zur Beurk<strong>und</strong>ung<br />

von Unterhaltsansprüchen durch das Jugendamt (§§ 18, 59 SGB VIII),<br />

Regelaltersgrenze für <strong>Jugendhilfe</strong>leistungen an junge Volljährige(§ 41 SGB VIII);<br />

Vollendung des 25. Lebensjahres: Mindestalter als Adoptionsbewerber (Alleinstehender<br />

oder als Ehepaar, wenn der andere Ehegatte mindestens 21 Jahre alt ist,<br />

§ 1743 BGB), Wählbarkeit als Schöffe (§ 33 GVG) <strong>und</strong> als ehrenamtlicher Arbeits<strong>und</strong><br />

Sozialrichter (§ 21 ArbGG, § 16 SGG);<br />

Vollendung des 27. Lebensjahres: absolute Altersgrenze des § 41 SGB VIII, Ernennung<br />

zum Beamten auf Lebenszeit möglich (§ 6 Abs. 1 BRRG).<br />

Weiterführende Hinweise:<br />

Reinfelder/Niehaus, Teilhaben wollen versus beschützt werden – Zu den Rechten von <strong>Kinder</strong>n<br />

<strong>und</strong> Jugendlichen auf dem Weg in die Erwachsenenwelt, Mitteilungen des Landschaftsverbandes<br />

Westfalen-Lippe 09/1999, 5; Proksch, Die Rechte junger Menschen in ihren<br />

unterschiedlichen Lebensalterstufen, RdJB 4/1996, 473<br />

Ambulante Leistungen<br />

Tanja Grümer<br />

Das SGB VIII als präventiv ausgelegtes Gesetz sieht zahlreiche ambulante Leistungen<br />

vor. Diese sollen Eltern, Elternteile, Familien <strong>und</strong> den jungen Menschen selbst<br />

in die Lage versetzen, sein Recht auf Förderung seiner Entwicklung <strong>und</strong> auf Erziehung<br />

zu einer eigenverantwortlichen <strong>und</strong> gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu<br />

verwirklichen <strong>und</strong> gleichzeitig die Eltern dabei unterstützen, Pflege <strong>und</strong> Erziehung<br />

der <strong>Kinder</strong> wahrzunehmen. Ambulante Leistungen finden sich außerhalb <strong>und</strong> innerhalb<br />

der erzieherischen Hilfen nach §§ 27 ff. SGB VIII. Außerhalb der erzieherischen<br />

Hilfen erhalten Eltern <strong>und</strong> ihre <strong>Kinder</strong> Angebote, die der Entwicklung der<br />

<strong>Kinder</strong> förderlich sind; die Eltern wiederum sollen in ihren erzieherischen Fähigkeiten<br />

so gestärkt werden, dass sie die Erziehung <strong>und</strong> Begleitung ihrer <strong>Kinder</strong> möglichst<br />

selbständig gestalten können.<br />

Um angenommen zu werden, müssen alle diese Angebote auf die Bedürfnisse<br />

<strong>und</strong> die Lebenswelt der Zielgruppen ausgerichtet sein. Diese Voraussetzung hat zu<br />

einer Vielfalt von Angeboten der in § 11 SGB VIII verankerten Jugendarbeit (�<br />

<strong>Kinder</strong>- <strong>und</strong> Jugendarbeit) <strong>und</strong> der in § 16 SGB VIII geregelten Familienbildung (�<br />

Familienbildung) geführt. Beispielhaft ist die Allgemeine Förderung der Erziehung in<br />

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