22.11.2012 Aufrufe

und Jugendhilfe (Hrsg.) Kinder - Peter Marquard

und Jugendhilfe (Hrsg.) Kinder - Peter Marquard

und Jugendhilfe (Hrsg.) Kinder - Peter Marquard

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Amtshaftung A<br />

Der Amtsermittlungsgr<strong>und</strong>satz dient dazu, die Gesetzmäßigkeit staatlichen<br />

Handelns sicherzustellen. Daher gilt dieser Gr<strong>und</strong>satz auch im strafrechtlichen<br />

Ermittlungs- <strong>und</strong> Gerichtsverfahren. Ferner sind die öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten<br />

(Verwaltungs-, Sozial- <strong>und</strong> Finanzgerichtsbarkeit) vom Amtsermittlungsgr<strong>und</strong>satz<br />

bestimmt. Schließlich gilt er auch im Bußgeldverfahren (�<br />

Bußgeldvorschriften) <strong>und</strong> im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (� Freiwillige<br />

Gerichtsbarkeit).<br />

Für das <strong>Kinder</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendhilfe</strong>recht gelten insoweit die verwaltungsverfahrensrechtlichen<br />

Vorschriften des SGB X. Zudem sind spezielle Vorschriften des<br />

SGB VIII, die der Amtsermittlung dienen, zu beachten, wie z.B. die Vorschriften<br />

über das Hilfeplanverfahren (§ 36 SGB VIII, � Hilfeplanung) oder die Ermittlungsvorschriften<br />

nach § 35a Abs. 1a SGB VIII.<br />

Wird der Gr<strong>und</strong>satz der Amtsermittlung nicht beachtet, kann dies einen inhaltlich<br />

rechtswidrigen Verwaltungsakt (� Verwaltungsakt) zur Folge haben. Auch<br />

Amtshaftungsansprüche (� Amtshaftung) oder ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch<br />

können sich für den Bürger aus der Verletzung des Amtsermittlungsgr<strong>und</strong>satzes<br />

ergeben.<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lagen: § 20 SGB X; § 24 VwVfG; § 86 VwGO; § 103 SGG<br />

Weiterführende Hinweise:<br />

Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2008, § 24; Maurer, Allgemeines<br />

Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2006, § 19 Rn. 16 ff.; v. Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 20<br />

Amtshaftung<br />

� Beleihung<br />

Christian Grube<br />

Ein Amtshaftungsanspruch ist gegeben, wenn jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten<br />

öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht<br />

schuldhaft verletzt <strong>und</strong> dadurch einen Schaden verursacht. Dieser in § 839<br />

BGB <strong>und</strong> Art. 34 GG geregelte Anspruch ist ein Staatshaftungsanspruch, da die<br />

Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz den Staat trifft.<br />

Der Amtshaftungsanspruch setzt hoheitliches Handeln voraus. Die betreffende<br />

schadenstiftende Handlung muss also nach ihrem Inhalt dem öffentlichen Recht<br />

zuzuordnen sein. Ist das der Fall, kommt es nicht darauf an, ob die handelnde Person<br />

Beamter ist. Nach Art. 34 GG kann „Jedermann“ mit einem öffentlichen Amt<br />

im Sinne des Handelns in hoheitlicher Funktion betraut sein. Die Amtshaftung gilt<br />

daher auch für Angestellte <strong>und</strong> Arbeiter im öffentlichen Dienst. Sogar Privatpersonen<br />

können im Einzelfall mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut sein<br />

(BGH v. 21.1. 1993, III ZR 189/91, NJW 1993, 1258). Die Amtspflicht, um deren<br />

Verletzung es geht, muss einem Dritten gegenüber bestehen. Nicht jedes rechtswidrige<br />

Verhalten eines Amtswalters bedeutet daher auch eine Amtspflichtverletzung<br />

im Sinne der Amtshaftung. Die verletzte Amtspflicht muss zumindest auch<br />

dem Geschädigten gegenüber bestanden haben. Die Amtspflicht muss eine drittschützende<br />

Wirkung haben.<br />

13

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!