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und Jugendhilfe (Hrsg.) Kinder - Peter Marquard

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Aktenführung A<br />

fahrens regelt. Für die sozialpädagogische Praxis gibt die B<strong>und</strong>esarbeitsgemeinschaft<br />

der Landesjugendämter „Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung“, die fortlaufend<br />

aktualisiert werden, heraus.<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lagen: Adoptionsvermittlungsgesetz; Verordnung über die Anerkennung<br />

von Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft sowie die im Adoptionsvermittlungsverfahren<br />

zu erstattenden Kosten<br />

Weiterführende Hinweise:<br />

Paulitz (<strong>Hrsg</strong>.), Adoption – Positionen, Impulse, Perspektiven, 2. Aufl. 2006; B<strong>und</strong>esarbeitsgemeinschaft<br />

der Landesjugendämter, Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung, 5. Aufl. 2006<br />

Aktenführung<br />

Rolf P. Bach<br />

� Datenschutz<br />

Aktenführung bezeichnet die Verwaltung von Schriftgut oder vergleichbarer Medien<br />

der Dokumentation. Sie soll gesammelte Informationen abrufbar halten,<br />

möglichst objektiv <strong>und</strong> effizient das Verwaltungshandeln widerspiegeln <strong>und</strong> damit<br />

der Selbstkontrolle dienen, der Bearbeitungskontinuität durch kollegiale Vertretung/Stellen-Nachfolge,<br />

aber auch der Überprüfung durch dafür zuständige Stellen<br />

(weisungsbefugte Vorgesetzte, Revision, Rechnungsprüfung, verwaltungsgerichtliche<br />

Kontrolle). Der jeweiligen Aufgabenstellung entsprechend sind die<br />

fachlichen <strong>und</strong> datenschutzrechtlichen Dokumentationsstandards zu beachten.<br />

Nach modernem Staatsverständnis dienen Akten auch dazu, dass Bürger sich ggf.<br />

über sie betreffende Vorgänge durch Akteneinsicht informieren können (Transparenzgebot)<br />

oder auch über Verwaltungsvorgänge allgemein (nach den Vorgaben<br />

b<strong>und</strong>es-/länderspezifischer Informationsfreiheitsgesetze). Entsprechend sind die<br />

Akten zu führen.<br />

Der Begriff der (einzelnen) „Akte“ wird in gesetzlichen Regelungen nicht einheitlich<br />

verwendet. Allein die Tatsache, dass Schriftgut „zwischen zwei Aktendeckeln“<br />

abgelegt wird, erfüllt – anders als zu früheren Zeiten – keinen rechtlich definierten<br />

Tatbestand. Ebenso wenig kann der Aktenbegriff im Zeitalter<br />

elektronischer Datenverarbeitung auf Schriftgut <strong>und</strong> Material aus Papier beschränkt<br />

werden. Wie Schriftgut als Akte zu bündeln/sortieren ist, ist vielmehr nach dem jeweiligen<br />

Funktionszusammenhang bzw. Regelungszweck zu differenzieren. So ist<br />

es nicht nur zulässig, sondern ggf. sogar erforderlich, Akten neu zu sortieren, wenn<br />

sich die Anforderungskriterien situativ (z.B. bei Aktenweitergabe oder -einsicht)<br />

oder auf Dauer (z.B. bei Aufgliederung familienbezogener Akten nach Einzelpersonen<br />

oder bei neuer Aufgabenstellung) ändern. Das sog. Prinzip der Aktenvollständigkeit<br />

bedeutet nicht, dass alles vorliegende Schriftgut zusammengefasst sein<br />

müsste, sondern ist zu beziehen auf die jeweilige Dokumentations- bzw. Vorlagepflicht.<br />

Innerhalb von Akten wird üblicherweise unterschieden zwischen<br />

– Fremddokumenten,<br />

– Vermerken, die vom Verfasser gezeichnete Informationen enthalten <strong>und</strong> keinen<br />

Weisungs- <strong>und</strong> Entscheidungscharakter haben,<br />

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