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und Jugendhilfe (Hrsg.) Kinder - Peter Marquard

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Amtspflegschaft A<br />

– wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht selbst handeln kann (z.B. Vollstreckungshandlungen).<br />

Das gilt nicht, wenn sie sachlich nicht zuständig ist. Aufgaben, die<br />

einer Behörde nicht zugewiesen sind, kann diese nicht quasi über andere ausführen<br />

lassen.<br />

– bei tatsächlichem Unvermögen, also wenn z.B. Fachkräfte oder Einrichtungen<br />

nicht vorhanden sind <strong>und</strong> dies nicht von ihr zu vertreten ist (z.B. Katastrophenfall).<br />

– bei fehlenden Tatsachenkenntnissen, soweit dadurch nicht datenschutzrechtliche<br />

Befugnisgrenzen überschritten werden.<br />

– wenn Beweismittel erforderlich, aber im Besitz der ersuchten Behörde sind.<br />

– wenn der Aufwand der ersuchten Behörde für die vorzunehmende Handlung<br />

unverhältnismäßig geringer wäre als die eigene Durchführung (z.B. bei Reisekosten).<br />

Gemäß § 4 Abs. 2 SGB X braucht die ersuchte Behörde Amtshilfe nicht zu leisten,<br />

wenn es eine wirtschaftlich sehr viel günstigere Alternative gibt oder wenn sie „unter<br />

Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die Hilfeleistung<br />

die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde“. Es steht der<br />

ersuchten Behörde allerdings nicht zu, die Amtshilfe mit der Begründung abzulehnen,<br />

sie sei nicht zweckmäßig (§ 4 Abs. 4 SGB X). Die Verantwortung für die<br />

Rechtmäßigkeit der ersuchten Handlung trägt die ersuchende Behörde, während<br />

sich die Durchführung der Handlung naturgemäß nur nach den für die ersuchte<br />

Behörde geltenden Normen richten kann, weshalb sie für die Durchführung selbst<br />

die Verantwortung trägt. Praktisch bedeutet das z.B. für den Fall der Informationshilfe,<br />

dass beide Behörden die datenschutzrechtlichen Aspekte zu prüfen <strong>und</strong> zu<br />

verantworten haben.<br />

Abgesehen von Auslagen hat die ersuchende Behörde keine Verwaltungsgebühren<br />

zu erstatten (§ 7 SGB X). In steuerrechtlichen Zusammenhängen wird Amtshilfe<br />

auch innerhalb der EU geleistet.<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lagen: Art. 35 GG; §§ 3ff. SGBX; §§ 4 ff. VwVfG<br />

Weiterführende Hinweise:<br />

Engelmann, Anm. zu §§ 3 ff. SGB X, in: v. Wulffen, Kommentar SGB X, 5. Aufl. 2005;<br />

Schlink, Die Amtshilfe, 1982<br />

Amtspflegschaft<br />

� Beistandschaft, � Pflegschaft<br />

Thomas Mörsberger<br />

Der Begriff „Amtspflegschaft“ hat im deutschen Rechtssystem zwei Bedeutungen:<br />

Spricht man heute von Amtspflegschaft, ist i.d.R. die Bestellung des Jugendamts<br />

zum Pfleger im Rahmen der Pflegschaft für einen Minderjährigen (§ 55 SGB VIII<br />

i.V.m. §§ 1909, 1791c BGB) gemeint. Zwischen dem 1.7. 1970 <strong>und</strong> dem 30.6.<br />

1998 verstand man unter Amtspflegschaft die gesetzliche Vertretung eines nichtehelich<br />

geborenen Kindes für einen bestimmten Aufgabenkreis, nämlich die Feststellung<br />

der Vaterschaft, die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Kindes <strong>und</strong><br />

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