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10 - Gemeinde Weyarn

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SonstigesOktober 2013Eine Information des Bayerischen<strong>Gemeinde</strong>tags:GWE Wirtschaftsinformation– GewerbeauskunftszentraleUrteil des Landgerichts Düsseldorfvom 31.07.2013Zunächst dürfen wir auf unsere Rundschreiben Nr.43/2011 vom 28.07.2011 und Nr. 58/2011 vom17.<strong>10</strong>.2011 sowie Nr. 42/2012 vom 03.07.2012 hinweisen,mit denen wir zu dem unseriösen Geschäftsgebarender Firma GWE und zur Vorgehensweise Stellung genommenhaben.Insbesondere hatten wir ja auch empfohlen, wegen arglistigerTäuschung die Verträge anzufechten, da der Hinweisauf die mangelnde Vertretungsmacht evtl. zu einerHaftung der Mitarbeiter führen kann.Aufgrund des mit unserem Schnellinfo vom 01.08.2012mitgeteilten Urteils des BGH (Urteil vom 26. Juli 2012 -VII ZR 262/11) war bisher davon auszugehen, dass überhauptkeine wirksame Vergütungsabrede zustande gekommenist, also auch keine Zahlungspflicht besteht.Der BGH war der Auffassung, dass mit Rücksicht darauf,dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internetin einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angebotenwerden, eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischenGestaltung des Antragsformulars so unauffällig indas Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartnerdes Klauselverwenders dort nicht vermutetwird, gemäß § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteilwird. Im entschiedenen Fall machte nach Meinungdes BGH bereits die Bezeichnung des Formulars als „EintragungsantragGewerbedatenbank“ nicht hinreichenddeutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschlusseines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeitauch des gewerblichen Adressaten wurdedurch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltungzudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechtenLängsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüberdrucktechnisch so angeordnet, dass eineKenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamengewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war.Nunmehr hat das LG Düsseldorf mit Urteil vom31.07.2013 – 23 S 316/12 (Anlage) eine neue Situationgeschaffen. Das LG geht davon aus, dass mit derRücksendung des ausgefüllten und unterschriebenenFormulars ein wirksamer Vertrag über die Eintragung indas von GWE geführte Internetportal zustande gekommenist.Die GWE habe ihre Formulare auf das Urteil des OLGDüsseldorf vom 14.02.2012 – I 20 U <strong>10</strong>0/11 – hin angepasst,so dass nach Auffassung des LG Düsseldorf nunnicht mehr von einer fehlenden Schutzbedürftigkeit derGWE ausgegangen werden könne. Das LG weistausdrücklich darauf hin, dass „bei Anwendung der erforderlichenSorgfalt der Angebotscharakter des Formulars“erkennbar ist und die Rechtswirkung der Unterschriftsich „bei aufmerksamer Lektüre von Vorder– undRückseite des Papiers durchaus erschließt“.Wir dürfen daher noch einmal nachdrücklich darauf hinweisen,dass es sich bei der sog. „Gewerbeauskunftszentrale“nicht um ein amtliches Portal oder Register handelt,sondern um ein gewerbliches Branchenbuch. Essollten auch die gemeindlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,sämtliche Einrichtungen und ggf. auch Vereineund Verbände entsprechend informiert werden.Dr. Jürgen BusseGeschäftsführendes Präsidialmitglied46

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