Anreise mit Bahn - sächsischer Sportverband Volleyball eV
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Themen<br />
03 Bericht des Präsidenten - R. Hoffmann<br />
04 Mitgliedsstatistik<br />
06 Haushaltsabschluss 2006 und 2007 - M. Fittke<br />
08 Haushaltsplan 2008 - M. Fittke<br />
11 Anträge zum ao. Verbandstag 14.06.2008<br />
12 Antrag auf Satzungsänderung<br />
Sonderdruck zum Verbandstag des SSVB am 14. Juni 2008 in Pirna.<br />
Es ist auch auf unserer Homepage unter - Service - Verbandstag zu finden.<br />
Redaktion: Petra Stolze – Geschäftsführerin<br />
Herausgeber: Sächsischer <strong>Sportverband</strong> <strong>Volleyball</strong> e.V. (SSVB)<br />
Internetadresse: http://www.ssvb.org<br />
Bankverbindung: Sparkasse Leipzig; BLZ 860 555 92; Konto-Nr. 111 000 4776<br />
Druck: druckstätte; Leipziger Str. 7; 04519 Rackwitz<br />
Auflage: 450 Stück<br />
2<br />
Anträge auf Änderung der:<br />
17 Landesspielordnung<br />
36 Merkblatt und Vereinbarung zu Spielgemeinschaften<br />
38 Strafenkatalog<br />
39 Sachsenligaspielordnung<br />
40 Landespokalspielordnung<br />
40 Spielerpassordnung<br />
41 Landesjugendspielordnung<br />
44 Landesbreiten- und Freizeitsportordnung<br />
46 Landesfinanzordnung<br />
59 Landesschiedsrichterordnung<br />
60 Landesrechtsordnung<br />
66 Landeswerbeordnung<br />
70 Landesauszeichnungsordnung<br />
Tel. 034294 / 73 141<br />
Redaktionsschluss: 10. Mai 2008
Reinhard Hoffmann<br />
Präsident des SSVB<br />
Vorwort<br />
zu vorliegenden Satzungs- und Ordnungsänderungen<br />
- zu beschließen auf dem außerordentlichen Verbandstag<br />
des SSVB am 14.06.2008 in Pirna<br />
Liebe Sportfreundinnen, liebe Sportfreunde,<br />
dem Vorstand des SSVB wurden Änderungen von Ordnungen vorgelegt,<br />
sowohl inhaltliche, als auch formale. Sie wurden in der vorliegenden Form<br />
bestätigt. Eine umfangreiche Arbeit leistete der Landesrechtsausschuss,<br />
der die seit Jahren geplante Überprüfung der Konfor<strong>mit</strong>ät der Ordnungen<br />
realisierte.<br />
Die Satzung wurde, außer formalen Änderungen, in zwei Punkten geändert bzw. ergänzt. Zum<br />
Einen ist der Vorstand der Meinung, dass es sinnvoll ist, den Leistungsvereinen ein direktes<br />
Mitspracherecht auf Hauptausschüssen und Verbandstagen des SSVB einzuräumen. So sollen<br />
die Vereine <strong>mit</strong> Mannschaften in der 1. und 2. Bundesliga je eine Stimme erhalten. Zum Anderen<br />
wurde auch die Stellung des Verbandsgerichtes in unserem Verband neu dargestellt.<br />
Neugestaltet hingegen wurde die Landesfinanzordnung. Sie besteht jetzt aus einem Textteil, der<br />
alle wichtigen Hinweise zur Finanzarbeit enthält, einen Zahlenteil als Anhang und die bisherigen<br />
Durchführungsbestimmungen als Anhang. Da<strong>mit</strong> soll die Übersichtlichkeit und Handhabung<br />
wesentlich verbessert werden.<br />
In dieser Landesfinanzordnung ist aber ein wesentlicher Teil, der die Transparenz der Verwendung<br />
der Finanzen deutlich machen soll, neu gefasst worden. Es wird klar dargestellt, welche finanziellen<br />
Leistungen der Spitzenfachverband von uns verlangt, die wir auch diskussionslos zu erfüllen haben.<br />
Eine Umlage der Mitgliedsbeiträge, die an den DVV zu entrichten sind, wird es innerhalb des<br />
SSVB nicht mehr geben. Die vom SSVB an den DVV zu leistenden Mitgliedsbeiträge, die sich auf<br />
die Vereine beziehen (Vereinsbeitrag, Mannschaftsbeiträge), werden nun direkt an die Vereine in<br />
der Höhe weitergegeben, wie sie der DVV fordert. Von diesen Beiträgen verbleibt nichts im SSVB.<br />
Es wird auch dazu keine Beschlüsse im SSVB mehr geben. Getroffene Festlegungen des DVV zu<br />
diesen Beiträgen können vom SSVB nicht beeinflusst werden.<br />
Da<strong>mit</strong> kommt es in der neuen Landesfinanzordnung nun auch zu neuen Beitragssätzen für die<br />
Mitglieder des SSVB. Die im SSVB verbleibenden Gelder (wie Passgebühren, Mannschaftsstartgebühren<br />
usw.) werden jetzt getrennt ausgewiesen und bedürfen, wie bisher, der Zustimmung<br />
des Verbandstages.<br />
Der DVV hat vor zwei Jahren, gegen die Stimmen z.B. des SSVB, eine 30%ige Erhöhung des<br />
Mitgliedsbeitrages beschlossen. Auf Grund der bisherigen Festlegungen war eine Weiterreichung<br />
an die Vereine nicht sofort möglich. Das führte dazu, dass der SSVB für 2007 und 2008 je 11.000<br />
Euro aus den Rücklagen des SSVB entnehmen musste. Dies erlaubt unser Haushalt nun nicht mehr.<br />
Deshalb ist der SSVB gezwungen, Veränderungen in den Mitgliedsbeiträgen durch den DVV sofort<br />
an die Vereine weiter zu leiten. Dafür bitte ich alle Mitgliedsvereine um Verständnis. Die neue<br />
Beitragsgestaltung wird sich auf die Vereine unterschiedlich auswirken. Es wird Vereine geben, die<br />
nun mehr zu zahlen haben, bei einigen wird es weniger werden.<br />
Dadurch, dass nun keine Umlage der DVV-Beiträge mehr aus den Startgebühren erfolgt, ist es<br />
möglich, die Startgebühren im SSVB zu senken.<br />
Ich möchte ausdrücklich darauf verweisen, dass dem SSVB kein anderer Weg möglich ist. Ich bitte<br />
euch die Vorschläge insbesondere kritisch, aber auch sachlich zu betrachten. Der Vorstand wird<br />
diese Änderungen vor dem Verbandstag noch im Präsidium diskutieren.<br />
Reinhard Hoffmann<br />
Präsident des SSVB<br />
Bericht des Präsidenten<br />
3
Statistik Landessportbund Sachsen<br />
Standardbericht 2008 - Landesfachverbände<br />
4<br />
Landessportbund Sachsen e.V.<br />
vorläufiger Stand vom: 13.03.2008 / fertig zum 30.06.2008<br />
LFV-Nr<br />
Sächsischer <strong>Sportverband</strong> <strong>Volleyball</strong> e.V. 99052 �<br />
Kontakt Geschäftsführer/Koordinator<br />
Sächsischer <strong>Sportverband</strong> <strong>Volleyball</strong> e.V. Sportkoordinator<br />
Herr<br />
Geschäftsstelle Petra Stolze<br />
Reinhard Hoffmann<br />
Am Sportforum 3<br />
Funk 0177 7702710 Einsteinstraße 9<br />
04105 Leipzig 01796 Pirna<br />
Telefon (0341) 9605621<br />
Fax (0341) 9605655<br />
e-mail ssvb-gs@t-online.de<br />
Internet www.ssvb.org<br />
1. Sportartbetreibende<br />
Sportartbetreibende und Vereine<br />
8 0 7<br />
2. Vereine/Abteilungen<br />
14<br />
27<br />
44<br />
25<br />
8 2 1<br />
67<br />
24<br />
26<br />
25<br />
24<br />
20<br />
22<br />
40<br />
25<br />
3. betreute Sportarten<br />
9<br />
8 4 7<br />
8 6 1<br />
28<br />
(dem Landesfachverband zugeordnete LSB-Mitglieder)<br />
2 7.73 6 2 7.8 6 0 2 7.9 8 7 2 8 .6 2 5 2 8 .8 4 5 2 8 .6 4 5 2 9 .0 8 9 2 8 .56 5<br />
15<br />
8 70<br />
(<strong>mit</strong> LFV zugeordneten Sportartbetreibenden)<br />
27<br />
29<br />
44<br />
29<br />
8 6 6<br />
100<br />
42<br />
8 8 8<br />
9<br />
37<br />
28<br />
33<br />
8 6 7<br />
2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008<br />
eine betreute Sportart -<br />
davon:<br />
14<br />
26<br />
Jahr<br />
Präsident<br />
dienst<br />
privat (03501) 447213<br />
e-mail<br />
Funk<br />
Vergleichsinformation Spitzenfachverband<br />
14<br />
Flächendeckung<br />
Anzahl Vereine/Abteilungen pro Kreis (2008)<br />
Legende: hinterlegt - mehr als 5 % der Vereine/Abtlg. in SN<br />
olympisches<br />
Programm<br />
Kategorie<br />
(2005-08)<br />
Mitglieder<br />
LSB gesamt<br />
Sportartbetreibende<br />
4. Talentförderung<br />
reihoff.pirna@t-online.de<br />
0172 7876419<br />
davon:<br />
KiJu bis 18 Erw bis 60 Sen üb 60 Mäd/Frau<br />
2005 519.594 28.845 7.185 (24,9%) 20.518 (71,1%) 1.142 (4,0%) 11.471 (39,8%)<br />
2006 530.624 28.645 6.827 (23,8%) 20.633 (72,0%) 1.185 (4,1%) 11.419 (39,9%)<br />
2007 540.400 29.089 6.344 (21,8%) 21.478 (73,8%) 1.267 (4,4%) 11.560 (39,7%)<br />
2008 552.256 28.565 5.797 (20,3%) 21.417 (75,0%) 1.351 (4,7%) 11.336 (39,7%)<br />
Jahr<br />
2005<br />
2006<br />
2007<br />
2008<br />
Zugang<br />
Sportbetonte Schulen<br />
<strong>mit</strong> Talentförderung<br />
<strong>Volleyball</strong> (Beachvolleyball) Sommer A<br />
Lpz, Drsd<br />
Mitglieder<br />
im SFV<br />
493.710<br />
485.574<br />
482.248<br />
davon:<br />
KiJu bis 18 Erw bis 60 Sen üb 60 Mäd/Frau<br />
141.439 324.947 27.324 253.099<br />
141.208 316.727 27.639 249.108<br />
138.994 314.613 28.641 246.773<br />
Chemnitz<br />
Kreise ANA C GC V FG MEK MW PL STL ASZ Z ZwL<br />
2005 23 42 27 41 42 27 31 17 17 25 11 27<br />
2006 22 41 25 41 43 29 29 16 20 26 10 25<br />
2007 24 38 26 44 45 28 31 16 21 26 9 26<br />
2008 25 40 24 44 44 27 28 14 20 24 9 25<br />
Dresden<br />
Kreise<br />
BZ DD GR HY NOL RG ZI PIR DW KM MEI<br />
2005 35 80 14 10 15 30 28 30 40 35 29<br />
2006 32 81 13 10 15 32 29 28 40 37 30<br />
2007 35 96 13 10 14 30 28 28 41 38 30<br />
2008 33 100 14 9 14 29 26 28 42 37 29<br />
Leipzig<br />
Kreise<br />
2005<br />
2006<br />
2007<br />
2008<br />
LFV<br />
gesamt<br />
DZ DL L LL MTL TO<br />
28 18 67 25 29 27<br />
28 17 67 27 29 24<br />
27 15 71 26 27 25<br />
26 15 67 27 25 22<br />
Fach-Abt.<br />
gesamt<br />
in<br />
Kreisen<br />
Abt. <strong>mit</strong><br />
KiJu / wbl<br />
870 29 512 767<br />
866 29 498 769<br />
888 29 503 792<br />
867 29 476 779<br />
Anz Stützpunkte im Bundeskader im Landeskader<br />
BSP LSP TSP ges A B C DC D<br />
2005 1 4 11 17 6 1 10 3 118<br />
2006 1 4 11 15 6 9 2 94<br />
2007<br />
2008<br />
1 2 11 14 8 6 8 60
Alter<br />
400<br />
350<br />
300<br />
250<br />
200<br />
150<br />
100<br />
50<br />
0<br />
205<br />
201<br />
70<br />
44<br />
über 60 Jahre<br />
bis 60 Jahre<br />
bis 50 Jahre<br />
bis 40 Jahre<br />
bis 30 Jahre<br />
21 Jahre<br />
20 Jahre<br />
19 Jahre<br />
18 Jahre<br />
17 Jahre<br />
16 Jahre<br />
15 Jahre<br />
14 Jahre<br />
13 Jahre<br />
12 Jahre<br />
bis 11 Jahre<br />
291<br />
250<br />
112<br />
48<br />
265<br />
232<br />
285<br />
260<br />
95 95<br />
35<br />
75<br />
305<br />
272<br />
125<br />
95<br />
308<br />
295<br />
145<br />
105<br />
Mitglieder im SSVB<br />
316<br />
320 320<br />
315<br />
308<br />
305<br />
154<br />
85<br />
160<br />
95<br />
175<br />
105<br />
Anzahl Spielerpäse Aktive/Senioren/Jugend<br />
124<br />
483<br />
1402<br />
1784<br />
4074<br />
647<br />
671<br />
564<br />
269<br />
171<br />
113<br />
78<br />
37<br />
13<br />
9<br />
3<br />
89<br />
198<br />
254<br />
72<br />
489<br />
726<br />
762<br />
439<br />
366<br />
308<br />
311<br />
291<br />
234<br />
177<br />
114<br />
Statistik SSVB<br />
0 500 1000 1500 2000 2500 3000 3500 4000 4500<br />
330<br />
312<br />
203<br />
95<br />
Spielerpässe<br />
335 335 335 335 334<br />
305 305<br />
210 210<br />
85 85<br />
290<br />
292<br />
299<br />
200 203 202<br />
80<br />
83<br />
102<br />
330 328<br />
303<br />
207<br />
132<br />
321<br />
291 290<br />
1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008<br />
Vereine Männer-Mannsch. Frauen-Mannsch. A/B-Mannsch.<br />
219<br />
121<br />
211<br />
104<br />
5
Finanzabschluss 2006 + 2007<br />
Haushalt Landesfachverband 2006 + 2007<br />
Verwendungsnachweis<br />
I. EINNAHMEN<br />
6<br />
Soll 2006<br />
(€)<br />
Ist 2006<br />
(€)<br />
Name<br />
Soll 2007<br />
(€)<br />
Ist 2007<br />
(€)<br />
1. EIGENE EINNAHMEN<br />
1.1. Anfangsbestand/ Rücklagenentnahme 22.150,00 10.300,00<br />
1.2. Mitgliedsbeiträge 30.000,00 29.700,00 30.000,00 29.200,00<br />
1.3. Aufnahmegebühren/ Umlagen 2.000,00 4.650,00 4.000,00 5.025,00<br />
1.4. Spenden 5.700,00<br />
1.5. Zinsen/ Miete/ Pacht 3.000,00 4.012,96 3.000,00 3.458,68<br />
1.6. TN-Gebühren Aus-/ Fortbildung 22.000,00 26.223,84 28.000,00 29.788,00<br />
1.7. TN-Gebühren sportliche Veranstaltungen 62.000,00 61.089,00 62.000,00 60.467,00<br />
1.8. Sportleranteile Lehrgänge/ Wettkämpfe 7.500,00 9.712,00 7.500,00 9.571,00<br />
1.9. Paß-/ Lizenzgebühren 12.000,00 14.057,05 12.000,00 13.644,65<br />
1.10. Strafen/ Werbegebühren 4.000,00 6.874,81 4.000,00 6.445,28<br />
1.11. Nutzungsgebühren/ Org.-/ Druckmaterialien<br />
1.12. Eintrittsgelder sportliche Veranstaltungen<br />
4.000,00 4.694,07 4.000,00 3.574,16<br />
1.13. Sonstige Einnahmen 2.000,00 2.000,00 1.664,33<br />
1.14. besondere Aufgabenstellungen 1<br />
6,68<br />
1.15. wirtschaftliche Geschäftsbetriebe 18.000,00 27.890,92 20.000,00 23.807,00<br />
Summe EIGENE EINNAHMEN 188.650,00 188.904,65 186.800,00 192.351,78<br />
2. ZUWENDUNGEN<br />
2.1. Verbandsentwicklung 102.000,00 102.000,00 114.400,00 114.400,00<br />
2.2. Talententwicklung 140.000,00 143.000,00 160.000,00 162.300,00<br />
2.3. Landesjugendspiele 1.000,00 900,00<br />
2.4. Landesseniorensportspiele 500,00<br />
2.5. Sonstige Zuwendungen 2.000,00 5.400,00 2.000,00<br />
Summe ZUWENDUNGEN 244.500,00 250.400,00 277.400,00 277.600,00<br />
GESAMTEINNAHMEN 433.150,00 439.304,65 464.200,00 469.951,78<br />
II. AUSGABEN<br />
Soll 2006<br />
(€)<br />
Ist 2006<br />
(€)<br />
Fittke/Stolze 21.04.08<br />
Soll 2007<br />
(€)<br />
Ist 2007<br />
(€)<br />
1. PROJEKTARBEIT<br />
1.1. Verbandsentwicklung 187.650,00 188.364,85 192.500,00 177.179,36<br />
1.2. Talententwicklung 191.000,00 179.125,26 203.000,00 198.044,42<br />
1.3. Landesjugendspiele 2.000,00 1.205,41<br />
1.4. Landesseniorensportspiele 500,00<br />
1.5. Sonstige Projekte 500,00 500,00<br />
Summe AUSGABEN PROJEKTARBEIT 379.650,00 367.490,11 398.000,00 376.429,19<br />
2. OHNE FÖRDERUNG<br />
2.1. Wahlveranstaltungen/Feierlichkeiten/Repräsentation 6.000,00 5.574,66 4.000,00 1.632,93<br />
2.2. Ehrungen, Auszeichnungen 1.000,00 2.099,99 1.500,00 2.187,41<br />
2.3. Versicherungen, nicht projektbezogen 2.000,00 1.494,60 1.500,00 1.547,32<br />
2.4. Beiträge an Spitzenverband, DSB etc. 35.000,00 35.503,82 45.700,00 45.701,48<br />
2.5. Sonstige Ausgaben 1.500,00 2.773,48 1.500,00 4.059,28<br />
2.6. besondere Aufgabenstellungen 1<br />
2.7. wirtschaftliche Geschäftsbetriebe 8.000,00 17.927,82 12.000,00 20.294,76<br />
Summe AUSGABEN OHNE FÖRDERUNG 53.500,00 65.374,37 66.200,00 75.423,18<br />
GESAMTAUSGABEN 433.150,00 432.864,48 464.200,00 451.852,37<br />
SALDO (Einnahmen ./. Ausgaben) 6.440,17 18.099,41
Projekt 'Verbandsentwicklung' 2006 + 2007<br />
Verwendungsnachweis<br />
I. zuwendungsfähige AUSGABEN<br />
I. zuwendungsfähige AUSGABEN<br />
Soll 2006<br />
(€)<br />
Projekt 'Talententwicklung' 2006 + 2007<br />
Verwendungsnachweis<br />
Soll 2006<br />
durch LFV<br />
gesamt"<br />
Ist 2006<br />
(€)<br />
Ist 2006<br />
durch LFV<br />
gesamt"<br />
Name<br />
davon<br />
Zuwend.<br />
an Dritte<br />
Finanzabschluss 2006 + 2007<br />
Soll 2007<br />
durch LFV<br />
gesamt"<br />
Fittke/Stolze 23.01.08<br />
Ist 2007<br />
durch LFV<br />
gesamt"<br />
davon<br />
Zuwend.<br />
an Dritte<br />
(€) (€) (€) (€) (€) (€)<br />
1. PERSONALAUSGABEN 114.500,00 112.909,02 124.000,00 120.672,48 1.700,00<br />
2. SACH-/VERWALTUNGSAUSGABEN 76.500,00 66.216,24 79.000,00 77.371,94<br />
2.1. Stützpunkttraining/ -umfeldsicherung 22.000,00 15.000,00 15.000,00 16.000,00 15.000,00 14.000,00<br />
2.2. Lehrgangsausrichtung 17.000,00 18.858,16 22.000,00 23.966,34<br />
2.3. Wettkampfausrichtung 3.000,00 183,35 3.000,00 234,84<br />
2.4. Wettkampf-/ Lehrgangsteilnahme 22.000,00 20.444,76 25.000,00 23.050,79<br />
2.5. Sportmaterial 8.000,00 5.847,34 8.000,00 10.042,26<br />
2.6. Verwaltung/ Beratungen 4.500,00 5.882,63 5.000,00 5.077,71<br />
zuwendungsfähige GESAMTAUSGABEN 191.000,00 179.125,26 203.000,00 198.044,42<br />
II. FINANZIERUNG DER AUSGABEN<br />
1. Eigene/ Sonstige Mittel 51.000,00 36.125,26 18,0% 43.000,00 35.744,42 18,0%<br />
2. Zuwendungen Bund 0,0% 0,0%<br />
3. Zuwendungen Land (SMK) 140.000,00 143.000,00 82,0% 160.000,00 162.300,00 82,0%<br />
3.a davon: Verwendung im LFV 164.125,26 146.600,00<br />
3.b Weiterleitung an Dritte 15.000,00 15.700,00<br />
FINANZIERUNG gesamt 191.000,00 179.125,26 203.000,00 198.044,42<br />
Name<br />
Anteile<br />
(Ist)<br />
Soll 2007<br />
(€)<br />
Ist 2007<br />
(€)<br />
1. PERSONALAUSGABEN 68.000,00 65.385,61 34,7% 70.000,00 63.777,67 36,0%<br />
2. SACH-/VERWALTUNGSAUSGABEN 119.650,00 122.979,24 65,3% 122.500,00 113.401,69 64,0%<br />
2.1. Geschäftsbedarf 2.500,00 2.316,72 2.250,00 2.181,03<br />
2.2. Post-/Fernmeldedienste 16.000,00 17.276,87 17.000,00 17.238,55<br />
2.3. Haltung von Dienstfahrzeugen 10.500,00 14.393,47 12.700,00 11.149,12<br />
2.4. Geräte/Ausstattung 2.000,00 4.190,08 2.000,00 5.134,49<br />
2.5. Bewirtschaftung Räume/Gebäude 8.000,00 7.161,61 4.900,00 3.021,35<br />
2.6. Dienstreisen/Beratungen 6.000,00 5.038,54 6.000,00 6.620,24<br />
2.7. Öffentlichkeitsarbeit 8.000,00 9.179,86 5.500,00 6.055,22<br />
2.8. Wettkampfbetrieb 40.000,00 35.224,86 39.100,00 33.201,66<br />
2.9. Aus- und Fortbildung 26.650,00 28.197,23 33.050,00 28.800,03<br />
2.10. Verwaltungsausgaben durch Dritte<br />
zuwendungsfähige GESAMTAUSGABEN 187.650,00 188.364,85 192.500,00 177.179,36<br />
II. FINANZIERUNG DER AUSGABEN<br />
Fittke/Stolze 23.01.08<br />
1. Eigene/Sonstige Mittel 85.650,00 86.364,85 45,8% 78.100,00 62.779,36 35,4%<br />
2. Zuwendungen Bund 0,0% 0,0%<br />
3. Zuwendungen Land (SMK) 102.000,00 102.000,00 54,2% 114.400,00 114.400,00 64,6%<br />
FINANZIERUNG gesamt 187.650,00 188.364,85 192.500,00 177.179,36<br />
Anteile<br />
(Ist)<br />
7
Finanzplan 2008<br />
Haushalt Landesfachverband - 2008<br />
Plan<br />
I. EINNAHMEN<br />
8<br />
Soll 2007<br />
(€)<br />
Ist 2007<br />
(€)<br />
Name Fittke/Stolze - 21.04.2008<br />
Soll 2008<br />
(€)<br />
1. EIGENE EINNAHMEN<br />
1.1. Anfangsbestand/ Rücklagenentnahme 10.300,00 28.300,00<br />
1.2. Mitgliedsbeiträge 30.000,00 29.200,00 30.000,00<br />
1.3. Aufnahmegebühren/ Umlagen 4.000,00 5.025,00 4.000,00<br />
1.4. Spenden 5.700,00 4.500,00<br />
1.5. Zinsen/ Miete/ Pacht 3.000,00 3.458,68 3.000,00<br />
1.6. TN-Gebühren Aus-/ Fortbildung 28.000,00 29.788,00 28.000,00<br />
1.7. TN-Gebühren sportliche Veranstaltungen 62.000,00 60.467,00 62.000,00<br />
1.8. Sportleranteile Lehrgänge/ Wettkämpfe 7.500,00 9.571,00 8.000,00<br />
1.9. Paß-/ Lizenzgebühren 12.000,00 13.644,65 12.000,00<br />
1.10. Strafen/ Werbegebühren 4.000,00 6.445,28 4.000,00<br />
1.11. Nutzungsgebühren/ Org.-/ Druckmaterialien<br />
1.12. Eintrittsgelder sportliche Veranstaltungen<br />
4.000,00 3.574,16 4.000,00<br />
1.13. Sonstige Einnahmen 2.000,00 1.664,33 2.000,00<br />
1.14. besondere Aufgabenstellungen 1<br />
6,68<br />
1.15. wirtschaftliche Geschäftsbetriebe 20.000,00 23.807,00 31.500,00<br />
Summe EIGENE EINNAHMEN 186.800,00 192.351,78 221.300,00<br />
2. ZUWENDUNGEN<br />
2.1. Verbandsentwicklung 114.400,00 114.400,00 114.700,00<br />
2.2. Talententwicklung 160.000,00 162.300,00 160.000,00<br />
2.3. Landesjugendspiele 1.000,00 900,00<br />
2.4. Landesseniorensportspiele 500,00<br />
2.5. Sonstige Zuwendungen 2.000,00<br />
Summe ZUWENDUNGEN 277.400,00 277.600,00 275.200,00<br />
GESAMTEINNAHMEN 464.200,00 469.951,78 496.500,00<br />
II. AUSGABEN<br />
Soll 2007<br />
(€)<br />
Ist 2007<br />
(€)<br />
Soll 2008<br />
(€)<br />
1. PROJEKTARBEIT<br />
1.1. Verbandsentwicklung 192.500,00 177.179,36 205.300,00<br />
1.2. Talententwicklung 203.000,00 198.044,42 204.000,00<br />
1.3. Landesjugendspiele 2.000,00 1.205,41<br />
1.4. Landesseniorensportspiele 500,00<br />
1.5. Sonstige Projekte 500,00 500,00<br />
Summe AUSGABEN PROJEKTARBEIT 398.000,00 376.429,19 410.300,00<br />
2. OHNE FÖRDERUNG<br />
2.1. Wahlveranstaltungen/Feierlichkeiten/Repräsentation 4.000,00 1.632,93 5.000,00<br />
2.2. Ehrungen, Auszeichnungen 1.500,00 2.187,41 1.500,00<br />
2.3. Versicherungen, nicht projektbezogen 1.500,00 1.547,32 1.500,00<br />
2.4. Beiträge an Spitzenverband, DSB etc. 45.700,00 45.701,48 45.700,00<br />
2.5. Sonstige Ausgaben 1.500,00 4.059,28 3.000,00<br />
2.6. besondere Aufgabenstellungen 1<br />
2.7. wirtschaftliche Geschäftsbetriebe 12.000,00 20.294,76 29.500,00<br />
Summe AUSGABEN OHNE FÖRDERUNG 66.200,00 75.423,18 86.200,00<br />
GESAMTAUSGABEN 464.200,00 451.852,37 496.500,00<br />
SALDO (Einnahmen ./. Ausgaben) 18.099,41<br />
Ist 2008<br />
(€)<br />
Ist 2008<br />
(€)
Projekt 'Verbandsentwicklung' - 2008<br />
Plan<br />
I. zuwendungsfähige AUSGABEN<br />
Soll 2007<br />
(€)<br />
Ist 2007<br />
(€)<br />
Name<br />
Anteile<br />
(Ist)<br />
Soll 2008<br />
(€)<br />
1. PERSONALAUSGABEN 70.000,00 63.777,67 36,0% 70.000,00 34,1%<br />
2. SACH-/VERWALTUNGSAUSGABEN 122.500,00 113.401,69 64,0% 135.300,00 65,9%<br />
2.1. Geschäftsbedarf 2.250,00 2.181,03 2.400,00<br />
2.2. Post-/Fernmeldedienste 17.000,00 17.238,55 13.500,00<br />
2.3. Haltung von Dienstfahrzeugen 12.700,00 11.149,12 29.200,00<br />
2.4. Geräte/Ausstattung 2.000,00 5.134,49 3.500,00<br />
2.5. Bewirtschaftung Räume/Gebäude 4.900,00 3.021,35 3.500,00<br />
2.6. Dienstreisen/Beratungen 6.000,00 6.620,24 6.300,00<br />
2.7. Öffentlichkeitsarbeit 5.500,00 6.055,22 4.500,00<br />
2.8. Wettkampfbetrieb 39.100,00 33.201,66 39.000,00<br />
2.9. Aus- und Fortbildung 33.050,00 28.800,03 33.400,00<br />
zuwendungsfähige GESAMTAUSGABEN 192.500,00 177.179,36 205.300,00<br />
II. FINANZIERUNG DER AUSGABEN<br />
1. Eigene/Sonstige Mittel 78.100,00 62.779,36 35,4% 90.600,00 44,1%<br />
2. Zuwendungen Bund 0,0% 0,0%<br />
3. Zuwendungen Land (SMK) 114.400,00 114.400,00 64,6% 114.700,00 55,9%<br />
FINANZIERUNG gesamt 192.500,00 177.179,36 205.300,00<br />
Projekt 'Talententwicklung' - 2008<br />
Plan<br />
I. zuwendungsfähige AUSGABEN<br />
Soll 2007<br />
durch LFV<br />
gesamt<br />
Ist 2007<br />
durch LFV<br />
gesamt<br />
davon<br />
Zuwend.<br />
an Dritte<br />
Fittke/Stolze - 31.03.2008<br />
Name<br />
Soll 2008<br />
durch LFV<br />
gesamt<br />
Anteile<br />
(Soll)<br />
davon<br />
Zuwend.<br />
an Dritte<br />
Finanzplan 2008<br />
Ist 2008<br />
(€)<br />
Ist 2008<br />
durch LFV<br />
gesamt<br />
Anteile<br />
(Ist)<br />
davon<br />
Zuwend.<br />
an Dritte<br />
(€) (€) (€) (€) (€) (€) (€)<br />
1. PERSONALAUSGABEN 124.000,00 120.672,48 1.700,00 127.000,00 62,3%<br />
2. SACH-/VERWALTUNGSAUSGABEN 79.000,00 77.371,94 77.000,00 37,7%<br />
2.1. Stützpunkttraining/ -umfeldsicherung 16.000,00 15.000,00 14.000,00 16.000,00 16.000,00<br />
2.2. Lehrgangsausrichtung 22.000,00 23.966,34 23.000,00<br />
2.3. Wettkampfausrichtung 3.000,00 234,84 3.000,00<br />
2.4. Wettkampf-/ Lehrgangsteilnahme 25.000,00 23.050,79 25.200,00<br />
2.5. Sportmaterial 8.000,00 10.042,26 4.000,00<br />
2.6. Verwaltung/ Beratungen 5.000,00 5.077,71 5.800,00<br />
zuwendungsfähige GESAMTAUSGABEN 203.000,00 198.044,42 204.000,00<br />
II. FINANZIERUNG DER AUSGABEN<br />
1. Eigene/ Sonstige Mittel 43.000,00 35.744,42 18,0% 44.000,00 21,6%<br />
2. Zuwendungen Bund 0,0% 0,0%<br />
3. Zuwendungen Land (SMK) 160.000,00 162.300,00 82,0% 160.000,00 78,4%<br />
3.a davon: Verwendung im LFV 146.600,00 144.000,00<br />
3.b Weiterleitung an Dritte 15.700,00 16.000,00<br />
FINANZIERUNG gesamt 203.000,00 198.044,42 204.000,00<br />
Fittke/Stolze - 25.11.2007<br />
9
Vermögensübersicht 2006 + 2007<br />
VERMÖGENSÜBERSICHT 2006<br />
Stand 01.01.2006: 44.563,98 Euro<br />
Kasse: 633,62 Euro<br />
Bank: 41.852,11 Euro<br />
Forderungen: 2.078,25 Euro<br />
Stand 31.12.2006: 50.281,85 Euro<br />
Kasse 195,12 Euro<br />
Bank: 49.166,14 Euro<br />
Forderungen: 920,59 Euro<br />
Mittelverwendung des Vermögens zum 01.01.2007:<br />
1. Rücklagen Personalkosten<br />
(zeitnahe Verwendung 2007) 5.681,85 Euro<br />
2. Betriebs<strong>mit</strong>telrücklage<br />
(zeitnahe Mittelverwendung 2007) 22.200,00 Euro<br />
Eigenanteil für Förder<strong>mit</strong>tel des Landessportbundes Sachsen<br />
Erhöhung Beitragszahlung an Spitzenfachverband<br />
3. Rücklagen für Buskauf 2007/08 22.400,00 Euro<br />
VERMÖGENSÜBERSICHT 2007<br />
Stand 01.01.2007: 50.281,85 Euro<br />
Kasse 195,12 Euro<br />
Bank: 49.166,14 Euro<br />
Forderungen: 920,59 Euro<br />
Stand 31.12.2007: 68.381,26 Euro<br />
Kasse 15,19 Euro<br />
Bank: 68.319,66 Euro<br />
Forderungen: 46,41 Euro<br />
Mittelverwendung des Vermögens zum 01.01.2008:<br />
1. Rücklagen Personalkosten<br />
(zeitnahe Verwendung 2008) 2.081,26 Euro<br />
2. Betriebs<strong>mit</strong>telrücklage<br />
(zeitnahe Mittelverwendung 2008) 22.300,00 Euro<br />
Eigenanteil für Förder<strong>mit</strong>tel des LSB Sachsen (Rücklagenentnahme)<br />
Erhöhung Beitragszahlung an Spitzenfachverband<br />
3. Rücklagen für Buskauf Halle 2008 22.000,00 Euro<br />
Rücklagen für Buskauf Beach 2008 22.000,00 Euro<br />
10
Anträge zum<br />
Hinweis zu folgenden Änderungsanträgen<br />
Anträge<br />
außerordentlichen Verbandstag<br />
14. Juni 2008<br />
in Pirna<br />
Die Originale der Anträge können in der Geschäftsstelle des SSVB eingesehen werden.<br />
Sie wurden hier nur stilistisch und redaktionell angepasst und entsprechend der Reihenfolge<br />
der Ordnungen und Punkte sortiert.<br />
- alle zu streichenden Textpassagen sind kursiv und durchgestrichen<br />
- alle neu hinzukommenden Textpassagen sind fett und unterstrichen dargestellt.<br />
Alle Beschlüsse treten ab 01. Juli 2008 in Kraft.<br />
11
Anträge auf Satzungsänderung<br />
SATZUNG DES SÄCHSISCHEN SPORTVERBANDES VOLLEYBALL e.V.<br />
I Allgemeine Bestimmungen<br />
§1 Name, Rechtsform, Sitz, Zugehörigkeit<br />
§2 Gemeinnützigkeit<br />
§3 Aufgaben<br />
§4 Rechtsgrundlage<br />
§5 Gliederung<br />
§5A Dopingklausel<br />
§5B Geschäftsjahr und Spieljahr<br />
...<br />
§27 Das Geschäftsjahr<br />
...<br />
12<br />
Antragsteller: Vorstand<br />
Antragsteller: Vorstand<br />
§1 Name, Rechtsform, Sitz, Zugehörigkeit<br />
(1) Der Sächsische <strong>Sportverband</strong> <strong>Volleyball</strong> hat seinen Sitz in Leipzig und ist als rechtsfähige<br />
Vereinigung in das dortige Kreisregister eingetragen. Der am 23.06.1990 gegründete<br />
Verband trägt den Namen „Sächsischer <strong>Sportverband</strong> <strong>Volleyball</strong> e.V.“, nachfolgend<br />
„SSVB“ genannt. Er verfolgt ausschließlich und un<strong>mit</strong>telbar gemeinnützige Zwecke<br />
im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des<br />
Verbandes ist die Förderung und Organisation des <strong>Volleyball</strong>sports in Sachsen.<br />
(2) Sitz und Gerichtsstand ist Leipzig.<br />
(2)(3) Der SSVB ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen (LSB Sachsen) und des Deutschen<br />
<strong>Volleyball</strong>-Verbandes (DVV).<br />
Antragsteller: Vorstand<br />
§2 Gemeinnützigkeit<br />
(2) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder<br />
erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.<br />
Antragsteller: Vorstand und Landesausschuss BFS<br />
§4 Rechtsgrundlage<br />
(2) Die Rechtsgrundlage ist in dieser Satzung sowie in den nachstehend genannten Ordnungen<br />
zusammengefasst:<br />
j) a) Landesspielordnung<br />
l) b) Sachsenligaspielordnung<br />
g) c) Landespokalspielordnung<br />
m) d) Spielerpassordnung<br />
e) Landesjugendspielordnung<br />
b) f) Landesbeachvolleyballordnung<br />
c) g) Landesbreiten- und Freizeitspielordnung<br />
d) h) Landesfinanzordnung
i) Landesschiedsrichterordnung<br />
f) j) Landeslehrordnung<br />
h) k) Landesrechtsordnung<br />
k) l) Landeswerbeordnung<br />
a) Landesauszeichnungsordnung<br />
m) Landesehrungsordnung<br />
Antragsteller: Vorstand<br />
neu:<br />
§5A Dopingklausel<br />
(1) Der SSVB verpflichtet sich, das Doping <strong>mit</strong> allen zur Verfügung stehenden Mitteln<br />
zu bekämpfen und für Maßnahmen einzutreten, die den Gebrauch von verbotenen<br />
leistungssteigernden Substanzen unterbinden. Die Verwendung von<br />
Doping-Substanzen im Sport ist verboten. Für alle Sportler, sowie sämtliche<br />
Hilfspersonen gelten die Rahmenrichtlinien zur Bekämpfung des Dopings des<br />
DOSB und die Anti-Dopingordnung des DVV in der jeweils aktuellen Fassung.<br />
Für die Unterrichtung über die Rahmenrichtlinien des DOSB und die Anti-Dopingordnung<br />
des DVV, die Organisation und Durchführung von Doping-Kontrollen<br />
ist der Verbands-Anti-Dopingbeauftragte des SSVB zuständig. Dieser wird<br />
vom Vorstand berufen. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Wiederberufung ist<br />
jederzeit möglich.<br />
§27 Geschäftsjahr<br />
§5B Geschäftsjahr und Spieljahr<br />
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.<br />
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
(2) Das Spieljahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.<br />
Antragsteller: Vorstand<br />
Antragsteller: Vorstand<br />
§6 Mitglieder<br />
(2) Persönliche Mitglieder sind Mitglieder des Präsidiums, der Vorsitzende des Verbandsschiedsgerichtes,<br />
die Kassenprüfer, der Ehrenpräsident und die Ehren<strong>mit</strong>glieder.<br />
§8 Erlöschen der Mitgliedschaft<br />
(1) Die Mitgliedschaft im SSVB erlischt<br />
a) durch Austritt<br />
b) durch Ausschluss<br />
c) durch Tod persönlicher Mitglieder<br />
d) bei Auflösung des Vereins.<br />
Anträge auf Satzungsänderung<br />
Antragsteller: Vorstand<br />
13
Anträge auf Satzungsänderung<br />
14<br />
Antragsteller: Vorstand<br />
§9 Rechte und Pflichten<br />
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet:<br />
...<br />
b) den jährlichen Vereinsbeitrag und den die für die Durchführung der Aufgaben des<br />
SSVB und des DVV zu erbringenden finanziellen Beitrag Beiträge fristgerecht zu<br />
leisten., deren Höhe und Erhebungsweise vom Verbandstag oder Hauptausschuss<br />
beschlossen wird<br />
Antragsteller: Vorstand<br />
§13 Stimmrecht und Beschlussfassung<br />
(1) Das Stimmrecht verteilt sich wie folgt:<br />
a) Die persönlichen Mitglieder des SSVB (außer die <strong>mit</strong> Ausnahme der Vorsitzenden<br />
der Bezirksvorstände) haben je eine Stimme.<br />
b) Die Vorsitzenden der Bezirksvorstände haben in der Gesamtsumme insgesamt 10<br />
Stimmen, die sich untereinander. Diese werden vom Vorstand des SSVB prozentual<br />
nach der Anzahl der Mitgliedsvereine im Bezirk festgelegt verteilen. Die<br />
jeweiligen Stimmen werden vom Vorstand des SSVB er<strong>mit</strong>telt. Die Bezirksvorstände<br />
üben ihr Jeder Bezirksvorstand übt sein Stimmrecht durch den Vorsitzenden<br />
oder einem von ihm schriftlich beauftragten Vertreter aus und kann seine.<br />
Sie können jeweils ihre Stimmen nur einheitlich abgeben.<br />
c) Die Vorsitzenden der Kreis-/Stadtvorstände haben in der Gesamtsumme insgesamt<br />
40 Stimmen, die sich untereinander. Diese werden vom Vorstand des SSVB prozentual<br />
nach der Anzahl der Mitgliedsvereine im jeweiligen Kreis/Stadt festgelegt<br />
verteilen. Die jeweiligen Stimmen werden vom Vorstand des SSVB er<strong>mit</strong>telt.<br />
Die Jeder Kreis-/Stadtvorstandvorstände üben ihr übt sein Stimmrecht<br />
durch den Vorsitzenden oder einem von ihm schriftlich beauftragten Vertreter aus<br />
und kann seine. Sie können jeweils ihre Stimmen nur einheitlich abgeben.<br />
d) Die Präsidenten bzw. Vorsitzenden von Vereinen, deren Mannschaften im<br />
laufenden Spieljahr in der 1. oder 2. Bundesliga spielen, haben je eine<br />
Stimme.<br />
(2) Persönliche Stimmen persönlicher Mitglieder sind nicht übertragbar. In den Fällen<br />
des Absatzes (1) b) bis d) ist eine Übertragung des Stimmrechts nur<br />
auf Grund einer schriftlichen Vollmacht zulässig.<br />
Antragsteller: Vorstand<br />
§14 Aufgaben<br />
(2) Er beschließt über:<br />
...<br />
d) die Genehmigung der Haushaltabschlüsse im Berichtszeitraum der vergangenen<br />
Geschäftsjahre<br />
e) Genehmigung des Haushaltes für das laufende Geschäftsjahr<br />
e) f) die Wahl der Kassenprüfer<br />
f) g) die Wahl des Vorsitzenden des Verbandsschiedsgerichts<br />
h) Wahl von Ehrenpräsidenten und Ernennung von Ehren<strong>mit</strong>gliedern gemäß<br />
Landesehrungsordnung
g) i) die Verabschiedung und Änderung der Satzung<br />
h) j) die Verabschiedung von Ordnungen, deren Änderungen sowie Genehmigung ihrer<br />
Änderungen<br />
i) k) die Erledigung der eingebrachten Anträge<br />
j) l) die Festlegung der finanziellen Leistungen der Mitglieder<br />
k) m) den Ausschluss von Mitgliedern<br />
l) n) die Auflösung des SSVB.<br />
(3) Die Aufgaben in § 14 (2) a, b, c, e, f, g, i, k dürfen keinem anderen Organ übertragen<br />
werden.<br />
Antragsteller: Vorstand<br />
§17 Termin, Zusammensetzung, Aufgaben<br />
(4) Aufgaben des Hauptausschusses:<br />
...<br />
g) Wahl von Ehrenpräsidenten und Ernennung von Ehren<strong>mit</strong>gliedern gemäß<br />
Landesehrungsordnung<br />
g) h) Verabschieden von Ordnungen für den SSVB<br />
§22 Bestehende Ausschüsse:<br />
(1) Es bestehen folgende Ausschüsse:<br />
...<br />
k) Landesfinanzausschuss.<br />
Anträge auf Satzungsänderung<br />
Antragsteller: Vorstand und Landesausschuss BFS<br />
Antragsteller: Landesrechtsausschuss<br />
F) DAS VERBANDSSCHIEDSGERICHT<br />
§23 Zusammensetzung, Aufgaben<br />
(2) Mitglieder des Verbandsschiedsgerichtes dürfen an Entscheidungen nicht <strong>mit</strong>wirken, wenn<br />
sie Angehöriger eines einer beteiligten Mitglieds Partei sind oder in ihrer Person Gründe<br />
der Ausschließung oder Ablehnung entsprechend § 41, 42 ZPO vorliegen. Im<br />
Bedarfsfall bestellt der Vorstand ein unabhängiges Gericht. Darf der Vorsitzende an der<br />
Entscheidung nicht <strong>mit</strong>wirken, übernimmt der älteste Beisitzer den Vorsitz.<br />
Im Bedarfsfalle (Landesrechtsordnung, Punkt 7.6) kann befristet oder dauerhaft Im Bedarfsfall<br />
beruft der Vorstand einen Ersatzbeisitzer, der vom Präsidium zu bestätigen<br />
ist. <strong>mit</strong> vollem Stimmrecht berufen werden.<br />
(3) ....<br />
(4) Aufgaben des Verbandsschiedsgerichts sind:<br />
a) Überwachung der inhaltlichen Gestaltung von Beschlüssen und Ordnungen der Organe<br />
des SSVB unter Beachtung der in 3 a) bis d) genannten Rechtsgrundlagen<br />
b) Verhandlung der Widersprüche und Proteste die Entscheidung von Streitigkeiten<br />
zwischen Mitgliedern des SSVB, zwischen Mitgliedern und Organen des<br />
SSVB sowie zwischen Organen des SSVB oder Dritten gegen Beschlüsse und<br />
Ordnungen des SSVB<br />
c) die Feststellung und Ahndung von Verstößen gegen die Satzung oder Ordnungen<br />
des SSVB durch den SSVB oder seine Organe auf Landesebene<br />
15
Anträge auf Satzungsänderung<br />
c) d) Verhandlung von Widersprüchen und Protesten Anträgen gegen Entscheidungen<br />
Urteile der Organe des SSVB, die Mitgliederrechte einschränken, Nachteile im<br />
Spielverkehr oder Geldbußen beinhalten in letzter und endgültiger Instanz im SSVB<br />
d) e) Erarbeitung von Empfehlungen für eventuell notwendige Änderungen von Beschlüssen<br />
und Ordnungen des SSVB.<br />
(5) Voraussetzung für das Tätigwerden des Verbandsschiedsgerichts bei Widersprüchen und<br />
Protesten ist sein Aufruf durch schriftlichen Antrag in 3-facher Ausfertigung und eine Hinterlegungsgebühr<br />
von 250,- Euro auf das Konto des SSVB.<br />
16<br />
Antragsteller: Vorstand<br />
G) DIE KASSENPRÜFER<br />
§24 Wahl und Aufgaben<br />
(4) Sie haben pro Kalenderjahr mindestens eine Prüfung vorzunehmen. Der Prüfungsbericht<br />
ist dem Hauptausschuss bzw. Verbandstag schriftlich vorzulegen.
Vorwort zum Antrag vom Landesrechtsausschuss<br />
Anträge zur Landesspielordnung<br />
Der Landesrechtsausschuss hat die Landesspielordnung und die Landesrechtsordnung überarbeitet<br />
und bittet um Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen.<br />
Landespielordnung (LSO)<br />
Anlass und Ausgangspunkt der Überarbeitung war, dass die Übersichtlichkeit und Lesbarkeit der<br />
LSO durch diverse Änderungen in der Vergangenheit zunehmend beeinträchtigt ist. So sind gleiche<br />
Sachverhalte an verschiedenen Stellen mehrfach und zum Teil unterschiedlich geregelt. Wesentliches<br />
Anliegen war daher, die Sachverhalte systematisch zu ordnen, sie im richtigen Zusammenhang<br />
zu regeln und auf einheitliche Begrifflichkeiten zu achten. Ferner wurden Hinweise auf<br />
Regelungen in anderen Ordnungen des SSVB oder überregionale Vorschriften gestrichen, um die<br />
Regelungen der LSO auf die eigenen Inhalte zu beschränken.<br />
Inhaltliche Veränderungen beschränken sich im Wesentlichen auf Änderungen oder zusätzliche<br />
Regelungen von Zuständigkeiten, die sich in der Praxis bereits etabliert haben.<br />
Umfangreichere Änderungen haben erfahren:<br />
Punkt 4.4: Die Norm wurde nach Tatbeständen neu geordnet. Ihr Regelungsinhalt bleibt jedoch<br />
grundsätzlich erhalten.<br />
Neu aufgenommen wurde der Tatbestand des Spielverlustes bei Teilnahme eines<br />
Spielers <strong>mit</strong> zwei Spielerpässen oder gefälschtem Spielerpass (Punkt 4.4.1 d (2)<br />
neu), der bisher in Punkt 6.9 geregelt ist.<br />
Hebt der Staffelleiter bei unverschuldetem Nichtantreten oder Verspätung die Entscheidung<br />
über den Spielverlust auf, setzt er einen neuen Spieltermin innerhalb von<br />
30 Tagen an. Die Regelung der Neuansetzung wurde in Punkt 16.6 der bisherigen<br />
LSO gestrichen und unter Punkt 4.4.3 neu eingefügt.<br />
Punkt 10: In den Zusammenhang der Auf- und Abstiegsregelungen wurde das Zurückziehen<br />
einer Mannschaft integriert, das bisher auch in Punkt 4.4 geregelt ist. Die Regelungen<br />
zum überregionalen Spielverkehr wurden gestrichen bis auf die Voraussetzungen<br />
des Auf- und Abstiegs aus der/in die Sachsenliga.<br />
Punkt 17: Auch dieser Punkt wurde grundsätzlich neu geordnet. Die Punkte 17.1 und 17.2 beinhalten<br />
Regelungen über Proteste gegen Entscheidungen im Spielverkehr, während<br />
die Punkte 17.3 und 17.4 die Strafbefugnisse im Spielverkehr vorsehen. In 17.9 wird<br />
klargestellt, dass alle Entscheidungen Rechts<strong>mit</strong>telbelehrungen enthalten sollen.<br />
Bei den vorgeschlagenen Änderungen in der Satzung des SSVB, der Landespokalspielordnung<br />
sowie der Spielerpassordnung handelt es sich um Folgeänderungen, die aus der Überarbeitung<br />
der Landespiel- und der Landesrechtordnung resultieren.<br />
Anne Kaczerowsky<br />
Vorsitzende des Landesrechtsausschusses<br />
17
Anträge zur Landesspielordnung<br />
LANDESSPIELORDNUNG<br />
18<br />
Antragsteller: Landesrechtsausschuss<br />
1. Einleitung<br />
1.1 Die Landesspielordnung regelt den Spielverkehr der <strong>Volleyball</strong>mannschaften im Bereich<br />
des Sächsischen <strong>Sportverband</strong>es <strong>Volleyball</strong> (SSVB) <strong>mit</strong> Ausnahme des überregionalen<br />
Spielverkehrs, für den besondere Bestimmungen gelten.<br />
1.2 Für den internationalen Spielverkehr und den internationalen Spielertransfer gelten die<br />
Regelungen der FIVB und der CEV, denen alle Vereine und Spieler des SSVB nach Maßgabe<br />
der Bestimmungen der Bundesspielordnung und in Ergänzung dazu dieser Ordnung<br />
unterliegen.<br />
1.3 Zusammensetzung des Landesspielausschusses (LSA)<br />
Der Landesspielausschuss (LSA) setzt sich zusammen aus:<br />
– Landesspielwart als Vorsitzender<br />
– Bezirksspielwart Dresden<br />
– Bezirksspielwart Leipzig<br />
– Bezirksspielwart Chemnitz<br />
– Bezirksspielwart Ostsachsen<br />
1.4 Staffelleiter der Sachsenliga und der Sachsenklassen können zu den Beratungen hinzugezogen<br />
werden.<br />
1.5 Für die Sachsenliga gilt zusätzlich die Sachsenligaspielordnung. des SSVB.<br />
2. Das Spieljahr<br />
2.1 Das Spieljahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni jeden Jahres.<br />
2.2 Der Spielausschuss Landesspielausschuss gibt in jedem Spieljahr die Durchführungsbestimmung<br />
bekannt.<br />
3. Spielverkehr<br />
3.1 Der Spielverkehr des SSVB gliedert sich in:<br />
– Meisterschaftsspiele (Pflichtspiele)<br />
– Pokalspiele, Aufstiegsspiele (Pflichtspiele nach der Meldung)<br />
– Repräsentationsspiele (Spiele <strong>mit</strong> Auswahlmannschaften des SSVB auf Landes-,<br />
Bundes- bzw. überregionaler Ebene)<br />
– Freundschaftsspiele (freiwillige Vereinsspiele auf nationaler bzw. internationaler<br />
Ebene)<br />
– sonstige Veranstaltungen (Freizeitsport, Mixspielverkehr, Beach-<strong>Volleyball</strong>, Mini-<br />
<strong>Volleyball</strong>, Schulmeisterschaften)<br />
3.2 Für Pflichtspiele ist der Landesspielausschuss zuständig,.<br />
Bei bei Repräsentationsspielen<br />
– auf internationaler Ebene in übergeordneter Instanz das Präsidium<br />
– des Jugendkaders die Sächsische <strong>Volleyball</strong>jugend des SSVB,<br />
Bei bei Freundschafts- und sonstigen Spielen der jeweilige Veranstalter.<br />
3.3 An Pflichtspielen können sich alle Vereine beteiligen, die Mitglied im SSVB sind.<br />
3.4 Freundschaftsspiele, die Mannschaften ab Regionalliga aufwärts in Deutschland<br />
gegen ausländische Mannschaften ausgetragen werden austragen, bedürfen der<br />
Genehmigung des DVV. Diese ist über die Geschäftsstelle des SSVB zu beantragen. Die<br />
Gebühr des DVV beträgt bei Einzelspielen 10,- € und bei Turnieren 5,- € pro ausländischer<br />
Mannschaft.<br />
Diese Regelung gilt nur, wenn Mannschaften ab Regionalliga aufwärts teilnehmen. Spiele<br />
von Mannschaften niedrigerer Spielklassen sind über den SSVB beim DVV anzumelden.
Anträge zur Landesspielordnung<br />
3.5 Veranstalter der Sächsischen Meisterschaften ist der SSVB. Der Vorstand kann auf<br />
Vorschlag des Landesspiel- und Landesjugendspielwartes die Austragung einem Verein<br />
übertragen.<br />
3.6 Bei allen Spielen haben die Mannschaften in einheitlicher Spielerkleidung anzutreten,<br />
wobei darauf zu achten ist, dass sich die Mannschaften farblich unterscheiden.<br />
Die Spielerkleidung hat den internationalen Spielregeln zu entsprechen.<br />
4. Durchführung<br />
4.1 Alle Pflichtspiele auf Landesebene sind getrennt nach Geschlechtern und nach den<br />
Internationalen <strong>Volleyball</strong>-Spielregeln unter Leitung lizenzierter Schiedsrichter durchzuführen.<br />
Nur In den Spielklassen bis zur Bezirksliga kann in besonderen Ausnahmefällen<br />
kann ( <strong>mit</strong> Zustimmung des zuständigen Spielwartes und bei entsprechender<br />
Ausschreibung) auf 2 Sätze abgewichen werden.<br />
4.2 Zur Er<strong>mit</strong>tlung der Rangfolge in den Spielrunden und bei Turnieren erhalten gewinnende<br />
Mannschaften 2 Pluspunkte (2:0), verlierende oder nicht angetretene Mannschaften 2<br />
Minuspunkte (0:2).<br />
Bei Punktgleichheit von zwei oder mehreren Mannschaften entscheidet über die Platzierung<br />
zunächst das Satzverhältnis (Subtraktionsverfahren). Bei gleicher Satzdifferenz<br />
zählt die Anzahl der gewonnenen Sätze.<br />
Bei Punktgleichheit und gleichem Satzverhältnis von 2 oder mehreren Mannschaften<br />
entscheidet das Ballverhältnis über die Platzierung (Subtraktionsverfahren). Bei gleicher<br />
Balldifferenz entscheidet die Anzahl der gewonnenen Bälle.<br />
Bei Punktgleichheit, gleichem Satz- und Ballverhältnis von 2 oder mehreren Mannschaften<br />
müssen diese Mannschaften noch einmal gegeneinander spielen.<br />
4.3 Spielleiter<br />
Wird für den Spielverkehr außerhalb von Staffeln (z.B. Aufstiegsturniere) ein<br />
Spielleiter eingesetzt, gelten die Regelungen der LSO über Staffelleiter entsprechend.<br />
4.3 4.4 Spielverlust<br />
4.3.1 Ist eine Mannschaft 15 Minuten nach der in der Ausschreibung festgesetzten Zeit nicht<br />
oder nicht vollständig angetreten, muss der Schiedsrichter auf Spielverlust für die nicht<br />
angetretene Mannschaft <strong>mit</strong> 0 : 2 Punkten, 0 : 3 Sätzen und 0 : 75 Bällen erkennen, es<br />
sei denn, die gegnerische Mannschaft ist <strong>mit</strong> der Verzögerung oder Verschiebung einverstanden.<br />
Für Spiele, die in Turnierform (Dreierturnier ) ausgetragen werden, ist der<br />
Spielbeginn für das zweite Spiel eine Stunde, für die weiteren Spiele eine halbe Stunde<br />
nach der festgesetzten Zeit anzunehmen. Der Staffel- oder Spielleiter hat nach Absatz<br />
1 Satz 1 zu verfahren, wenn eine Mannschaft ein Spiel ohne Zustimmung des Gegners<br />
und des Staffelleiters/Spielleiters absagt.<br />
Die Entscheidung über den Spielverlust sowie Geldstrafe ist nach Rücksprache <strong>mit</strong> dem<br />
zuständigen Spielwart aufzuheben, wenn Ausbleiben, Unvollständigkeit oder Verspätung<br />
nachweislich unverschuldet waren.<br />
4.3.2 Auf Spielverlust <strong>mit</strong> Wertung 0 : 2 Punkte, 0 : 3 Sätze und 0 : 75 Bälle muss gegen diejenige<br />
Mannschaft erkannt werden, für die ein Spieler an Pflichtspielen teilnimmt, der<br />
4.4.1 Der Staffelleiter hat auf Spielverlust <strong>mit</strong> 0 : 2 Punkten, 0 : 3 Sätzen und 0 : 75<br />
Bällen gegen eine Mannschaft zu entscheiden,<br />
a) die 15 Minuten nach der in der Ausschreibung festgesetzten Zeit nicht<br />
angetreten ist. Es sei denn, die gegnerische Mannschaft ist <strong>mit</strong> der<br />
Verzögerung oder Verschiebung innerhalb des Spieltages einverstanden.<br />
Für Meisterschaftsspiele, die in Turnierform ausgetragen werden,<br />
ist der Spielbeginn für das zweite Spiel eine Stunde, für die weiteren<br />
19
Anträge zur Landesspielordnung<br />
Spiele eine halbe Stunde nach Ende des vorher angesetzten Spieles<br />
anzunehmen<br />
b) die ein Spiel ohne Zustimmung des Gegners und des Staffelleiters absagt<br />
c) die mehr als die zugelassene Anzahl von Nicht-EU-Spielern in den<br />
Spielberichtsbogen einträgt<br />
d) für die ein Spieler an Pflichtspielen teilnimmt, der<br />
a) (1) ohne Passstellenvermerk ist,<br />
b) (2) ohne gültige Spielberechtigung für eine bestimmte Mannschaft in der<br />
bestimmten Leistungsklasse ist:,<br />
– Staffelleitervermerk fehlt oder ist nicht mehr gültig,<br />
– Spieler <strong>mit</strong> Staffelleitervermerk für eine niedrigere Spielklasse wird in<br />
einem der ersten beiden Meisterschaftsspiele eingesetzt,<br />
– Spieler <strong>mit</strong> Staffelleitervermerk für eine höhere Leistungsklasse bzw.<br />
Spieler <strong>mit</strong> Eintrag in eine Mannschaftsmeldeliste einer Mannschaft der<br />
Bundesliga wird in einer niedrigeren Leistungsklasse eingesetzt,<br />
– Spieler <strong>mit</strong> zwei Spielerpässen oder gefälschtem Spielerpass,<br />
(3) nicht im Spielberichtsbogen aufgeführt ist oder , <strong>mit</strong> falscher bzw. oder<br />
ohne Trikotnummer im Spielberichtsbogen eingetragen ist,<br />
(4) als Libero eingesetzt wurde und nicht in der Liberozeile des Spielberichtsbogens<br />
eingetragen ist. Dies gilt nur, wenn die maximale Spieleranzahl<br />
dadurch überschritten wurde. Sonst wird dies als Protokollfehler<br />
gemäß Strafenkatalog geahndet.<br />
c) (5) einer Sperre unterliegt, gegen das Dopingverbot verstoßen hat oder<br />
vorläufig gesperrt ist.<br />
Trägt oder setzt eine Mannschaft mehr als die zugelassene Anzahl von Nicht-<br />
EU-Spielern ein, wird ebenfalls auf Spielverlust <strong>mit</strong> o.g. Wertung entschieden.<br />
Für die andere beteiligte Mannschaft erfolgt die Wertung des Spieles als gewonnen<br />
<strong>mit</strong> obiger umgekehrter Wirkung.<br />
Stellt der Schiedsrichter einen Mangel fest, weist er die betreffende Mannschaft<br />
darauf hin. Diese kann sich nicht auf das Fehlen eines Hinweises berufen.<br />
4.4.2 Für die andere beteiligte Mannschaft erfolgt die Wertung des Spieles als gewonnen<br />
<strong>mit</strong> 2 : 0 Punkten, 3 : 0 Sätzen und 75 : 0 Bällen.<br />
4.4.3 Der Staffelleiter hat die Entscheidung über den Spielverlust sowie die Geldstrafe<br />
nach Rücksprache <strong>mit</strong> dem zuständigen Spielwart aufzuheben, wenn<br />
Nichtantreten oder Verspätung nachweislich unverschuldet waren. Er legt<br />
einen neuen Spieltermin bis zu 30 Tagen nach dem angesetzten Termin fest.<br />
ACHTUNG: alt 4.4 wird neu 10.14<br />
4.4 Zurückziehen einer Mannschaft<br />
4.4.1 Möchte ein Verein der Sachsenliga oder Sachsenklasse freiwillig in die nächst niedrigere<br />
Leistungsklasse zurückgestuft werden, so gebührt einer Mannschaft der Staffel/Klasse,<br />
in die dieser Verein zurückgestuft wird, das Recht, den frei werdenden Platz in der<br />
höheren Klasse einzunehmen. Die Reihenfolge des Nachrückens richtet sich nach dem<br />
Tabellenstand des letzten Spieljahres.<br />
4.4.2 Zieht ein Verein seine Mannschaft aus einer Spielklasse zurück, ohne diese Mannschaft<br />
für die darunter liegende Spielklasse zu melden, ist um den frei werdenden Platz ein<br />
weiterer Aufsteiger durch ein Turnier der Nächstplatzierten der darunter liegenden Spielklasse<br />
zu er<strong>mit</strong>teln.<br />
4.4.3 Verzichtet eine aufstiegsberechtigte Mannschaft auf den Aufstieg, so sind Mannschaften<br />
20
Anträge zur Landesspielordnung<br />
bis Platz 3 der jeweiligen Spielklasse aufstiegsberechtigt.<br />
4.4.4 Zieht ein Verein seine Mannschaft nach dem 30. Juni aus einer Liga/Klasse zurück, ohne<br />
diese für die darunter liegende Spielklasse zu melden, wird die Zusammensetzung der<br />
Staffel nicht mehr geändert. Nach Abschluss der Spielrunde reduziert sich die Zahl der<br />
Absteiger entsprechend. Durchgeführte Spiele werden nicht gewertet. Der Verein ist<br />
vom zuständigen Spielwart zu bestrafen.<br />
4.4.5 Zieht ein Verein seine gemeldete bzw. qualifizierte Mannschaft bei Sachsenmeisterschaften,<br />
Sachsenpokal und deren Vorrunden vor dem Wettkampf zurück, wird der Verein<br />
nach Strafenkatalog belangt.<br />
4.5 Spielberichtsbögen<br />
Für alle Wettkämpfe auf Landesebene einschließlich der Bezirksligen und –klassen sind<br />
offizielle Spielberichtsbögen des DVV zu verwenden.<br />
4.6 Werbeordnung<br />
4.6.1 Im Spielverkehr ist die Werbeordnung gültig, die das Präsidium des SSVB erlassen hat.<br />
4.6.2 Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Werbeordnung ist der betreffende Verein zu<br />
bestrafen.<br />
4.7 4.6 Sicherheit und Ordnung<br />
4.7.1 4.6.1 Der Ausrichter hat die Sicherheit und Ordnung in den Spielhallen und Nebenanlagen<br />
zu jeder Zeit zu gewährleisten. Dies gilt auch für den Schutz der spielleitenden<br />
Organe (Schiedsgericht, Beobachter, SSVB-Vertreter) und der Mannschaften gegenüber<br />
Zuschauern und Besuchern.<br />
4.7.2 4.6.2 Der 1. Schiedsrichter hat von der Durchführung eines Spiels abzusehen bzw. dieses<br />
abzubrechen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung gefährdet ist.<br />
4.7.3 4.6.3 Verstöße gegen 4.7.1 4.6.1 sind vom Vorstand <strong>mit</strong> einer Mannschaftssperre<br />
Sperre bis zu 2 Jahren, einer Hallensperre bis zu 2 Jahren und/oder Geldstrafen zu<br />
ahnden.<br />
4.8 4.7 Doping<br />
Doping ist verboten. Näheres regelt die Anti-Doping-Ordnung des DVV (BSO Anlage 10).<br />
5. Spielberechtigung<br />
5.1 Spielberechtigt bei Pflichtspielen sind SpielerInnen von Vereinen, die Mitglied im SSVB<br />
sind.<br />
5.2 An den Meisterschaftsspielen der In den zentralen Spielklassen ( Sachsenliga und<br />
Sachsenklasse) kann ein Verein jeweils nur <strong>mit</strong> einer Mannschaft an Pflichtspielen in<br />
einer Meisterschaftsklasse teilnehmen. Dies gilt nicht für die Vorrundenspiele zur Er<strong>mit</strong>tlung<br />
der Sächsischen Meister (Pokal, Jugend, Junioren, Senioren). In den Spielklassen<br />
der Spielbezirke können Ausnahmeregelungen getroffen werden.<br />
5.3 Ausländer<br />
5.3.1 Im Spielverkehr des SSVB und bei Endrundenspielen um Sächsische Meisterschaften<br />
dürfen in einer Mannschaft bis zu zwei Nicht-EU-Spieler in den Spielberichtsbogen eingetragen<br />
werden.<br />
5.3.2 Für die Senioren- und Jugendmannschaften gilt keine diesbezügliche Teilnahmeeinschränkung.<br />
5.3.3 Nichtdeutsche Spieler sind Ausländer und Staatenlose. EU-Spieler sind Ausländer, die die<br />
Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union haben. EU-Spielern<br />
gleichgestellt sind Spieler, die die Staatsbürgerschaft eines Landes haben, <strong>mit</strong> welchem<br />
ein gültiges Assoziierungsabkommen <strong>mit</strong> der EU besteht. Nicht-EU-Spieler sind nichtdeutsche<br />
Spieler, die nicht unter Satz 2 und 3 fallen.<br />
5.3.4 Bei Aufstiegsspielen gilt die Ausländerregelung der höheren Spielklasse.<br />
21
Anträge zur Landesspielordnung<br />
5.4 Jugendspieler<br />
Vereine, welche jugendliche Spieler, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,<br />
in Pflichtspielen der allgemeinen Altersklassen einsetzen wollen, dürfen dies, wenn sie<br />
die schriftliche Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten und ein ärztliches<br />
Gutachten besitzen, aus dem hervorgeht, dass gegen ihre Teilnahme und die da<strong>mit</strong><br />
verbundenen erhöhten körperlichen Anstrengungen keine Bedenken bestehen. Diesbezüglich<br />
genügt eine schriftliche Versicherung des Vereins gegenüber dem Staffelleiter.<br />
Andere Vereine dürfen aus dem Nichtvorliegen keine Rechte ableiten.<br />
5.5 Spielerpassvermerke, Höherspielen, Festspielen<br />
5.4.1 Zur Teilnahme am Spielverkehr sind nur Spieler zugelassen, die über einen gültigen<br />
Spielerpass gemäß LSO Punkt 6 verfügen und denen eine Spielberechtigung erteilt wurde.<br />
Eine Spielberechtigung darf nicht erteilt werden, wenn die Voraussetzungen dieser<br />
Ordnung nebst BSO nicht erfüllt sind.<br />
5.4.2 5.5.1 Die Spielberechtigung für einen bestimmten Verein erteilt zunächst die Passstelle<br />
des SSVB Landespassstelle nach der Spielerpassordnung (Passstellenvermerk). Die<br />
Spielberechtigung für eine bestimmte Staffel, ein bestimmtes Spieljahr und eine bestimmte<br />
Mannschaft erteilt dann der zuständige Staffelleiter (Staffelleitervermerk).<br />
Ohne diese Spielberechtigung darf kein Spieler an Pflichtspielen Meisterschaftsspielen<br />
teilnehmen, es sei denn diese Ordnung lässt eine Ausnahme zu.<br />
5.4.3 5.5.2 Nimmt ein Spieler <strong>mit</strong> Staffelleitervermerk für eine tiefere Leistungsklasse an<br />
einem Spiel einer höheren Leistungsklasse teil, was in den ersten beiden Meisterschaftsspielen<br />
nicht zulässig ist, muss der 1. Schiedsrichter nach dem Spiel einen Vermerk über<br />
die Teilnahme in den Spielerpass und in den Spielberichtsbogen eintragen. Wird der<br />
gleiche Spieler in einem zweiten Spiel in einer höheren Spielklasse eingesetzt, muss der<br />
1. Schiedsrichter einen weiteren Vermerk eintragen. Da<strong>mit</strong> hat sich derselbe Spieler in<br />
der höheren Klasse, in der er eingesetzt war, festgespielt und der Spielerpass muss zur<br />
Erteilung des Staffelleitervermerks unaufgefordert innerhalb von 7 Tagen (Poststempel)<br />
an den Staffelleiter geschickt werden.<br />
5.4.4 5.5.3 Ein Spieler <strong>mit</strong> Sichtvermerk Staffelleitervermerk für eine bestimmte Spielklasse<br />
kann nicht in einer niederen Spielklasse (<strong>mit</strong> Ausnahme 5.6) für eine andere Mannschaft<br />
des Vereins eingesetzt werden.<br />
5.4.5 5.5.4 Spielen 2 oder mehrere Mannschaften eines Vereins in einer Staffel, ist der Staffelleitervermerk<br />
so einzutragen, dass die Zugehörigkeit der Spieler zur höheren oder<br />
niederen Mannschaft eindeutig erkennbar ist. Ein Spieler kann entsprechend Punkt 5.5.2<br />
in einer höheren Mannschaft (im Sinne der kleineren Platzziffer) spielen., gemäß 5.4.3<br />
der LSO.<br />
5.4.6 5.5.5 Falls ein Spieler in einer bestimmten Leistungsklasse nicht oder an 4 aufeinanderfolgenden<br />
Pflichtspielen Meisterschaftsspielen nicht eingesetzt war, muss der Staffelleiter<br />
auf Antrag den Sichtvermerk Staffelleitervermerk sofort löschen. Die Spielberechtigung<br />
für eine andere Leistungsklasse wird sofort und ohne Wartezeit erteilt.<br />
5.4.7 5.5.6 Für die Teilnahme an Jugend-, Junioren- und Seniorenmeisterschaften bedarf es<br />
keines Staffelleitervermerks. Für den Hobby- und BFS-Spielbetrieb gelten gesonderte<br />
Festlegungen.<br />
5.4.8 5.5.7 Spielgemeinschaften werden nicht zugelassen.<br />
5.5 5.6 Doppelspielrecht für D-, D/C- und C-Kader<br />
Abweichend von 5.4.3 der LSO 5.5.2 und 5.5.3 wird Mitgliedern o.g. Kaderkreise, die<br />
in dem betreffenden Spieljahr für die nationalen Meisterschaften ihres Jugend-/Juniorenjahrganges<br />
spielberechtigt sind, für den Hallenbereich auf Antrag des jeweiligen<br />
Landestrainers durch den Vorstand des SSVB ein Doppelspielrecht gewährt. Der Antrag<br />
Dieses kann nur bis zum 30.09. eines jeden Jahres schriftlich gestellt beantragt<br />
22
Anträge zur Landesspielordnung<br />
werden und ist ausführlich zu begründen. Maßgebend ist das Datum des Eingangs<br />
beim Vorstand des SSVB. Dieser entscheidet nach Anhörung des jeweiligen Auswahltrainers<br />
auf Landesebene Landestrainers durch den Landesspielwart, in der Regionalliga<br />
durch den Regionalspielwart und in den 1. und 2. Bundesligen durch den Bundesspielwart.<br />
Der Antrag des Landestrainers ist nach Satz 1 ausführlich zu begründen.<br />
Das Doppelspielrecht berechtigt neben dem Spielen in einer Mannschaft (Aktivenmannschaft)<br />
auch das zum Spielen in einer anderen Spielklasse<br />
– desselben Vereins - unter Aufhebung von 6.4 und 5.4.3 5.5.2, 5.5.3 und 6.4<br />
– eines anderen Vereins.<br />
Das Doppelspielrecht wird erteilt dokumentiert durch Staffelleitervermerk in den weißen<br />
Spielerpass und durch einen Aufkleber.<br />
Das Doppelspielrecht gilt unter der Voraussetzung, die die BSO Bundesspielordnung in<br />
6.4.4 a – d festlegt und erlischt beim Ausscheiden aus dem Kaderkreis.<br />
5.6 5.7 Sonderspielrecht für Mannschaften<br />
Der Vorstand des SSVB kann auf Antrag von Mitgliedsvereinen des SSVB ein Sonderspielrecht<br />
für Jugendmannschaften (Bundes-, Landes- und Talentstützpunkte) erteilen.<br />
Diese nehmen am regulären Spielbetrieb teil, können aber weder auf- noch absteigen.<br />
– Das Sonderspielrecht gilt nur für ein Wettkampfjahr Spieljahr und ist bis 15.03.<br />
des betreffenden Wettkampfjahres für das folgende Spieljahr zu beantragen.<br />
– Der Antrag ist vom zuständigen Landestrainer zu bestätigen.<br />
– Spielberechtigt sind Spieler, die in dem betreffenden Wettkampfjahr Spieljahr<br />
das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />
Über ein Sonderspielrecht in den Bezirksligen und -klassen entscheiden die Bezirksvorstände.<br />
6. Spielerpässe<br />
6.1 Jeder Spieler muss für Pflichtspiele im Aktivenspielverkehr im Besitz eines gültigen Spielerpasses<br />
(weiß) gemäß Spielerpassordnung sein, in dem die Spielberechtigung nach<br />
5.4.2 5.5.1 eingetragen ist.<br />
6.2 Für die Teilnahme von Jugendlichen am Jugendspielverkehr des SSVB ist der gelbe Spielerpass<br />
und für den Seniorenspielverkehr der grüne Spielerpass gefordert.<br />
6.3 Spielerpässe können beim zuständigen Landesverband (SSVB) bezogen werden. Sie sind<br />
nach erfolgter Registratur durch die Passstelle Landespassstelle gültig.<br />
6.4 Jede am Punktspielbetrieb an Meisterschaftsspielen teilnehmende Mannschaft hat<br />
10 Tage vor Beginn der Punktspiele Meisterschaftsspiele der jeweiligen Spielklasse<br />
mindestens 6 gültige Spielerpässe beim Staffelleiter zur Erteilung der Spielberechtigung<br />
für die betreffende Spielklasse vorzulegen.<br />
6.5 Fehler der Passstelle, des Staffelleiters oder eines Schiedsrichters beim Eintragen in den<br />
Spielerpass machen diesen nicht ungültig. Die Fehler sind un<strong>mit</strong>telbar nach deren Feststellung<br />
zu beheben.<br />
6.6 Die Spielerpässe aller an Pflichtspielen teilnehmenden Spieler sind vor Spielbeginn<br />
beim Wettkampfleiter abzugeben. Sie sind von diesem im Beisein eines Vertreters jeder<br />
Mannschaft und des 1. Schiedsrichters vor dem Spiel zu prüfen. Die Spielerpässe verbleiben<br />
während des Spiels beim Wettkampfleiter. Ist kein Wettkampfleiter vorhanden,<br />
übernimmt der 1. Schiedsrichter dessen Aufgaben.<br />
6.7 Kann sich ein Spieler nicht durch einen Spielerpass ausweisen, muss er dem 1.<br />
Schiedsrichter seine Identität insbesondere durch Pass oder Personalausweis<br />
nachweisen. so hat dies der Der 1. Schiedsrichter hat dies im Spielberichtsbogen zu<br />
vermerken. Er hat sich die Identität nachweisen zu lassen. (Personalausweis, Pass).<br />
23
Anträge zur Landesspielordnung<br />
Spieler, die am letzten Spieltag, an dem sie eingesetzt waren, keinen Spielerpass vorgelegt<br />
haben ohne Vorlage des Spielerpasses gespielt haben, weisen dem Staffelleiter<br />
nach dem letzten Spieltag unaufgefordert und unverzüglich durch umgehende<br />
Zusendung des Spielerpasses die Spielberechtigung für diese Spielklasse und<br />
diesen des entsprechenden Vereins nach. Ist der Spielerpass nicht spätestens am 8.<br />
Tag nach dem letzten Spieltag beim Staffelleiter, so hat dieser alle Spiele nach LSO 4.3.2<br />
Punkt 4.4.1 zu bewerten, an denen der Spieler keinen Spielerpass vorlegte.<br />
6.8 Bei Meisterschaften der Jugend, Junioren und Senioren in Turnierform, bei Pokalspielen<br />
und bei Veranstaltungen, für die dies in der Ausschreibung besonders vorgeschrieben<br />
ist, dürfen nur Spieler eingesetzt werden, für die vor Spielbeginn der Spielerpass vorgelegt<br />
wird. Bei berechtigten Zweifeln bezüglich des Alters ist ein amtlicher Ausweis vorzulegen<br />
(Personalausweis, Reisepass, Schülerausweis, Studentenausweis).<br />
6.9 Spiele, in denen nichtberechtigte Spieler eingesetzt werden( Spielen ohne Spielberechtigung<br />
nach 5.5, Spielen <strong>mit</strong> zwei Spielerpässen oder <strong>mit</strong> gefälschten Pässen usw.) müssen<br />
nach 4.3.2 gewertet werden. Außerdem sind die im Strafenkatalog vorgesehenen<br />
Strafen auszusprechen.<br />
6.10 6.9 Wird gegen einen Spieler eine Sperre verhängt, so ist der Spielerpass für die Dauer<br />
der Sperre vom zuständigen Staffelleiter einzuziehen.<br />
7. Vereinswechsel<br />
7.1 Ein gültiger Vereinswechsel eines Spielers liegt vor, wenn der bisherige Verein die Freigabe<br />
im bisherigen Pass und der neue Verein die Mitgliedschaft im neuen Spielerpass<br />
bescheinigt haben. Mit dem Datum der Freigabe erlischt die Spielberechtigung für den<br />
alten Verein. Die Freigabe ist vom bisherigen Verein sofort zu erteilen, wenn der Spieler<br />
dieselbe verlangt und ein Verweigerungsgrund nach 7.2 nicht oder nicht mehr vorliegt.<br />
Maßgebendes Freigabedatum ist dasjenige des Einganges des Freigabeantrages beim<br />
abgebenden Verein. Bei Auflösung eines Vereins ist eine Freigabe nicht erforderlich.<br />
Bei Wechsel eines deutschen oder eines nach 5.3.3 gleichgestellten Spielers vom Ausland<br />
zu einem deutschen Verein muss grundsätzlich die Freigabe des ausländischen<br />
Verbandes, in dessen Bereich der Spieler zuletzt eine Spielberechtigung hatte, vorliegen.<br />
Im Übrigen ist 7.3 gilt hinsichtlich der Wartezeit entsprechend anzuwenden.<br />
7.2 Ein Verein kann die Freigabe eines Spielers verweigern, solange dieser <strong>mit</strong> Beitragszahlungen<br />
oder der Rückgabe von Vereinseigentum in Verzug ist oder einer Vereinssperre<br />
unterliegt., die vom DVV oder SSVB anerkannt ist. Über die Anerkennung wird vom Landesspielwart<br />
auf Antrag des Vereins entschieden. Auf Antrag des Spielers oder des<br />
Vereins entscheidet der Landesspielwart, ob die Verweigerung der Freigabe<br />
bzw. die Vereinssperre begründet ist.<br />
7.2.1 Beantragt ein Spieler die Freigabe, um von oder zu einem Bundesliga- oder Regionalliga-Verein<br />
zu wechseln, oder beantragt ein Spieler eines anderen Landesverbandes<br />
oder eines ausländischen Vereins eine Spielberechtigung, so gelten die<br />
besonderen Regelungen des DVV. (BSO).<br />
7.2.2 Beantragt ein Spieler eines ausländischen Vereins eine Spielberechtigung, gelten die besonderen<br />
Regelungen des DVV. (Im Übrigen gilt 6.6. der BSO und 5.1 der Spielerpassordnung).<br />
7.3 Die Spielberechtigung für den neuen Verein ist im Aktivenspielverkehr an eine Wartezeit<br />
von 4 Wochen gebunden. In den Kreisklassen wird die Wartezeit auf 2 Wochen verkürzt.<br />
Dies gilt im laufenden Wettkampfjahr Spieljahr bis zum 1. Februar. Ab dem 2. Februar<br />
bis zum letzten Spieltag gilt generell eine Wartezeit von 3 Monaten.<br />
Im Senioren- und Jugendspielbetrieb ist die Spielberechtigung für einen neuen Verein<br />
bei einem Wechsel bis zum 31.12. des laufenden Spieljahres an eine Wartezeit von 3<br />
24
Anträge zur Landesspielordnung<br />
Monaten, bei einem Wechsel nach dem 31.12. des laufenden Spieljahres an eine Wartezeit<br />
von 6 Monaten gebunden.<br />
Beim Wechsel eines ausländischen Spielers zu einem deutschen Verein gilt eine Wartezeit<br />
von 3 Monaten.<br />
Die Wartezeit endet jedoch spätestens <strong>mit</strong> dem Abschluss des laufenden Spieljahres.<br />
Bei Vereinswechsel nach Freigabe im Juli entfällt eine Wartezeit soweit der Spieler noch<br />
keinen Staffelleitervermerk erhalten oder an keinem Spiel für den alten Verein teilgenommen<br />
hat. Eine entsprechende schriftliche Versicherung ist der Passstelle vorzulegen.<br />
7.4 Tritt ein Verein insgesamt oder seine <strong>Volleyball</strong>abteilung oder auch nur seine komplette<br />
Damen- oder Herrenabteilung einschließlich der dazugehörigen Jugendabteilung in<br />
einen anderen Verein über, so bleiben die bisher von den betroffenen Mannschaften<br />
erworbenen Spielklassenzugehörigkeiten erhalten. Für den neuen Verein ist die sofortige<br />
Spielberechtigung gegeben. Voraussetzung dafür ist das schriftliche Einverständnis<br />
des alten Vereins gegenüber dem Landesspielwart. Das Einverständnis kann vom alten<br />
Verein nur verweigert werden, wenn nicht mindestens 75 % der spielenden Mitglieder<br />
der Abteilung bzw. der Damen- oder Herrenabteilung den Übertritt vornehmen wollen<br />
oder wenn finanzielle Ansprüche an die Abteilung bestehen oder Vereinseigentum nicht<br />
zurückgegeben wurde.<br />
7.5 Wechselt eine Mannschaft <strong>mit</strong> mindestens 6 Spielern zu einem anderen Verein, kann<br />
das Spielrecht dieser Mannschaft im Einvernehmen der beteiligten Vereine übertragen<br />
werden. Dies ist nur in der Zeit nach dem letzten Spieltag der des alten Saison Spieljahres<br />
und vor dem ersten Spieltag der des neuen Saison Spieljahres aller beteiligten<br />
Spielklassen möglich.<br />
8. Schiedsrichter<br />
8.1 Der Einsatz der Schiedsrichter erfolgt für alle Spiele ab Sachsenliga und Endrundenspiele<br />
um die Sächsischen Meisterschaften der Jugend und der Senioren durch den Landesschiedsrichterwart<br />
oder seinen Vertreter.<br />
8.2 Bei den Spielen der Sachsenliga und bei den Spielen der Sachsenmeisterschaften der<br />
A- und B-Jugend muss der 1. Schiedsrichter mindestens im Besitz der gültigen B-Kandidatur,<br />
der 2. Schiedsrichter im Besitz der gültigen C-Lizenz und der Schreiber im Besitz<br />
der gültigen D-Lizenz sein.<br />
Bei den Spielen der Sachsenklassen, Bezirksligen und Bezirksklassen, den Sachsenmeisterschaften<br />
der Senioren/Innen und der C-Jugend müssen die muss der 1. Schiedsrichter<br />
die gültige C-Lizenz und der 2. Schiedsrichter mindestens die gültige D-Lizenz<br />
haben.<br />
In den Kreisklassen muss die gültige D-Lizenz für den 1. und 2. Schiedsrichter vorgelegt<br />
werden.<br />
8.3 Jeder Verein ist verpflichtet, die gemäß 8.2 geforderten Schiedsrichter zu stellen. Stellt<br />
er weniger Schiedsrichter, als er selbst in Anspruch nimmt, obwohl er rechtzeitig aufgefordert<br />
wurde und der freiwillige Einsatz anderer Schiedsgerichte nicht möglich ist, ist<br />
der Verein zu bestrafen. Der Schiedsrichtereinsatz wird in der Ausschreibung geregelt.<br />
Ist keine Regelung getroffen,<br />
a) übernimmt bei Dreierturnieren die spielfreie Mannschaft das volle Schiedsgericht.<br />
b) hat bei Einzelspielen der Heimverein auf eigene Kosten für einen neutralen<br />
Schiedsrichter zu sorgen, wobei er den Schiedsrichterwart um Unterstützung<br />
bitten kann. Der 2. Schiedsrichter kann vom Gastverein, falls dieser verzichtet,<br />
vom Heimverein gestellt werden.<br />
8.4 Ist der eingesetzte Schiedsrichter nicht spätestens zum angesetzten Spieltermin zur<br />
25
Anträge zur Landesspielordnung<br />
Stelle, soll ein anderer in der Halle anwesender Schiedsrichter <strong>mit</strong> der geforderten Lizenz<br />
diese Aufgabe übernehmen.<br />
8.5 Ist kein Schiedsrichter nach 8.4 einsatzbereit, so hat der 2. Schiedsrichter das Spiel zu<br />
leiten und einen 2. Schiedsrichter zu benennen. Ist dann immer noch kein Schiedsrichter<br />
einsatzbereit, können sich die Mannschaften auf eine anwesende Person einigen,<br />
wobei die Gastmannschaft das Vorschlagsrecht hat.<br />
8.6 Alle Änderungen gegenüber der vorgesehenen Schiedsrichtereinteilung sind vor Spielbeginn<br />
im Spielberichtsbogen festzuhalten und im Falle von 8.5 von den Mannschaftskapitänen<br />
gegenzuzeichnen. Der Staffelleiter hat den Verein des nicht erschienenen<br />
Schiedsrichters nach dem Strafenkatalog zu bestrafen.<br />
8.7 Der Staffelleiter hat den Verein des nicht erschienenen Schiedsrichters nach<br />
dem Strafenkatalog zu bestrafen.<br />
8.7 8.8 Kommt ein Spiel wegen Fehlens geeigneter Schiedsrichter nicht zustande, wird der Staffelleiter<br />
vom Ausrichter durch Übersenden des teilausgefüllten von der Gastmannschaft<br />
gegengezeichneten Spielberichtes unterrichtet. Das Spiel wird neu angesetzt.<br />
Die Kosten des neu angesetzten Spieles trägt derjenige, der das Nichterscheinen<br />
des Schiedsrichters zu verantworten hat. Bei Verhinderung durch höhere<br />
Gewalt trifft der Staffelleiter eine Sonderregelung.<br />
8.8 Verstößt die Entscheidung eines Schiedsrichters gegen die Bestimmungen der BSO, LSO<br />
oder der Internationalen <strong>Volleyball</strong>-Spielregeln, so gelten die Bestimmungen der Rechtsordnung.<br />
8.9 Im Übrigen gilt für den Schiedsrichtereinsatz die Landesschiedsrichterordnung.<br />
9. Repräsentationsaufgaben<br />
9.1 Die Vereine sind verpflichtet, ihre Spieler/Innen zu Vorhaben eines DVV- oder SSVB-Kaders<br />
und zu Repräsentationsspielen des DVV oder SSVB freizustellen. SpielerInnen, die<br />
zu einem Kadervorhaben ordnungsgemäß eingeladen werden, müssen dieser Berufung<br />
Folge leisten. Leisten sie einer Einladung zu einem solchen Vorhaben der Berufung<br />
ohne unverzügliche Angabe und Nachweis triftiger Gründe (z. B. berufliche, schulische<br />
Verpflichtungen, nachgewiesene Verletzungen, Vorhaben des DVV, Teilnahme an Deutschen<br />
Meisterschaften <strong>mit</strong> Vereinsmannschaften) keine Folge, können sie für die Zeit<br />
des Kadervorhabens und für 1 - 3 Pflichtspiele nach dem Termin des Kadervorhabens<br />
gesperrt werden. Das Vorhaben wird vom Spielwart bei der zuständigen Rechtsinstanz<br />
beantragt. Entsprechendes gilt auch, wenn eine begründete Absage schuldhaft verspätet<br />
oder überhaupt nicht erfolgt.<br />
9.2 Vereine, die dieser Verpflichtung zur Freistellung von SpielernInnen nicht nachkommen,<br />
können <strong>mit</strong> einem Spielverbot für die Dauer des Kadervorhabens und <strong>mit</strong> einer Geldstrafe<br />
bis zu 100,- Euro bestraft werden. Das Verfahren wird vom Landesspielwart bei der<br />
zuständigen Rechtsinstanz beantragt.<br />
9.3 Über eine Strafe nach 9.1 und 9.2 entscheidet der Landesspielwart.<br />
9.3 9.4 Vereine, deren SpielerInnen zu an einem Kadervorhaben berufen sind oder an einer<br />
Veranstaltung des DVV/ SSVB teilnehmen, können die Verlegung von Spielen der<br />
jeweiligen Mannschaft, der die Spieler/Innen angehören, beantragen. Die jeweiligen<br />
Staffelleiter haben dem Antrag zuzustimmen. , wenn die SpielerInnen an dem betreffenden<br />
Vorhaben teilnehmen.<br />
9.4 Pkt. 9.3. gilt entsprechend für SpielerInnen, die an einem Pflichtspiel ihrer Mannschaften<br />
verhindert sind zur Teilnahme an einer Veranstaltung des DVV oder des SSVB.<br />
26
Anträge zur Landesspielordnung<br />
10. Allgemeine Regelungen im Spielverkehr<br />
10.1 Meisterschaften<br />
10.1.1 Spielklassen<br />
Die Meisterschaften im aktiven Spielverkehr vollziehen sich bei Damen und Herren<br />
Frauen und Männern in der Sachsenliga, den Sachsenklassen, Bezirksligen, Bezirksklassen<br />
und den Kreisklassen. Es werden in den einzelnen Spielklassen Staffeln gebildet.<br />
Die Bildung und Zusammensetzung obliegt dem Landesspielausschuss, dem Bezirksspielausschuss<br />
oder dem Kreisspielausschuss. Sie haben die zweckmäßige regionale<br />
Abgrenzung zu wählen. Der Bildung und Zusammensetzung der Spielklassen können<br />
Vereine widersprechen. Das Präsidium entscheidet unter Ausschluss der Rechtsordnung<br />
endgültig. In den Kreisen und Bezirken können die zuständigen Ausschüsse für den<br />
Spielbetrieb in ihrem Bereich Änderungen festlegen.<br />
10.1.2 Aufstieg<br />
Nach Abschluss eines Spieljahres steigt von den bestplatzierten Mannschaften einer<br />
Spielklasse mindestens eine Mannschaft in die höhere Spielklasse auf. Von den Aufstiegsanwärtern<br />
ist eine Bereitschaftserklärung zum möglichen Aufstieg in schriftlicher Form<br />
abzugeben.<br />
Das Aufstiegsrecht haben nur Vereine, die bis zum 1. Mai ihre Zulassungsvoraussetzungen<br />
nachgewiesen haben. Der Landesspielausschuss kann auf Antrag im Einzelfall<br />
ausnahmsweise einen späteren Termin zulassen. Bei Verzicht oder Nichterfüllung der<br />
allgemeinen Voraussetzungen hat ist die jeweils nächstplatzierte Mannschaft der jeweiligen<br />
Spielklasse bis Platz 3 aufstiegsberechtigt das Aufstiegsrecht (bis Platz<br />
3).<br />
10.1.3 Rückstufung/Verzicht<br />
Beantragt eine Mannschaft die Rückstufung in eine untere Spielklasse bzw. verzichtet<br />
auf ein Startrecht, so ist dieser Antrag entsprechen LSO 4.4 zu behandeln.<br />
10.1.4 10.1.3 Abstieg<br />
Die nach Abschluss einer Spielzeit eines Spieljahres zwei letztplatzierten Mannschaften<br />
steigen in der Regel ab. Darüber hinaus steigen so viele Mannschaften ab, dass<br />
nach Eingliederung der Absteiger der nächst höheren Spielklasse der Aufstieg nach<br />
10.1.2 gewährleistet ist. Die Gesamtzahl der Absteiger darf drei nicht übersteigen.<br />
ACHTUNG: aus alt 4.4 und 10.1.3 wird neu:<br />
10.1.4 Rückstufung/Zurückziehen einer Mannschaft<br />
a) Beantragt eine Mannschaft die Rückstufung in eine untere Spielklasse,<br />
so gebührt einer Mannschaft der Spielklasse, in die diese Mannschaft<br />
zurückgestuft wird, das Recht, den frei werdenden Platz in der<br />
höheren Klasse einzunehmen. Die Reihenfolge des Nachrückens richtet<br />
sich nach dem Tabellenstand des letzten Spieljahres.<br />
b) Zieht ein Verein seine Mannschaft aus einer Spielklasse zurück, ohne<br />
diese für die darunter liegende Spielklasse zu melden, ist um den frei<br />
werdenden Platz ein weiterer Aufsteiger durch ein Turnier der jeweils<br />
nächst Bestplatzierten bis Platz 3 der darunter liegenden Spielklasse<br />
zu er<strong>mit</strong>teln.<br />
Erfolgt das Zurückziehen nach dem 30. Juni wird die Zusammensetzung<br />
der jeweiligen Staffel nicht mehr geändert. Nach Abschluss der<br />
Spielrunde reduziert sich die Zahl der Absteiger entsprechend. Durchgeführte<br />
Spiele werden nicht gewertet.<br />
c) Zieht ein Verein seine gemeldete Mannschaft zurück, ist er vom zuständigen<br />
Spielwart gemäß Strafenkatalog zu bestrafen.<br />
27
Anträge zur Landesspielordnung<br />
10.1.5 Mannschaften, die im Verlauf der angesetzten Pflichtspiele Meisterschaftsspiele<br />
(Punktspiele) ohne Bestätigung des Staffelleiters lt. 16.6 zu 2 Spieltagen nicht antreten,<br />
werden außer bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Punkt 16.6 vom weiteren<br />
Spielverkehr ausgeschlossen. Die bis dahin erreichten Ergebnisse werden annulliert.<br />
10.2 Pokalspiele<br />
Die Pokalspiele des SSVB werden durch die sind in der Pokalspielordnung geregelt.<br />
10.3 Meisterschaften der Senioren und Jugend<br />
Für Jugendliche und Senioren werden Meisterschaften getrennt nach Geschlechtern<br />
durchgeführt. Sie Es werden nach Zahl der Meldungen Spielrunden oder Turniere durchgeführt.<br />
Es gelten folgende Altersklassen und Netzhöhen:<br />
Seniorinnen I 32 Jahre und älter 2,24 m<br />
Seniorinnen II 38 Jahre und älter 2,20 m<br />
Seniorinnen III 44 Jahre und älter 2,20 m<br />
Senioren I 36 Jahre und älter 2,43 m<br />
Senioren II 42 Jahre und älter 2,40 m<br />
Senioren III 48 Jahre und älter 2,40 m<br />
Senioren IV 54 Jahre und älter 2,35 m<br />
Für die Altersklassen der Jugend (A - F) gelten die Festlegungen der Jugendspielordnung.<br />
10.4 Der überregionale Spielverkehr<br />
Er wird auf<br />
a) Bundesebene (Bundesligen, Deutsche Meisterschaften, Pokalmeisterschaften)<br />
b) Regionalebene (Regionalligen, Regionalmeisterschaften, Regionalpokalmeisterschaften)<br />
c) Sachsenliga und Sachsenklassen je Damen und Herren ausgetragen.<br />
Zu a) und b) werden die Details in der Bundesspielordnung <strong>mit</strong> ihren Anlagen und in der<br />
Jugendspielordnung der DVJ geregelt. Dadurch sind Bestimmungen über Zahlungsbedingungen<br />
und Austragungsmodus sowie bei Rundenspielen über Besetzung, Auf - und<br />
Abstieg, Schiedsrichtereinsatz und Bestrafungen geregelt.<br />
Das Präsidium kann über Veränderungen bzw. Zusätze zur Landesspielordnung entscheiden.<br />
10.5 Das Aufstiegsrecht in die Regionalliga richtet sich nach Anlage 3 zur Bundesspielordnung.<br />
Danach steigt die jeweils bestplatzierte Mannschaft der Sachsenliga direkt auf.<br />
Die Meldung beim Regionalspielwart nimmt der Landesspielwart bis 15.04. eines Jahres<br />
vor. Absteiger aus der Regionalliga werden von der nächst niederen Spielklasse des<br />
SSVB aufgenommen, aus der entsprechend mehr Mannschaften abzusteigen haben.<br />
11. Sachsenliga<br />
Es wird eine Sachsenliga bei den Damen und Herren Frauen und Männern <strong>mit</strong> je<br />
9 Mannschaften gebildet. Der Aufstieg in die Regionalliga richtet sich nach der<br />
Anlage Regionalliga-Ordnung der Bundesspielordnung. Danach steigt die jeweils<br />
bestplatzierte Mannschaft der Sachsenliga auf. Die Meldung beim Regionalspielwart<br />
nimmt der Landesspielwart bis zum 15. April vor. Absteiger aus<br />
der Regionalliga werden von der Sachsenliga aufgenommen. richtet sich nach<br />
den überregionalen Vorschriften. Für den Abstieg gilt die Regelung 10.1.4.<br />
12. Sachsenklassen<br />
Unter jeder Sachsenliga bestehen nach territorialen Gesichtspunkten die Sachsenklassen<br />
Ost und West.<br />
28
Anträge zur Landesspielordnung<br />
13. Bezirksligen/Bezirksklassen<br />
Unter den Sachsenklassen bestehen nach territorialen Gesichtspunkten Bezirksligen.<br />
Unter den Bezirksligen bestehen Bezirksklassen.<br />
14. Kreisligen/Kreisklassen<br />
Unter den Bezirksklassen werden entsprechend den territorialen Bedingungen Kreisligen/-klassen<br />
gebildet.<br />
15. Allgemeine Voraussetzungen für die Teilnahme am Spielverkehr<br />
15.1 Spielhallen<br />
Voraussetzung für die Durchführung von Heimspielen ist, dass ein Verein während der<br />
ganzen Spielzeit über Hallen verfügt, die den Anforderungen entsprechen.<br />
Für die Sachsenliga gelten die Festlegungen der Sachsenligaordnung. Für die In der<br />
Sachsenklasse muss ein Verein für Heimspiele Hallen zur Verfügung stellen, deren<br />
Höhe die Hallenhöhe mindestens 7 m betragen beträgt und deren . Das Spielfeld<br />
(18 x 9 m) muss an allen Seiten von einer mindestens 2,5 m breiten Freizone umgeben<br />
sein ist. Ausnahmegenehmigungen für Hallen, die nicht diesen Abmessungen entsprechen,<br />
können vom Landesspielausschuss nach entsprechenden Anträgen der auf Antrag<br />
der Vereine erteilt werden.<br />
In den Spielklassen bis zur Bezirksliga entscheidet der zuständige Bezirksspielausschuss<br />
über die Größenanforderungen der Spielhallen.<br />
15.2 Jugendförderabgabe<br />
15.2.1 Vereine der Sachsenliga und Sachsenklassen können nur am Spielbetrieb dieser Spielklassen<br />
teilnehmen, wenn sie bis zum 31.12. des jeweils laufenden Spieljahres die<br />
Teilnahme von mindestens einer Jugendmannschaft an Meisterschaftsspielen am<br />
Pflichtspielbetrieb (Meisterschaften) des Jugendspielverkehrs nachweisen und zwar<br />
– bei Männermannschaften männliche Jugend,<br />
– bei Damen Frauenmannschaften weibliche Jugend.<br />
Als Teilnahme an Pflichtspielen Meisterschaftsspielen des Jugendspielverkehrs im<br />
Sinne von Absatz 1 gilt nur die regelmäßige Beteiligung am Rundenspielverkehr (Bezirksebene<br />
inklusive ihrer Qualifikationsrunden) der A-, B,- C-, D- oder E-Jugend. Die Bestätigung<br />
der Teilnahme erfolgt durch den Bezirksjugendwart.<br />
Ein Verein, der die geforderte Jugendmannschaft nicht vorweisen kann, wird <strong>mit</strong> einer<br />
Jugendförderabgabe belegt.<br />
15.2.2 Vereine der Bezirksligen können nur am Spielbetrieb dieser Spielklasse teilnehmen,<br />
wenn sie <strong>mit</strong> mindestens einer Jugendmannschaft (weiblichen oder männlichen Geschlechts)<br />
am Pflichtspielbetrieb des Jugendspielverkehrs teilnehmen.<br />
15.2.3 Vereine, welche die geforderte Jugendmannschaft nicht nachweisen können, werden<br />
<strong>mit</strong> einer Jugendförderabgabe belegt. Nachweispflichtig sind die Vereine.<br />
15.2.4 Die Höhe der Jugendförderabgabe wird jährlich durch den Verbandstag/Hauptausschuss<br />
auf Vorschlag des Präsidiums festgelegt.<br />
15.3 Schiedsrichter<br />
An den Spielen der Sachsenklasse, Bezirksliga und Bezirksklasse dürfen nur Vereine teilnehmen,<br />
die für das ganze Spieljahr 3 Schiedsrichter für die betreffende Spielklasse zur<br />
Verfügung stellen. Für die Sachsenliga gelten die Festlegungen der Sachsenligaordnung.<br />
Ein Schiedsrichter kann nur für einen Verein gemeldet werden.<br />
15.4 Trainer<br />
Die Mannschaften der Sachsenliga und der Sachsenklassen müssen von einem vom<br />
SSVB durch Lizenz anerkannten Trainer betreut werden. Fehlt ein Trainer zu einem der<br />
Pflichtspiele, wird entsprechend des Strafenkatalogs verfahren. dies vom Staffelleiter<br />
29
Anträge zur Landesspielordnung<br />
entsprechend des Strafenkataloges geahndet.<br />
15.5 Staffelleiter<br />
Jeder Verein sollte hat entsprechend seiner gemeldeten Mannschaften im Erwachsenen-<br />
und Jugendbereich für den Bedarfsfall einen Staffelleiter zu melden. Die Meldung<br />
muss verbindlich auf dem in 15.6 genannten Meldebogen erfolgen. Den Staffelleitern<br />
werden vom Landesspielausschuss und vom Jugendspielausschuss Staffeln zugeteilt, an<br />
denen ihr Verein nicht beteiligt ist.<br />
Die Verantwortung für die Arbeit der Staffelleiter trägt der sie meldende Verein.<br />
Die Staffelleiter haben an einem Staffelleiterlehrgang teilzunehmen.<br />
15.6 Die in 15.1 bis 15.5 festgelegten Voraussetzungen gemäß 15.1 bis 15.5 für die Zulassung<br />
zum Landesspielverkehr sind dem Landesspielausschuss zuständigen Spielausschuss<br />
auf dem Meldebogen zur Vorbereitung des neuen Spieljahres 14 Tage<br />
nach Beendigung der Saison des Spieljahres, spätestens jedoch nicht später als bis<br />
zum 01. Mai auf dem Meldebogen zur Vorbereitung der neuen Saison nachzuweisen.<br />
Der Meldebogen ist dem zuständigen Spielwart nachzuweisen und zuzusenden.<br />
15.7 Vereine, die am überregionalen Spielverkehr teilnehmen, haben die dort bestehenden<br />
Zulassungsvoraussetzungen (Schiedsrichter, Jugendmannschaften, Trainerqualifikation)<br />
auf Verlangen dem Landesspielausschuss des SSVB nachzuweisen.<br />
16. Spieltechnische Vorschriften<br />
16.1 Die Spielrunden werden im Hin- und Rückspiel durchgeführt, bei denen in jeder Spielzeit<br />
jede Mannschaft Jede Mannschaft trifft pro Spieljahr zweimal <strong>mit</strong> jeder anderen<br />
Mannschaft zusammentrifft. Es werden Hin- und Rückrunden durchgeführt.<br />
Im Spielverkehr dürfen nur die vom DVV/SSVB zugelassenen Bälle, Netze, Antennen,<br />
Schiedsrichterpodeste sowie Netzpfosten verwendet werden.<br />
16.2 Der zuständige Spielausschuss gibt den Vereinen den Rahmenspielpan und die Termine<br />
der Heimspiele bekannt.<br />
16.3 In den Sachsenligen und Sachsenklassen treffen jeweils 3 Mannschaften an einem Ort<br />
zusammen. Diese führen 2 Spiele durch, in denen die Heimmannschaft nacheinander<br />
gegen die beiden Gastmannschaften antritt. Eine Pause von maximal 30 Minuten ist<br />
zwischen den beiden Spielen einzuhalten. Jedes Auseinanderlegen der beiden Spiele gilt<br />
als Spielverlegung, der alle betroffenen Mannschaften gemäß 16.6 zustimmen müssen.<br />
Die Spiele der Bezirksligen und -klassen und Kreisklassen finden nach dem vom jeweiligen<br />
zuständigen Spielausschuss und den Festlegungen der Staffeltage bestimmten<br />
Spielmodus statt.<br />
16.4 Bei der Spielplangestaltung soll den Wünschen der Vereine möglichst Rechnung getragen<br />
werden. Die Vereine können dem zuständigen Spielausschuss ihre Terminwünsche<br />
vortragen. Einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Wünsche haben die Vereine nicht.<br />
Jede Staffel führt vor der Sommerpause einen Staffeltag durch, zu dem der Staffelleiter<br />
die beteiligten Mannschaften einlädt.<br />
16.5 Alle Spiele einer Spielklasse sind einheitlich an festgelegten Spieltagen durchzuführen.<br />
Die Spiele sollten in der Regel samstags nicht vor 14 Uhr, sonntags nicht vor 9.30 Uhr<br />
beginnen. Den Spielbeginn haben jeweils die Beteiligten auf dem Staffeltag festzulegen.<br />
Auf anreisende Mannschaften ist Rücksicht zu nehmen.<br />
16.6 Der Spielplan ist nach dem 30. Juni verbindlich.<br />
Bis dahin sind Spielverlegungen innerhalb des Wochenendes unter Beachtung jugendgeschützter<br />
Termine und Kadervorhaben möglich. Bei sonstigen Verlegungen (nach<br />
Verbindlichkeit des Spielplanes) ist das schriftliche Einverständnis Spielverlegungen<br />
nach dem 30. Juni bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Mannschaften, des<br />
Staffelleiters und bei Spielklassen <strong>mit</strong> eingeteilten Schiedsrichtern auch die Zustim-<br />
30
Anträge zur Landesspielordnung<br />
mung des zuständigen Schiedsrichterwartes. Die Zustimmungen der beteiligten<br />
Mannschaften und gegebenenfalls des Schiedsrichterwartes sind von den beantragenden<br />
Vereinen dem antragstellenden Verein einzuholen und dem Staffelleiter<br />
mindestens 10 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich (Post/Fax, keine E-Mail)<br />
vorzulegen. Der beantragende antragstellende Verein muss die eingeteilten Schiedsrichter<br />
benachrichtigen und die dem SSVB durch die Spielverlegung entstehenden<br />
Kosten tragen.<br />
Spiele können nur auf die vorher festgelegten Reservespieltage verlegt werden oder<br />
auf einen Termin, der von allen beteiligten Mannschaften abgesichert werden kann. Der<br />
Staffelleiter bzw. Spielwart müssen ihre Zustimmung geben.<br />
Es darf bei einer Verlegung zu keiner Überschneidung <strong>mit</strong> den Spielterminen der Jugend<br />
kommen.<br />
Bei höherer Gewalt (z. B. Verkehrsunfall) sind Verlegungen bis zu 30 Tagen nach dem<br />
angesetzten Termin zulässig. Der Staffelleiter legt, soweit nötig, den neuen Termin fest.<br />
16.7 Nachholspiele der Hinrunde müssen vor Beginn der Rückrunde ausgetragen werden,<br />
Nachholspiele der Rückrunde müssen vor dem letzten Spieltag ausgetragen werden, es<br />
sei denn ein Spiel wird . Einzige Ausnahme: Aufgrund aufgrund der Entscheidung<br />
einer Rechtsinstanz wird ein Spiel neu angesetzt.<br />
17. Entscheidungen und Verstöße im Spielverkehr<br />
17.1 Verstöße werden vom Staffelleiter oder Spielwart bzw. soweit sie im Rahmen eines Spieles<br />
erfolgen, vom 1. Schiedsrichter festgestellt. Der 1. Schiedsrichter muss seine Feststellungen<br />
in den Spielberichtsbogen eintragen.<br />
17.2 17.1 Im Spielverkehr kann gegen die Entscheidung eines des Staffelleiters schriftlich<br />
Protest eingelegt werden<br />
a) bei der Ansetzung eines Pflichtspiels innerhalb von zwei Wochen nach Absendung<br />
eines Bescheids,<br />
b) gegen die Bewertung eines Pflichtspiels durch den Staffelleiter innerhalb von<br />
zwei Wochen nach diesem Spiel oder seit Kenntnisnahme des Verstoßes.<br />
17.2 Betroffene Vereine können ferner innerhalb von 14 Tagen seit Kenntnis der<br />
zu Grunde liegenden Tatsachen beim Staffelleiter schriftlich Protest einlegen.<br />
Sofern ein Protest im Spielberichtsbogen nicht vermerkt wurde, kann<br />
ein Protest nachträglich nur erhoben werden, wenn neue Tatsachen bekannt<br />
werden oder die Eintragung in den Spielberichtsbogen vom Schiedsrichter<br />
verhindert wurde.<br />
17.3 Verstöße werden vom Staffelleiter bzw. soweit sie im Rahmen eines Spieles<br />
erfolgen, vom 1. Schiedsrichter festgestellt. Der 1. Schiedsrichter muss seine<br />
Feststellungen in den Spielberichtsbogen eintragen.<br />
17.3 17.4 Im Spielverkehr muss der Staffelleiter eine rechts<strong>mit</strong>telfähige Entscheidung treffen,<br />
wenn er einen Verstoß gegen die im Spielverkehr geltenden Ordnungen festgestellt<br />
hat. Er muss innerhalb einer Woche nach Abschluss der Er<strong>mit</strong>tlungen, jedoch<br />
nicht später als 4 Wochen seit Kenntnis des Verstoßes auf der Basis des Strafenkataloges<br />
Strafen aussprechen per Ordnungsstrafbescheid erlassen.<br />
Der zuständige Spielwart kann dem Staffelleiter Weisungen erteilen.<br />
Liegen laut Strafenkatalog die Voraussetzungen für eine Spieler- oder Mannschaftssperre<br />
bis zu 6 Pflichtspielen vor, gibt der Staffelleiter die Sache zur<br />
Entscheidung an den Landesspielwart ab, der den Ordnungsstrafbescheid im<br />
Einvernehmen <strong>mit</strong> dem zuständigen Bezirksspielwart erlässt. Der Landesspielwart<br />
teilt die Entscheidung dem zuständigen Staffelleiter, den an der<br />
betreffenden Spielklasse teilnehmenden Mannschaften, der Geschäftsstelle<br />
31
Anträge zur Landesspielordnung<br />
des SSVB sowie bei Betroffenheit von Kaderspielern dem Landesjugendwart<br />
<strong>mit</strong>.<br />
17.4 Verstöße werden vom Staffelleiter durch Übersendung eines Ordnungsstrafbescheides<br />
geahndet und zwar innerhalb einer Woche nach Abschluss der Er<strong>mit</strong>tlungen, jedoch<br />
nicht später als 4 Wochen seit Kenntnis des Verstoßes.<br />
17.5 Bei Sperren ist der Beginn der Sperre <strong>mit</strong> dem genauen Datum anzugeben.<br />
17.6 Sind einem Verein wegen verschuldeten Nichtantretens des Gegners Kosten entstanden,<br />
die bei der Durchführung der Begegnung nicht entstanden oder durch Einnahmen gedeckt<br />
worden wären, so sind diese auf Antrag des betroffenen Vereins vom Staffelleiter<br />
festzusetzen und dem säumigen nicht angetretenen Verein aufzuerlegen.<br />
17.7 Sind dem SSVB oder einem Schiedsrichter wegen verschuldeten Nichtantretens<br />
eines Vereins im Zusammenhang <strong>mit</strong> einem verschuldeten Nichtantreten Kosten<br />
entstanden, so sind diese auf Antrag der Betroffenen vom Staffelleiter festzusetzen und<br />
dem säumigen nicht angetretenen Verein aufzuerlegen.<br />
17.8 Geldstrafen hat der Verein zu zahlen, dessen Organe bzw. oder Mitglieder für den Verstoß<br />
verantwortlich sind.<br />
Der Geldbetrag muss spätestens 3 Wochen nach Absendung des Strafbescheides Ordnungsstrafbescheides<br />
auf dem angegebenen Konto eingegangen sein. Das gilt auch,<br />
wenn er der Verein Rechts<strong>mit</strong>tel eingelegt hat.<br />
Kommt ein Verein dieser Verpflichtung nicht nach, wird die Geldstrafe auf das Zweifache<br />
erhöht. Wird auch die zweite Zahlungsfrist nicht eingehalten, ist die Rechtsordnung<br />
anzuwenden.<br />
17.9 Alle Entscheidungen und Ordnungsstrafbescheide sind <strong>mit</strong> einer Rechts<strong>mit</strong>telbelehrung<br />
zu versehen. Punkt 6.6 der Landesrechtsordnung gilt entsprechend.<br />
Der Landesspielwart kann <strong>mit</strong> dem für den Bezirk zuständigen Bezirksspielwart Spieler-<br />
und Mannschaftssperren bis zu 6 Pflichtspielen verhängen. Die Bekanntgabe erfolgt in<br />
Rundschreiben, die den an der betreffenden Spielrunde teilnehmenden Mannschaften<br />
und bei Kaderspielern dem Landesjugendwart und der Geschäftsstelle des SSVB zuzuleiten<br />
sind.<br />
Längere Sperren eines ganzen Vereins können nur gemäß der Rechtsordnung verhängt<br />
werden, wobei der Spielausschuss antragsberechtigt ist.<br />
17.10 Bei Verstößen gegen die Spielerpassordnung können Geldstrafen durch die Passstelle<br />
des SSVB verhängt werden.<br />
17.11 Alle Entscheidungen und Strafbescheide nach 17.9 und 17.10, ferner des Landesspielausschusses<br />
oder der Landespassstelle sind <strong>mit</strong> einer Rechts<strong>mit</strong>telbelehrung zu versehen,<br />
in der angegeben ist, welches Rechts<strong>mit</strong>tel eingelegt werden kann, welche Frist<br />
einzuhalten, welche Rechts<strong>mit</strong>telinstanz (Name, Anschrift des Vorsitzenden) zuständig<br />
und welche Gebühr (<strong>mit</strong> Einzahlungsfrist) auf welches Konto einzuzahlen ist.<br />
17.12 Proteste können von den beteiligten Vereinen innerhalb von 14 Tagen seit Kenntnis<br />
der <strong>mit</strong> dem Protest zurückliegenden Tatsachen beim Staffelleiter schriftlich eingelegt<br />
werden. Sofern ein Protest im Spielberichtsbogen nicht vermerkt wurde, kann ein Protest<br />
nachträglich nur erhoben werden, wenn neue Tatsachen bekannt werden oder die<br />
Eintragung in den Spielberichtsbogen vom Schiedsrichter verhindert wurde.<br />
17.13 18. Wirkung von Sperren, Rechts<strong>mit</strong>tel bei Sperren<br />
17.13.1 a) Eine Sperre nach 2.2.1 Strafenkatalog gilt automatisch und ohne weitere Feststellung<br />
durch ein Organ des Spielverkehrs.<br />
17.13.1 b) 18.1 In den Fällen 2.2.2, 2.2.3, 2.2.1 bis 2.2.4 und 2.2.6 Strafenkatalog gilt automatisch<br />
und ohne weitere Feststellung durch ein Organ des Spielverkehrs eine vorläu-<br />
32
Anträge zur Landesspielordnung<br />
fige Sperre für Pflichtspiele. Sie tritt nach Ablauf der Mindestsperre außer Kraft, sofern<br />
nicht innerhalb drei Wochen seit dem Vorfall, spätestens jedoch drei Kalendertage vor<br />
dem nächsten Pflichtspiel, an dem der Spieler (bzw. analog der Trainer oder Vereinsvertreter)<br />
spielberechtigt wäre, eine Entscheidung nach 17.9 Satz 1 17.4 über eine längere<br />
Sperre schriftlich ergangen ist.<br />
17.13.2 18.2 a) Schiedsrichterentscheidungen, die eine Bestrafung nach 2.2 Strafenkatalog<br />
zur Folge haben, sind <strong>mit</strong> Rechts<strong>mit</strong>teln nicht angreifbar.<br />
b) Gegen automatische Sperren sind Rechts<strong>mit</strong>tel nach der Rechtsordnung nicht zugelassen.<br />
17.13.3 Für Rechts<strong>mit</strong>tel gegen Entscheidung nach 17.2, 17.3, 17.5, 17.6 und 17.7 gilt die<br />
Rechtsordnung.<br />
17.14 18.3 Punkt 17.8 findet auch Anwendung, wenn ein Verein zur Erstattung/Zahlung<br />
a) von Strafen, Gebühren, Auslagen usw. des DVV, für die der SSVB haftet,<br />
b) von Kosten des SSVB oder eines seiner Organe,<br />
c) von Kosten eines anderen Vereins (einschließlich Ausbildungskostenerstattung<br />
gemäß BSO),<br />
d) einer Schiedsrichterpauschale verpflichtet wurde.<br />
18. Spielberichtsbögen<br />
19. Mitteilung der Spielergebnisse<br />
Die Spielergebnisse sind fernmündlich von den Heimmannschaften an die in der Ausschreibung<br />
genannte Stelle und zum angegebenen Termin bekannt zu geben. Spielberichtsbögen<br />
müssen von der Heimmannschaft nach Abschluss der Spiele sofort an den<br />
Staffelleiter geschickt werden (Posteingang am 2. Werktag nach den Spielen).<br />
19. 20. Eintrittskarten<br />
19.1 Durch die Zahlung von Eintrittsgeldern der Zuschauer wird die Öffentlichkeit hergestellt.<br />
19.2 20.1 Der Gastmannschaft müssen auf Wunsch max. 10 Eintrittskarten als Freikarten zur<br />
Verfügung gestellt werden.<br />
19.3 20.2 Die Eintrittspreise sollten nach örtlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.<br />
20. 21. Bußgelder<br />
Das Präsidium stellt auf Vorschlag des Landesspielausschusses einen Bußgeld- und Strafenkatalog<br />
auf.<br />
21. 22. Inkrafttreten<br />
Diese Landesspielordnung wurde durch das Präsidium des SSVB gemäß der Satzung<br />
des SSVB beschlossen. Sie wurde vom Hauptausschuss des SSVB <strong>mit</strong> Änderungen am<br />
05.04.1997 bestätigt. Der Verbandstag bestätigte die Landesspielordnung <strong>mit</strong> Änderungen<br />
am 27.06.98. Der Hauptausschuss des SSVB bestätigte die Landesspielordnung am<br />
13.05.2000 <strong>mit</strong> Änderungen. Sie tritt ab 01.07.2000 in Kraft. Der Hauptausschuss des<br />
SSVB bestätigte am 19.05.2001 die Landesspielordnung <strong>mit</strong> Änderungen. Der Verbandstag<br />
des SSVB bestätigte die Landesspielordnung <strong>mit</strong> Änderungen am 25.05.2002. Auf<br />
den Hauptausschüssen des SSVB am 24.05.2003, am 22.05.2004 und am 11.06.2005<br />
wurden weitere Änderungen bestätigt. Der Verbandstag des SSVB bestätigte die Landesspielordnung<br />
<strong>mit</strong> Änderungen am 17.06.2006.<br />
33
Anträge zur Landesspielordnung<br />
weiter Anträge zur LANDESSPIELORDNUNG<br />
Antragsteller: Landesspielausschuss<br />
5.4.8 Spielgemeinschaften werden nicht zugelassen.<br />
5.5.7 Spielgemeinschaften (SG) von Mitgliedsvereinen des SSVB sind für Meisterschaftsspiele<br />
bis maximal Bezirksliga für jeweils ein Spieljahr zugelassen.<br />
SG sind ein Zusammenschluss von Spielern von zwei Mitgliedsvereinen zu einer<br />
Mannschaft. Der Antrag auf Bildung einer SG muss <strong>mit</strong> der Vereinbarung zur Bildung<br />
einer Spielgemeinschaft bis zum 01.05. eines Jahres für das folgende Spieljahr vom<br />
Verein, dessen Leistungsklassenzugehörigkeit die SG übernimmt, beim Landesspielwart<br />
vorliegen.<br />
ACHTUNG: Merkblatt und Vereinbarung siehe Seite 36f.<br />
34<br />
Antragsteller: Sächsische <strong>Volleyball</strong>jugend<br />
5.6 5.7 Sonderspielrecht für Mannschaften<br />
...<br />
– Spielberechtigt sind Spieler, die in dem betreffenden Wettkampfjahr Spieljahr<br />
das 20 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />
Antragsteller: Landesschiedsrichterausschuss<br />
Notwendigkeit:<br />
Die Lizenzanforderungen für den Einsatz in bestimmten Spielklassen sind in den Ordnungen<br />
des SSVB nicht vollständig und zum Teil widersprüchlich geregelt. Mit diesen Änderungsanträgen<br />
erfolgt keine inhaltliche Änderung, sondern es werden Vollständigkeit und Übersichtlichkeit<br />
hergestellt.<br />
8. Schiedsrichter<br />
8.1 Der Einsatz der Schiedsrichter erfolgt für alle Spiele ab Sachsenliga und Endrundenspiele<br />
um die Sächsischen Meisterschaften der Jugend und der Senioren durch den Landesschiedsrichterwart<br />
oder seinen Vertreter Landesschiedsrichterausschuss.<br />
8.2 Bei den Spielen der Sachsenliga und bei den Spielen der Sachsenmeisterschaften der<br />
A- und B-Jugend muss der 1. Schiedsrichter mindestens im Besitz der gültigen B-Kandidatur,<br />
der 2. Schiedsrichter im Besitz der gültigen C-Lizenz und der Schreiber im Besitz<br />
der gültigen D-Lizenz sein.<br />
Bei den Spielen der Sachsenklassen, Bezirksligen und Bezirksklassen, den Sachsenmeisterschaften<br />
der Senioren und der C-Jugend müssen die 1. Schiedsrichter die gültige<br />
C-Lizenz, der 2. Schiedsrichter mindestens die gültige D-Lizenz haben.<br />
In den Kreisklassen muss die gültige D-Lizenz für den 1. und 2. Schiedsrichter vorgelegt<br />
werden.<br />
8.2 In den aufgeführten Spielklassen sind folgende Schiedsrichterlizenzen erforderlich:<br />
1. SR 2. SR Schreiber<br />
Sachsenliga BK C D<br />
Sachsenklasse C D<br />
Bezirksliga C D
Bezirksklasse C D<br />
Kreisklasse D D<br />
Sachsenmeisterschaft Senioren C D<br />
Anträge zur Landesspielordnung<br />
Im übrigen Erwachsenen- und Seniorenspielverkehr des SSVB müssen der 1.<br />
und 2. Schiedsrichter im Besitz der gültigen D-Lizenz sein.<br />
Der in allen Spielen zu stellende Schreiberassistent muss nicht in Besitz einer<br />
Schiedsrichterlizenz sein.<br />
Antragsteller: Landesausschuss für BFS<br />
10.3 Meisterschaften der Senioren und Jugend<br />
Für Jugendliche und Senioren werden Meisterschaften getrennt nach Geschlechtern<br />
durchgeführt. Sie Es werden nach Zahl der Meldungen Spielrunden oder Turniere durchgeführt.<br />
Es gelten folgende Altersklassen und Netzhöhen:<br />
Seniorinnen I 32 Jahre und älter Ü31 2,24 m<br />
Seniorinnen II 38 Jahre und älter Ü37 2,20 m<br />
Seniorinnen III 44 Jahre und älter Ü43 2,20 m<br />
Senioren I 36 Jahre und älter Ü35 2,43 m<br />
Senioren II 42 Jahre und älter Ü41 2,40 m<br />
Senioren III 48 Jahre und älter Ü47 2,40 m<br />
Senioren IV 54 Jahre und älter Ü53 2,35 m<br />
Für die Altersklassen der Jugend (A - F) gelten die Festlegungen der Jugendspielordnung.<br />
Antragsteller: KV Riesa-Großenhain<br />
15.2.1 Jugendförderabgabe<br />
Als Teilnahme an Pflichtspielen des Jugendspielverkehrs im Sinne von Absatz 1 gilt nur<br />
die regelmäßige Beteiligung am Rundenspielverkehr (Kreis- und Bezirksebene inklusive<br />
ihre Qualifikationsrunden) der A-,B-,C-,D- oder E-Jugend.<br />
Begründung :<br />
- Aufwertung der Jugendspielklassen im Kreis<br />
- Mannschaften sind zu schlecht für den Bezirk (Abschreckung der Kinder und Jugendlichen)<br />
- Gefahr der Nichtteilnahme am Kreisspielverkehr wegen der Doppelbelastung<br />
- Kreisliga bietet die Chance, unsere Kinder an den niveauvolleren <strong>Volleyball</strong> heran zuführen<br />
- Mannschaften, deren Niveau höher ist, spielen sowieso im Bezirk<br />
- viel höhere Kosten für erzwungenen Spielbetrieb im Bezirk<br />
35
Merkblatt zu Spielgemeinschaften<br />
36
Vereinbarung zu Spielgemeinschaften<br />
37
Anträge zum Strafenkatalog<br />
STRAFENKATALOG (Geldbußen, Strafen)<br />
Antragsteller: Landesrechtsausschuss<br />
1.8 d) Pflichtschiedsrichter (Sachsenliga) wird nicht gemeldet,<br />
ist nicht einsatzfähig oder einsatzwillig 200,-<br />
(Entscheidung trifft der Spielausschuss Landesspielausschuss)<br />
38<br />
Antragsteller: Landesschiedsrichterausschuss<br />
1.9 c) neutrales Schiedsgericht (1./2. Schiedsrichter, Anschreiber Schreiber,<br />
Schreiberassistent, 2 Linienrichter) nach 8.3. LSO wird nicht<br />
vollständig gestellt 25,- 25,-<br />
Antragsteller: Landesspielausschuss<br />
1.9 e) Trainer hat nicht die erforderliche Lizenz (pro Spieljahr)<br />
– Sachsenliga 250,-<br />
– Sachsenklasse 50,-<br />
Antragsteller: Landesrechtsausschuss<br />
1.12 b) Staffelleiter hat noch keinen Sichtvermerk Staffelleitervermerk<br />
für die Spielklasse erteilt (Ausnahme: Spielerpass ist beim<br />
Staffelleiter) 50,- 50,-
SACHSENLIGASPIELORNDUNG<br />
Anträge zur Sachsenligaspielordnung<br />
Antragsteller: Landesschiedsrichterausschuss<br />
5. Lizenzerteilung<br />
5.1 Die Lizenz ist zu erteilen, wenn seitens des Vereins folgende Unterlagen fristgerecht eingereicht<br />
wurden:<br />
a) Antrag auf Genehmigung der Spielhalle (Vordruck B)<br />
b) Nachweis der gültigen Trainerlizenzen gemäß Punkt 8<br />
c) Nachweis der gültigen Schiedsrichterlizenzen gemäß Punkt 10<br />
c) Bereitschaftserklärung der Pflichtschiedsrichter gemäß Punkt 10<br />
d) Anmeldung einer Jugendmannschaft gemäß LSO<br />
10. Schiedsrichter<br />
10.1 Die Spiele der Sachsenligen werden von neutralen Schiedsrichtern geleitet, die vom<br />
Landesschiedsrichterausschuss angesetzt werden. Es werden 2 Schiedsrichter für jeden<br />
Wettkampfort angesetzt, die die beiden Spiele leiten. Den Schreiber (<strong>mit</strong> mind. gültiger<br />
D-Lizenz) sowie den Schreiberassistenten stellt die gastgebende Mannschaft für beide<br />
Spiele.<br />
10.2 Jeder Verein muss <strong>mit</strong> dem Antrag auf Lizenzerteilung mindestens 2 Schiedsrichter<br />
benennen, von denen einer mindestens eine gültige BK-Lizenz und ein anderer mindestens<br />
eine C-Lizenz besitzt. Sie müssen für den Einsatz in der Sachsenliga zur Verfügung<br />
stehen.<br />
10.2 Parallel zum Antrag auf Lizenzerteilung muss die Schiedsrichtermeldung erfolgen.<br />
Dazu müssen bis zu dem in Punkt 5.2 genannten Termin mindestens 2<br />
Schiedsrichter, von denen einer mindestens eine BK-Lizenz und alle anderen<br />
mindestens eine C-Lizenz besitzen, eine Bereitschaftserklärung zum Einsatz<br />
als Pflichtschiedsrichter für diese Mannschaft beim Landesschiedsrichterwart<br />
abgeben. Jeder Schiedsrichter kann sich nur für eine Mannschaft als Pflichtschiedsrichter<br />
bereit erklären.<br />
10.3. Pflichtschiedsrichter gelten als nicht einsatzfähig, wenn sie nicht spätestens<br />
am 30.6. über eine für das folgende Spieljahr gültige Lizenz verfügen oder<br />
nicht für mindestens die Hälfte der Termine für Schiedsrichtereinsätze zur<br />
Verfügung stehen.<br />
39
Anträge zur Landespokalspielordnung und Spielerpassordnung<br />
LANDESPOKALSPIELORDNUNG<br />
40<br />
Antragsteller: Landesspielausschuss<br />
1. Einleitung und Teilnahme<br />
1.3 An Pokalspielen auf Landesebene (ab 1. Hauptrunde) können alle Mannschaften der<br />
überbezirklichen Spielklassen teilnehmen. Für Mannschaften ab Regionalliga besteht die<br />
Pflicht zur Teilnahme am Pokalwettbewerb.<br />
Antragsteller: Landesrechtsausschuss<br />
1.4 Ein straffreies Zurückziehen aus dem Pokalwettbewerb ist für gemeldete Mannschaften<br />
nicht möglich. Zieht ein Verein seine gemeldete bzw. qualifizierte Mannschaft<br />
zurück, ist er vom zuständigen Spielwart gemäß Strafenkatalog zu bestrafen.<br />
SPIELERPASSORDNUNG<br />
Antragsteller: Landesrechtsausschuss<br />
4. Bestellungen/Eintragungen<br />
4.1 ......<br />
4.2 ......<br />
4.2.1 Es dürfen nur die Eintragungen vorgenommen werden, die im Spielerpass gefordert<br />
sind. Die Eintragungen müssen an den dafür vorgesehenen Stellen erfolgen, da<strong>mit</strong><br />
Platz für weitere Eintragungen bleibt. Eintragungen sind dokumentenecht vorzunehmen.<br />
Für die Richtigkeit der Eintragungen ist der Verein verantwortlich. Bei vorsätzlicher<br />
Falscheintragung oder Fälschungen durch den Verein oder den Spieler kann der Landesverband<br />
den wird der Verein <strong>mit</strong> einer Geldstrafe bestrafen und/oder den belegt<br />
und/oder der Spieler bis zu 6 Monaten sperren gesperrt. Zugleich ist die Ungültigkeit<br />
des Spielerpasses festzustellen und Spiele sind gemäß 4.3.2 4.4.1 LSO als verloren zu<br />
werten.<br />
4.5 Für die Aufgaben, Entscheidungen und Ahndung von Verstößen per Ordnungsstrafbescheid<br />
nach dieser Ordnung ist die Landespassstelle zuständig.<br />
4.4.4 4.5.1 Wurde von der Landespassstelle oder einem Staffelleiter ein Sichtvermerk unter<br />
Verstoß gegen Bestimmungen der LSO nebst Anlagen erteilt, ist der Pass vom zuständigen<br />
Spielwart für ungültig zu erklären und einzuziehen.<br />
4.5.2 Alle Entscheidungen und Ordnungsstrafbescheide sind <strong>mit</strong> einer Rechts<strong>mit</strong>telbelehrung<br />
zu versehen. Punkt 6.6 der Landesrechtsordnung gilt entsprechend.<br />
4.5.3 Für Rechts<strong>mit</strong>tel gegen die Entscheidungen und Ordnungsstrafbescheide der<br />
Landespassstelle ist in 1. Instanz der Landesrechtsausschuss zuständig.
Anträge zur Landesjugendspielordnung<br />
Antragsteller: Sächsische <strong>Volleyball</strong>jugend<br />
Begründung:<br />
Die Änderung der Altersstichtage und die Umbenennung der Altersklassen ergibt sich aus der<br />
Umstrukturierung der Altersklassen auf nationaler Ebene. Die geänderte Jugendspielordnung<br />
des DVV tritt im Juli 2008 in Kraft<br />
LANDESJUGENDSPIELORDNUNG<br />
Ergänzend zur Landesspielordnung des SSVB gelten für alle Pflichtspiele Meisterschaftsspiele<br />
von Jugendmannschaften folgende Bestimmungen:<br />
1. Spielberechtigung<br />
1.1 Altersstichtag<br />
Spieljahr Jgd A Jgd B Jgd C Jgd D Jgd E Jgd F<br />
2006/07 1.1.87 1.1.90 1.1.92 1.1.93 1.1.94 1.1.95<br />
2007/08 1.1.88 1.1.91 1.1.93 1.1.94 1.1.95 1.1.96<br />
2008/09 1.1.89 1.1.92 1.1.94 1.1.95 1.1.96 1.1.97<br />
2009/10 1.1.90 1.1.93 1.1.95 1.1.96 1.1.97 1.1.98<br />
usw.<br />
Spieljahr U20 U18 U16 U14 U13 U12<br />
2008/09 01.01.1990 01.01.1992 01.01.1994 01.01.1996 01.01.1997 01.01.1998<br />
2009/10 01.01.1991 01.01.1993 01.01.1995 01.01.1997 01.01.1998 01.01.1999<br />
2010/11 01.01.1992 01.01.1994 01.01.1996 01.01.1998 01.01.1999 01.01.2000<br />
usw.<br />
1.2 Spielberechtigt im jeweiligen Altersbereich sind SpielerInnen, die am Altersstichtag oder<br />
später geboren sind.<br />
1.3 Werden Meisterschaften in Turnierform ausgetragen, ist ein Nachreichen fehlender Spielerpässe<br />
gem. LSO 6.8 nicht möglich. Die Spielerpässe müssen bis zum Abschluss der<br />
Vorrunde bei der Wettkampfleitung vorliegen (Ende des letzten Vorrundenspiels).<br />
2. Spielverkehr<br />
2.1 Den Spielverkehr regelt die Landesjugendspielordnung, die der Jugendspielordnung der<br />
DVJ und den Spielordnungen der Regionalausschüsse nicht widersprechen darf.<br />
2.2 Jugendmannschaften dürfen an einem Tag nur Spiele/Spielkombinationen absolvieren,<br />
bei denen maximal 15 Sätze gespielt werden.<br />
2.3 Netzhöhen männlich weiblich Feldgrößen<br />
Jugend F U12 2,05 m 2,05 m 4,5 x 9 m<br />
Jugend E U13 2,10 m 2,10 m 6 x 12 m<br />
Jugend D U14 2,15 m 2,15 m 7 x 14 m<br />
Jugend C U16 2,24 m 2,20 m 9 x 18 m<br />
Jugend B U18 2,35 m 2,24 m 9 x 18 m<br />
Jugend A U20 2,43 m 2,24 m 9 x 18 m<br />
2.4 Bei Sachsenmeisterschaften sind abweichend von den Internationalen <strong>Volleyball</strong>regeln<br />
Abweichungen für den Freiraum zugelassen. Erforderliche Ausnahmegenehmigungen<br />
41
Anträge zur Landesjugendspielordnung<br />
erteilt der Landesjugendspielwart.<br />
2.5 Im Spielbetrieb sind nur die vom SSVB zugelassenen Spielbälle zu verwenden.<br />
2.6 Liberoeinsatz<br />
Der Einsatz eines Liberos ist ab der B-Jugend U18 erlaubt.<br />
2.7 Sonderbestimmungen für D-, E- und F-Jugend U14, U13, U12<br />
Erzielt eine Mannschaft bei eigenem Aufschlag zwei Punkte in Folge, so rotiert die aufschlagende<br />
Mannschaft um eine Position weiter und behält das Aufschlagrecht.<br />
Es gibt keinen taktischen Positionswechsel.<br />
2.7.1 Sonderbestimmungen nur für die D-Jugend U14<br />
Das Spielfeld ist 7 m breit und 14 m lang. Der Antennenabstand beträgt 7 m.<br />
Eine Mannschaft besteht aus 4 Spielern, 3 Vorderspieler und 1 Hinterspieler, sowie bis<br />
zu 4 Auswechselspielern.<br />
Einer Mannschaft sind höchstens 6 Auswechslungen je Satz erlaubt.<br />
Der Aufgabespieler ist der Hinterfeldspieler. Es gibt keinen Hinterfeldangriff.<br />
Das Zuspiel hat während des ganzen Spieles durch den Spieler auf der Position III zu<br />
erfolgen. Bei offensichtlicher Nichtbeachtung wird vom Schiedsgericht auf Fehler entschieden.<br />
Ein Zuspiel durch einen anderen Spieler bei missglückter Annahme/Abwehr<br />
bleibt hiervon unberührt.<br />
2.7.2 Sonderbestimmungen nur für die E-Jugend U13<br />
Das Spielfeld ist 6m breit und 12m lang. Der Antennenabstand beträgt 6m.<br />
Eine Mannschaft besteht aus 3 Spielern sowie bis zu 3 Auswechselspielern<br />
Gemischte Mannschaften sind beim männlichen Wettbewerb zugelassen.<br />
Einer Mannschaft sind bis zu 6 Auswechslungen je Satz erlaubt.<br />
Der Spieler auf der rechten Feldhälfte ist Aufschlagspieler, der Spieler in der Mitte ist der<br />
zentrale Spieler.<br />
Ein direktes Zurückspielen des Balles zum Gegner nach dem Aufschlag (K1) ist nicht<br />
erlaubt (Pflichtabspiel).<br />
2.7.3 Sonderbestimmungen nur für die F-Jugend U12<br />
Das Spielfeld ist 4,5 m breit und 9 m lang. Der Antennenabstand beträgt 4,5m.<br />
Eine Mannschaft besteht aus 2 Spielern sowie bis zu 2 Auswechselspielern.<br />
Der Spieler rechts ist Aufschlagspieler.<br />
Einer Mannschaft sind bis zu 4 Auswechslungen je Satz erlaubt.<br />
Gemischte Mannschaften sind beim männlichen Wettbewerb zugelassen.<br />
Ein direktes Zurückspielen des Balles zum Gegner ist nicht erlaubt (generelles Pflichtabspiel).<br />
Ausnahme: Block<br />
2.8 Meisterschaften D-, E- und F- Jugend U14, U13, U12<br />
2.8.1 Die drei Erstplatzierten der Sachsenmeisterschaften der F-Jugend und E-Jugend U12<br />
und U13 qualifizieren sich für das Mitteldeutsche Regionalspielfest.<br />
2.8.2 Der Wettbewerb der D-Jugend U14 wird über die Sachsenmeisterschaften, Regionalmeisterschaften/Ost<br />
bis zur Deutschen Meisterschaft ausgetragen.<br />
3. Sachsenmeisterschaften<br />
3.1 In der Regel sind die zwei Erstplatzierten (A- bis E-Jugend U20 bis U13) der Bezirksmeisterschaften<br />
für die Sachsenmeisterschaften direkt qualifiziert.<br />
In Abhängigkeit von Quantität und Qualität in den einzelnen Altersklassen und Bezirken<br />
kann der Nachwuchsleistungsausschuss in Absprache <strong>mit</strong> der Sächsischen <strong>Volleyball</strong>jugend<br />
nach den Bezirksmeisterschaften abweichende Sonderreglungen für das<br />
Spieljahr treffen. Es können 2 Mannschaften eines Vereins teilnehmen.<br />
42
Anträge zur Landesjugendspielordnung<br />
3.2 Die Bezirksmeisterschaften müssen spätestens 4 Wochen vor den Sachsenmeisterschaften<br />
abgeschlossen sein. Die Bezirksjugendwarte melden die Endplatzierungen bis spätestens<br />
5 Werktage nach Ende der Bezirksmeisterschaften an den Landesjugendspielwart<br />
<strong>mit</strong> Angaben des Vereins und des verantwortlichen Leiters der drei Erstplatzierten.<br />
3.3 3 Wochen vor Beginn der Regionalmeisterschaften müssen die Sachsenmeisterschaften<br />
abgeschlossen sein. Der Landesjugendspielwart meldet den Abschlussstand der Landesmeisterschaften<br />
dem Regionaljugendspielwart.<br />
3.4 Bei Meisterschaften aller Altersklassen werden 2 Gewinnsätze gespielt. Der Entscheidungssatz<br />
(3. Satz) wird wie ein 5. Satz gespielt.<br />
4. Jugendpokal<br />
4.1 Pokalspielrunden werden auf Kreis- bzw. Bezirksebene ausgetragen.<br />
5. Schlussbestimmung<br />
Diese Jugendspielordnung wurde auf dem Verbandstag des SSVB am 05.04.1997 beschlossen<br />
und <strong>mit</strong> Änderungen jeweils auf den Hauptausschüssen 2000, 2001, dem Verbandstag<br />
am 25.05.2002 und den Hauptausschüssen am 24.05.2003 sowie 22.05.2004<br />
<strong>mit</strong> Änderungen bestätigt. Der Verbandstag des SSVB bestätigte die Landesjugendspielordnung<br />
<strong>mit</strong> Änderungen am 17.06.2006 sowie am 14.06.2008.<br />
weitere Anträge zur LANDESJUGENDSPIELORDNUNG<br />
Antragsteller: Landesschiedsrichterausschuss<br />
4. Schiedsrichtereinsatz<br />
4.1 Für den Einsatz von Schiedsrichtern bei Bezirksmeisterschaften ist der jeweilige<br />
Bezirksschiedsrichterausschuss, bei Sachsenmeisterschaften der Landesschiedsrichterausschuss<br />
zuständig.<br />
4.2 In den aufgeführten Altersklassen sind folgende Schiedsrichterlizenzen erforderlich:<br />
1. SR 2. SR Schreiber<br />
Sachsenmeisterschaft U20 BK C D<br />
Sachsenmeisterschaft U18 BK C D<br />
Sachsenmeisterschaft U16 C D<br />
Im übrigen Jugendspielverkehr des SSVB müssen der 1. und 2. Schiedsrichter<br />
in Besitz der gültigen D-Lizenz sein.<br />
4. 5. Jugendpokal<br />
4.1 5.1 Pokalspielrunden werden auf Kreis- bzw. Bezirksebene ausgetragen.<br />
5. 6. Schlussbestimmung<br />
...<br />
43
Anträge zur Landesbreiten- und Freizeitsportordnung<br />
44<br />
Antragsteller: Landesausschuss für Breiten- und Freizeitsport<br />
Begründung:<br />
Die Landesbreiten- und Freizeitsportordnung inklusive der Landesbreiten- und Freizeitspielordnung<br />
und ihrer Anlagen 1 und 2 werden ersetzt durch die neue Landesbreiten-<br />
und Freizeitsportordnung.<br />
LANDESBREITEN- UND FREIZEITSPORTORDNUNG - Neufassung<br />
1. Allgemeine Bestimmungen<br />
1.1 Zweck<br />
a) Die Landsbreiten- und Freizeitsportordnung (LBFSO) verfolgt den Zweck, den<br />
Breiten- und Freizeitsport (BFS) sowie den Seniorensport in der Sportart <strong>Volleyball</strong><br />
zu fördern und den Aufbau und Erhalt sowie Planung und Organisation des<br />
<strong>Volleyball</strong>sports außerhalb der in der LSO festgelegten Pflicht-, Repräsentations-<br />
und Freundschaftsspiele zu gestalten (außer Seniorenmeisterschaften).<br />
b) Sie regelt ferner durch die jeweilige Ausschreibung, unter welchen Bedingungen<br />
auch Freizeitvolleyballgruppen, deren Vereine nicht Mitglied im SSVB sind, an<br />
den Veranstaltungen des SSVB teilnehmen können.<br />
1.2 Abgrenzung<br />
a) Die Landesbreiten- und Freizeitsportordnung ist der BFSO des DVV sowie der<br />
Satzung des SSVB untergeordnet. Soweit einzelne Bestimmungen diesen widersprechen,<br />
sind sie ungültig (außer den Seniorenmeisterschaften im SSVB).<br />
b) Angelegenheiten des BFS und des Seniorensports, die in dieser Ordnung nicht<br />
geregelt sind, unterliegen der BFSO des DVV; soweit sie auch hier nicht geregelt<br />
sind, entscheidet der Landesausschuss für BFS nach eigenem Ermessen.<br />
c) In den Bezirken und Kreisen des SSVB können Regelungen zum Spielbetrieb<br />
oder sonstiger Aktivitäten im Bereich des BFS und des Seniorensports erlassen<br />
werden. Diese Ordnungen sind den Ordnungen des SSVB untergeordnet. Soweit<br />
sie einzelnen Bestimmungen dieser Ordnungen widersprechen, sind sie ungültig.<br />
2. Organe, Zuständigkeiten und Aufgaben<br />
2.1 Zusammensetzung<br />
Der Landesausschuss für Breiten- und Freizeitsport (BFSA) setzt sich zusammen aus:<br />
- dem Vizepräsidenten für BFS<br />
- dem Landeswart für BFS als Vorsitzendem<br />
- dem Landesseniorenspielwart<br />
- den Bezirkswarten für BFS<br />
- den Beisitzern Seniorensport<br />
2.2 Zuständigkeiten<br />
a) In die Zuständigkeit des BFSA fallen alle Angelegenheiten der Förderung, der<br />
Weiterentwicklung und des Spielbetriebes des BFS und des Seniorensports im<br />
SSVB.<br />
b) Der BFSA tagt mindestens einmal im Jahr unter Vorsitz des Landeswartes für
Anträge zur Landesbreiten- und Freizeitsportordnung<br />
BFS. Zu den Sitzungen ist <strong>mit</strong> 14-Tagesfrist unter Bekanntgabe der Tagesordnung<br />
schriftlich einzuladen. Beschlüsse des Ausschusses sind zu protokollieren<br />
und den Ausschuss<strong>mit</strong>gliedern sowie dem Präsidium bekanntzugeben. Sie werden<br />
<strong>mit</strong> der Genehmigung des Protokolls durch das Präsidium wirksam.<br />
2.3 Aufgaben<br />
Aufgaben des BFSA sind im Besonderen:<br />
- Erstellung von Konzepten zur Förderung des BFS und des Seniorensports im <strong>Volleyball</strong><br />
- Durchführung von Beratungen <strong>mit</strong> dem Beauftragten für BFS auf Bezirks- und Kreis-<br />
/Stadtebene<br />
- Organisation von BFS- und Senioren-Aktivitäten auf Bezirks- und Landesebene sowie<br />
der Landesseniorensportspiele des Landessportbundes Sachsen;<br />
- Beteiligung an der BFS-Statistik des DVV<br />
- Mitarbeit am Informationssystem des SSVB<br />
- Kooperation <strong>mit</strong> den Organen der Selbstverwaltung, der staatlichen Sportverwaltung<br />
und anderen Organen<br />
3. Durchführungsbestimmung<br />
3.1 Spielregeln<br />
Wettbewerbe im BFS- und Senioren-Bereich können nach den internationalen Spielregeln<br />
durchgeführt oder abweichend davon auf den Charakter einer Veranstaltung oder<br />
auf die Teilnehmer zugeschnitten werden. Näheres regelt die Ausschreibung zu den<br />
jeweiligen Wettbewerben.<br />
3.2 Gebühren<br />
Für die Teilnahme an den Wettbewerben des BFS und im Seniorensport wird eine Gebühr<br />
erhoben, die durch die Landesfinanzordnung des SSVB geregelt wird.<br />
3.3 Schlussbestimmung<br />
Diese Ordnung wurde vom Hauptausschuss des SSVB am 13. Mai 2000 verabschiedet<br />
und tritt am 1.7.2000 in Kraft. Änderungen wurden auf dem Verbandstag am 25. Mai<br />
2002 beschlossen. Die Neufassung der Landesbreiten- und Freizeitsportordnung<br />
tritt <strong>mit</strong> Beschluss des ao. Verbandstages am 14.06.2008 in Kraft.<br />
45
Anträge zur Landesfinanzordnung<br />
LANDESFINANZORDNUNG - Neufassung<br />
I Haushalt<br />
II Beiträge<br />
III Reisekosten<br />
Anlagen:<br />
Anlage 1: Gebühren- und Honorarordnung (GHO)<br />
Anlage 2: Abrechnungsbestimmungen (AB)<br />
I Haushalt<br />
46<br />
Antragsteller: Vorstand<br />
§ 1 Grundsätze<br />
1.1 Die Landesfinanzordnung (LFO) regelt die Haushalts- und Wirtschaftsführung des<br />
Sächsischen <strong>Sportverband</strong>es <strong>Volleyball</strong> e.V. (SSVB).<br />
1.2 Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
1.3 Der Vorstand und das Präsidium des SSVB werden <strong>mit</strong> der treuhänderischen Verwaltung<br />
aller Mittel beauftragt.<br />
1.4 Die Führung von Kassen und Konten des Verbandes, die nicht auf den Namen des<br />
Verbandes lauten, ist untersagt.<br />
§ 2 Haushaltsplan und Jahresabschluss<br />
2.1 Vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres sind die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben<br />
in einem Haushaltsplan zu erstellen.<br />
2.2 Die Erarbeitung des Haushaltsplanes erfolgt durch die Geschäftsstelle in Zusammenarbeit<br />
<strong>mit</strong> dem Vorstand. Der Haushaltsplan ist vom Präsidium zu bestätigen und dem<br />
Verbandstag bzw. Hauptausschuss zum Beschluss vorzulegen.<br />
2.3 Innerhalb des Haushaltes sind die Ausgaben gegenseitig deckungsfähig.<br />
2.4 Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher zu schließen. Die tatsächlichen<br />
Einnahmen und Ausgaben sind dem Haushaltsplan gegenüberzustellen. Forderungen und<br />
Verbindlichkeiten sind zu er<strong>mit</strong>teln und zu dokumentieren.<br />
2.5 Die Erarbeitung des Jahresabschlusses erfolgt durch die Geschäftsstelle in Zusammenarbeit<br />
<strong>mit</strong> dem Vorstand. Dieser ist vom Präsidium zu bestätigen und dem Verbandstag bzw.<br />
Hauptausschuss zum Beschluss vorzulegen.<br />
§ 3 Buchführung<br />
3.1 Die Buchführung des SSVB hat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung<br />
(GoB) zu erfolgen. Dazu gehören:<br />
- Buchführung hat klar und übersichtlich zu sein<br />
- Ordnungsgemäße Erfassung aller Geschäftsvorfälle<br />
- Keine Buchung ohne Beleg<br />
- Ordnungsgemäße Aufbewahrung der Buchführungsunterlagen<br />
3.2 Die Buchführung über Zahlungen ist Aufgabe der Geschäftsstelle.<br />
§ 4 Verwendung der Mittel<br />
4.1 Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Anträge zur Landesfinanzordnung<br />
4.2 Die Grundsätze der Gemeinnützigkeit und des Vereinssteuerrechts sowie die<br />
Vertragsbedingungen und Zielvorgaben im Rahmen der Sportförderung sind bei der<br />
Mittelverwendung und bei der Nachweisführung grundsätzlich einzuhalten.<br />
4.3 Die Mittel des Verbandes sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der<br />
Wirtschaftlichkeit zu verwenden. Bei Verstoß gegen diesen Grundsatz werden diese Auslagen<br />
nicht erstattet<br />
4.4 Der Vorstand kann notwendige nicht im Haushaltsplan vorgesehene Ausgaben genehmigen,<br />
sofern eine Deckung im Rahmen des Haushaltsplanes vorhanden ist. Die Anpassung an<br />
den Haushalt ist dem Präsidium vorzulegen.<br />
§ 5 Abrechnungsvorschriften<br />
5.1 Die Abrechnung aller Kosten hat unter Verwendung von Abrechnungsformularen des SSVB zu<br />
erfolgen, die spätestens bis 10.12. vorgelegt werden müssen. Die Abrechnungsbestimmungen<br />
sind in der Anlage 2 zur LFO geregelt (Abrechnungsbestimmungen), die vom Vorstand<br />
beschlossen werden.<br />
5.2 An Stelle der Erstattung der tatsächlichen Telefonkosten kann auf Beschluss des Präsidiums<br />
eine Telefonpauschale nach der Kleinbetragsregelung bei Nachweis des Durchschnittes von 3<br />
aufeinander folgenden Monaten erfolgen.<br />
5.3 Auf Präsidiumsbeschluss ist für Staffelleiter, Spiel- und Jugendwarte auf Bezirks- und<br />
Landesebene eine Pauschalentschädigung ohne Einzelnachweis möglich, die beim Einzelnen<br />
ggf. als steuerpflichtige „Sonstige Einkünfte“ gemäß § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG berücksichtigt<br />
werden müssen.<br />
5.4 Es können Vorschüsse gewährt werden. Keine Vorschüsse werden gezahlt, wenn noch offene<br />
Abrechnungen vorliegen.<br />
§ 6 Zahlungsverkehr<br />
6.1 Der Zahlungsverkehr hat grundsätzlich bargeldlos über das Konto des SSVB zu erfolgen.<br />
Zahlungen dürfen nur angewiesen werden, wenn von jeweils zwei zeichnungsberechtigten<br />
Personen die Unterschrift vorliegt. Die Zeichnungsberechtigung wird durch den Vorstand<br />
erteilt.<br />
6.2 Zum Bestreiten von Bargeldeinnahmen und -ausgaben wird in der Geschäftsstelle des<br />
SSVB eine Kasse geführt. Die Höhe des Kassenli<strong>mit</strong>s wird im Rahmen des gewöhnlichen<br />
Geschäftsbetriebs auf 500,- Euro festgelegt. Alle Kassenbewegungen sind durch Belege<br />
nachzuweisen und täglich in einem Kassenbuch zu führen. Auszahlungen erfolgen<br />
grundsätzlich nur dann, wenn die sachliche Richtigkeit bestätigt und der Beleg geprüft<br />
ist.<br />
§ 7 Kassenprüfung<br />
7.1 Die Buchführung eines jeden Haushaltsjahres ist von mindestens zwei Kassenprüfern zu<br />
prüfen. Die Prüfung muss nach Abschluss des Rechnungsjahres vorgenommen werden. Über<br />
jede Prüfung ist ein schriftlicher Prüfbericht über die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung<br />
und die finanzielle Situation des Verbandes von den Kassenprüfern dem Verbandstag bzw.<br />
Hauptausschuss vorzulegen.<br />
7.2 Auf Empfehlung der Kassenprüfer beschließt der Verbandstag die Entlastung des Vorstands<br />
und des Präsidiums.<br />
47
Anträge zur Landesfinanzordnung<br />
II Beiträge<br />
§ 8 Grundsätze<br />
8.1 Die SSVB-Mitgliedsvereine sind verpflichtet, alle finanziellen Beiträge fristgerecht zu<br />
leisten.<br />
8.2 Die Höhe aller Beiträge, Gebühren, Honorare, Erstattungen, Abgaben und Kosten ist in<br />
der Anlage 1 – GHO geregelt.<br />
§ 9 Beitragszahlungen<br />
9.1 Die Beitragszahlungen der Mitgliedsvereine setzen sich aus folgenden Komponenten<br />
zusammen:<br />
- Mitgliedsbeitrag<br />
- Startgebühren<br />
- Spielerpassgebühren<br />
9.2 Die Einnahmen aus den Beitragszahlungen dienen der Erfüllung steuerbegünstigter<br />
satzungsmäßiger Zwecke, insbesondere der<br />
- Interessenvertretung gegenüber dem Landessportbund Sachsen e.V., dem Freistaat<br />
Sachsen und dem Spitzenverband DVV<br />
- Abführung des Mitgliedsbeitrages an den DVV<br />
- der Mitglieder- und Verbandsentwicklung<br />
- Absicherung von Eigen<strong>mit</strong>teln bei den Projektförderungen<br />
- Organisation des Wettkampfbetriebes<br />
- Öffentlichkeitsarbeit.<br />
9.3 Mitgliedsbeiträge (§ 1.1 GHO)<br />
9.3.1 Der jährliche Mitgliedsbeitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag pro Verein zzgl. einem<br />
Beitrag je Mannschaft zusammen.<br />
9.3.2 Alle Vereine, die am aktiven Spielbetrieb (Kreisklasse bis Bundesliga) teilnehmen sind zur<br />
Zahlung des DVV-Mitgliedsbeitrages (§ 1.1.1 und 1.1.2 GHO) verpflichtet.<br />
9.3.3 Vom DVV beschlossene Beitragsveränderungen werden unverändert an die Vereine<br />
weitergegeben.<br />
9.3.4 Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 28.02. auf das Konto des SSVB einzuzahlen.<br />
9.4 Startgebühren (§ 1.2 – 1.4 GHO)<br />
9.4.1 Die Höhe der Startgebühren richtet sich nach der Art der Mannschaft bzw. deren Spielkla<br />
ssenzugehörigkeit.<br />
9.4.2 BFS-Ligen spielen außerhalb der durch Auf- und Abstieg gekennzeichneten Spielklassen<br />
des DVV und des SSVB.<br />
9.4.3 Die Startgebühr der Punktspielrunden in der Bezirksklasse bis Bundesliga ist für die<br />
kommende Spielsaison bis zum 31.07. auf das Konto des SSVB zu überweisen.<br />
9.4.4 Die Startgebühr für Kreis-/Stadt- und BFS-Runden ist 14 Tage vor dem ersten Spieltag der<br />
jeweiligen Liga auf das Konto des SSVB zu überweisen.<br />
9.4.5 Die Startgebühren für Meisterschaften (GHO 1.3 und 1.4) sind entsprechend ihrer<br />
Ausschreibung auf das Konto des SSVB zu überweisen.<br />
48
Anträge zur Landesfinanzordnung<br />
9.5 Spielerpassgebühren (§ 1.5 GHO)<br />
9.5.1 Die Spielerpassgebühren werden gesammelt zweimal im Jahr als Gesamtrechnung an die<br />
Vereine versendet.<br />
9.5.2 Die Spielerpassgebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der Rechnung auf<br />
das Konto des SSVB zu überweisen.<br />
§ 10 Erhebungsweise<br />
10.1 Vereinsmeldebogen<br />
10.1.1 Da<strong>mit</strong> der SSVB über aktuelle Daten von seinen Mitgliedsvereinen verfügt, werden von der<br />
Geschäftsstelle jährlich bis spätestens zum 15. Dezember Vereinsmeldebogen verschickt,<br />
der mindestens folgende Daten des Vereins enthält:<br />
- Vereinsanschrift gemäß BGB (Vereinsname, Anschrift etc.)<br />
- Rechnungsempfänger (Name, Anschrift etc.)<br />
- Vereinsvorsitzender (Name, Anschrift etc.)<br />
- Abteilungsleiter (Name, Anschrift etc.)<br />
- Postempfänger (Name, Anschrift)<br />
- Bankverbindung<br />
- Zahlungsweise (Einzugsermächtigung ja/nein)<br />
- alle Mannschaften <strong>mit</strong> Spielklassenzugehörigkeit Bezirksklasse bis 1. Bundesliga <strong>mit</strong><br />
Stand 01.01.<br />
und so weit vorhanden:<br />
- Jugendleiter (Name, Anschrift etc.)<br />
- Schatzmeister (Name, Anschrift etc.)<br />
- Ansprechpartner Beachvolleyball (Name, Anschrift etc.)<br />
- Ansprechpartner BFS (Name, Anschrift etc.)<br />
10.1.2 Die Vereine sind verpflichtet, diesen Vereinsmeldebogen ggf. korrigiert bzw. ergänzt und<br />
unterschrieben bis zum 28. Februar im Original an die Geschäftsstelle zurückzuschicken.<br />
10.1.3 Für die Richtigkeit der Angaben ist der Verein verantwortlich.<br />
10.1.4 Auf dem Vereinsmeldebogen sind alle Mannschaften dieses Vereins anzugeben. Dies<br />
umfasst den allgemeinen Spielbetrieb (Kreis-/Stadtklasse bis Bundesliga), den Breiten-<br />
und Freizeitsportbereich (BFS-Runden) und den Jugendspielbetrieb (Meisterschaften und<br />
Spielrunden).<br />
10.1.5 Auch Vereine, die nicht am Spielbetrieb teilnehmen oder bei denen sich keine Änderungen<br />
ergeben haben, sind zur Rückgabe des Vereinsmeldebogens verpflichtet.<br />
10.1.6 Die Berechnung der Beiträge erfolgt auf Grundlage der Auswertung der Vereinsmeldebögen.<br />
Sollten nicht gemeldete Mannschaften festgestellt werden, werden dafür die entsprechenden<br />
Nachforderungen erhoben.<br />
§ 11 Zahlungsweise<br />
11.1 Für den Mitgliedsbeitrag und die Startgebühr besteht für die Vereine die Möglichkeit<br />
des Lastschrifteinzugsverfahrens durch den SSVB. Dies ist auf dem Vereinsmeldebogen<br />
anzugeben. Die Abbuchungen erfolgen frühestens 14 Tage nach Rechnungserstellung,<br />
spätestens aber nach 6 Wochen.<br />
11.2 Können Lastschriften aus Gründen, die der Rechnungsempfänger zu vertreten hat, nicht<br />
eingelöst werden, so hat er für die daraus resultierenden Bankkosten aufzukommen. Der<br />
offene Betrag ist innerhalb von 10 Tagen auszugleichen.<br />
11.3 Kommt ein Verein seinen Zahlungsverpflichtungen innerhalb der geregelten oder<br />
vereinbarten Termine und Fristen nicht nach, hat er für die Mahnung eine Mahngebühr<br />
49
Anträge zur Landesfinanzordnung<br />
gemäß § 9 GHO zu zahlen.<br />
§ 12 Spielgemeinschaften<br />
12.1 Bei Spielgemeinschaften haftet der in der Vereinbarung zur Bildung einer Spielgemeinschaft<br />
benannte Verein gesamtschuldnerisch für alle finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem<br />
SSVB.<br />
§ 13 Jugendförderabgabe (§ 10 GHO)<br />
13.1 Wird ein Verein gemäß Punkt 15.2.3 LSO <strong>mit</strong> einer Jugendförderabgabe belegt, ist diese<br />
bis zum 31.03. auf das Konto des SSVB zahlen.<br />
13.2 Mit den Einnahmen aus der Jugendförderabgabe werden Zuschüsse an Jugendmannschaften<br />
finanziert.<br />
13.3 Die Höhe der Jugendförderabgabe wird vom Verbandstag bzw. Hauptausschuss<br />
festgelegt.<br />
III Reisekosten (§ 7 GHO)<br />
§ 14 Grundsätze<br />
14.1 Die Reisekostenvergütung erfolgt in Anlehnung an das Sächsische Reisekostengesetz und<br />
ersetzt die Mehraufwendungen für genehmigte Dienstreisen.<br />
14.2 Zur Genehmigung und Abrechnung ist das Dienstreiseformular des Landessportbundes zu<br />
verwenden.<br />
14.3 Die Höhe der Erstattungen sind in § 7 GHO geregelt.<br />
§ 15 Genehmigung von Dienstreisen<br />
15.1 Genehmigungen von Dienstreisen (DR) sind vor Antritt der DR in der Geschäftsstelle<br />
einzuholen.<br />
15.2 DR für Ehrenamtliche des SSVB gelten als genehmigt <strong>mit</strong><br />
- Beschluss über die Durchführung der Reise oder<br />
- satzungsmäßiger oder schriftlicher Auftragserteilung oder<br />
- Einladung zur Teilnahme an einer Sitzung für Organe des SSVB oder DVV.<br />
15.3 Die Genehmigungen von DR des Geschäftsführers werden durch den Präsidenten oder<br />
Schatzmeister erteilt.<br />
§ 16 Reisekostenerstattung<br />
16.1 Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn er nicht innerhalb von 4 Wochen<br />
nach Beendigung der Reise geltend gemacht wird.<br />
16.2 Fahrtkosten werden für die Nutzung öffentlicher Verkehrs<strong>mit</strong>tel (<strong>Bahn</strong> 2. Klasse) erstattet.<br />
Dabei sind preisgünstige Angebote der Verkehrsanbieter zu nutzen.<br />
16.3 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigungen bei DR, die aus triftigen Gründen <strong>mit</strong> einem<br />
privaten Kfz zurückgelegt wurden, werden gemäß § 7.1 GHO gewährt. Ohne Angabe von<br />
triftigen Gründen kann eine Wegstreckenentschädigung gemäß § 7.1.3 GHO gewährt<br />
werden.<br />
16.4 Die Vergütung von Tagegeld für Mehraufwendungen für die Verpflegung bei DR bestimmt<br />
sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommenssteuergesetzes (siehe § 7.2<br />
GHO).<br />
16.5 Wird bei einer DR auf Veranlassung des SSVB unentgeltlich Verpflegung gewährt, ermäßigt<br />
sich das Tagegeld um den jeweiligen Sachbezugswert.<br />
50
Anträge zur Landesfinanzordnung<br />
16.6 Übernachtungskosten werden nur per Einzelnachweis erstattet. Eine Übernachtungsrechnung<br />
inkl. Frühstück wird entsprechend dem Sächsischen Reisekostengesetz gekürzt. Wenn<br />
der Preis der Übernachtung > 61,36 € beträgt, ist bei Beantragung der Dienstreise eine<br />
Erklärung notwendig.<br />
§ 17 Kostenerstattung bei Beratungen von Organen des SSVB<br />
17.1 Verbandstag/Hauptausschuss/Präsidium/Vorstand/<br />
Es erfolgt eine Fahrtkostenerstattung bzw. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung<br />
gemäß § 16 und eine Imbissversorgung durch den SSVB.<br />
17.2 Ständige Ausschüsse/Verbandsschiedsgericht/Bezirksvorstände/Kreis-/<br />
Stadtvorstände<br />
Es erfolgt eine Fahrtkostenerstattung bzw. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung<br />
gemäß §16 und für Beratungen länger als 3 Stunden wird ein „Sitzungsgeld“ gemäß<br />
Anwesenheitsliste gezahlt, wenn keine Imbissversorgung erfolgt (gemäß GHO § 7.3).<br />
§ 18 Organisations- und Wettkampfkosten bei DVV-Veranstaltungen<br />
18.1 Bei überregionalen Veranstaltungen/Turnieren können der Hauptorganisator, die Org.-<br />
Helfern und Ballroller über Honorarverträge <strong>mit</strong> dem Veranstalter vergütet werden.<br />
18.2 Für den Hauptorganisator ist eine Abrechnung der Einsatzstunden am Wettkampftag und<br />
ggf. zusätzlich ein pauschaler Vorbereitungstag anrechenbar.<br />
18.3 Org.-Helfer können bei wesentlicher Unterstützung der Organisationsleitung wie<br />
Hauptorganisator vergütet werden.<br />
18.4 Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der GHO § 2.3.<br />
§ 19 Schlussbestimmungen<br />
19.1 Die Landesfinanzordnung tritt <strong>mit</strong> Beschluss des Verbandstages am 25.05.2002 in Kraft.<br />
Änderungen bestätigten die Hauptausschüsse am 22.05.2004 und am 11.06.2005 sowie<br />
der Verbandstag am 17.06.2006. Eine Neufassung der Landesfinanzordnung inklusive der<br />
Anlagen 1 und 2 wurde auf dem ao. Verbandstag am 14.06.2008 beschlossen.<br />
51
Anträge zur Landesfinanzordnung<br />
Anlage 1 zur Landesfinanzordnung (LFO)<br />
Gebühren- und Honorarordnung (GHO)<br />
§ 1 Beiträge<br />
1.1 Mitgliedsbeitrag (LFO § 9.3)<br />
1.1.1 Grundbeitrag je Verein 22,00 €<br />
1.1.2 Mannschaftsbeitrag Erwachsene Kreisklasse - Bundesliga 70,00 €<br />
1.1.3 Mannschaftsbeitrag A-/B-Jugend (U21 und U18) 10,00 €<br />
1.1.4 Mannschaftsbeitrag Breiten- und Freizeitsport (BFS) 15,00 €<br />
1.2 Startgebühren je Mannschaft im Punktspielbetrieb (LFO § 9.4)<br />
1.2.1 1./2. Bundesliga 40,00 €<br />
1.2.2 Regionalliga 40,00 €<br />
1.2.3 Sachsenliga 115,00 €<br />
1.2.4 Sachsenklasse 90,00 €<br />
1.2.5 Bezirksliga 65,00 €<br />
1.2.6 Bezirksklasse 50,00 €<br />
1.2.7 Kreis-/Stadtliga bzw. Kreis-/Stadtklasse 40,00 €<br />
1.2.8 BFS-Runde für Mitgliedsvereine 35,00 €<br />
1.2.9 BFS-Runde für Nicht<strong>mit</strong>gliedsvereine 45,00 €<br />
1.3 Startgebühren je Mannschaft zu Bezirksmeisterschaften/-Cups<br />
(LFO § 9.4)<br />
1.3.1 Jugend 10,00 €<br />
1.3.2 Erwachsene 15,00 €<br />
1.3.3 Senioren 15,00 €<br />
1.3.4 BFS 15,00 €<br />
1.4 Startgebühren je Mannschaft zu Sachsenmeisterschaften/-<br />
Cups (LFO § 9.4)<br />
1.4.1 Jugend 10,00 €<br />
1.4.2 Erwachsene 25,00 €<br />
1.4.3 Senioren 25,00 €<br />
1.4.4 BFS 25,00 €<br />
1.5 Spielerpassgebühren (LFO § 9.5)<br />
1.5.1 weißer Spielerpass (Aktive) 5,00 €<br />
1.5.2 grüner Spielerpass (Senioren) 5,00 €<br />
1.5.3 gelber Spielerpass (Jugend) 3,00 €<br />
1.6 Spielgemeinschaften (LSO 5.5.7)<br />
1.6.1 Antragsgebühr für Spielgemeinschaft pro Spielsaison 50,00 €<br />
§ 2 Spielbetriebsgebühren und Einsatzgelder<br />
2.1 Schiedsrichterpauschale Sachsenliga (Sachsenligaspielordnung § 7.2)<br />
2.1.1 je Mannschaft 450,00 €<br />
2.2 Schiedsrichtereinsatzgeld bei zentralen Ansetzungen<br />
2.2.1 Punktspielbetrieb Bezirksklasse – Sachsenliga pro Spiel 20,00 €<br />
2.2.2 Endrunde Sachsenmeisterschaften Senioren pro Spiel 25,00 €<br />
2.2.3 Endrunde Sachsenmeisterschaften BFS pro Spiel 25,00 €<br />
52
Anträge zur Landesfinanzordnung<br />
2.2.4 Finale Sachsenpokal pro Spiel 25,00 €<br />
2.2.5 Schiedsrichterbeobachtung pro Spiel 10,00 €<br />
2.2.6 Tageshöchstsatz für 2.2.1 – 2.2.6 40,00 €<br />
2.2.7 Endrunde Bezirksmeisterschaften Jugend U20 bis U14 pro Spieltag 15,00 €<br />
2.2.8 Endrunde Bezirksmeisterschaften Jugend U13 und U12 pro Spieltag 10,00 €<br />
2.2.9 Qualifikationsrunde zur Sachsenmeisterschaft Jugend pro Spieltag 15,00 €<br />
2.2.10 Endrunde Sachsenmeisterschaften Jugend pro Spieltag 25,00 €<br />
2.3 Organisations- und Wettkampf-Einsatzgelder bei überregionalen<br />
Veranstaltungen (LFO § 18)<br />
2.3.1 Hauptorganisator Stundensatz 2,50 €<br />
2.3.2 Hauptorganisator 25,00 €<br />
2.3.3 Org-Helfer Stundensatz 1,50 €<br />
2.3.4 Org-Helfer 15,00 €<br />
2.3.5 Ballroller Stundensatz 1,00 €<br />
2.3.6 Ballroller 10,00 €<br />
2.4 Spielverlegungsgebühren (LSO 16.6)<br />
2.4.1 Kreis-/Stadtklasse - Sachsenliga 10,00 €<br />
2.5 Protestgebühren (LRO § 6.4 und § 7.9)<br />
2.5.1 Hinterlegungsgebühr beim Landesrechtsausschuss 50,00 €<br />
2.5.2 Hinterlegungsgebühr beim Verbandsschiedsgericht 250,00 €<br />
2.5.3 Unentschuldigtes Fernbleiben bei mündlichen Verhandlungen 50,00 €<br />
2.6 Auslagenpauschalen/Bearbeitungsgebühren<br />
2.6.1 Staffelleiterpauschale Bezirksklasse bis Sachsenliga 50,00 €<br />
2.6.2 Telefonpauschale für Staffelleiter Bezirksklasse bis Sachsenliga 30,00 €<br />
2.6.3 Auslagenpauschale Landesrechtsausschuss 15,00 €<br />
§ 3 Lehrgangsgebühren<br />
3.1 Trainer-/ÜL-Lehrgänge<br />
3.1.1 B-Trainer 4 Wochenendlehrgänge 300,00 €<br />
3.1.2 C-Trainer 4 Wochenendlehrgänge 250,00 €<br />
3.1.3 B/C-Trainer-Weiterbildung Tageslehrgang 25,00 €<br />
3.1.4 B/C-Trainer-Weiterbildung Wochenendlehrgang 50,00 €<br />
3.2 Schiedsrichterlehrgänge<br />
3.2.1 B-Prüfungsgebühr 40,00 €<br />
3.2.2 B-Kandidaten-Lehrgang 25,00 €<br />
3.2.3 C-Prüfungslehrgang 25,00 €<br />
3.2.4 D-Prüfungslehrgang 33,00 €<br />
3.2.5 Weiterbildungslehrgang 15,00 €<br />
3.3 Kaderlehrgänge Jugend<br />
3.3.1 Teilnehmergebühr (pro Lehrgangstag) 8,00 €<br />
§ 4 Lizenzgebühren<br />
4.1 Trainerlizenz (Neuausstellung) 10,00 €<br />
4.2 Schiedsrichterlizenz (Neuausstellung) 5,00 €<br />
4.3 Schiedsrichterabzeichen (Neubeschaffung für B-, C-, D-Lizenz) 2,50 €<br />
53
Anträge zur Landesfinanzordnung<br />
§ 5 Gebühren für Werbung auf Wettkampfkleidung (LWO § 7)<br />
einmalig pro Mannschaft und Werbepartner:<br />
5.1 Sachsenliga/-klasse 25,00 €<br />
5.2 Bezirksliga/-klasse 15,00 €<br />
5.3 Kreisliga/-klasse bzw. Stadtliga/-klasse 10,00 €<br />
§ 6 Honorare<br />
6.1 Aus- und Weiterbildung von Trainern<br />
6.1.1 Honorar pro UE (45 Minuten) 20,00 €<br />
6.2 Aus- und Weiterbildung von Schiedsrichtern<br />
6.2.1 Honorar pro UE (45 Minuten) 20,00 €<br />
6.3 Leistungssport<br />
6.3.1 Tagespauschale Co-Trainer (Kaderlehrgang) 15,00 €<br />
6.3.2 Tagespauschale Physiotherapeut (Kaderlehrgang) 15,00 €<br />
§ 7 Reisekostenerstattung<br />
7.1 Fahrtkostenerstattung für privates Fahrzeug<br />
7.1.1 Wegstreckenentschädigung <strong>mit</strong> triftigen Gründen <strong>mit</strong> Hubraum >600m³ (pro km) 0,20 €<br />
7.1.2 Wegstreckenentschädigung <strong>mit</strong> triftigen Gründen <strong>mit</strong> Hubraum
Anträge zur Landesfinanzordnung<br />
10.1.2 Sachsenklasse 350,00 €<br />
10.1.3 Bezirksliga 200,00 €<br />
10.2 Zuschuss Deutsche Jugendmeisterschaften<br />
10.2.1 Zuschuss pro Mannschaft bis 200,00 €<br />
10.2.2 Ausrichterbeihilfe 300,00 €<br />
§ 11 Verkauf Geschäftsstelle<br />
11.1 Organisationsbedarf<br />
11.1.1 DVV-Spielberichtsbögen (Block) A3 8,00 €<br />
11.1.2 SSVB-Spielberichtsbögen (Block) A4 3,00 €<br />
11.1.3 Spielerpasstasche 8,00 €<br />
11.1.4 Folienhülle für Spielerpasstasche 0,55 €<br />
11.1.5 Aufstellungsblätter (Block) 3,00 €<br />
11.1.6 Coach-Board (abwischbar) A4 14,95 €<br />
11.1.7 Video-Ausleih „Technik des <strong>Volleyball</strong>spiels“ Teil 1-6 je Stück 2,00 €<br />
11.1.8 Anzeigetafel 37,50 €<br />
11.1.9 Balltasche (Molten) für 6 Bälle 14,00 €<br />
11.1.10 Balltasche (Molten) für 5 Bälle 12,50 €<br />
11.1.11 Mini-Schlüsseltasche 2,00 €<br />
11.1.12 Volleybällchen (Molten) d=15 cm 7,00 €<br />
11.1.13 Fan-Volleybällchen d=10 cm 4,00 €<br />
11.1.14 Skatkarten <strong>mit</strong> <strong>Volleyball</strong>motiv 2,00 €<br />
11.2 Schiedsrichterkleidung<br />
11.2.1 Zip-Sweat-Shirt für Schiedsrichter (Größe M-XXL) 15,00 €<br />
11.2.2 T-Shirt für Schiedsrichter (Größe M-XL) 10,00 €<br />
11.3 Literatur<br />
11.3.1 Internationale Spielregeln 7,90 €<br />
11.3.2 Beachvolleyball-Spielregeln 7,90 €<br />
11.3.3 „Der <strong>Volleyball</strong>-Trainer“ 21,00 €<br />
11.3.4 Chronik des SSVB 1990-2005 5,00 €<br />
11.3.5 Mitteilungsheft-Jahresabonnement 2 Ausgaben pro Jahr 4,00 €<br />
§ 12 Schlussbestimmungen<br />
12.1 Zuständigkeiten<br />
12.1.1 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge (§ 1) wird von den Verbandstagen bzw. Hauptausschüssen<br />
des DVV und des SSVB festgesetzt. Vom DVV beschlossene Veränderungen des Vereins-<br />
und/oder Mannschaftsbeitrages (§ 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3) werden unverändert an die<br />
Vereine weitergegeben.<br />
12.1.2 Die Höhe der Beträge in § 2.5 wird vom Verbandstag bzw. Hauptausschuss des SSVB<br />
festgelegt.<br />
12.1.3 Die Höhe der Beträge in § 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.6, 3.1, 3.2, 3.4, 4, 7, 9, 10.1 wird vom<br />
Präsidium festgelegt.<br />
12.1.4 Die Höhe der Beträge in § 3.3, 6, 8, 10.2, 11 wird vom Vorstand festgelegt.<br />
12.2 Inkrafttreten<br />
Die Gebühren- und Honorarordnung wurde vom ao. Verbandstag am 14.06.2008<br />
verabschiedet.<br />
55
Anträge zur Landesfinanzordnung<br />
weitere Anträge zur GEBÜHREN- UND HONORARORDNUNG<br />
56<br />
Antragsteller: Landesausschuss für Breiten- und Freizeitsport<br />
1.3 Startgebühren je Mannschaft zu Bezirksmeisterschaften/-Cups<br />
(LFO § 2.4)<br />
1.3.4 BFS 15,00 €<br />
1.3.4 BFS für Mitgliedsvereine des SSVB 25,00 €<br />
1.3.5 BFS für Nicht<strong>mit</strong>gliedsvereine 35,00 €<br />
Antragsteller: Landesschiedsrichterausschuss<br />
2.2 Schiedsrichtereinsatzgeld bei zentralen Ansetzungen<br />
2.2.4 Sachsenpokal bis einschließlich Halbfinale pro Spiel 20,00 €<br />
2.2.5 Finale Sachsenpokal pro Spiel 25,00 €<br />
2.2.6 Schiedsrichterbeobachtung im Auftrag des LSRA pro Spiel 10,00 €<br />
2.2.7 Tageshöchstsatz für 2.2.1 – 2.2.6 2.2.4 40,00 €<br />
2.2.8 Endrunde Bezirksmeisterschaften Jugend U20 bis U14 pro Spieltag 15,00 €<br />
2.2.9 Endrunde Bezirksmeisterschaften Jugend U13 und U12 pro Spieltag 10,00 €<br />
2.2.10 Qualifikationsrunde zur Sachsenmeisterschaft Jugend pro Spieltag 20,00 €<br />
2.2.11 Endrunde Sachsenmeisterschaften Jugend pro Spieltag 25,00 €<br />
7.1 Fahrtkostenerstattung<br />
7.1.1 Wegstreckenentschädigung <strong>mit</strong> triftigen Gründen <strong>mit</strong> Hubraum >600m³ (pro km) 0,22 €<br />
Begründung:<br />
Der LSRA setzt Schiedsrichter für den Sachsenpokal an. Diese sollten bis zum Halbfinale wie in<br />
der Sachsenliga vergütet werden. Die beiden Finalspiele sollten ohne Tageshöchstsatz <strong>mit</strong> je<br />
25,00 Euro vergütet werden. Aufgrund der in den letzten Jahren deutlich gestiegenen Fahrtkosten<br />
sollte die Wegstreckenentschädigung angepasst werden.<br />
Antragsteller: BV Dresden<br />
1.7 Startgebühren je Mannschaft für Pokalwettbewerbe<br />
1.7.5 Bezirksliga 10,00 €<br />
1.7.6 Bezirksklasse 10,00 €<br />
1.7.7 Kreis-/Stadtliga bzw. Kreis-/Stadtklasse 10,00 €<br />
Begründung:<br />
Erhebung von einer Startgebühr für Pokalwettbewerbe für alle Mannschaften, die am Punktspielbetrieb<br />
teuknehmen, um Unkosten für Schiedsrichter, Pokale etc. zu decken (unabhängig<br />
davon, ob Mannschaften am Pokalwettbewerb teilnehmen oder nicht).
Anträge zur Landesfinanzordnung<br />
Anlage 2 zur Landesfinanzordnung (LFO)<br />
Abrechnungsbestimmungen zur Auslagenerstattung (AB)<br />
§ 1 Einleitung<br />
1.1 Diese Bestimmungen gelten als Ergänzung und Präzisierung zur LFO des SSVB und regeln<br />
die Verfahrensweise der Finanzarbeit im SSVB.<br />
§ 2 Abrechnungen<br />
2.1 Für alle Abrechnungen gelten generell die in der LFO des SSVB und in ihren Anlagen<br />
angegebenen Richtlinien und Beträge. Kein Gremium (Kreis-/Stadt- oder Bezirksvorstände,<br />
Ausschüsse etc.) ist berechtigt, andere Beschlüsse zur LFO zu fassen.<br />
2.2 Die Geschäftsstelle ist berechtigt, alle Abrechnungen, die nicht der gültigen LFO und ihren<br />
Anlagen entsprechen, zurückzuweisen.<br />
2.3 Bei allen Abrechnungen der KV/SV/BV und von Beratungen/Veranstaltungen sind zwei<br />
Unterschriften erforderlich (Vorsitzender + Stellvertreter/Schatzmeister/Verantwortlicher).<br />
2.4 Aus allen Abrechnungen muss folgendes klar ersichtlich sein:<br />
- Art und Teilnehmer der Veranstaltung<br />
- genaue Angaben zu Empfänger (Name, Anschrift), Datum, Grund, Höhe der Auszahlung<br />
und Unterschrift<br />
- bei Zahlungen an Schiedsrichter zusätzlich die Lizenz-Nr.<br />
- bei Auszahlungen an „sich selbst“ ist immer eine zweite Unterschrift und Name erforderlich<br />
(bei Staffelleitern der entsprechende Jugend-/Spielwart)<br />
2.5 Bei Einzelquittungen erhält derjenige, der das Geld zahlt, das Original, der Empfänger des<br />
Geldes die Durchschrift.<br />
2.6 Alle Einzelabrechnungen sind entsprechend LFO § 7.4 maximal 4 Wochen nach der<br />
stattgefundenen Maßnahme in der Geschäftsstelle abzurechnen.<br />
2.7 Abrechnungen von Vorschüssen für das 1. Halbjahr sind bis 30.06. des Jahres in der<br />
Geschäftsstelle abzurechnen.<br />
2.8 Alle Abrechnungen für das laufende Jahr müssen inkl. der erforderlichen Rücküberweisung<br />
an den SSVB entsprechend der LFO § 7.4 bis spätestens 10.12. des Jahres erfolgen.<br />
2.9 Jeder Abrechnung <strong>mit</strong> mehreren Belegen ist ein Deckblatt (Formular - Abrechnung eines<br />
KV/BV) <strong>mit</strong> der Auflistung und den entsprechenden Summen der Einnahmen und Ausgaben<br />
beizulegen.<br />
§ 3 Belege<br />
3.1 Einnahme- und Ausgabebelege sind getrennt voneinander aufzuführen.<br />
3.2 Für jeden ausgezahlten Betrag muss ein entsprechender Originalbeleg (Quittung, Rechnung,<br />
Unterschriftenliste) vorgelegt werden.<br />
3.3 Belege und Empfangsbestätigungen können dürfen nicht <strong>mit</strong> „i. A.“ oder „i. V.“ abgezeichnet<br />
werden.<br />
3.4 Für die Erstattung von Porto ist zum Briefmarkenbeleg zusätzlich eine entsprechende<br />
Versandliste erforderlich. Es gelten die aktuellen Portogebühren.<br />
3.5 Telefonkosten, soweit sie nicht in Pauschalen für einen festgelegten Personenkreis erfasst<br />
sind, müssen einzeln aufgelistet und <strong>mit</strong> Angaben zu Gesprächspartner und Grund versehen<br />
sein.<br />
3.6 Telefonpauschalen werden vom Präsidium beschlossen.<br />
3.7 Es können werden keine Pauschalen erstattet, die für irgendwelche Materialien und<br />
Tätigkeiten im Rahmen des Ehrenamtes abgerechnet werden. Ausnahme: auf Beschluss<br />
57
Anträge zur Landesfinanzordnung<br />
des Präsidiums.<br />
3.8 Es dürfen keine alkoholischen Getränke abgerechnet werden, auch nicht als Präsente.<br />
3.9 Farbpatronen werden nur in dringenden Fällen nach Rücksprache <strong>mit</strong> der Geschäftsstelle<br />
übernommen.<br />
3.10 Urkunden sind über den SSVB zu beziehen.<br />
3.11 Für die Beschriftung von Urkunden kann <strong>mit</strong> max. 0,25 €/Urkunde abgerechnet werden,<br />
wenn für den Kreis / Bezirk keine Patrone abgerechnet wurde.<br />
3.12 Die Kosten für Sachwerte bei Auszeichnungen dürfen pro Jahr vom gesamten SSVB nicht<br />
höher als 35 € pro Person sein. Die Auszeichnung muss vorab in der Geschäftsstelle beantragt<br />
werden. Für Auszeichnungen können in der Geschäftsstelle Bälle und Skatkarten bezogen<br />
werden. Kaufbelege für Bälle werden nicht anerkannt.<br />
3.13 Die Kosten für Pokale dürfen auf Kreisebene nicht höher als 20 € und im Bezirk nicht höher als<br />
30 € betragen.<br />
3.14 Bei Abrechnungen <strong>mit</strong> Pfandgebühren sind diese abzuziehen.<br />
§ 4 Veranstaltungen (Gremien, Ausschüsse)<br />
4.1 Für einzelne Wettkämpfe / Veranstaltungen ist mindestens 4 Wochen vorher ein Finanzplan<br />
zur Bestätigung in der Geschäftsstelle einzureichen:<br />
- Beratungen der Ausschüsse des Präsidiums<br />
- Wettkämpfe im Erwachsenenbereich<br />
o Sachsenmeisterschaften Senioren / BFS<br />
o Pokalendrunden<br />
- Wettkämpfe im Jugendbereich<br />
o Sachsenmeisterschaften<br />
o Regionalmeisterschaften<br />
o Bundespokalturniere<br />
o Spiele der Sachsenauswahlmannschaften<br />
o Trainingslager der Sachsenauswahlmannschaften<br />
4.2 Für alle Veranstaltungen des SSVB, bei denen Kosten anfallen, ist der Geschäftsstelle vorab<br />
die entsprechende Einladung und nach der Veranstaltung das Protokoll bzw. die Ergebnisse<br />
zuzusenden. Die Abrechnungen müssen in Teilbereiche untergliedert werden (Schiedsrichter,<br />
Pokale, Urkunden etc.).<br />
4.3 Ehrenamtliche, die in Doppelfunktionen auf verschiedenen Ebenen tätig sind, müssen ihre<br />
Abrechnungen getrennt vornehmen (z.B. Bezirksspielwart im Bezirk und Kreis-Staffelleiter<br />
im Kreis).<br />
4.4 Organisations- und Wettkampfkosten bei Veranstaltungen und Turnieren werden nach LFO<br />
XIII Punkt 1 GHO 2.3 nur vergütet, wenn vorher <strong>mit</strong> dem SSVB ein Vertrag über eine<br />
kurzfristige Beschäftigung geschlossen wurde.<br />
4.5 Schiedsrichterkosten werden nur für in der Landesfinanzordnung angeführte Wettkämpfe<br />
/ Spielklassen übernommen.<br />
4.6 Es werden generell keine Hallengebühren vom SSVB übernommen.<br />
§ 5 Schlussbestimmungen<br />
5.1 Die Abrechnungsbestimmungen traten als „Durchführungsbestimmung zur<br />
Landesfinanzordnung des SSVB“ tritt nach Beschluss des Präsidiums am 17.04.04<br />
in Kraft. Die Ordnungsänderungen vom Verbandstag am 17.06.2006 wurden redaktionell<br />
eingearbeitet. Die Abrechnungsbestimmungen wurden als Anlage 2 zur LFO vom<br />
Hauptausschuss am 14.06.2008 verabschiedet.<br />
58
LANDESSCHIEDSRICHTERORDNUNG<br />
Anträge zur Landesschiedsrichterordnung<br />
Antragsteller: Landesschiedsrichterausschuss<br />
4.2 Jedes Spiel muss von zwei geprüften, für die Leistungsklasse zugelassenen, neutralen<br />
Schiedsrichtern <strong>mit</strong> gültigem Jahresstempel geleitet werden. Sie haben ihre Lizenz bei<br />
jedem Einsatz vorzulegen und deren Nummer in das Spielprotokoll den Spielberichtsbogen<br />
einzutragen.<br />
5.3.4 Die D-Lizenz berechtigt zur Leitung von Meisterschaftsspielen bis einschließlich Kreisklasse/-liga,<br />
von Jugend- und Hobbyklassen-Wettkämpfen sowie zum Einsatz als<br />
Schiedsrichter bis einschl. Landesklasse bzw. Anschreiber bis Bundesliga.<br />
Die D-Lizenz berechtigt zum Einsatz als 1. Schiedsrichter bei Spielen auf<br />
Kreis-/Stadtebene. Die Einsatzmöglichkeiten in weiteren Spielklassen bzw.<br />
im Jugend- und Seniorenspielverkehr regeln die Landesspielordnung, Pokalspielordnung<br />
bzw. Landesjugendspielordnung.<br />
5.4.4 Die C-Lizenz berechtigt zur Leitung aller Pflichtspiele bis einschließlich Sachsenklasse<br />
und bei sächsischen Meisterschaften im Senioren- und Jugendbereich sowie zum Einsatz<br />
als 2. Schiedsrichter bei allen Pflichtspielen der Sachsenliga.<br />
Die C-Lizenz berechtigt zum Einsatz als 1. Schiedsrichter bei Spielen bis zur<br />
Sachsenklasse. Die Einsatzmöglichkeiten in weiteren Spielklassen bzw. im<br />
Jugend- und Seniorenspielverkehr regeln die Landesspielordnung, Pokalspielordnung<br />
bzw. Landesjugendspielordnung.<br />
5.5.4 Die B-Kandidatur berechtigt zur Leitung aller Spiele im SSVB, in der Regionalliga (nach<br />
Berufung durch den Regionalspielausschuss) und zum Einsatz als Schiedsrichter in allen<br />
nationalen Meisterschaftsspielen.<br />
Die B-Kandidatur berechtigt im Bereich des SSVB zum Schiedsrichtereinsatz<br />
bei allen Meisterschaftsspielen sowie allen Spielen des Jugend- und Seniorenspielverkehrs.<br />
Die Einsatzmöglichkeiten bei Pokalspielen regelt die Pokalspielordnung.<br />
5.6.4 B-Schiedsrichter dürfen in allen Pflichtspielen bis einschl. Regionalliga (nach besonderer<br />
Zulassung durch den BSRA auch Bundesliga), in allen Meisterschaften im Bereich<br />
des SSVB sowie in allen Freundschaftsspielen auf nationaler Ebene als 1. Schiedsrichter<br />
fungieren. Als 2. Schiedsrichter können sie in internationalen Freundschaftsspielen und<br />
allen nationalen Meisterschaftsspielen eingesetzt werden.<br />
Die B-Lizenz berechtigt zur Leitung sämtlicher Spiele im Bereich des SSVB.<br />
Besonders geeigneten B-Schiedsrichtern kann nach Vorschlag durch den<br />
LSRA die Regionalliga- oder Bundesligazulassung erteilt werden.<br />
Notwendigkeit:<br />
Die Lizenzanforderungen für den Einsatz in bestimmten Spielklassen sind in den Ordnungen<br />
des SSVB nicht vollständig und zum Teil widersprüchlich geregelt. Mit diesen Änderungsanträgen<br />
erfolgt keine inhaltliche Änderung, sondern es werden Vollständigkeit und Übersichtlichkeit<br />
hergestellt.<br />
59
Anträge zur Landesrechtsordnung<br />
Vorwort zum Antrag vom Landesrechtsausschuss<br />
Der Landesrechtsausschuss hat die Landesspielordnung und die Landesrechtsordnung überarbeitet<br />
und bittet um Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen.<br />
Landesrechtsordnung (LRO)<br />
Die Landesrechtsordnung beinhaltet zwei wesentliche Änderungen.<br />
Zum Ersten wird die Zuständigkeit der Verbandsgerichtsbarkeit neu geregelt. Die bisherige Regelung<br />
(Zuständig sind „die zuständigen Ausschüsse des SSVB nach ihren bestätigten Ordnungen“) ist<br />
für den Rechtsuchenden nicht verständlich und auch für den Rechtskundigen nicht in jedem Fall<br />
klar anwendbar. In den Punkten 2 und 3 werden die Zuständigkeiten detaillierter aufgegliedert.<br />
Wichtig: Für Anträge in Angelegenheiten des Spielverkehrs in 1. Instanz sind bis zur Bezirksebene<br />
der jeweils zuständige Bezirksspielausschuss sowie auf Landesebene der Landesspielausschuss<br />
zuständig. Nächste Rechtsinstanz ist der Landesrechtsausschuss.<br />
Zum Zweiten werden in Punkt 6 neue Verfahrensregelungen vorgesehen. So wird klargestellt,<br />
dass die Partei, die bei einer Rechtsinstanz einen Antrag stellt, für eine umfassende<br />
Sachverhaltsdarstellung und die Vorlage der entsprechenden Beweis<strong>mit</strong>tel zu sorgen hat. Bislang<br />
musste der Rechtsausschuss aufgrund mangelnder Informationen durch den Antragsteller oft den<br />
Sachverhalt bei den verschiedenen Beteiligten erfragen bzw. sich Beweis<strong>mit</strong>tel selbst beschaffen.<br />
Diese Verfahrensweise garantiert nicht, dass alle Tatsachen und Beweise im Sinne des Antragstellers<br />
er<strong>mit</strong>telt werden, und führt zu einer erheblichen Verzögerung der Entscheidung.<br />
Ferner können Rechts<strong>mit</strong>tel auch an die SSVB-Geschäftsstelle geleitet werden, die diese an die<br />
zuständigen Rechtsinstanzen abgibt. Dies soll in erster Linie der Vereinfachung für den Antragsteller<br />
dienen, insbesondere um auch bei unklarer Zuständigkeit die Einhaltung der Antragsfrist zu<br />
gewährleisten.<br />
Bei den vorgeschlagenen Änderungen in der Satzung des SSVB, der Landespokalspielordnung<br />
sowie der Spielerpassordnung handelt es sich um Folgeänderungen, die aus der Überarbeitung<br />
der Landespiel- und der Landesrechtordnung resultieren.<br />
Anne Kaczerowsky<br />
Vorsitzende des Landesrechtsausschusses<br />
60
LANDESRECHTSORDNUNG<br />
Anträge zur Landesrechtsordnung<br />
Antragsteller: Landesrechtsausschuss<br />
1. Allgemeine Bestimmungen<br />
1.1 Die Landesrechtsordnung (LRO) regelt die Verbandsgerichtsbarkeit und die<br />
Strafbefugnisse des SSVB.<br />
1.2 Rechtsgrundlage für die LRO sind die Satzung und die bestätigten Ordnungen des SSVB.<br />
Die LRO ist in deren Sinne anzuwenden und auszulegen.<br />
2. Zuständigkeit der Verbandsgerichtsbarkeit<br />
Die Verbandsgerichtsbarkeit ist zuständig für:<br />
2.1 die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern des SSVB, zwischen<br />
Mitgliedern und Organen des SSVB sowie zwischen den Organen des SSVB<br />
2.2 die Feststellung und Ahndung von Verstößen gegen die Satzung und oder Ordnungen<br />
des SSVB durch Mitglieder und oder Organe des SSVB<br />
2.3 die Feststellung und Ahndung von verbandsschädigendem, unsportlichem und<br />
sportschädigendem Verhalten<br />
2.4 die Regelung von Streitigkeiten im Spielverkehr, insbesondere<br />
a) gegen Entscheidungen bzw. die Ablehnung einer Entscheidung durch<br />
Staffelleiter<br />
b) gegen Entscheidungen bzw. die Ablehnung einer Entscheidung durch<br />
sonstige Organe des SSVB im Spielverkehr.<br />
3. Spruchkörper und Instanzen<br />
Die Verbandsgerichtsbarkeit wird ausgeübt<br />
3.1 in 1. Instanz durch die zuständigen Ausschüsse des SSVB entsprechend ihrer<br />
bestätigten Ordnungen (außer dem Landesrechtsausschuss - LRA)<br />
3.1.1 durch das Verbandsschiedsgericht in den Fällen nach 2.1 und 2.2, soweit<br />
die Verstöße dem SSVB oder seinen Organen auf Landesebene vorgeworfen<br />
werden<br />
3.1.2 durch den Landesrechtsausschuss in den übrigen Fällen nach 2.2, in den<br />
Fällen nach 2.3 sowie in den Fällen nach 2.4 gegen Entscheidungen bzw. die<br />
Ablehnung einer Entscheidung durch Landesausschüsse<br />
3.1.3 in den übrigen Fällen nach 2.4<br />
a) durch den jeweils zuständigen Bezirksspielausschuss bei Streitigkeiten im<br />
Spielverkehr auf Kreis- und Bezirksebene<br />
b) durch den Landesspielausschuss bei Streitigkeiten im Spielverkehr auf<br />
Landesebene<br />
3.1.4 In Ausnahmefällen können die Ordnungen des SSVB andere Zuständigkeiten<br />
für Rechts<strong>mit</strong>tel in 1. Instanz vorsehen.<br />
3.2 in 1. Instanz durch den LRA im Fall 2.3 der LRO<br />
3.3 3.2 in 2. Instanz<br />
durch den LRA Landesrechtsausschuss bei Widersprüchen oder Protesten gegen<br />
Entscheidungen der Landesausschüsse sowie der Bezirksspielausschüsse gemäß<br />
Punkt 3.1.3<br />
3.4 3.3 in letzter Instanz<br />
durch das Verbandsschiedsgericht in den Fällen 2.1 bis 2.3 bei Berufung gegen<br />
Entscheidungen des Landesrechtausschusses gemäß entsprechend der Satzung<br />
61
Anträge zur Landesrechtsordnung<br />
des SSVB § 23 (4) und (5) der Satzung.<br />
4. Der Verbandsgerichtsbarkeit sind unterworfen:<br />
4.1 die Mitglieder des SSVB<br />
4.2 die Organe des SSVB und deren Mitglieder.<br />
5. Befugnisse der Verbandsgerichtsbarkeit<br />
Als Strafen oder Entscheidungen können ausgesprochen werden:<br />
5.1 gegen persönliche Mitglieder und Spieler auf Landesebene:<br />
a) Verwarnung<br />
b) Verweis<br />
c) Geldstrafe bis 250,- Euro<br />
d) zeitliche oder dauernde Amtssperre auf der Ebene des SSVB<br />
e) zeitliche oder dauernde Spielsperre für Spieler auf Landesebene<br />
5.2 gegen Mitglieder und Mannschaften des SSVB:<br />
a) Spielverlust<br />
b) Spielsperre<br />
c) Punkteabzug<br />
d) Einstufung in eine niedrigere Spielklasse oder Nichtaufstieg<br />
e) Auflagen für Heimspiele<br />
f) Geldstrafen bis 250,- Euro<br />
g) Neuansetzung von Spielen.<br />
6. Einleitung eines Verfahrens, Antragstellung<br />
Die Einleitung eines Verfahrens durch eine Rechtsinstanz setzt voraus, dass<br />
6.1 Proteste gegen Entscheidungen eines Schiedsgerichtes <strong>mit</strong> der Unterschrift der<br />
betroffenen Mannschaftsleiter vor der Spielergebnisbestätigung durch den Schiedsrichter<br />
zu protokollieren sind.<br />
6.2 der Anruf des Landesrechtsausschusses wegen Widerspruch gegen eine Entscheidung<br />
eines der Organe des SSVB schriftlich in dreifacher Ausfertigung und der nachweisbaren<br />
Hinterlegungsgebühr von 50,- Euro auf das Konto des SSVB erfolgt ist<br />
6.3 der Anruf des Verbandsschiedsgerichtes entsprechend der Satzung des SSVB erfolgt ist.<br />
6.4 Antragsberechtigt zur Einleitung eines Verfahrens sind:<br />
a) die Mitglieder des SSVB<br />
b) die Organe des SSVB.<br />
6.1 Antragsberechtigt zur Einleitung eines Verfahrens sind:<br />
a) die Mitglieder des SSVB<br />
b) die Organe des SSVB und deren Mitglieder.<br />
6.2. Beteiligte an einem Verfahren sind weiterhin diejenigen Mitglieder und<br />
Organe, die von einer Entscheidung direkt berührt werden.<br />
6.3. Personen, die Anträge in Vertretung stellen, haben ihre Vertretungsbefugnis<br />
auf Verlangen des Vorsitzenden nachzuweisen.<br />
6.4. Der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens ist schriftlich (kein E-Mail)<br />
unter Darlegung der zur Begründung des Antrages dienenden Tatsachen<br />
sowie der Beweis<strong>mit</strong>tel an die SSVB-Geschäftsstelle zu richten, die diese<br />
unverzüglich an den zuständigen Spruchkörpervorsitzenden weiterleitet.<br />
Bei Anrufung des Landesrechtsausschusses ist eine Gebühr von 50 Euro, bei<br />
Anrufung des Verbandsschiedsgerichtes eine Gebühr von 250 Euro innerhalb<br />
der Antragsfrist auf das Konto des SSVB zu entrichten. Eine Kopie des<br />
62
Anträge zur Landesrechtsordnung<br />
Einzahlungsbeleges ist dem Antrag auf Einleitung des Verfahrens beizufügen.<br />
6.5 Die Antragsfrist beträgt:<br />
a) in Angelegenheiten des Spielverkehrs zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung,<br />
bei Anträgen nach 2.1 bis 2.3 zwei Monate<br />
b) in allen anderen Angelegenheiten zwei vier Wochen seit Bekanntwerden der<br />
antragsbegründenden Tatsachen oder nach Zugang der Entscheidung.<br />
Die Frist wird auch gewahrt, wenn ein Antrag direkt dem zuständigen<br />
Spruchkörper zugegangen ist.<br />
Die Entscheidung gilt <strong>mit</strong> dem dritten Tage nach Absendung Aufgabe zur Post als<br />
zugegangen, außer wenn sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist,<br />
wofür der Adressat die Beweislast trägt. § 193 BGB gilt entsprechend.<br />
6.6 Alle Entscheidungen sind <strong>mit</strong> einer Rechts<strong>mit</strong>telbelehrung zu versehen, in<br />
der anzugeben ist, welches Rechts<strong>mit</strong>tel bei welcher Rechts<strong>mit</strong>telinstanz in<br />
welcher Frist eingelegt werden kann und welche Gebühr auf welches Konto zu<br />
entrichten ist.<br />
7. Vorbereitung der und Entscheidung<br />
7.1 Die Vorsitzenden Der Vorsitzende der aufgerufenen Instanz versuchen versucht die<br />
Beilegung eines Streitfalles durch gütliche Einigung.<br />
7.2 Ist dies nicht möglich, ist eine mündliche Verhandlung vorzubereiten und durchzuführen.<br />
Dabei ist allen Beteiligten die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die<br />
Landesausschüsse entscheiden in 1. Instanz in der Regel ohne mündliche Verhandlung.<br />
7.3 Die Vorsitzenden der Rechtsinstanzen können Der Vorsitzende kann bei<br />
offensichtlicher Begründetheit und Eilbedürftigkeit eines Begehrens einstweilige<br />
Anordnungen erlassen. Die endgültige Entscheidung ist <strong>mit</strong> Begründung innerhalb von<br />
zwei Wochen nachzureichen. Eine einstweilige Anordnung tritt außer Kraft, wenn die<br />
endgültige Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nicht nachgereicht wurde.<br />
7.4 Entscheidungen der Rechtsinstanzen sind den Beteiligten und den jeweils zuständigen<br />
und beteiligten Organen des SSVB <strong>mit</strong> Begründung, Kostenentscheidungen und der<br />
Rechts<strong>mit</strong>telbelehrung zuzustellen.<br />
7.5 7.4 Zur mündlichen Verhandlung haben die Vorsitzenden der aufgerufenen<br />
Rechtsinstanz hat der Vorsitzende schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2<br />
Wochen einer Woche einzuladen. Die Einladung hat zu beinhalten:<br />
a) Zeit und Ort der Verhandlung<br />
b) die Angelegenheit der Verhandlung<br />
c) die geladenen Zeugen<br />
d) die Zusammensetzung der Rechtsinstanz des Spruchkörpers.<br />
7.6 7.5 Der Vorsitzende der Rechtsinstanz leitet die mündliche Verhandlung. Ist der<br />
Vorsitzende oder ein Mitglied der aufgerufenen Rechtsinstanz Angehöriger einer der<br />
am Rechtsstreit beteiligten Parteien, ist dieser nicht berechtigt, an der Entscheidung<br />
<strong>mit</strong>zuwirken. Ist da<strong>mit</strong> die Unparteilichkeit der entsprechenden Rechtsinstanz nicht mehr<br />
gegeben, beruft das Präsidium des SSVB ein Ersatz<strong>mit</strong>glied für die Rechtsinstanz und<br />
beschließt den Einsatz dieses Ersatz<strong>mit</strong>gliedes befristet oder dauerhaft als Mitglied bzw.<br />
Beisitzer dieser Rechtsinstanz.<br />
In dringenden Fällen kann dieser Beschluss auch durch den Vorstand gefasst werden,<br />
was in der darauf folgenden Präsidiumstagung zu begründen ist.<br />
7.7 7.6 In der mündlichen Verhandlung sollen zunächst die Antragsteller und darauf die<br />
Beteiligten ihre Auffassungen darstellen und Beweis<strong>mit</strong>tel benennen.<br />
63
Anträge zur Landesrechtsordnung<br />
7.8 Beweisaufnahmen können durch Zeugenbefragungen, Beurkundungen Vorlage von<br />
Urkunden, Ortsbesichtigungen und Anhörung von Sachverständigen vervollständigt<br />
durchgeführt werden.<br />
7.9 Nach Abschluss der Beweisaufnahme ist den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme<br />
zu geben. Der Antragsteller hat das letzte Wort.<br />
7.10 7.7 Bei der abschließenden Beratung und Abstimmung dürfen nur die Mitglieder<br />
der Rechtsinstanz des Spruchkörpers anwesend sein. Sie entscheiden <strong>mit</strong> einfacher<br />
Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind unzulässig.<br />
7.11 7.8 Die mündliche Verhandlung ist zu protokollieren.<br />
7.12 7.9 Die mündliche Verhandlung ist auch durchzuführen, wenn einer der geladenen<br />
Beteiligten nicht erschienen ist. Erscheint der Antragsteller nicht, gilt der Antrag als<br />
zurückgenommen. Bei unentschuldigtem Fernbleiben können dem Betroffenen eine<br />
Ordnungsstrafe bis zu 50,- Euro und Kostenerstattung für die mündliche Verhandlung<br />
auferlegt werden.<br />
7.13 7.10 Wissentlich falsche oder unvollständige Aussagen zum Sachverhalt können nach<br />
5.1 bestraft werden.<br />
7.11 Ist ein Mitglied des Spruchkörpers Angehöriger einer der am Rechtsstreit<br />
beteiligten Parteien oder liegen in seiner Person Gründe der Ausschließung<br />
oder Ablehnung entsprechend §§ 41, 42 ZPO vor, ist dieses nicht berechtigt,<br />
an der Entscheidung <strong>mit</strong>zuwirken. Ist da<strong>mit</strong> die Entscheidungsfähigkeit des<br />
entsprechenden Spruchkörpers nicht mehr gegeben, beruft der Vorstand ein<br />
Ersatz<strong>mit</strong>glied, das vom Präsidium auf seiner darauf folgenden Sitzung zu<br />
bestätigen ist.<br />
7.12 Entscheidungen der Spruchkörper ergehen in der Regel schriftlich und sind<br />
den Beteiligten und den jeweils zuständigen und beteiligten Organen <strong>mit</strong><br />
Begründung, Kostenentscheidung und Rechts<strong>mit</strong>telbelehrung zuzusenden.<br />
8. Rechts<strong>mit</strong>tel<br />
Als Rechts<strong>mit</strong>tel sind zulässig:<br />
a) Der Protest gegen Entscheidungen eines Schiedsgerichts un<strong>mit</strong>telbar nach Ende<br />
eines Spiels<br />
b) der Widerspruch gegen Entscheidungen einer Rechtsinstanz<br />
c) die Berufung gegen Entscheidungen einer Rechtsinstanz.<br />
8.1 Der Widerspruch ergeht gegen Entscheidungen bzw. die Ablehnung einer<br />
Entscheidung im Spielverkehr gemäß Punkt 2.4 sowie gegen Entscheidungen<br />
der Landesausschüsse – <strong>mit</strong> Ausnahme des Landesrechtsausschusses – und<br />
der Bezirksspielausschüsse in 1. Instanz.<br />
8.2 Die Berufung findet gegen Entscheidungen des Landesrechtsauschusses statt.<br />
8.1 8.3 Einstweilige Anordnungen, Verfahrensentscheidungen sowie Entscheidungen über<br />
Kosten und Auslagen sind nicht selbständig anfechtbar.<br />
8.4 Widerspruch und Berufung haben keine aufschiebende oder aufhebende<br />
Wirkung.<br />
8.2 8.5 Die Berufung ist schriftlich <strong>mit</strong> Begründung innerhalb von zwei Wochen<br />
nach Zugang der Entscheidung des Landesrechtsausschusses bei der<br />
zuständigen Instanz einzulegen. 6.2 und 6.3 6.4 und 6.5 finden entsprechende<br />
Anwendung.<br />
8.3 Die Berufung hat keine aufschiebende oder aufhebende Wirkung.<br />
8.4 8.6 Im Berufungsverfahren ist die LRO analog entsprechend anzuwenden.<br />
64
Anträge zur Landesrechtsordnung<br />
8.5 8.7 Gegen Entscheidungen des Verbandsschiedsgerichtes gibt es innerhalb des SSVB<br />
keine Rechts<strong>mit</strong>tel.<br />
8.6 8.8 Die Berufungsentscheidung kann lauten:<br />
a) auf Bestätigung der angefochtenen Entscheidung<br />
b) auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und eigene gültige abschließende<br />
Entscheidung<br />
c) auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung an die<br />
zuständige Instanz.<br />
9. Kosten<br />
Die Kosten für ein Verfahren setzen sich zusammen aus<br />
a) den Hinterlegungsgebühren und<br />
b) den Auslagen.<br />
den Gebühren und den Auslagen. Die Auslagen werden als Pauschale erhoben,<br />
deren Höhe vom Präsidium festgelegt wird.<br />
9.1 Die Kosten sind vom unterliegenden Beteiligten zu tragen.<br />
9.2 Bei teilweisem Unterliegen oder Erledigung sind die Kosten angemessen zu verteilen.<br />
9.3 Obsiegt der Antragsteller in vollem Umfang, ist ihm die Hinterlegungsgebühr Gebühr voll<br />
zu erstatten.<br />
9.4 Bei Antragsrücknahme sind dem SSVB die Auslagen zu ersetzen.<br />
9.6 Aufwendungen der Beteiligten werden nicht erstattet.<br />
10. Inkrafttreten<br />
Die Landesrechtsordnung wurde vom Hauptausschuss am 08.04.1995 verabschiedet und trat<br />
<strong>mit</strong> sofortiger Wirkung in Kraft. Sie wurde vom Hauptausschuss des SSVB am 13.05.2000<br />
bestätigt und auf den Hauptausschüssen am 24.05.2003 und 22.05.2004 <strong>mit</strong> Änderungen<br />
bestätigt. Der Verbandstag des SSVB bestätigte die Landesrechtsordnung <strong>mit</strong> Änderungen<br />
am 17.06.2006. Der ao. Verbandstag beschließt die Veränderungen der Landesrechtsordnung<br />
am 14. Juni 2008.<br />
65
Anträge zur Landeswerbeordnung<br />
LANDESWERBEORDNUNG<br />
66<br />
Antragsteller: Landesausschuss für Öffentlichkeitsarbeit/Marketing<br />
1. Geltungsbereich<br />
1.1 Die LandeswWerbeordnung (LWO) gilt für den Spielverkehr im Bereich des SSVB.<br />
1.2 Im internationalen Spielverkehr gelten die Bestimmungen der FIVB und der CEV.<br />
1.3 Wird ein Spiel vom Fernsehen übertragen, gelten die Bestimmungen des gültigen<br />
Fernsehvertrages des DVV.<br />
2. Werbeprinzipien<br />
2.1 Das Werben der Firmen für Firmenprodukte und Firmenserviceleistungen ist grundsätzlich<br />
gestattet. Das aktive Werben von Unternehmen für ihr Image, ihre Produkte<br />
und Dienstleistungen ist erwünscht und wird grundsätzlich gestattet.<br />
2.2 Unzulässig ist Werbung,<br />
- die die Zuschauer vom Spielereignis ablenkt<br />
die den sportlichen Charakter der Veranstaltung überdeckt und sportliche<br />
Abläufe beeinträchtigt<br />
- die gegen geltende Rechtsvorschriften widerspricht verstößt<br />
- die gegen die guten Sitten verstößt<br />
- für politische oder religiöse Gruppierungen und <strong>mit</strong> politischen und religiösen<br />
Aussagen<br />
- für gesundheitsschädliche Produkte (Tabakwaren, Spirituosen),<br />
gewaltverherrlichende Spiele und Darstellungen, für ihre Hersteller<br />
Herstellung und ihren Handel<br />
- für <strong>mit</strong> sportlichen Grundsätzen unvereinbaren Zielen<br />
- die sportlichen Grundsätzen entgegenstehen<br />
- die eine eindeutige Identifikation die Erkennbarkeit der Trikotnummern<br />
erschwert.<br />
2.3 Werbemaßnahmen über Tonanlagen und Bildwände einer Spielhalle und einer<br />
Freiluftanlage, gleich welcher Quelle und Art, sind nur vor und nach einem<br />
Spiel, in Satzpausen und in Spielauszeiten zulässig.<br />
3. Genehmigungspflicht<br />
Genehmigungspflichtig ist Werbung auf der Wettkampfkleidung im Spielverkehr des<br />
SSVB.<br />
3.1 Für Werbung auf der Wettkampfkleidung bedarf es einer schriftlichen<br />
Genehmigung durch den SSVB.<br />
3.2 Unter Wettkampfkleidung im Sinne dieser Ordnung sind Spieltrikots und<br />
Hosen zu verstehen, die während eines Spieles getragen werden.<br />
Trainingsanzüge und Bekleidung in der Phase der Erwärmung und des<br />
Einspielens sowie Bekleidung von Schiedsrichtern, Trainern und weiterer<br />
Personen, die regelgemäß während eines Spieles auf der Mannschaftsbank<br />
sitzen dürfen, zählen nicht als Wettkampfkleidung im Sinne dieser Ordnung.<br />
3.3 Befreiung von der Genehmigungspflicht<br />
Befreit von der Genehmigungspflicht für Werbung auf der Wettkampfkleidung<br />
werden Mannschaften aus dem Kinder- und Jugendbereich, Seniorenmannschaften<br />
und Mannschaften aus dem BFS-Bereich, außer, sie nehmen an Pflichtspielen im
Anträge zur Landeswerbeordnung<br />
Sinne der Landesspielordnung und Landespokalspielordnung teil.<br />
4. Werberechte<br />
4.1 Die Werberechte auf der Wettkampfkleidung von Mannschaften stehen bei Punkt- und<br />
Pokalspielen dem jeweiligen Verein zu. Bei Freundschafts- und sonstigen Spielen kann<br />
sich der Veranstalter die Werberechte in der Ausschreibung vorbehalten.<br />
4.2 Die Werberechte auf dem Spielfeldboden sowie an den im Einzelnen nicht genannten<br />
Bereichen in der Spielhalle oder Spielstätte stehen bei Punkt- und Pokalspielen (außer<br />
dem Finale) dem Ausrichter zu, wenn dem nicht übergeordnet geltende Verträge und<br />
Festlegungen der Hallen-eigentümer entgegenstehen.<br />
4.3 Die Vermarktungsrechte von Finalrunden Sächsischer Meisterschaften sowie<br />
Pokalfinalrunden stehen dem SSVB zu.<br />
4.4 Der SSVB kann seine Werberechte an die Ausrichter von Sächsischen Meisterschaften<br />
sowie Pokalfinalrunden verpachten.<br />
Einnahmen aus Werberechten für die Spielbetriebsligen stehen hälftig<br />
dem Verband und den in den jeweiligen Ligen spielenden Mannschaften<br />
zu. Stichtag für empfangsberechtigte Mannschaften ist der jeweilige<br />
Saisonbeginn gemäß Landesspielordnung.<br />
5. Zuständigkeit<br />
Die Genehmigung für Werbung auf der Sportkleidung von Mannschaften bei Punkt- und<br />
Pokalspielen im Geltungsbereich des SSVB wird von der Geschäftsstelle erteilt.<br />
6. Genehmigungsverfahren<br />
6.1 Die Genehmigung für Werbung auf der Wettkampfkleidung von Mannschaften ist über<br />
die Geschäftsstelle des SSVB in doppelter Ausführung zu beantragen. Dem Antrag sind<br />
jeweils eine Fotografie, Fotokopie oder grafische Darstellung der Werbung (2-fach) eine<br />
farbfotografische Abbildung der Wettkampfkleidung von vorn und von hinten<br />
und bei Existenz einer Liberowettkampfkleidung auch von dieser und sowie ein<br />
Überweisungsbeleg über die Werbegebühr beizufügen.<br />
6.2 Die Genehmigung ist zu versagen, wenn diese den Werbeprinzipien (2.) widerspricht.<br />
6.3 Über die Genehmigung ist kurzfristig zu entscheiden. Sie gilt für die Werbung auf der<br />
Wettkampfkleidung 4 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrages und der Gebühr<br />
als erteilt, sofern sie nicht innerhalb dieser Frist versagt wird.<br />
6.4 Die Genehmigung wird auf dem Original des Antragsformulars erteilt. Ein bestätigtes<br />
Exemplar der bildlichen Darstellung der Werbung wird beigefügt.<br />
6.5 Die Genehmigung wird einmalig für den entsprechenden Werbepartner erteilt.<br />
Änderungen des genehmigungspflichtigen Inhaltes bedürfen der erneuten Genehmigung.<br />
Die Werbegenehmigung für eine Wettkampfkleidung wird zunächst <strong>mit</strong> einer<br />
Gültigkeit für zwei Jahre erteilt. Die Genehmigung gilt nur für eine Mannschaft<br />
und unabhängig von der Anzahl der Werbepartner, deren Werbung auf der<br />
Wettkampfkleidung aufgebracht ist.<br />
Kleine Logos oder Schriftzüge, die auf den Hersteller der Wettkampfkleidung<br />
hinweisen, gelten nicht als genehmigungspflichtig.<br />
Nach Ablauf der zwei Jahre Gültigkeit für die Werbegenehmigung muss nur<br />
dann eine erneute Werbegenehmigung für die gleiche Wettkampfkleidung<br />
beantragt werden, wenn ein Wechsel der Spielklasse für diese Mannschaft<br />
durch Aufstieg in eine höhere Spielklasse vorliegt. Ist das nicht der Fall, gilt<br />
67
Anträge zur Landeswerbeordnung<br />
68<br />
eine einmal erteilte Werbegenehmigung zeitlich unbegrenzt.<br />
Hinweis:<br />
Der nachfolgende Punkte von 7 werden in der veränderten Fassung aus der<br />
Landeswerbeordnung herausgenommen und als § 5 Anlage 1 zur Landesfinanzordnung (LFO)<br />
Gebühren und Honorarordnung (GHO) eingefügt.<br />
7. Gebühren<br />
Für die Genehmigung des Werbevertrages von Werbung auf Wettkampfkleidung<br />
gemäß Landeswerbeordnung ist eine Gebühr gemäß § 5 Anlage 1 zur<br />
Landesfinanzordnung (LFO) Gebühren und Honorarordnung (GHO) zu<br />
entrichten. Diese beträgt für die Werbung auf Wettkampfkleidung von Mannschaften<br />
a) durch Vereine der Sachsenligen und Sachsenklassen 25,- Euro je Mannschaft<br />
b) durch Vereine der Bezirksligen und Bezirksklassen 15,- Euro je Mannschaft<br />
c) durch Vereine auf Kreis-/Stadtebene 10,- Euro je Mannschaft.<br />
Hinweis:<br />
Inhalte des vormaligen Punktes 8 sind in anderen Punkten aufgefangen – der Punkt wird<br />
deshalb gestrichen.<br />
8. Werbung auf Wettkampfkleidung<br />
8.1 Werbung auf Wettkampfkleidung ist erlaubt, sofern die Trikotnummern erkennbar<br />
bleiben.<br />
8.2 Lautsprecherdurchsagen und Tonbandeinspielungen zum Zwecke der Werbung sind nur<br />
vor und nach dem Spiel, in Satzpausen und in Spielauszeiten zulässig.<br />
9. 8. Verstöße<br />
9.1 8.1 Wird in einem Spiel ohne die erforderliche Genehmigung oder unter Verstoß<br />
gegen die gültigen Werberichtlinien geworben, ist der Verein vom Staffelleiter nach dem<br />
Bußgeldkatalog zu bestrafen.<br />
9.2 8.2 Für Streitigkeiten aus den Verträgen zwischen Werbeträger, werbetreibender Firma<br />
und Dritten ist der SSVB nicht zuständig. Die Rechtsordnung des SSVB ist für solche<br />
außerverbandliche Rechtsverhältnisse nicht anwendbar.<br />
10. 9. Überwachung Kontrolle<br />
Für die bei einem Spiel zum Einsatz kommenden Werbungen auf der Wettkampfkleidung<br />
sind dem 1. Schiedsrichter die erteilten Genehmigungen vor Spielbeginn vorzulegen.<br />
Die gültige Werbegenehmigung ist vor jedem Pflichtspiel dem 1.<br />
Schiedsrichter oder dem Wettkampfleiter vorzulegen. Die dabei vorzulegenden<br />
Unterlagen bestehen aus der Werbegenehmigung und den farbfotografischen<br />
Abbildungen (6.1).<br />
Der 1. Schiedsrichter vermerkt im Spielberichtsbogen Abweichungen erteilter<br />
Genehmigungen von der tatsächlichen Werbung, Verstöße gegen die Werbeprinzipien<br />
und Verstöße gegen die Genehmigungspflicht.<br />
11. Befreiung von der Genehmigungspflicht<br />
Befreit von der Genehmigungspflicht für Werbung auf der Wettkampfkleidung<br />
werden Mannschaften aus dem Kinder- und Jugendbereich, Seniorenmannschaften
Anträge zur Landeswerbeordnung<br />
und Mannschaften aus dem BFS-Bereich, außer, sie nehmen am Punktspielbetrieb<br />
einer Spielklasse des SSVB und / oder an Pokalspielen des SSVB (Kreis-, Bezirks-,<br />
Landespokalrunden) teil.<br />
12. 10. Schlussbestimmungen<br />
Diese Ordnung tritt nach Bestätigung auf dem Hauptausschuss des SSVB am 5.04.1997<br />
in Kraft. Sie wurde auf dem Hauptausschuss am 13.05.2000 <strong>mit</strong> Änderungen<br />
bestätigt. Der Verbandstag des SSVB bestätigte die komplette Überarbeitung der<br />
Landeswerbeordnung am 17.06.2006. Der ao. Verbandstag beschließt die<br />
Veränderungen der Landeswerbeordnung am 14. Juni 2008.<br />
69
Anträge zur Landesauszeichnungsordnung<br />
Bemerkung:<br />
Die bisherige Landesauszeichnungsordnung wird umbenannt in Landesehrungsordnung.<br />
LANDESEHRUNGSORDNUNG<br />
Der SSVB würdigt Verdienste um den <strong>Volleyball</strong>sport in Sachsen entsprechend dieser Ordnung.<br />
1. Ernennungen<br />
Ehren<strong>mit</strong>gliedschaften<br />
1.1 Zum Ehrenpräsidenten kann ernannt gewählt werden, wer das Amt des Präsidenten<br />
des SSVB lange mehrere Jahre verdienstvoll geführt hat. Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit<br />
durch den Verbandstag oder den Hauptausschuss.<br />
Der SSVB hat jeweils nicht mehr als einen Ehrenpräsidenten.<br />
1.2 Zum Ehren<strong>mit</strong>glied des SSVB kann ernannt werden, wer sich um den <strong>Volleyball</strong>sport<br />
in Sachsen in langjähriger Tätigkeit in besonderem Maße verdient gemacht hat. Die<br />
Ernennung erfolgt nach Beschluss durch das Präsidium.<br />
1.3 Die Ernennung zum Ehrenpräsidenten und zum Ehren<strong>mit</strong>glied erfolgt auf Beschluss des<br />
Präsidiums nach vorausgegangener Antragstellung. Den betreffenden Personen wird<br />
darüber eine Urkunde überreicht.<br />
1.4 Ernannte Persönlichkeiten können stimmberechtigt an Verbandstagen und<br />
Hauptausschüssen teilnehmen.<br />
1.5 1.3 Die Der Ehrenpräsident und die Ehren<strong>mit</strong>glieder des SSVB bilden eine<br />
Auszeichnungskommission einen Ehrungsrat, die Auszeichnungsvorschläge<br />
findet, recherchiert, bearbeitet und beschlussfähig der Ehrungsanträge für die<br />
Beschlussfassung im Vorstand aufbereitet.<br />
1.4 Die Bezirks- und Kreisvorstände können in Anerkennung besonderer<br />
Verdienste aus langjähriger Tätigkeit für den <strong>Volleyball</strong>sport im jeweiligen<br />
Bezirk oder Kreis Ehren<strong>mit</strong>glieder Ihrer Vorstände durch Beschluss ernennen.<br />
2. Auszeichnungen<br />
2.1 Die Ehrenurkunden und Ehrengeschenke des SSVB wird an verdienstvolle Mitglieder<br />
können für langjähriges sowie besonders engagiertes und erfolgreiches Wirken<br />
für den <strong>Volleyball</strong> in Sachsen aus Anlass von Jubiläen oder von besonderen Festtagen<br />
des SSVB verliehen werden. Anträge werden nach Beratung und Aufbereitung<br />
durch den Ehrungsrat vom Vorstand beschlossen.<br />
2.2 Das Ehrenzeichen ist Die Ehrennadel des SSVB ist das Abzeichen des SSVB <strong>mit</strong> einem<br />
Kranz. Es wird in folgenden Stufen verliehen:<br />
– als Ehrenzeichen <strong>mit</strong> einem grünen Kranz für mindestens 5-jähriges Wirken im und<br />
für den SSVB<br />
– als Ehrenzeichen <strong>mit</strong> einem Silber-Kranz für mindestens 10-jähriges<br />
Wirken im und für den SSVB<br />
– als Ehrenzeichen <strong>mit</strong> einem goldenen Gold-Kranz für mindestens 10 15-jähriges<br />
Wirken im und für den SSVB.<br />
2.3 Zu besonderen Höhepunkten des <strong>Volleyball</strong>sports in Sachsen können auf Beschluss des<br />
Präsidiums Vorstandes Erinnerungsmedaillen verliehen werden. Auf Antrag von Kreis-<br />
und Bezirksvorständen an das Präsidium können diese Organe ebenfalls zu besonderen<br />
Anlässen Erinnerungsmedaillen verleihen.<br />
2.4 Alle Auszeichnungen erfolgen in würdiger Form.<br />
70
Anträge zur Landesauszeichnungsordnung<br />
3. Ehrung von Nicht<strong>mit</strong>gliedern<br />
Das Präsidium Der Vorstand kann Freunden und Förderern des <strong>Volleyball</strong>sports in<br />
Sachsen das Ehrenzeichen und die Erinnerungsmedaillen und Ehrenurkunden<br />
verleihen.<br />
4. Anträge<br />
4.1 Antragsberechtigt für Ernennungen und Auszeichnungen Ehrungen des SSVB sind<br />
Mitgliedsvereine, Kreisvorstände, Bezirksvorstände, das Präsidium und der Vorstand<br />
Mitglieder, und Organe des SSVB.<br />
4.2 Anträge sind in der Regel zwei 3 Monate vor Ernennung oder Auszeichnung über<br />
dem geplanten Zeitpunkt der Ehrungen an die Geschäftsstelle an das Präsidium<br />
oder den Vorstand des SSVB in Textform (Formular) einzureichen und werden<br />
dem Ehrungsrat zugeleitet, der seine Empfehlung dem Vorstand in Textform<br />
unterbreitet. Nur schriftlich eingereichte Anträge werden beraten. Folgende Angaben<br />
müssen enthalten sein:<br />
– zur Person: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift<br />
– zur Begründung: Darstellung der Aktivitäten des Auszuzeichnenden<br />
– zur Bestätigung: 2 Unterschriften - Name und Funktion der Unterzeichner,<br />
Bezeichnung des Antragstellers<br />
5. Beschlussfassung<br />
Über eingereichte Anträge entscheidet das Präsidium bzw. in dringenden Fällen der<br />
Vorstand. In letzterem Fall wird das Präsidium auf seiner nächsten Tagung darüber<br />
informiert.<br />
6. Einsprüche und Widerruf<br />
Einsprüche müssen schriftlich beim Präsidium bzw. Vorstand über die Geschäftsstelle<br />
eingereicht werden. Nach Einholen von Informationen bzw. Gesprächen <strong>mit</strong> Beteiligten<br />
erfolgt die Entscheidung durch das Präsidium auf Ablehnung des Einspruchs oder auf<br />
Widerruf der Ernennung oder Auszeichnung.<br />
5. Urkunden und Bekanntgabe<br />
Zu allen Ehrungen werden Urkunden überreicht. Ehrungen werden im<br />
Mitteilungsheft und auf der Homepage des SSVB sowie gegebenenfalls als<br />
offizielle Presse<strong>mit</strong>teilung des SSVB bekannt gegeben.<br />
7. 6. Nachweisführung<br />
Alle Ernennungen und Auszeichnungen wie auch Widerrufe werden im Verbandsorgan<br />
öffentlich bekannt gemacht. In der Geschäftsstelle wird unter Verantwortung eines<br />
Vizepräsidenten ein Ehrungsbuch geführt, das auch als elektronische Datei angelegt<br />
sein kann.<br />
8. Schlussbestimmung<br />
Diese Ordnung wurde auf der Tagung des Präsidiums am 04.12.1993 in Tharandt<br />
beschlossen, <strong>mit</strong> Änderungen auf der Präsidiumstagung am 09.10.1999 sowie vom<br />
Hauptausschuss des SSVB am 13.05.2000 bestätigt. Der Verbandstag des SSVB<br />
bestätigte die Landesauszeichnungs-ordnung <strong>mit</strong> Änderungen am 17.06.2006. Die<br />
Landesehrungsordnung wird auf dem ao. Verbandstag am 14.06.2008<br />
beschlossen und löst da<strong>mit</strong> die bisherige Landesauszeichnungsordnung ab.<br />
71
<strong>Anreise</strong><br />
außerordentlicher Verbandstag<br />
Pirna Ruderhaus, An der Elbe 11<br />
<strong>Anreise</strong> über Autobahn<br />
* A 4 Abzweig Dresden-West auf A 72 Richtung Prag<br />
* bis Ausfahrt Pirna<br />
* rechts auf den Autobahnzubringer abbiegen<br />
* erste Abfahrt Pirna auf die B 172 Richtung Bad Schandau<br />
* auf der B 172 an der 2. Kreuzung nach links (Richtung Bastei)<br />
* nach der nächsten Ampelkreuzung (hinter dem Hotel<br />
Sächsischer Hof) rechts abbiegen<br />
(nicht auf die Brückenauffahrt)<br />
* an der nächsten Kreuzung links (unter der Brückenauffahrt)<br />
fahren.<br />
<strong>Anreise</strong> <strong>mit</strong> <strong>Bahn</strong><br />
* <strong>Bahn</strong>hof Pirna<br />
* unter der Eisenbahnbrücke durch<br />
* an der Ampel Strasse kreuzen<br />
* am Hotel „Sächsischer Hof“ links vorbei<br />
* Klosterstr., an der Unterführung links unter der Brücke durch<br />
72