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Anreise mit Bahn - sächsischer Sportverband Volleyball eV

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Anträge zur Landesspielordnung<br />

werden und ist ausführlich zu begründen. Maßgebend ist das Datum des Eingangs<br />

beim Vorstand des SSVB. Dieser entscheidet nach Anhörung des jeweiligen Auswahltrainers<br />

auf Landesebene Landestrainers durch den Landesspielwart, in der Regionalliga<br />

durch den Regionalspielwart und in den 1. und 2. Bundesligen durch den Bundesspielwart.<br />

Der Antrag des Landestrainers ist nach Satz 1 ausführlich zu begründen.<br />

Das Doppelspielrecht berechtigt neben dem Spielen in einer Mannschaft (Aktivenmannschaft)<br />

auch das zum Spielen in einer anderen Spielklasse<br />

– desselben Vereins - unter Aufhebung von 6.4 und 5.4.3 5.5.2, 5.5.3 und 6.4<br />

– eines anderen Vereins.<br />

Das Doppelspielrecht wird erteilt dokumentiert durch Staffelleitervermerk in den weißen<br />

Spielerpass und durch einen Aufkleber.<br />

Das Doppelspielrecht gilt unter der Voraussetzung, die die BSO Bundesspielordnung in<br />

6.4.4 a – d festlegt und erlischt beim Ausscheiden aus dem Kaderkreis.<br />

5.6 5.7 Sonderspielrecht für Mannschaften<br />

Der Vorstand des SSVB kann auf Antrag von Mitgliedsvereinen des SSVB ein Sonderspielrecht<br />

für Jugendmannschaften (Bundes-, Landes- und Talentstützpunkte) erteilen.<br />

Diese nehmen am regulären Spielbetrieb teil, können aber weder auf- noch absteigen.<br />

– Das Sonderspielrecht gilt nur für ein Wettkampfjahr Spieljahr und ist bis 15.03.<br />

des betreffenden Wettkampfjahres für das folgende Spieljahr zu beantragen.<br />

– Der Antrag ist vom zuständigen Landestrainer zu bestätigen.<br />

– Spielberechtigt sind Spieler, die in dem betreffenden Wettkampfjahr Spieljahr<br />

das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />

Über ein Sonderspielrecht in den Bezirksligen und -klassen entscheiden die Bezirksvorstände.<br />

6. Spielerpässe<br />

6.1 Jeder Spieler muss für Pflichtspiele im Aktivenspielverkehr im Besitz eines gültigen Spielerpasses<br />

(weiß) gemäß Spielerpassordnung sein, in dem die Spielberechtigung nach<br />

5.4.2 5.5.1 eingetragen ist.<br />

6.2 Für die Teilnahme von Jugendlichen am Jugendspielverkehr des SSVB ist der gelbe Spielerpass<br />

und für den Seniorenspielverkehr der grüne Spielerpass gefordert.<br />

6.3 Spielerpässe können beim zuständigen Landesverband (SSVB) bezogen werden. Sie sind<br />

nach erfolgter Registratur durch die Passstelle Landespassstelle gültig.<br />

6.4 Jede am Punktspielbetrieb an Meisterschaftsspielen teilnehmende Mannschaft hat<br />

10 Tage vor Beginn der Punktspiele Meisterschaftsspiele der jeweiligen Spielklasse<br />

mindestens 6 gültige Spielerpässe beim Staffelleiter zur Erteilung der Spielberechtigung<br />

für die betreffende Spielklasse vorzulegen.<br />

6.5 Fehler der Passstelle, des Staffelleiters oder eines Schiedsrichters beim Eintragen in den<br />

Spielerpass machen diesen nicht ungültig. Die Fehler sind un<strong>mit</strong>telbar nach deren Feststellung<br />

zu beheben.<br />

6.6 Die Spielerpässe aller an Pflichtspielen teilnehmenden Spieler sind vor Spielbeginn<br />

beim Wettkampfleiter abzugeben. Sie sind von diesem im Beisein eines Vertreters jeder<br />

Mannschaft und des 1. Schiedsrichters vor dem Spiel zu prüfen. Die Spielerpässe verbleiben<br />

während des Spiels beim Wettkampfleiter. Ist kein Wettkampfleiter vorhanden,<br />

übernimmt der 1. Schiedsrichter dessen Aufgaben.<br />

6.7 Kann sich ein Spieler nicht durch einen Spielerpass ausweisen, muss er dem 1.<br />

Schiedsrichter seine Identität insbesondere durch Pass oder Personalausweis<br />

nachweisen. so hat dies der Der 1. Schiedsrichter hat dies im Spielberichtsbogen zu<br />

vermerken. Er hat sich die Identität nachweisen zu lassen. (Personalausweis, Pass).<br />

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