Anreise mit Bahn - sächsischer Sportverband Volleyball eV
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Anträge zur Landesspielordnung<br />
werden und ist ausführlich zu begründen. Maßgebend ist das Datum des Eingangs<br />
beim Vorstand des SSVB. Dieser entscheidet nach Anhörung des jeweiligen Auswahltrainers<br />
auf Landesebene Landestrainers durch den Landesspielwart, in der Regionalliga<br />
durch den Regionalspielwart und in den 1. und 2. Bundesligen durch den Bundesspielwart.<br />
Der Antrag des Landestrainers ist nach Satz 1 ausführlich zu begründen.<br />
Das Doppelspielrecht berechtigt neben dem Spielen in einer Mannschaft (Aktivenmannschaft)<br />
auch das zum Spielen in einer anderen Spielklasse<br />
– desselben Vereins - unter Aufhebung von 6.4 und 5.4.3 5.5.2, 5.5.3 und 6.4<br />
– eines anderen Vereins.<br />
Das Doppelspielrecht wird erteilt dokumentiert durch Staffelleitervermerk in den weißen<br />
Spielerpass und durch einen Aufkleber.<br />
Das Doppelspielrecht gilt unter der Voraussetzung, die die BSO Bundesspielordnung in<br />
6.4.4 a – d festlegt und erlischt beim Ausscheiden aus dem Kaderkreis.<br />
5.6 5.7 Sonderspielrecht für Mannschaften<br />
Der Vorstand des SSVB kann auf Antrag von Mitgliedsvereinen des SSVB ein Sonderspielrecht<br />
für Jugendmannschaften (Bundes-, Landes- und Talentstützpunkte) erteilen.<br />
Diese nehmen am regulären Spielbetrieb teil, können aber weder auf- noch absteigen.<br />
– Das Sonderspielrecht gilt nur für ein Wettkampfjahr Spieljahr und ist bis 15.03.<br />
des betreffenden Wettkampfjahres für das folgende Spieljahr zu beantragen.<br />
– Der Antrag ist vom zuständigen Landestrainer zu bestätigen.<br />
– Spielberechtigt sind Spieler, die in dem betreffenden Wettkampfjahr Spieljahr<br />
das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />
Über ein Sonderspielrecht in den Bezirksligen und -klassen entscheiden die Bezirksvorstände.<br />
6. Spielerpässe<br />
6.1 Jeder Spieler muss für Pflichtspiele im Aktivenspielverkehr im Besitz eines gültigen Spielerpasses<br />
(weiß) gemäß Spielerpassordnung sein, in dem die Spielberechtigung nach<br />
5.4.2 5.5.1 eingetragen ist.<br />
6.2 Für die Teilnahme von Jugendlichen am Jugendspielverkehr des SSVB ist der gelbe Spielerpass<br />
und für den Seniorenspielverkehr der grüne Spielerpass gefordert.<br />
6.3 Spielerpässe können beim zuständigen Landesverband (SSVB) bezogen werden. Sie sind<br />
nach erfolgter Registratur durch die Passstelle Landespassstelle gültig.<br />
6.4 Jede am Punktspielbetrieb an Meisterschaftsspielen teilnehmende Mannschaft hat<br />
10 Tage vor Beginn der Punktspiele Meisterschaftsspiele der jeweiligen Spielklasse<br />
mindestens 6 gültige Spielerpässe beim Staffelleiter zur Erteilung der Spielberechtigung<br />
für die betreffende Spielklasse vorzulegen.<br />
6.5 Fehler der Passstelle, des Staffelleiters oder eines Schiedsrichters beim Eintragen in den<br />
Spielerpass machen diesen nicht ungültig. Die Fehler sind un<strong>mit</strong>telbar nach deren Feststellung<br />
zu beheben.<br />
6.6 Die Spielerpässe aller an Pflichtspielen teilnehmenden Spieler sind vor Spielbeginn<br />
beim Wettkampfleiter abzugeben. Sie sind von diesem im Beisein eines Vertreters jeder<br />
Mannschaft und des 1. Schiedsrichters vor dem Spiel zu prüfen. Die Spielerpässe verbleiben<br />
während des Spiels beim Wettkampfleiter. Ist kein Wettkampfleiter vorhanden,<br />
übernimmt der 1. Schiedsrichter dessen Aufgaben.<br />
6.7 Kann sich ein Spieler nicht durch einen Spielerpass ausweisen, muss er dem 1.<br />
Schiedsrichter seine Identität insbesondere durch Pass oder Personalausweis<br />
nachweisen. so hat dies der Der 1. Schiedsrichter hat dies im Spielberichtsbogen zu<br />
vermerken. Er hat sich die Identität nachweisen zu lassen. (Personalausweis, Pass).<br />
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