Anreise mit Bahn - sächsischer Sportverband Volleyball eV
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Anträge zur Landeswerbeordnung<br />
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eine einmal erteilte Werbegenehmigung zeitlich unbegrenzt.<br />
Hinweis:<br />
Der nachfolgende Punkte von 7 werden in der veränderten Fassung aus der<br />
Landeswerbeordnung herausgenommen und als § 5 Anlage 1 zur Landesfinanzordnung (LFO)<br />
Gebühren und Honorarordnung (GHO) eingefügt.<br />
7. Gebühren<br />
Für die Genehmigung des Werbevertrages von Werbung auf Wettkampfkleidung<br />
gemäß Landeswerbeordnung ist eine Gebühr gemäß § 5 Anlage 1 zur<br />
Landesfinanzordnung (LFO) Gebühren und Honorarordnung (GHO) zu<br />
entrichten. Diese beträgt für die Werbung auf Wettkampfkleidung von Mannschaften<br />
a) durch Vereine der Sachsenligen und Sachsenklassen 25,- Euro je Mannschaft<br />
b) durch Vereine der Bezirksligen und Bezirksklassen 15,- Euro je Mannschaft<br />
c) durch Vereine auf Kreis-/Stadtebene 10,- Euro je Mannschaft.<br />
Hinweis:<br />
Inhalte des vormaligen Punktes 8 sind in anderen Punkten aufgefangen – der Punkt wird<br />
deshalb gestrichen.<br />
8. Werbung auf Wettkampfkleidung<br />
8.1 Werbung auf Wettkampfkleidung ist erlaubt, sofern die Trikotnummern erkennbar<br />
bleiben.<br />
8.2 Lautsprecherdurchsagen und Tonbandeinspielungen zum Zwecke der Werbung sind nur<br />
vor und nach dem Spiel, in Satzpausen und in Spielauszeiten zulässig.<br />
9. 8. Verstöße<br />
9.1 8.1 Wird in einem Spiel ohne die erforderliche Genehmigung oder unter Verstoß<br />
gegen die gültigen Werberichtlinien geworben, ist der Verein vom Staffelleiter nach dem<br />
Bußgeldkatalog zu bestrafen.<br />
9.2 8.2 Für Streitigkeiten aus den Verträgen zwischen Werbeträger, werbetreibender Firma<br />
und Dritten ist der SSVB nicht zuständig. Die Rechtsordnung des SSVB ist für solche<br />
außerverbandliche Rechtsverhältnisse nicht anwendbar.<br />
10. 9. Überwachung Kontrolle<br />
Für die bei einem Spiel zum Einsatz kommenden Werbungen auf der Wettkampfkleidung<br />
sind dem 1. Schiedsrichter die erteilten Genehmigungen vor Spielbeginn vorzulegen.<br />
Die gültige Werbegenehmigung ist vor jedem Pflichtspiel dem 1.<br />
Schiedsrichter oder dem Wettkampfleiter vorzulegen. Die dabei vorzulegenden<br />
Unterlagen bestehen aus der Werbegenehmigung und den farbfotografischen<br />
Abbildungen (6.1).<br />
Der 1. Schiedsrichter vermerkt im Spielberichtsbogen Abweichungen erteilter<br />
Genehmigungen von der tatsächlichen Werbung, Verstöße gegen die Werbeprinzipien<br />
und Verstöße gegen die Genehmigungspflicht.<br />
11. Befreiung von der Genehmigungspflicht<br />
Befreit von der Genehmigungspflicht für Werbung auf der Wettkampfkleidung<br />
werden Mannschaften aus dem Kinder- und Jugendbereich, Seniorenmannschaften