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Anreise mit Bahn - sächsischer Sportverband Volleyball eV

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Anträge zur Landeswerbeordnung<br />

68<br />

eine einmal erteilte Werbegenehmigung zeitlich unbegrenzt.<br />

Hinweis:<br />

Der nachfolgende Punkte von 7 werden in der veränderten Fassung aus der<br />

Landeswerbeordnung herausgenommen und als § 5 Anlage 1 zur Landesfinanzordnung (LFO)<br />

Gebühren und Honorarordnung (GHO) eingefügt.<br />

7. Gebühren<br />

Für die Genehmigung des Werbevertrages von Werbung auf Wettkampfkleidung<br />

gemäß Landeswerbeordnung ist eine Gebühr gemäß § 5 Anlage 1 zur<br />

Landesfinanzordnung (LFO) Gebühren und Honorarordnung (GHO) zu<br />

entrichten. Diese beträgt für die Werbung auf Wettkampfkleidung von Mannschaften<br />

a) durch Vereine der Sachsenligen und Sachsenklassen 25,- Euro je Mannschaft<br />

b) durch Vereine der Bezirksligen und Bezirksklassen 15,- Euro je Mannschaft<br />

c) durch Vereine auf Kreis-/Stadtebene 10,- Euro je Mannschaft.<br />

Hinweis:<br />

Inhalte des vormaligen Punktes 8 sind in anderen Punkten aufgefangen – der Punkt wird<br />

deshalb gestrichen.<br />

8. Werbung auf Wettkampfkleidung<br />

8.1 Werbung auf Wettkampfkleidung ist erlaubt, sofern die Trikotnummern erkennbar<br />

bleiben.<br />

8.2 Lautsprecherdurchsagen und Tonbandeinspielungen zum Zwecke der Werbung sind nur<br />

vor und nach dem Spiel, in Satzpausen und in Spielauszeiten zulässig.<br />

9. 8. Verstöße<br />

9.1 8.1 Wird in einem Spiel ohne die erforderliche Genehmigung oder unter Verstoß<br />

gegen die gültigen Werberichtlinien geworben, ist der Verein vom Staffelleiter nach dem<br />

Bußgeldkatalog zu bestrafen.<br />

9.2 8.2 Für Streitigkeiten aus den Verträgen zwischen Werbeträger, werbetreibender Firma<br />

und Dritten ist der SSVB nicht zuständig. Die Rechtsordnung des SSVB ist für solche<br />

außerverbandliche Rechtsverhältnisse nicht anwendbar.<br />

10. 9. Überwachung Kontrolle<br />

Für die bei einem Spiel zum Einsatz kommenden Werbungen auf der Wettkampfkleidung<br />

sind dem 1. Schiedsrichter die erteilten Genehmigungen vor Spielbeginn vorzulegen.<br />

Die gültige Werbegenehmigung ist vor jedem Pflichtspiel dem 1.<br />

Schiedsrichter oder dem Wettkampfleiter vorzulegen. Die dabei vorzulegenden<br />

Unterlagen bestehen aus der Werbegenehmigung und den farbfotografischen<br />

Abbildungen (6.1).<br />

Der 1. Schiedsrichter vermerkt im Spielberichtsbogen Abweichungen erteilter<br />

Genehmigungen von der tatsächlichen Werbung, Verstöße gegen die Werbeprinzipien<br />

und Verstöße gegen die Genehmigungspflicht.<br />

11. Befreiung von der Genehmigungspflicht<br />

Befreit von der Genehmigungspflicht für Werbung auf der Wettkampfkleidung<br />

werden Mannschaften aus dem Kinder- und Jugendbereich, Seniorenmannschaften

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