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Anreise mit Bahn - sächsischer Sportverband Volleyball eV

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Anträge zur Landesrechtsordnung<br />

Einzahlungsbeleges ist dem Antrag auf Einleitung des Verfahrens beizufügen.<br />

6.5 Die Antragsfrist beträgt:<br />

a) in Angelegenheiten des Spielverkehrs zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung,<br />

bei Anträgen nach 2.1 bis 2.3 zwei Monate<br />

b) in allen anderen Angelegenheiten zwei vier Wochen seit Bekanntwerden der<br />

antragsbegründenden Tatsachen oder nach Zugang der Entscheidung.<br />

Die Frist wird auch gewahrt, wenn ein Antrag direkt dem zuständigen<br />

Spruchkörper zugegangen ist.<br />

Die Entscheidung gilt <strong>mit</strong> dem dritten Tage nach Absendung Aufgabe zur Post als<br />

zugegangen, außer wenn sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist,<br />

wofür der Adressat die Beweislast trägt. § 193 BGB gilt entsprechend.<br />

6.6 Alle Entscheidungen sind <strong>mit</strong> einer Rechts<strong>mit</strong>telbelehrung zu versehen, in<br />

der anzugeben ist, welches Rechts<strong>mit</strong>tel bei welcher Rechts<strong>mit</strong>telinstanz in<br />

welcher Frist eingelegt werden kann und welche Gebühr auf welches Konto zu<br />

entrichten ist.<br />

7. Vorbereitung der und Entscheidung<br />

7.1 Die Vorsitzenden Der Vorsitzende der aufgerufenen Instanz versuchen versucht die<br />

Beilegung eines Streitfalles durch gütliche Einigung.<br />

7.2 Ist dies nicht möglich, ist eine mündliche Verhandlung vorzubereiten und durchzuführen.<br />

Dabei ist allen Beteiligten die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die<br />

Landesausschüsse entscheiden in 1. Instanz in der Regel ohne mündliche Verhandlung.<br />

7.3 Die Vorsitzenden der Rechtsinstanzen können Der Vorsitzende kann bei<br />

offensichtlicher Begründetheit und Eilbedürftigkeit eines Begehrens einstweilige<br />

Anordnungen erlassen. Die endgültige Entscheidung ist <strong>mit</strong> Begründung innerhalb von<br />

zwei Wochen nachzureichen. Eine einstweilige Anordnung tritt außer Kraft, wenn die<br />

endgültige Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nicht nachgereicht wurde.<br />

7.4 Entscheidungen der Rechtsinstanzen sind den Beteiligten und den jeweils zuständigen<br />

und beteiligten Organen des SSVB <strong>mit</strong> Begründung, Kostenentscheidungen und der<br />

Rechts<strong>mit</strong>telbelehrung zuzustellen.<br />

7.5 7.4 Zur mündlichen Verhandlung haben die Vorsitzenden der aufgerufenen<br />

Rechtsinstanz hat der Vorsitzende schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2<br />

Wochen einer Woche einzuladen. Die Einladung hat zu beinhalten:<br />

a) Zeit und Ort der Verhandlung<br />

b) die Angelegenheit der Verhandlung<br />

c) die geladenen Zeugen<br />

d) die Zusammensetzung der Rechtsinstanz des Spruchkörpers.<br />

7.6 7.5 Der Vorsitzende der Rechtsinstanz leitet die mündliche Verhandlung. Ist der<br />

Vorsitzende oder ein Mitglied der aufgerufenen Rechtsinstanz Angehöriger einer der<br />

am Rechtsstreit beteiligten Parteien, ist dieser nicht berechtigt, an der Entscheidung<br />

<strong>mit</strong>zuwirken. Ist da<strong>mit</strong> die Unparteilichkeit der entsprechenden Rechtsinstanz nicht mehr<br />

gegeben, beruft das Präsidium des SSVB ein Ersatz<strong>mit</strong>glied für die Rechtsinstanz und<br />

beschließt den Einsatz dieses Ersatz<strong>mit</strong>gliedes befristet oder dauerhaft als Mitglied bzw.<br />

Beisitzer dieser Rechtsinstanz.<br />

In dringenden Fällen kann dieser Beschluss auch durch den Vorstand gefasst werden,<br />

was in der darauf folgenden Präsidiumstagung zu begründen ist.<br />

7.7 7.6 In der mündlichen Verhandlung sollen zunächst die Antragsteller und darauf die<br />

Beteiligten ihre Auffassungen darstellen und Beweis<strong>mit</strong>tel benennen.<br />

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