Anreise mit Bahn - sächsischer Sportverband Volleyball eV
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Anträge zur Landesrechtsordnung<br />
Einzahlungsbeleges ist dem Antrag auf Einleitung des Verfahrens beizufügen.<br />
6.5 Die Antragsfrist beträgt:<br />
a) in Angelegenheiten des Spielverkehrs zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung,<br />
bei Anträgen nach 2.1 bis 2.3 zwei Monate<br />
b) in allen anderen Angelegenheiten zwei vier Wochen seit Bekanntwerden der<br />
antragsbegründenden Tatsachen oder nach Zugang der Entscheidung.<br />
Die Frist wird auch gewahrt, wenn ein Antrag direkt dem zuständigen<br />
Spruchkörper zugegangen ist.<br />
Die Entscheidung gilt <strong>mit</strong> dem dritten Tage nach Absendung Aufgabe zur Post als<br />
zugegangen, außer wenn sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist,<br />
wofür der Adressat die Beweislast trägt. § 193 BGB gilt entsprechend.<br />
6.6 Alle Entscheidungen sind <strong>mit</strong> einer Rechts<strong>mit</strong>telbelehrung zu versehen, in<br />
der anzugeben ist, welches Rechts<strong>mit</strong>tel bei welcher Rechts<strong>mit</strong>telinstanz in<br />
welcher Frist eingelegt werden kann und welche Gebühr auf welches Konto zu<br />
entrichten ist.<br />
7. Vorbereitung der und Entscheidung<br />
7.1 Die Vorsitzenden Der Vorsitzende der aufgerufenen Instanz versuchen versucht die<br />
Beilegung eines Streitfalles durch gütliche Einigung.<br />
7.2 Ist dies nicht möglich, ist eine mündliche Verhandlung vorzubereiten und durchzuführen.<br />
Dabei ist allen Beteiligten die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die<br />
Landesausschüsse entscheiden in 1. Instanz in der Regel ohne mündliche Verhandlung.<br />
7.3 Die Vorsitzenden der Rechtsinstanzen können Der Vorsitzende kann bei<br />
offensichtlicher Begründetheit und Eilbedürftigkeit eines Begehrens einstweilige<br />
Anordnungen erlassen. Die endgültige Entscheidung ist <strong>mit</strong> Begründung innerhalb von<br />
zwei Wochen nachzureichen. Eine einstweilige Anordnung tritt außer Kraft, wenn die<br />
endgültige Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nicht nachgereicht wurde.<br />
7.4 Entscheidungen der Rechtsinstanzen sind den Beteiligten und den jeweils zuständigen<br />
und beteiligten Organen des SSVB <strong>mit</strong> Begründung, Kostenentscheidungen und der<br />
Rechts<strong>mit</strong>telbelehrung zuzustellen.<br />
7.5 7.4 Zur mündlichen Verhandlung haben die Vorsitzenden der aufgerufenen<br />
Rechtsinstanz hat der Vorsitzende schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2<br />
Wochen einer Woche einzuladen. Die Einladung hat zu beinhalten:<br />
a) Zeit und Ort der Verhandlung<br />
b) die Angelegenheit der Verhandlung<br />
c) die geladenen Zeugen<br />
d) die Zusammensetzung der Rechtsinstanz des Spruchkörpers.<br />
7.6 7.5 Der Vorsitzende der Rechtsinstanz leitet die mündliche Verhandlung. Ist der<br />
Vorsitzende oder ein Mitglied der aufgerufenen Rechtsinstanz Angehöriger einer der<br />
am Rechtsstreit beteiligten Parteien, ist dieser nicht berechtigt, an der Entscheidung<br />
<strong>mit</strong>zuwirken. Ist da<strong>mit</strong> die Unparteilichkeit der entsprechenden Rechtsinstanz nicht mehr<br />
gegeben, beruft das Präsidium des SSVB ein Ersatz<strong>mit</strong>glied für die Rechtsinstanz und<br />
beschließt den Einsatz dieses Ersatz<strong>mit</strong>gliedes befristet oder dauerhaft als Mitglied bzw.<br />
Beisitzer dieser Rechtsinstanz.<br />
In dringenden Fällen kann dieser Beschluss auch durch den Vorstand gefasst werden,<br />
was in der darauf folgenden Präsidiumstagung zu begründen ist.<br />
7.7 7.6 In der mündlichen Verhandlung sollen zunächst die Antragsteller und darauf die<br />
Beteiligten ihre Auffassungen darstellen und Beweis<strong>mit</strong>tel benennen.<br />
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